Eine globalisierte Wirtschaft braucht mehr Aktien- und Gesellschaftsrecht, nicht mehr Strafrecht. Das erstere schafft Voraussetzungen für Freiheit, das letztere gefährdet sie.Diesen Schluss zieht der Autor aufgrund einer Analyse des Mannesmann-Urteils des BGH.
Dienstag, Februar 28, 2006
Manager im Visier des Strafrechts
Unter diesem Titel ist heute ein Beitrag von Prof. Stefan Braum in der gedruckten NZZ erschienen, der die Rolle des Strafrechts (endlich) wieder einmal ins richtige Licht stellt:
Montag, Februar 27, 2006
Bundesstrafgericht - neue Entscheide
Das Bundesstrafgericht hat die Urteile vom Februar 2006 online gestellt. Auf den ersten Blick aufgefallen ist mir ein Entscheid der Beschwerdekammer vom 08.02.2006 (BB.2005.132). Der Beschwerdeführer hatte beim Untersuchungsrichteramt erfolglos beantragt, Einsicht in ein Protokoll seiner eigenen Einvernahme zu erhalten. Die Beschwerdekammer stellte zunächst unter Hinweis auf Art. 214 ff. BStP fest, dass ihre Kognition ausser bei der Beurteilung von Zwangsmassnahmen auf qualifizierte Ermessensfehler beschränkt sei (E. 2). Es wies sodann die Beschwerde mit Hinweis auf den Untersuchungszweck ab:
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögen zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme (act. 5, S. 5). Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar.Noch etwas eher Bizarres aus dem Entscheid:
Zunächst ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt (vgl. act. 1.1, S. 2 und act. 5, S. 6). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht (act. 1, S. 8), bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b).
Sonntag, Februar 26, 2006
V-Mann beim DAP?
Die SonntagsZeitung (kostenpflichtig) berichtet, dass der Inlandgeheimdienst DAP einen V-Mann auf Hani Ramadan angesetzt hat. Der V-Mann hat die Seite gewechselt, nachdem ihm sein Führungsoffizier Nachteile angedroht hatte.
Wenn es tatsächlich richtig ist, dass der Geheimdienst V-Leute einsetzt, dann erscheint die BWIS II – Vorlage (s. dazu zuletzt hier) in einem neuen Licht. Es geht offenbar auch darum, nachträglich eine gesetzliche Grundlage für längst praktizierte Methoden zu schaffen. Damit gibt der DAP ja dann aber auch zu, dass er gesetzeswidrig handelt. Konsequenzen? Keine.
Wenn es tatsächlich richtig ist, dass der Geheimdienst V-Leute einsetzt, dann erscheint die BWIS II – Vorlage (s. dazu zuletzt hier) in einem neuen Licht. Es geht offenbar auch darum, nachträglich eine gesetzliche Grundlage für längst praktizierte Methoden zu schaffen. Damit gibt der DAP ja dann aber auch zu, dass er gesetzeswidrig handelt. Konsequenzen? Keine.
Blocher untersucht seine Strafverfolger
Gemäss SonntagsZeitung (kostenpflichtig) hat BR Blocher eine Expertengruppe unter Hanspeter Uster eingesetzt, welche die Bundeskriminalpolizei, die Bundesanwaltschaft, das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und den Dienst für Analyse und Prävention DAP (s. dazu meinen nächsten Beitrag) untersuchen soll. Es soll überprüft werden, ob der gestoppte Ausbau der Bundestrafverfolgungsbehörden und des Geheimdienstes wieder aufgenommen werden soll. Zu Letzterem äussert sich Uster im erwähnten Artikel wie folgt:
Einen Kompetenzausbau beim Staatsschutz lehen ich klar ab.
Freitag, Februar 24, 2006
Erfolgreiche Laienbeschwerde
In einem gegen vier Polizisten der Stadtpolizei Zürich eingestellten Verfahren musste der Kassationshof des Bundesgerichts auf eine Laienbeschwerde (BGE 6S.9/2006 vom 09.02.2006) hin folgende feststellungen machen:
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Ablehnungsgründe gegen den Einzelrichter vor Bundesgericht entgegen der Auffassung der Verwaltungskommission nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wären, sondern gegebenenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde.Weiter:
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht § 101 Abs. 1 GVG zum Zuge käme, sondern die staatsrechtliche Beschwerde hätte ergriffen werden müssen, die nur eine beschränkte Überprüfung des kantonalen Ausstandsrechts ermöglicht, erscheint jedoch nicht sachgerecht und ergibt sich denn auch weder aus dem bei Hauser/Schweri zitierten Entscheid ZR 81 Nr. 97 noch aus dem von der Verwaltungskommission erwähnten Entscheid ZR 101 Nr. 98. Im Gegenteil hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 9. Juli 1979 ausdrücklich festgestellt, gemeint seien kantonale Rechtsmittel, und weil sonst allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht verbliebe, sei auf das Ablehnungsbegehren allenfalls im Sinne eines Revisionsgesuches einzutreten (ZR 78 Nr. 19 mit Hinweis auf Walder-Bohner, DerErgebnis:
neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage 1979, S. 83 FN 23).
Die im vorliegendenFall vertretene Auffassung der Verwaltungskommission erweist sich als willkürlich, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegen deren Beschluss vom 16. November 2005 gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
Mittwoch, Februar 22, 2006
Kein Gehör in Neuenburg
Gleich zweimal hat das Bundesgericht Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV) in neuenburgischen Haftverfahren festgestellt (BGE 1P.82/2006 vom 14.02.2006 und 1P.62/2006 vom 15.02.06). Aus den übereinstimmenden Begründungen der beiden Entscheide:
En l'occurrence, la preuve de la notification au recourant de la demande de prolongation n'a pas pu être apportée par l'autorité, qui doit en assumer les conséquences (jeweils E. 2.2).Bringen dürften die gutgeheissenen Beschwerden den Inhaftierten freilich gar nichts:
Pour rétablir une situation conforme au droit, l'autorité intimée devra statuer à nouveau, à bref délai, sur la demande de prolongation, après avoir donné au recourant l'occasion de se déterminer. Le cas échéant, le présent arrêt pourra valoir titre de détention préventive jusqu'à droit jugé dans ce sens (jeweils E. 2.3).
Widerruf oder Ersatzmassnahme
Der Kassationshof hebt einen Beschluss des Obergerichts AR als bundesrechtswidrig (Art. 41 StGB) auf, mit dem nebst dem Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende Sexualtherapie angeordnet wurde (BGE 6S.431/2005 vom 06.02.2006). Aus der Begründung:
Wird der bedingt gewährte Strafvollzug indessen widerrufen, ist es unzulässig, den Verurteilten mittels einer Weisung zu verpflichten. Denn der Richter hat nur die Wahl, entweder den Vollzug der Strafe anzuordnen oder an Stelle des Widerrufs auf Ersatzmassnahmen zu erkennen; eine Kombination der beiden Möglichkeiten ist nicht statthaft. Den Strafvollzug anzuordnen und zugleich eine Weisung zu erteilen, wäre mit deren Zweck nicht zu vereinbaren, soll damit dem Verurteilten doch geholfen werden, sich in Freiheit zu bewähren (E.3.2).
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich die fragliche Pflicht, sich während des Strafvollzuges einer ambulanten Sexualtherapie zuunterziehen, auch nicht als ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufrecht erhalten lässt. Eine nachträgliche Umwandlung einer Weisung in eine ambulante Massnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor (E.3.3).
Dienstag, Februar 21, 2006
Gefangenendatenbank
Der Bundsrat hat die Motion 05.3773 (Zentrale Datenbank über inhaftierte Personen) des freisinnigen NR Didier Burkhalter zur Ablehnung empfohlen. Aus der Erklärung des Bundesrats:
Auch die Tendenz, das Projekt zur Erfüllung zusätzlicher Bedürfnisse zu ergänzen, sollte bei einem solchen Vorhaben nicht unterschätzt werden.Interessant in diesem Zusammenhang sind die Zahlen, die das Bundesamt für Statistik eben veröffentlicht hat. Danach waren in der Schweiz am Stichtag des 7. September 2005 erstmals über 6,000 Personen in Haft, nämlich 6,111. Die Zahlen finden Sie hier.
Busse von CHF 200,000.00 in Haft umgewandelt
Der Kassationshof hat in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 6P.137/2005 vom 25.01.2006) eine Verletzung von Art. 49 Ziff. 3 StGB festgestellt. Der Beschwerdeführer war u.a. zu einer Busse von CHF 200,000.00, einer Ersatzforderung von CHF 2,000,000.00 und zu Gerichtskosten con ca. CHF 48,000.00 verurteilt worden. Im Rahmen von anschliessenden Betreibungsverfahren konnte ein Erlös erzielt werden, der dem Beschwerdefüher allerdings nicht an die Busse, sondern an seine anderen Verbindlichkeiten angerechnet wurde. Die Busse wurde anschliessend in eine Freiheitsstrafe von 3. Monaten umgewandelt, wogegen sich der Beschwerdeführer erfolgreich gewehrt hat:
Certes, un débiteur attentif, à réception de la copie des actes (cf. art. 149 al. 1 LP), aurait pu et dû constater que le prix de vente n'avait pas été imputé sur l'amende et réagir si cela ne correspondait pas à sa volonté. L'absence de réaction ne saurait toutefois valoir renonciation a posteriori à l'imputation sur l'amende, à tout le moins si elle procède d'une négligence qui ne peut être exclue dans le cas d'espèce. En résumé, sur la base des faits retenus, il ne peut pas être conclu que le recourant a renoncé à l'imputation du montant payé sur l'amende. Il s'ensuitque le pourvoi doit être admis et la décision entreprise annulée (E. 2.2).
Unerwarteter Widerruf
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen Entscheid (BGE 6P.98/2005 vom 03.02.2006) hat der Kassationshof in Dreierbesetzung eine "Einheitsbeschwerde" abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, er habe in Anbetracht des Antrags der Staatsanwaltschaft in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht damit rechnen müssen, dass sich an der Berufungsverhandlung die Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe stellen könnte. Daher habe er keinen Anlass gehabt, sich vorgängig mit dieser Frage zu befassen. Da er erst an der Berufungsverhandlung und somit völlig überraschend mit dieser Frage konfrontiert worden sei, habe er sich vor dem Obergericht dazu nicht angemessen äussern und verteidigen können. Dadurch seien seine Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren Art. 32 BV) und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt worden. Dazu das Bundesgericht:
An der Berufungsverhandlung wies der Vorsitzende den Vertreter des Beschwerdeführers vor dessen Plädoyer darauf hin, dass sich das Gericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vorbehalten müsse, die heutige Strafe mit bedingtem Vollzug auszusprechen und den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe anzuordnen, und dass der Vertreter des Beschwerdeführers eventualiter noch dazu Stellung nehmen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten des Obergerichts act. 44 S. 12). Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob nicht den Einwand, dass er zu dieser Frage nicht kurzfristig angemessen Stellung nehmen könne. Vielmehr verlas er sein Plädoyer mit einigen Ergänzungen, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Bewährungsaussichten des sozial gut integrierten Beschwerdeführers günstig seien, weshalb bei einer angemessen erscheinenden neuen Strafe von vier Monaten Gefängnis auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten sei (siehe act. 44 S. 14 Ziff. 11). Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der in der Beschwerde angerufenen verfassungsmässigen Rechte keine Rede sein.Mich würde interessieren, wie das Urteil gelautet hätte, wenn der Anwalt des Beschwerdeführers (natürlich erfolglos) die Aussetzung der Verhandlung verlangt hätte, um sich auf die neu aufgetauchte Widerrufsfrage angemessen vorbereiten zu können. Sicher hätte man ihm dann entgegengehalten, er habe sich ja sehr fundiert zu genau dieser Frage geäussert.
Montag, Februar 20, 2006
BWIS II - Stellungnahme des EDSB
Wie in der Sonntagspresse angekündigt hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte seine Stellungnahme zum vorzeitig veröffentlichten Vorentwurf BWIS II nun ebenfalls vorzeitig ins Internet gestellt. Aus der Begründung:
Aufgrund des allgemeinen Interesses der Öffentlichkeit hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG beschlossen, seine Stellungnahme zu Handen des Bundesamtes für Polizei im Rahmen derDie Stellungnahme fällt vernichtend aus:
Ämterkonsultation bereits jetzt zu veröffentlichen.
En conclusion, nous sommes d’avis qu’une modification de la LMSI n’est pas nécessaire et en particulier que les instruments actuels du Code pénal et de la procédure pénale sont suffisants.Den Volltext der Stellungnahme mit einem Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie hier.
Kostenauflage bei Teileinstellung
Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Entscheid vom 25.01.2006 (BGE 1P.580/2005) die staatsrechtliche Beschwerde eines Beschwerdeführers zu beurteilen, der die Auflage der Untersuchungskosten als verfassungswidrig gerügt hatte. Während ein Verfahren eingestellt worden war, wurde er in einem anderen, konnexen verurteilt und zu den Kosten der ganzen Untersuchung (ca. CHF 85,000.00) verurteilt. Aus der Begründung des Bundesgerichts:
Wäre der Beschwerdeführer vollumfänglich mangels genügender Beweise freigesprochen worden, hätten ihm die gesamten Untersuchungskosten rechtmässig und willkürfrei überwälzt werden können, wurden doch die Untersuchungen erst aufgrund seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens notwendig. Folgerichtig kann nichts anderes gelten, wenn eines der beiden Strafverfahren, die in sehr engem Zusammenhang standen und durch dasselbe verwerfliche oder leichtfertige Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst worden waren, eingestellt wurde (E. 3.7).Damit hat das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanzen geschützt,
dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften habe ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen, indem dem Rekurrenten von Beginn weg vorgeworfen worden war, Gelder in die Schweiz transportiert und dadurch strafrechtliche Normen verletzt zu haben. Durch seine strafbare Handlung habe der Rekurrent die Strafuntersuchung und alle damit zusammenhängenden Kosten verursacht.
Sonntag, Februar 19, 2006
Neues Bundesberufungsgericht für Solothurn
Laut NZZ am Sonntag (kostenpflichtig) plant das EJPD die Schaffung eines Berufungsgerichts, an das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Sachurteile des Bundesstrafgerichts gezogen werden können. Während wohl niemand ernsthaft daran zweifelt, dass es eine zweite Instanz braucht, die Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, sind die Spekulationen um den Standort des neuen Gerichts und um eine mögliche Angliederung an ein bestehendes Gericht bereits voll im Gang. Diskutiert wird offenbar über eine Angliederung an das Bundesgericht oder - allen Ernstes - an das Bundesstrafgericht selbst. Ausgerechnet der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts setzt sich dafür ein. Er wird wie folgt zitiert:
Mein Vorschlag: Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, der sich erfolglos als Standort für das Bundesstrafgericht beworben hatte, könnte als Bundesberufungsgericht eingesetzt werden. Diese Lösung würde einen zentralen Standort, geringe Kosten und hohe Kompetenz garantieren.
Das Bundesberufungsgericht könnte eine eigenständige, unabhängige Kammer des Bundesstrafgerichts bilden.Es ist immer wieder erstaunlich, wie unsensibel manche Richter in Sachen Unabhängigkeit sind. Glaubt denn der Präsident der Strafkammer allen Ernstes, dass jemals ein Beschuldigter ein Urteil an ein solches Berufungsgericht ziehen würde und dabei darauf vertrauen würde, unabhängig beurteilt zu werden? Auch Prof. Franz Riklin sieht die Unabhänigkeit nicht gewährleistet, solange keine räumliche Trennung zwischen den Instanzen besteht.
Mein Vorschlag: Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, der sich erfolglos als Standort für das Bundesstrafgericht beworben hatte, könnte als Bundesberufungsgericht eingesetzt werden. Diese Lösung würde einen zentralen Standort, geringe Kosten und hohe Kompetenz garantieren.
Freitag, Februar 17, 2006
Polizisten freigesprochen
Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2003 hatten Aktivisten die Zufahrt zum G-8-Gipfel in Evian blockiert, indem sie ein Seil über eine Autobahnbrücke spannten, an dessen Enden sich je eine Person befestigte. Die Polizei hat das Seil gekappt, worauf eine dieser Personen in die Tiefe stürzte und sich schwer verletzte. Die andere Person konnte auf die Brücke gezogen und gerettet werden. Die beiden Personen wurden anschliessend verurteilt.
In einem weiteren Prozess wurde das strafbare Verhalten der verantwortlichen Polizisten beurteilt. Diese wurden freigesprochen, nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage (fahrlässige Körperverletzung) vor dem Bezirksgericht Nyon fallen gelassen hatte. Die Gründe für den Freispruch sind nicht ganz klar. Gemäss Tagesanzeiger sollen den beiden angeklagten Polizisten die sehr schwierigen Umstände auf der Autobahnbrücke angerechnet worden sein, die zu Fehlern geführt haben.
Harsche Reaktionen finden Sie auf der Website der Kampagne "Aubonne-Brücke".
In einem weiteren Prozess wurde das strafbare Verhalten der verantwortlichen Polizisten beurteilt. Diese wurden freigesprochen, nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage (fahrlässige Körperverletzung) vor dem Bezirksgericht Nyon fallen gelassen hatte. Die Gründe für den Freispruch sind nicht ganz klar. Gemäss Tagesanzeiger sollen den beiden angeklagten Polizisten die sehr schwierigen Umstände auf der Autobahnbrücke angerechnet worden sein, die zu Fehlern geführt haben.
Harsche Reaktionen finden Sie auf der Website der Kampagne "Aubonne-Brücke".
Donnerstag, Februar 16, 2006
Neues Korruptionsstrafrecht
Gemäss Medienmitteilung des EJPD vom 15.02.2006 werden die neuen Bestimmungen des Korruptionsstrafrechts per 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt (s. dazu die Themenseite des BJ). Damit wird auch die passive Bestechung strafrechtlich erfasst.
Mittwoch, Februar 15, 2006
Klatsche für Otto Schily
Mit Urteil vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05 ) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt.
Die aufgehobene Bestimmung hatte die Streitkräfte ermächtigt, ein Flugzeug abzuschiessen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Der 3. Leitsatz lautet wie folgt:
Die aufgehobene Bestimmung hatte die Streitkräfte ermächtigt, ein Flugzeug abzuschiessen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Der 3. Leitsatz lautet wie folgt:
Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeuges betroffen werden.Erste Kommentare freuen sich je nach politischer Ausrichtung nicht zuletzt darüber, dass der zuletzt nur noch peinliche damalige Innenminister Otto Schily eine hochverdiente Klatsche aus Karlsruhe bezieht (s. bspw. FAZ) . Die anderen betonen eher die Schranken, die das Urteil der neuen Regierung setzt (s. bespw. Süddeutsche).
Keine Umwandlung in stationäre Massnahme
Der Kassationshof des Bundesgerichts hebt einen Umwandlungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern als unverhältnismässig auf (BGE 6P.130/2005 vom 23.01.2006; Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 3 StGB):
Vor dem Hintergrund, dass bei der Abänderung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung erhöhte Anforderungen an die Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind, erweist sich der vorliegende Umwandlungsentscheid angesichts des schweren Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und der zu erwartenden Taten als übermässig und damit bundesrechtswidrig.Der Entscheid enthält wertvolle Hinweise zur Prüfung der Verhältnismässigkeit von Umwandlungen nach vollständiger Strafverbüssung.
BWIS II - Veröffentlichung des Vorentwurfs
Gemäss NZZ hat der Bundesrat beschlossen,
dass die bisherige Praxis weitergeführt werden soll, wonach Geschäfte im Stadium der Ämterkonsultation nicht veröffentlicht werden sollen.Von dieser Praxis ist das fedpol abgewichen, indem es seinen Vorentwurf online gestellt hatte (s. meinen früheren Beitrag). Aus der Pressemitteilung der Bundeskanzlei:
Das Ämterkonsultationsverfahren ist verwaltungsintern und bezweckt die Erstellung eines konsolidierten Entwurfes. Der Einbezug verwaltungsexterner Kreise erfolgt später im Rahmen des ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens. Über Zeitpunkt und Inhalt der Vernehmlassungsvorlage wird der Bundesrat entscheiden.Damit bevorzugt es der Bundesrat, dass die amtsinternen Vorentwürfe weiterhin durch Indiskretionen an die Öffentlichkeit gelangen. Im Übrigen vermag ich nicht einzusehen, was denn so grauenvoll an der Vorstellung ist, dass sich "verwaltungsexterne Stellen" bereits vor Abschluss der Ämterkonsultation zu Wort melden, zumal sie das ohnehin tun und aufgrund von verwaltungsinternen Indiskretionen auch in Zukunft tun werden. Cui bono?
update: Strafverfahren gegen 9-Jähriges Verkehrsopfer
Gemäss NZZ online hat das Schaffhauser Jugendgericht die 9-jährige Schülerin (s. dazu meinen früheren Beitrag) freigesprochen. Ein ausführlicher und lesenswerter Bericht findet sich im Tagesanzeiger (online nicht gefunden). Danach hat die Jugendanwaltschaft offenbar tatsächlich für eine Verurteilung gekämpft.
Dienstag, Februar 14, 2006
BWIS II - Themenseite
Eine Art Themenseite zu BWIS II mit interessanten Links ist auf dem Wiki des Chaostreff Zürich geschaltet.
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