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Mittwoch, Mai 16, 2007

Überwachung einer Anwaltskanzlei

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2007 (2 BvR 2151/06) die Überwachung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Anwaltskanzlei sowie der beiden Mobilfunkgeräten des Anwalts von Khaled el Masri als verfassungswidrig qualifiziert. Verletzt waren das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Aus der Pressemitteilung:

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von den Tätern kontaktiert werden würde, war von vornherein so gering, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände, die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind wenig konkretund tragen lediglich den Charakter von Vermutungen.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn offensichtlich nicht gegeben war, so dass die übrigen Voraussetzungen für die Überwachung gar nicht mehr zu prüfen waren. Interessant für die schweizerische Rechtsprechung ist die Begründung, dass die Überwachung auch die Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkte:

Darüber hinaus verletzt die Maßnahme die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die herausgehobene Bedeutung einer nicht-kontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.

Freitag, April 27, 2007

Fragwürdiger Anwaltsausschluss

Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) hat mit Urteil vom 12.04.2007 (BB.2006.131) eine Verfügung der Bundesanwaltschaft bestätigt, mit der ein Anwalt von der privaten Verteidigung seines Mandanten wegen Verletzung der Berufspflichten ausgeschlossen wurde. Der Entscheid enthält einen theoretischen Teil, der kaum überzeugt, und einen durchaus eindrücklichen praktischen Teil, der mögliche Interessenkonflikte des Anwalts - teils mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz - klar bennent. Aus den theoretischen Erwägungen:
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c). (E. 3, Hervorhebungen durch mich).

Dazu folgende Bemerkungen:

  1. Die Ausführungen über die anwaltlichen Pflichten sind wohl zutreffend, auch wenn die bloss abstrakte Gefahr einer Interessenkollision ja eigentlich niemals ausgeschlossen werden kann. Eine zu strenge Praxis führte daher letztlich zum Ausschluss privater Verteidiger.
  2. Was im zitierten Entscheid völlig ausgeblendet blieb ist die Frage, ob der Bundesanwalt einen privat bestellten Verteidiger wegverfügen darf (eine gesetzliche Grundlage wäre mir jedenfalls nicht bekannt) und ob es Aufgabe der Staatsanwälte ist, die Einhaltung der Berufspflichten ihrer "Gegenanwälte" zu überwachen, was gross in Mode zu kommen scheint. Faktisch hiesse das doch nichts anderes, als dass die Strafverfolger Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte spielten. Das hat mit einem waffengleichen Verfahren nun aber herzlich wenig zu tun.
  3. Richtig wäre m.E. folgender Ansatz, jedenfalls bei der nicht notwendigen Verteidigung: Gerät ein Anwalt unter begründeten Verdacht, Berufspflichten zu verletzen, ist die Aufsichtsbhörde zu orientieren. Diese hat alsdann darüber zu entscheiden. Erst ein Entscheid der Aufsichtsbehörde und eine entsprechende gesetzliche Grundlage berechtigt die Staatsanwaltschaft, einen privaten Verteidiger auszuschliessen. Bis zum Entscheid ist dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.

Samstag, April 07, 2007

Keine Waffengleichheit im Strafprozess

Aus einem kürzlich online gestellten Urteil des Bundesgerichts (6S.20/2007 vom 06.03.2007) erhellen schier unerträgliche Unzulänglichkeiten in Strafprozessen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes angeklagt und erstinstanzlich von Schuld und Strafe freigesprochen. Zweitistanzlich wurde zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hatte er kein ordentliches Rechtsmittel, was als erste Unzulänglichkeit des Strafprozessrechts erscheint. Er ermöglicht Staatsanwälten, die erste Instanz mit möglichst geringem Aufwand durchführen zu lassen und dann erst vor zweiter Instanz, gegen deren Urteil der Beschuldigte kein ordentliches Rechtsmittel mehr hat, alles zu geben.

Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde blieb der Beschwerdeführer weitgehend aus formellen Gründen erfolglos:

Er schildert auf knapp 30 Seiten seiner staatsrechtlichen Beschwerde seine Würdigung der Beweise, die auf eine Täterschaft von D. deuten. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Begründung von Willkür (E. 3.1).

Mit all diesen Ausführungen und weiteren mehr nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Würdigung der sich aus den kantonalen Akten ergebenden Beweisen vor, stellt sie denjenigen des Kantonsgerichts gegenüber und bezeichnet sie als einleuchtender. Damit ist, wie bereits erwähnt, Willkür nicht dargetan. Hinzu kommt, dass er in all seinen Ausführungen die Auffassung des Kantonsgerichts nicht einmal als willkürlich bezeichnet (E. 3.3).

Eine weitere grobe Unzulänglichkeit besteht in der faktischen Verkürzung der Verteidigungsrechte, indem der Aufwand der Verteidigung oft nur teilweise entschädigt wird. Der amtliche Verteidiger rügte auch die Festsetzung seines Honorars, erfüllte aber auch in diesem Punkt die qualifizierten Begründungspflichten nicht. Erwähnenswert erscheint mir, was die Vorinstanz zu den Kosten ausführte:

Das Kantonsgericht führt aus, gestützt auf die Honoraransätze der Honorarordnung könne ein grosser Straffall praxisgemäss in rund 50 Stunden abgewickelt werden (vgl. Art. 21 HonO/SG). Gehe man für den vorliegenden, besonders aufwändigen und grossen Fall (bei dem mit besonderer Sorgfalt zahlreiche Indizien und Aussagen hätten geprüft und gewürdigt werden müssen) mit einem fremdsprachigen Angeklagten von einem stark erhöhten Aufwand des amtlichen Verteidigers von 120 Stunden aus, ergebe sich bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ein Pauschalhonorar von Fr. 22'000.-- (nebst Barauslagen und 7,6 % MwSt). Für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren rechtfertige sich ein Pauschalhonorar von Fr. 7'000.-- (E. 4.2).
Leider geht aus dem Entscheid nicht hervor, wie viele Stunden der Verteidiger geltend gemacht hatte. Ich wage einfach mal aufgrund eigener Erfahrung zu behaupten, dass sich ein Verteidiger, der in einem solchen Fall für zwei Instanzen nur die zugestandenen 160 Stunden aufwendet, normalerweise am Rande der Sorgfaltspflichtverletzung bewegt. Vergleicht man den Fall mit demjenigen aus meinem letzten Beitrag, wo in einer Bagatellstrafsache CHF 20,000.00 zugesprochen wurden, zeigt sich die Kostenwillkür der Gerichte, die - ausser beim Bundesstrafgericht - immer nur die Verteidigung treffen. Staatsanwälte müssen ihren Aufwand nicht offenlegen.

Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Strafzumessung, scheiterte aber letztlich ebenfalls an der unzureichenden Begründung.

Ganz offensichtlich war auch dem Bundesgericht nicht ganz wohl bei der Sache. Anders kann ich mir jedenfalls nicht erklären, dass es die unentgeltliche Rechtspflege auch für die völlig ungenügende staatsrechtliche Beschwerde bewilligt und den Verteidiger mit immerhin CHF 3,000.00 entschädigt hat. Das ist zwar mit Sicherheit deutlich unter dem geleisteten Aufwand, aber um solche Details muss sich das Bundesgericht als letzte Instanz ja nicht kümmern.

Unfair oder nicht, der Beschwerdeführer hat seine 17 Jahre abzusitzen. Wie es ihm im Fall einer allfälligen Revision ergehen könnte, kann er sich an einem gleichentags im Internet publizierten Urteil des Bundesgerichts (6S.566/2006 vom 02.03.2007) vergegenwärtigen.

Donnerstag, März 22, 2007

Update: Die Verteidigung des Verteidigers ...

... wird offenbar immer mehr zum Thema vor dem Geschworenengericht Zürich. Wenn ich den heutigen Beitrag der Printausgabe der NZZ lese, stelle ich fest, dass die Verteidigung erneut Thema war:
Thematisiert wurde auch das Auffinden der Tatwaffe, die gemäss Pepes Verteidiger von der Polizei bei der Spurensicherung am Tatort übersehen worden sein soll. Erst am 24. Januar 2005 übergab der Verteidiger selber den Revolver in der Ego-Bar einem Polizisten. Nachdem die Versiegelung der Bar aufgehoben worden war, hatte sich der Anwalt mit einem Schlüsseldienst und Pepes Ehefrau Zutritt zum Tatort verschafft, «um sich einen ersten Überblick zu verschaffen», wie der Polizist als Zeuge die damalige Erklärung des Anwalts wiedergab. Als der Polizist in der Bar eintraf, habe ihm der Anwalt die Waffe präsentiert und erklärt, er habe diese soeben in einem roten Putzkübel, der am Boden stand, gefunden. Ein in die Tatortarbeit involvierter Polizist erklärte dazu vor Gericht: «Ein Polizist ist von Natur aus neugierig, wenn dort ein Kübel gestanden hätte, hätte man auch hineingeschaut.»
Derweil geht die Verteidigung per Internet weiter. Hier der Bericht zum vierten Prozesstag.

Mittwoch, März 21, 2007

Die Verteidigung des Verteidigers

Freundlicherweise wurde ich von anonymous darauf hingewiesen, dass heute auch die NZZ über die Verteidigung via Internet berichtet (s. meine früheren Beiträge hier und hier). Interessant ist die Verteidigung des Verteidigers (gemäss NZZ):
Verteidiger Drück erklärte, die Veröffentlichungen auf seiner Website seien eine Gegenmassnahme zur Tatsache, dass das psychiatrische Gutachten einzelnen Medien (konkret dem «Tages-Anzeiger») zugespielt und im Vorfeld ausführlich zitiert worden sei. Beim Internet-Auftritt sei es ihm nur darum gegangen, Behauptungen mit sachlichen Argumenten entgegenzutreten. Zudem habe der Staatsanwalt am ersten Prozesstag ja Tele Züri auch ein ausführliches Interview gegeben. Gerichtspräsident Martin hielt fest, er habe tatsächlich noch nie erlebt, dass ein Staatsanwalt in diesem Prozess-Stadium am TV so viel sage, und sprach von «Eskalation durch die Medien». Staatsanwalt Markus Oertle seinerseits kritisierte später im Verlauf des Tages, dass Drück Zeugen vor dem Prozess in seiner Anwaltskanzlei befragt und manipuliert habe.
Wie das auch immer endet, dem Beschuldigten wird es tendenziell wohl eher schaden als nützen. Und damit ist die Frage über Sinn und Unsinn einer Strafverteidigung per Internet jedenfalls für die auch in solchen Belangen nicht gerade offene Schweiz beantwortet.

Update: Strafverteidigung per Internet

Laut einem heute im Tages-Anzeiger (nur Printausgabe) erschienenen Artikel wurde der Verteidiger vom Gerichtspräsidenten für sein Verhalten gerügt (s. dazu meinen gestrigen Beitrag). Dieses - so die etwas merkwürdige Begründung - verletzte das Unmittelbarkeitsprinzip. Die Geschworenen, welche die Akten nicht kennen, wurden angewiesen, die Homepage nicht zu beachten. Dem Verteidiger wurde zudem die Prüfung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt.

Et Voilà! Ich bin gespannt, ob die Homepage trotzdem weitergeführt wird, denn inzwischen dürfte ja klar sein, dass sie jedenfalls dem Beschuldigten nicht dienlich sein kann.

Donnerstag, Januar 18, 2007

Ehrverletzende Strafverteidigung

In einem gestern online gestellten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Zulassung zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB (üble Nachrede) zu befassen (6S.493/2006 vom 28.12.2006). Zum Sachverhalt:

X und C fochten eine mietrechtliche Streitigkeit aus. Im Rahmen dieser Streitigkeit schrieb B, Anwalt von C einen Brief, worin er sagte, er neige sogar dazu, von Querulantentum zu sprechen. Dies trug dem Anwalt B und seinem Klienten C ein Ehrverletzungsverfahren ein. Darin liessen sie sich durch Anwalt A vertreten, der zur Strafklage von X Stellung nahm. Das Strafverfahren wurde mit einem Vergleich erledigt. Die Stellungnahme von A hatte aber Folgen: Kaum war der Vergleich geschlossen, klagte X erneut wegen Ehrverletzung, diesmal gegen C und seinen Anwalt B sowie gegen deren gemeinsamen Anwalt A. Gegenstand war die Stellungnahme von A im ersten, durch Vergleich erledigten Strafverfahren. Vor Bundesgericht rügte X, dass die Vorinstanz die Beklagten A, B und C in einem Zwischenentscheid zum Entlastungsbeweis zugelassen hatte. Dazu das Bundesgericht:
Die Vorinstanz hat für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis BStP) festgestellt, dass die Beschwerdegegner mit den umstrittenen Äusserungen offensichtlich beabsichtigten, den gegen sie erhobenen Vorwurf der Ehrverletzung (im ersten Prozess) zu rechtfertigen; sie hätten nicht, zumindest nicht überwiegend die Absicht gehabt, der Beschwerdeführerin zu schaden oder sie herabzusetzen. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegner nicht oder wenigstens nicht vorwiegend in der Absicht handelten, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Bereits aus diesem Grund sind die Beschuldigten nach Art. 173 Ziff. 3 StGB berechtigt, den Entlastungsbeweis zu führen, womit an sich nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob sie auch aus begründeter Veranlassung gehandelt haben (BGE 98 IV 90 E 4a S. 95).
Dem schloss sich auch das Bundesgericht an und fügte hinzu:
Die Beschwerdegegner [hatten] ein berechtigtes Interesse, sich gegen den erhobenen Vorwurf der Ehrverletzung zu verteidigen und den gegnerischen Vorhalt zu widerlegen. Dabei ergab sich zwangsläufig aus dem Prozessgegenstand, dass sich die Äusserungen teilweise auf Privatsachen der Beschwerdeführerin bezogen (angefochtener Entscheid, S. 7, 9). Die Annahme der Vorinstanz, die Ausschlussvoraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB seien nicht gegeben und die Beschwerdegegner folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen, verletzt somit Bundesrecht nicht (E. 2.2).
Bei der Streitlust von X. ist damit zu rechnen, dass zu gegebener Zeit dann auch der Endentscheid vom Bundesgericht zu fällen sein wird. Eins steht jedoch schon jetzt fest: Anwaltsberuf - gefährlicher Beruf.

Mittwoch, Januar 03, 2007

Rechtliches Gehör (mehrfach) verletzt

Die Basler Justiz hat einem Beschuldigten, vertreten durch einen ausserkantonalen Anwalt gleich mehrfach in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Das Bundesgericht hat seine staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen (1P.695/2006 vom 19.12.2006).

Eine erste Verletzung lag darin, dass dem ausserkantonalen Anwalt die Akten nicht zugestellt wurden. Auf die entsprechende Rüge trat das Bundesgericht allerdings nicht ein, was an der Gehörsverletzung freilich nichts ändert: nur weil das Bundesgericht gestützt auf Art. 87 OG aus formellen Gründen nicht (mehr) eintritt, heisst dies ja materiell-rechtlich noch lange nicht, dass der Anspruch nicht bestehen würde. Faktisch hat die Neufassung von Art. 87 OG allerdings die Wirkung, dass die kantonale Justiz die Verfassung beliebig verletzen kann und dies auch gerne tun, insbesondere um ausserkantonalen Anwälten keine Akten zustellen zu müssen. Das Bundesgericht hält seine Rechtsprechung wie folgt fest:
In BGE 122 I 109 hat das Bundesgericht erkannt, es sei verfassungswidrig, dass das Gericht des Kantons Waadt sich weigere, die Akten einem ausserkantonalen Anwalt zuzustellen, obwohl diese Verfahrenserleichterung den Waadtländer Anwälten zugestanden werde. Die Eintretensfrage dieses Urteilsvon 1996 richtete sich nach altem Recht. Seit 1. März 2000 gilt Art. 87 OG in geänderter Fassung und der zitierte Nichteintretensentscheid betreffend Aktenzustellung (Urteil 1P.572/2000 vom24. November 2000) erging in Anwendung dieser, noch heute geltenden Bestimmung. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.2).
Hier muss ich darauf hinweisen, dass Art. 87 OG seit 1.1.2007 nicht mehr existiert, was aber - soweit ersichtlich - die Rechtslage nicht ändert. Neu gilt das BGG.

Auf eine gerügte weitere Gehörsverletzung hat das Bundesgericht dann aber eintreten müssen. Dabei ging es um den Anspruch, sich in einem Rechtsmittelverfahren zu den Vernehmlassungen äussern zu dürfen. Dass dieser Anspruch trotz klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts (dem der EGMR diesbezüglich auch nachhelfen musste) in den Kantonen immer wieder verletzt wird, grenzt an Mutwilligkeit. Hier die Rechtsprechung des Bundesgerichts:
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung umfasst diese Garantie den Anspruch, von den beim Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen (sog. Replikrecht, ausführlich BGE132 I 42 E. 3.3). Jedenfalls in Verfahren ohne mündliche Verhandlung sind Vernehmlassungen den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei sind mehrere Lösungen denkbar: Wird, im Sinne einer Mindestlösung, eine Eingabe rechtzeitig vor dem Entscheidzeitpunkt "zur Kenntnisnahme" zugestellt und keine Frist angesetzt, kann von den Parteien nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie allfällige Bemerkungen umgehend einreichen. Wahlweise kann die Zustellungauch mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme verbunden oder ein förmlicher zweiter Schriftenwechsel eröffnet werden, um den Parteien Gelegenheit zu Gegenbemerkungen zu geben (E. 3.2).
Das Bundesgericht schiebt in derselben Erwägung noch einen praktischen, entlastenden Tipp nach:
An Gerichtsverfahren beteiligte kantonale Instanzen werden erwägen, in klaren Fällen keine Vernehmlassung abzugeben, um unnötige Zustellungen und Wartefristen zu vermeiden.

Dienstag, Dezember 26, 2006

Anwaltsgeheimnis in den USA und in der Schweiz

Die neusten Entwicklungen um die Aufweichung des Anwaltsgeheimnis in den USA (Stichworte: Thompson Memorandum und dessen Nachfolger, das McNulty Memorandum; s. dazu meinen letzten Beitrag) können auf White Collar Crime Prof Blog verfolgt werden. Die Beiträge der letzten Wochen sind hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier abrufbar. Auch auf WSJ.com, dem Law Blog des Wall Street Journal, finden sich etliche Beiträge (s. hier, hier, hier und hier).

Während in den USA der Anwaltsverband ABA mit Hochdruck gegen die Entwicklungen arbeitet (vgl. die einstimmig verabschiedete Resolution 302B) und die Legislative Anhörungen dazu durchführt, wird das Thema in der Schweiz - soweit ersichtlich - nicht grundsätzlich geführt. Hier setzen sich höchstens einzelne grössere Anwaltskanzleien ein, denen es aber primär um den Schutz von Partikularinteressen zu gehen scheint (vgl. meinen Beitrag im Januar 2006 zur Frage des Anwaltsgeheimnisses bei Unternehmensjuristen). Möglicherweise wird die Frage nun neu lanciert im Zusammenhang mit der Zulassung von Anwaltsgesellschaften (vgl. dazu den online nur für Abonnenten verfügbaren Beitrag von Kollege RA Felix E. Egli in der NZZ vom 19.12.2006. S. 29).

Zu fordern ist allerdings die längst fällige Grundsatzdebatte, die der Schweizerische Anwaltsverband anstossen müsste. Nachdem der Ständerat eben erst das absolute Zeugnisverweigerungsrecht der Anwälte wegdebattiert hat, wäre es höchste Zeit, Gegensteuer zu geben.

Donnerstag, November 16, 2006

Wenn der Richter den Anwalt verzeigt

Einem online offenbar nicht verfügbaren Artikel der gestrigen Ausgabe des Tages-Anzeigers ist zu entnehmen, dass gegen den Verteidiger von "Eldar S." während der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten eingeleitet worden war. Verzeigt wurde der Verteidiger vom zuständigen Einzelrichter, nachdem sich ein Verteidiger der angeklagten Polizisten beim Einzelrichter
über einen Artikel im «Tages-Anzeiger» vom 14. Januar 2006 beschwert [hatte]; darin werde aus geheimen Untersuchungsakten zitiert. Der TA veröffentlichte damals Aussagen eines Notfallpsychiaters, der Eldar S. nach seiner Verhaftung auf der Polizeiwache Urania zu betreuen hatte. Gemäss dessen ausführlichem Protokoll - es ist Bestandteil der Untersuchungsakten - soll der Arzt auf der Wache mit Belanglosigkeiten aufgehalten worden sein, was die Überführung des verletzten Eldar S. in ein Spital um Stunden verzögert habe.
Der verzeigte Anwalt ist nun kurz vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung durch die Aufsichtskommission über die Anwälte entlastet worden:
Erstens sei gar nicht erwiesen, dass der Anwalt Kopien von Akten an die Presse oder andere Dritte weitergegeben habe. Zweitens bestehe für Rechtsanwälte auch in Strafverfahren kein absolutes Verbot, Kopien an Dritte weiterzugeben. Und drittens sei es grundsätzlich nicht verboten, Kopien an den eigenen Klienten zu überreichen, denn als Angeklagter habe dieser sowieso ein Akteneinsichtsrecht.
All dies ist ja nun nicht neu. Man fragt sich daher umso mehr, was den Richter veranlasst hat, während einer Hauptverhandlung die Anzeige gegen einen Anwalt einer Partei zu erstatten. Ich finde keine befriedigende Antwort.