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Freitag, Mai 25, 2007

Affäre Covassi - Geheimdienste entlastet?

Der Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte vom 15. Mai 2007 zur Affäre um einen Informanten im Genfer Islam-Zentrum ist online (vgl. dazu auch die offizielle Medienmitteilung oder die umformulierten Texte derselben in Tages-Anzeiger und NZZ).

Der Bericht enthält teilweise verletzende Feststellungen zur Person von Claude Covassi, die mir als völlig unnötig erscheinen. Sie erwecken bei mir den Eindruck, dass hier ein sonst offenbar nicht ungern eingesetzter "Informant" öffentlich demontiert werden soll. Unten folgen ein paar Auszüge aus dem Bericht zu den sachlichen Feststellungen: Aus den Begriffsdefinitionen:
Ein «Informant» ist eine Privatperson, die der Polizei oder einem Nachrichtendienst aus eigenem Antrieb Informationen liefert, ohne ihnen anzugehören. Im Bereich der Polizei spricht man auch von «Hinweisgebern», «Polizeispitzeln» oder einfach von «Spitzeln». In der Sprache der Nachrichtendienste werden auch die Begriffe «ehrenwerter Korrespondent» und «inoffizieller Mitarbeiter» verwendet. Der Begriff des Informanten ist im Bundesrecht derzeit nicht definiert.
Zur Frage, ob Covassi für den DAP tätig war:

Ab Juli 2004 wurde Claude Covassi formell zum Informanten des DAP, da dieser der Meinung war, er könnte nützliche Informationen über das CIG beschaffen. [...]. Claude Covassis Aufgabe bestand darin, lnformationen über die mit dem Direktor des CIG verkehrenden Personen und über das Geschehen am Islam-Zentrum zu liefern (S. 37). [...].

Zur Zeit ist der Begriff des Informanten im Bundesrecht nicht definiert, und diese Art der Tätigkeit entbehrt jeglicher präzisen formellen gesetzlichen Grundlage. Der Grundsatz für den Einsatz von Informanten leitet sich aus Artikel 14 Absatz 2 BWIS ab, wonach Staatsschutzorgane Quellen auswerten und Auskünfte einholen dürfen. Die von einem Informanten beigebrachten Informationen können in einem Strafverfahren nicht verwendet werden (S. 37).

Die Tatsache, dass der Einsatz von Informanten durch den DAP nicht durch eine spezifische gesetzliche Grundlage geregelt ist, heisst nicht, dass der Einsatz von Informanten untersagt ist. Die Delegation erachtet es als durchaus zulässig, dass der DAP bei sich dazu freiwillig bereit erklärenden Personen Auskünfte einholt und diesen ein bestimmtes Mass an Schutz gewährt (S. 38).

Die Prüfung der Fakten zeigt, dass der Einsatz von Claude Covassi durch den DAP zweifelsohne dem Einsatz eines Informanten entsprach und dass Claude Covassi kein Ermittler im Sinne des Gesetzes über die verdeckte Ermittlung war (S. 39).

Ob Covassi nun Informant oder was auch immer war - seinen Einsatz auf Art. 14 BWIS abstützen zu wollen, erscheint gelinde gesagt als wenig überzeugend. Ich wiederhole hier seine Aufgabe gemäss Bericht:
lnformationen über die mit dem Direktor des CIG verkehrenden Personen und über das Geschehen am Islam-Zentrum zu liefern (S. 37).
Na egal, Hauptsache es haben alle alles richtig gemacht.

Mittwoch, Mai 23, 2007

Dawn Raids gegen Raider

Die EBK hat in ihrer Untersuchung wegen möglicher Verletzung der Meldepflicht im Fall Sulzer Durchsuchungen bei drei Banken in Zürich durchgeführt:
Teams mit Buchprüfern und Anwälten tauchten bei den Finanzinstituten auf und verlangten im Auftrag Einsicht in Unterlagen und Dokumente, die im Fall Sulzer eine Rolle gespielt haben.
Bei diesen Teams handelt es sich natürlich nicht um EBK-Mitarbeiter:
Weil die EBK personell knapp dotiert ist, habe sie im Fall Sulzer zusätzlich externe Fachleute von renommierten Buchprüfergesellschaften und Anwaltskanzleien beigezogen.
Hauptsache renommiert? Besonders renommiert war sicher ein Anwalt:
Der Zürcher Anwalt Carl Stadelhofer sitzt bei der Neuen Zürcher Bank und bei Vekselbergs Schweizer Ableger Renova Management im Verwaltungsrat.
Hauptsache renommiert!

Montag, Mai 21, 2007

Update: POLIS-Verordnung

Gemäss Tages-Anzeiger ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die POLIS-Verordnung des Kantons Zürich (vgl. meinen früheren Beitrag vom 18.07.2006) abgewiesen worden. Das Urteil des Bundesgerichts ist noch nicht online. Dem Tagi-Beitrag kann aber folgendes entnommen werden:
Zunächst sei nicht zu beanstanden, dass auch kommunale Polizeien Zugriff auf das Informationssystem hätten. Habe eine Gemeinde keine eigene Polizei, bestehe auch kein Zugriffsrecht auf die gespeicherten Daten. Erfolglos blieb auch der Einwand, dass widerrechtlich beschaffte, falsche oder nicht mehr benötigte Daten über die Verjährungsfrist hinaus im System bleiben würden. Gemäss Bundesgericht lässt sich die aufgestellte Ordnung durchaus verfassungskonform handhaben.

Sonntag, Mai 20, 2007

Friedliche Zeiten

In den Beilagen der NZZ vom 18. Mai 2007 (Dossier Jugendgewalt, kostenpflichtig) wird diskutiert, wieso unsere Gesellschaft trotz rückläufiger Kriminalität (inkl. Jugendkriminalität) als immer brutaler wahrgenommen wird. Hier ein Zitat aus dem Einleitungstext von Markus Hofmann:
Dass selbst vergleichsweise geringe Gewalttaten mediale Aufmerksamkeit finden, lässt auf eines schliessen: Wir leben in einer im Grunde friedlichen Zeit. Nur in einer solchen können Taten, die bis vor nicht so langer Zeit als nicht der Rede wert galten, für Polizeieinsätze, Schlagzeilen und für staatlich geförderte Erziehungs- und Gewaltpräventions-Programme sorgen.
Aus einem Interview mit Wilfried Breyvogel zur Entwicklung der Gewalttaten von Jugendlichen:
Hier verzeichnen wir seit 2002 insgesamt eine leichte Zunahme sowohl bei der schweren und gefährlichen Körperverletzung wie auch beim Raub sowie bei der räuberischen Erpressung. [...] Das lässt sich mit dem Phänomen des sogenannten Abziehens erklären. Jugendliche kreisen dabei ihr Opfer ein, bedrohen es mit Gewalt oder wenden solche an, um Handys, Geld oder Kleider zu stehlen. Die Täter wissen oft nicht, dass sie damit den Straftatbestand des Raubes erfüllen und somit ein schweres Delikt begehen.
Ich wusste gar nicht, dass Abziehen wieder praktiziert wird. Als Kinder haben wir das doch in jeder Pause und auf jedem Schulweg selbst mitgemacht oder erlebt. Wir wussten natürlich, dass das nicht erlaubt war, aber als Schwerkriminelle kam sich dabei sicher keiner vor. Zu Unrecht: Wer sich die Strafandrohung von Art. 140 StGB vor Augen führt, muss zum Schluss kommen, dass das Abziehen eine der schwersten Straftaten überhaupt ist, zumal ja in der Regel bandenmässig vorgegangen wird:Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Haben Sie sich auch eben dabei ertappt, über die absolute Verjährung nachzudenken?

Mittwoch, Mai 16, 2007

Überwachung einer Anwaltskanzlei

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2007 (2 BvR 2151/06) die Überwachung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Anwaltskanzlei sowie der beiden Mobilfunkgeräten des Anwalts von Khaled el Masri als verfassungswidrig qualifiziert. Verletzt waren das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Aus der Pressemitteilung:

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von den Tätern kontaktiert werden würde, war von vornherein so gering, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände, die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind wenig konkretund tragen lediglich den Charakter von Vermutungen.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn offensichtlich nicht gegeben war, so dass die übrigen Voraussetzungen für die Überwachung gar nicht mehr zu prüfen waren. Interessant für die schweizerische Rechtsprechung ist die Begründung, dass die Überwachung auch die Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkte:

Darüber hinaus verletzt die Maßnahme die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die herausgehobene Bedeutung einer nicht-kontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.

Dienstag, Mai 15, 2007

Update 2: Kontrollstaat Solothurn

Der Kantonsrat hat den Kanton Solothurn heute sicherer gemacht, und zwar noch sicherer als es der Regierungsrat wollte (vgl. DRS 1 und meine früheren Beiträge hier und hier).

Ob das neue Vermummungsverbot dann auch im Pandemiefall gilt - das BAG empfiehlt ja heute den Kauf von "Hygienemasken" - wird sich zeigen:
Die Bevölkerung wird aufgefordert, für den Pandemiefall einen Vorrat an Hygienemasken anzulegen.

Mit Telefonüberwachung gegen SVG-Delikte

Am 11. Mai 2007 hat das Bundesgericht einen Entscheid (6A.113/2006 vom 30.04.2007) online gestellt, den ich verpasst hätte, wären da nicht fel und die NZZ.

Im Oktober 1999 ordneten die zuständigen Behörden eine Telefonüberwachung an, weil sich X. eines Drogendelikts verdächtig gemacht hatte. Am 8. November 1999 wurde ihm der Führerausweis wegen eines anderen Delikts entzogen. Kurz darauf ergab die Telefonüberwachung folgendes:
"Jetzt bin ich gerade in meinem neuen Range Rover drin ... und fahre selber ... ich musste ihn doch ausprobieren ... jetzt fahr ich wieder retour".
Daraufhin wurde ein neues Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG eröffnet, dass dann aber wegen Verjährungseintritts eingestellt wurde. Im Administrativverfahren wurde X. der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Dagegen wehrte er sich nun erfolgreich. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht nach altem SVG beurteilt (gültig bis 24.12.2004). Die zu prüfende Frage definierte das Bundesgericht wie folgt:
Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zufallsfund aus der im Rahmen eines Strafverfahrens angeordneten Telefonüberwachung in einem Administrativverfahren betreffend
Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken verwertet werden darf (E. 6.1).
Diese Frage hat das Gericht in der Folge verneint. Es erinnerte zunächst daran, dass ein Warnungsentzug eine repressive Massnahme mit strafähnlichem Charakter darstelle. Damit seien die strafprozessualen Regeln auch im Entzugsverfahren analog anwendbar:
Der Zufallsfund darf mithin im Administrativverfahren verwendet werden, wenn er im Strafverfahren betreffend die Widerhandlung, die Anlass für das Administrativverfahren bildet, verwertet werden darf. Die prinzipiell ohnehin unsichere Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, auf welche die Vorinstanz abstellt, ist insoweit ein untaugliches, nicht sachgerechtes und daher willkürliches Kriterium (E. 6.2.4).
Dieser etwas überraschenden Wertung folgt die Frage nach dem anwendbaren Recht. Das BÜPF war im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft, so dass die damals geltende kantonale Strafprozessordnung (Art. 192 aStPO/SH) anwendbar war (vgl. Art. 18 BÜPF).
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs war nach dem hier massgebenden alten, bis Ende 2004 geltenden Recht (Art. 95 Abs. 2 aSVG) angesichts der Strafdrohung von wenigstens 10 Tagen Haft und Busse lediglich eine Übertretung. Wegen dieser Tat konnte gemäss Art. 192 aStPO/SH eine Telefonüberwachung nicht angeordnet werden. Daher durfte ein auf eine solche Tat hindeutender Zufallsfund gemäss Art. 196 aStPO/SH im Strafverfahren nicht verwertet werden. Demnach durfte die Aufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs auch im Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken nicht als Beweismittel verwendet werden (E. 6.4).
Damit war die Sache aber noch nicht gegessen, denn X. hatte in den polizeilichen Einvernahmen die Tat gestanden. Dazu machte es sich das Bundesgericht nun leider einfach, indem es die Frage der Verwertung der Protokolle und damit der Fernwirkung des Verwertungsverbots offen liess:
Mit der Frage, ob diese polizeilichen Einvernahmen auch verwertbar sind, wenn der Zufallsfund aus der Telefonüberwachung nicht verwertbar wäre, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst, wozu sie auch keinen Anlass hatte. Das Bundesgericht hat daher keinen Grund, sich im vorliegenden Verfahren mit dieser Frage der sog. Fernwirkung des Verwertungsverbots auseinander zu setzen und zu prüfen, ob der Führerausweisentzug allein aufgrund des vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des unverwertbaren Zufallsfundes abgegebenen Geständnisses angeordnet werden könnte 6.5).
Damit geht der Fall zurück an die Vorinstanz und wird dann möglicherweise zur Beantwortung der offenen gelassenen Frage der Fernwirkung nach Lausanne zurückkehren. Auch dann nicht beantworten wird das Bundesgericht allerdings die Rechtslage nach geltendem Recht.

Montag, Mai 14, 2007

Polizei-Razzien in Zürich

Gemäss Tages-Anzeiger wurden in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwei Clubs polizeilich gestürmt. Die Razzien waren ein Grosserfolg. Gleich mehrere Personen, welche ihre Bussen nicht bezahlt hatten, konnten festgenommen werden. Mein Lieblingssatz des Tagi-Artikels:
Die Kontrolle erfolgte laut Mediensprecher Michael Wirz auf Grund «polizeilicher Erkenntnisse».
Gleichzeitig meldet das Blatt, dass die Verwaltungen von Stadt und Kanton Zürich innert vier Jahren um 3,000 Stellen gewachsen sind. Mein Lieblingssatz in diesem Artikel:
Die Parteien sind besorgt.

Samstag, Mai 12, 2007

Update 1: Kontrollstaat Solothurn

In der heutigen Ausgabe der Solothurner Lokalpresse findet sich jeweils ein Interview mit Herrn Regierungsrat Gomm zur Vorlage "Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (s. meinen letzten Beitrag). Die kritischen Fragen stellt das Solothurner Tagblatt, das online zugänglich ist und aus dem ich hier zitiere:

Wir sind ganz klar der Auffassung, dass in einem freiheitlichen Staat auch Leute an öffentlichen Plätzen verkehren dürfen, die der Mehrheit vielleicht nicht genehm sind. Deshalb sind wir zweitens der Meinung, dass der Antrag der Justizkommission eindeutig über das Ziel hinausschiesst (Wegweisung einzelner Personen, schon nur wenn sich jemand belästigt fühlt, Anmerkung der Red.) und man von der Wegweisungskompetenz nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen soll. Es ist wohl eher so: Der linke Polizeidirektor wurde von den liberalen Geistern in diesem Punkt im Stich gelassen.
Genau so ist es. Dass aber auch RR Gomm grundsätzlich hinter der Vorlage steht, zeigen die folgenden Zitate:

Nur als Beruhigungspille ist die Vorlage nicht gedacht, wenn sie das meinen sollten. Man muss tatsächlich davon ausgehen, dass heute mehr Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet als vor 10 oder 15 Jahren [...]. Und es wird zum Beispiel bei der Videoüberwachung ein Bereich geregelt, der bis heute auf kantonaler Ebene zu wenig geregelt war. Da werden jetzt klare Grenzen gesetzt.
Dazu ist folgendes zu sagen:
  1. Es ist schlicht und ergreifend nicht wahr, dass heute mehr Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet als früher. Wenn schon müsste man dies belegen und nicht einfach davon ausgehen, es sei so.
  2. Natürlich werden der Videoüberwachung auch Grenzen gesetzt. Entscheidend ist doch aber die Tatsache, dass die Vorlage die legale staatliche Videoüberwachung erst ermöglicht. Herr RR Gomm sagt es ja freundlicherweise im selben Interview gleich selbst:
Als ich in Olten noch Gemeinderat war, wurde einfach so die Videoüberwachung des Strassenstrichs beschlossen. Ich habe schon damals kritisiert, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehlte und es als Regierungsrat dann als vordringliche
Aufgabe angesehen, hier Klarheit zu schaffen.

Das Beispiel Videoüberwachung zeigt wunderschön, wie Demokratie funktioniert, wenn die Amateur-Legislative der Profi-Exekutive derart krass unterlegen ist wie in den meisten Kantonen. Das führt dann zur modernen Auffassung der Gewaltentrennung:

  • Schritt 1: Die Exekutive erfindet ein Problem und ergreift Massnahmen dagegen, und zwar völlig egal ob sie die entsprechenden Kompetenzen hat oder nicht. Sie kümmert sich nicht um ihre eigene Rechtsordnung, sondern konstruiert ein überwiegendes öffentliches (= mehrheitsfähiges) Interesse, das ihre Massnahmen rechtfertigt.
  • Schritt 2: Die Legislative - wenn sie es überhaupt merkt - reagiert empört und greift "korrigierend" ein, indem sie die gesetzliche Grundlage schafft und die Massnahmen der Exekutive nachträglich legalisiert.
  • Variante zu Schritt 2: Die Judikative - so sie denn angerufen wird - stellt fest, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt, worauf die Legislative bei Schritt 2 weitermacht. Die Judikative ist in diesem Prozess meistens nur überflüssiger Durchlauferhitzer, weil eine wirksame Verfassungsgerichtsbarkeit fehlt.
  • Ergebnis: Die Volksmehrheit ist glücklich und bringt dieses Glück bei den nächsten Wahlen zum Ausdruck. Die Minderheit - sie kann 49% stark sein - bleibt mit samt ihren Rechten auf der Strecke. Moderne Demokratie halt.

Kontrollstaat Solothurn

Der Kantonsrat wird am nächsten Dienstag eine Vorlage behandeln, deren Studium blankes Entsetzen auslösen müsste und sogar der Regierung zu weit geht (vgl. dazu das Solothurner Tagblatt). Der Titel der Vorlage ("Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung") liesse vermuten, dass entsprechende Massnahmen nötig wären. Nach stichhaltigen Gründen sucht man allerdings vergeblich. Der Regierungsrat nennt "gesellschaftliche Probleme". Die neuen Instrumente der Polizei seien geeignet, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen sowie Straftaten und Gewalt, insbesondere an Grossanlässen (von denen es seit dem Eidg. Jodlerfest keine mehr gab), zu verhindern.

Die Regierung will also auf "gesellschaftliche Probleme" reagieren und ein "erhöhtes Sicherheitsgefühl" schaffen. Dass es gar keine ernstzunehmenden Gründe für die Vorlage gibt, hindert die vorberatende Justizkommission, in der die FdP in der Mehrheit ist, nicht daran, die regierungsrätliche Vorlage noch verschärfen zu wollen. Diese hat folgende Pfeiler (die Zitate stammen aus dem Vernehmlassungsentwurf):

1. Mehr Polizei mit mehr Kompetenzen:

Einsatz Polizeilicher Sicherheitsassistenten/innen, welche in einem beschränkten und eng umschriebenen Bereich einfache hoheitliche Aufgaben erfüllen. Dank der Erhöhung der polizeilichen Präsenz verbessert diese Strukturanpassung die öffentliche Sicherheit und erlaubt einen effizienten Einsatz der Korpsangehörigen.

Ziel ist es, dass die Angehörigen des Grenzwachtkorps in Zukunft auf gemischten Patrouillen mit Solothurner Polizeiangehörigen ermächtigt sind, dieselben Aufgaben zu erfüllen. Dabei sollen ihnen dieselben Rechte und Pflichten zur Verfügung stehen wie den Angehörigen der Polizei [...].

Ermächtigung der Polizei, Personen von öffentlichen Plätzen vorübergehend wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn diese einer Ansammlung angehören, von welcher Störungen oder Belästigungen ausgehen, oder welche einschüchternd wirkt oder welche die Öffentlichkeit an der Nutzung eines für die Allgemeinheit bestimmten Ortes behindert.

2. Videoüberwachung für alle Dienststellen des Kantons und der Gemeinden:

Die Möglichkeit, mittels Videoanlagen bestimmte öffentliche und allgemein zugängliche Orte zu überwachen, steht nicht nur der Polizei, sondern auch anderen Dienststellen des Kantons Solothurn sowie den Gemeinden zu.

3. Vermummungsverbot:

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Ausgenommen sind Umzüge und Versammlungen, bei welchen das traditionelle Maskieren des Gesichtes den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt (Art. 21bis Abs. 1 des Entwurfs EG StGB).
Tröstlich ist einzig, dass ausserhalb Solothurns kaum einer weiss, was Solothurn überhaupt ist oder wo es liegt. Hilfe leistet Wikipedia, Verwunderung der Hinweis, dass Solothurn vor gar nicht allzu langer Zeit stolz auf eine sogar für schweizerische Verhältnisse liberale Tradition war.

Dienstag, Mai 08, 2007

Wieder Hunderte von Hausdurchsuchungen in der Schweiz

Das Bundesamt für Polizei (ich meine natürlich das "fedpol") orientiert in einer Medienmitteilung über neue Polizei-Aktionen gegen Kinderpornografie im Internet. Aus der Mitteilung:

Beteiligt sind die Polizeikräfte und Justizbehörden der Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, sowie der Städte Bern und Zürich. Insgesamt wurden in den vergangenen zwei Wochen über 200 Hausdurchsuchungen durchgeführt. [...].

Erste Meldungen von den oben genannten Behörden zeigen jedoch auf, dass positive Resultate und Bezüge zu Kinderpornografie vorliegen. [...].

Ich dachte eigentlich, die positiven Bezüge seien Voraussetzung für die Anordnung von Hausdurchsuchungen, was aber höchstens in der Theorie stimmt. Anders ist jedenfalls kaum erklärbar, dass allein in der Schweiz bereits ca. 4,000 Hausdurchsuchungen im "Kampf gegen Kinderpornografie" durchgeführt wurden. Ein Ende ist auch dann nicht abzusehen, wenn eines Tages jedes Haus in diesem Land durchsucht sein wird. Der Kampf war verloren, bevor er aufgenommen wurde. Das war und ist immer so, wenn sich die Strafverfolgung auf die Konsumenten konzentriert.

Freitag, Mai 04, 2007

Fleissige Internetpolizisten

Der Rechenschaftsbericht 2006 der "Internetpolizei" KOBIK und die entsprechende Medienmitteilung sind online. Daraus ein paar Ausschnitte:

627 Verdachtsdossiers wurden an Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet. Das sind 168 Dossiers oder fast 37 Prozent mehr als 2005.

352 Dossiers gingen an Ermittlungsstellen in der Schweiz (2005: 293, +20 Prozent). Von diesen hatten 93 ihren Ursprung in Meldungen aus dem Publikum. Das sind 10 Meldungen oder 12 Prozent mehr als 2005, was die weiterhin steigende Qualität der Publikumsmeldungen belegt.

Durch eigene Recherche konnte Kobik 259 Verdachtsmeldungen wegen mutmasslichem Besitz bzw. der Verbreitung von Kinderpornografie generieren. Das sind 36 Meldungen oder 16 Prozent mehr als 2005.

Der Bericht zeigt auch neue Probleme bei der Identifikation der Tatverdächtigen.

Im Laufe des Berichtsjahres wurden die ersten Fälle verzeichnet, bei denen keine Teilnehmeridentifikation möglich war und somit zunächst nicht weiterverfolgt werden konnten. Der für die Teilnehmeridentifikation und die Koordination der Überwachungsmassnahmen von Post- und Fernmeldediensten zuständige Dienst für besondere Aufgaben im UVEK hat die Probleme rund um die mobilen Breitbandverbindungen (WAP, W-LAN, Hotspots, UMTS usw.) erkannt und gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden Handlungsoptionen erarbeitet (Ziff. 10.4 des Berichts).

Daraus darf keineswegs geschlossen werden, die Ermittlungen von KOBIK hätten etwas mit bewilligungspflichtiger Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu tun. Wo kämen wir denn da hin?

Schliesslich zitiere ich noch Ziff. 10.3 des Berichts über Phishing und Geldwäscherei und frage mich, woher KOBIK diese Erkenntnisse haben will:

Speziell zu erwähnen ist die Zunahme an Phishing-Attacken. Das aufgrund solcher Attacken eingegangene Geld wird anschliessend mittels privater Geldkuriere, welche mit aufwändig inszenierten Inseraten im Internet rekrutiert werden, in gestückelten Beträgen über Geldtransfer Institute an die Urheber der Phishing-Attacken oder weitere Mittelspersonen weitergeleitet. Die privaten Geldkuriere (Finanzintermediäre) machen sich so der Geldwäscherei strafbar.

Vgl. dazu auch die Meldung der NZZ, die sich wie in der Schweiz üblich mit der Wiedergabe der amtlichen Meldungen begnügt.

Donnerstag, Mai 03, 2007

Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl - Regel oder Ausnahme?

Zwei Polizeibeamte haben die Wohnung einer Frau ohne Durchsuchungsbefehl betreten und ihren Führerausweis sichergestellt. Auf den Strafantrag gegen die Beamten sind die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht eingetreten, weil der Strafantrag angeblich verspätet eingereicht worden sei (Art. 29 aStGB). Das Bundesgericht (Urteil 6S.33/2007 vom 20.04.2007) heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Frau gut und zwingt damit die Strafverfolger, das offenbar missliebige Verfahren gegen die beiden Polizisten durchzuführen. Wie fantasiereich sich die Behörden gegen solche Verfahren sträuben, zeigt die Begründung der Vorinstanz, aus welcher das Bundesgericht zitiert:
Ob die beiden Polizeibeamten mit oder ohne Hausdurchsuchungsbefehl gehandelt hätten, sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführerin jedenfalls ein solcher Befehl nie vorgelegt worden sei. Sie habe deshalb mit guten Gründen davon ausgehen können, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe und sie sich somit durch das Einreichen einer Strafklage wegen Hausfriedensbruchs nicht der Gefahr eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung ausgesetzt hätte (Hervorhebungen durch mich).
Ganz offensichtlich hat das Bundesgericht mehr Vertrauen in die Polizeiarbeit und dreht die Begründung der Vorinstanz um:
Erst die Gewissheit des Fehlens eines Durchsuchungsbefehls liess aus der Warte der Beschwerdeführerin folglich ein Vorgehen gegen die beiden Polizeibeamten als aussichtsreich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als dass bei Beamten grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, diese hielten sich an die Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse und handelten gesetzeskonform, so dass insoweit erhöhte Bedenken bestehen, leichtfertig Strafanzeige zu erstatten und sich der Gefahr einer falschen Anschuldigung auszusetzen (E. 6.2, Hervorhebungen durch mich).
Zur Wahrung der Antragsfrist von drei Monaten führt das Bundesgericht folgende aus:
Die Frist für die Einreichung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch beginnt somit erst, wenn die Trägerin des Haus- und damit des Strafantragsrechts zuverlässige Kenntnis davon hat, dass das Eindringen der Polizei in ihre Wohnung nicht im Rahmen der Amtspflicht geschah, mithin insbesondere nicht aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Vorgehen gegen die beteiligten Beamten als aussichtsreich bewertet werden (E. 5.3).
Die entscheidende Frage, musste das Bundesgericht nicht beantworten:
Bei diesem Ergebnis kann die in der Doktrin umstrittene und vom Bundesgericht bislang nicht entschiedene Frage, ob die Kenntnis eines der Mittäter zur Auslösung der Strafantragsfrist genügt, offen gelassen werden (E. 6.2).
Schade!

Mittwoch, April 25, 2007

Online Durchsuchungen

An dieser Stelle möchte ich auf einen Aufsatz von Ulf Buermeyer*, der in der Ausgabe April 2007 der Online-Zeitschrift HRRS erschienen ist:
Die "Online-Durchsuchung". Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme.
*Der Verfasser ist Redakteur der HRRS und Richter in Berlin, wo er am Amtsgericht Tiergarten als Strafrichter und Ermittlungsrichter tätig ist. An der Universität Leipzig arbeitete er von 1999 bis 2003 als Netzwerk-Administrator in einer gemischten Windows-Linux-Umgebung.

Dienstag, April 24, 2007

CIA-Fax-Affäre: Nicht ungerechtfertigte Telefonüberwachungen

In der CIA-Fax-Affäre (s. den letzten Beitrag) ermittelt die "Militärjustiz" bekanntlich auch gegen die möglichen Quellen der Geheimnisverletzung, die keine war. Zwei der Betroffenen in diesem zweiten Prozess haben sich nun laut Tages-Anzeiger erfolglos gegen die Überwachung ihrer Telefonanschlüse beschwert. Die Abhöraktionen seien gemäss dem Urteil des Militärkassationsgerichts "nicht ungerechtfertigt" gewesen.

An dieser Stelle möchte ich auf die VBS-Website "Werden Sie Richterin / Richter an einem Militärgericht" aufmerksam machen. Melden Sie sich, Sie schaffen das, denn
Eine juristische Ausbildung ist nicht notwendig aber auch kein Hindernis.

Montag, April 02, 2007

Beschwerde der Bundesanwaltschaft zurückgewiesen

Das Bundesgericht tritt in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (1B_25/2007 vom 15.03.2007) nicht auf eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft ein. Sie wollte sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren, der eine von ihr angeordnete Telefonüberwachung nicht genehmigt hatte. Damit steht im Bundesstrafprozess fest, dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts endgültig entscheidet.

Eine Kurzzusammenfassung findet sich in der NZZ.

Der Entscheid ist insofern erfreulich, als damit auch feststeht, dass nicht jede Überwachungsanordnung der Bundesanwaltschaft genehmigt wird.

Freitag, März 30, 2007

Euro 2008: Die Rolle der Strafjustiz

Im Nationalen Sicherheitskonzept Schweiz für die UEFA EURO 2008 wird auch die Justiz in die Pflicht genommen:
Daneben wird für die EURO 2008 – unter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz – eine möglichst einheitliche Praxis der Justizbehörden angestrebt. Eine Arbeitsgruppe der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) hat verschiedene Massnahmen erarbeitet, um bei typischen Straftaten und ausländischen Angeschuldigten ohne Wohnsitz in der Schweiz nach einheitlichen Richtlinien Sicherheitsleistungen zu erheben, ein rasches erstinstanzliches Verfahren durchzuführen und diese Personen unmittelbar anschliessend in ihre Heimatstaaten zurückzuführen. Die Vertreter von Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone haben es trotz (noch) unterschiedlicher Strafprozessordnungen problemlos geschafft, sich für die EURO 2008 auf ein einheitliches Verfahren nach eben solchen Grundsätzen zu einigen. Dieser Beitrag der Strafjustiz wird eine weitere Grundlage zur Gewährleistung der Sicherheit an der EURO 2008 bilden.
Die Strafverfolger einigen sich also trotz unterschiedlicher Strafprozessordnungen auf ein einheitliches Verfahren, und dies alles unter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz. Nicht schlecht! Der Beitrag der ach so unabhängigen Justiz kann etwa so zusammengefasst werden:
  1. Verhaftung der Tatverdächtigen
  2. Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte zur Sicherung der Kosten / Geldstrafen
  3. Rasches (was immer das heisst) erstinstanzliches Verfahren unter Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte
  4. Abschiebung in den Heimatstaat (vor Vollzug allfälliger Strafen?)
Einmal mehr betätigt sich die durch nichts legitimierte KSBS als faktischer Gesetzgeber zum Wohle des Landes, seiner Bürger und Besucher. Die Justiz ist gefordert, dieser Gesetzgebung durch die Hintertür entgegenzutreten. Erste Anzeichen dafür gibt es: Die Empfehlungen der KSBS zur Strafzumessung wurden zumindest in einem Kanton als nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar zurückgewiesen.

Mittwoch, März 28, 2007

Ein Fall für Strassburg?

Gegen X. wird ein Strafverfahren durchgeführt wegen Verdachts der Ausnützung einer Notlage und der sexuellen Belästigung. Im Zuge dieser Strafuntersuchung verfügten die Strafverfolgungsbehörden die Durchsuchung der Räumlichkeiten von X. nach pornografischem Material speziell mit Kinderaufnahmen und weiteren Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Ausnützung einer Notlage. Die Durchsuchung führte zur Beschlagnahme von Computern und Datenträgern. Gegen die von der Vorinstanz verfügte Entsiegelung gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Erfolg hatte er insofern, als das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintrat. In der Sache drang er aber nicht durch (Urteil 1P.621/2006 vom 12.03.2007). Hier ein paar Zitate und Bemerkungen aus dem erstaunlichen Entscheid:
Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar zu Jugendlichen hingezogen, die deutlich jünger sind als er, und der kantonalen Behörde sind der betroffene Jugendliche und dessen Aussagen bekannt. Bei dieser Sachlage ist der Verdacht des Besitzes verbotener Pornografie, namentlich mit Kinderaufnahmen, verfassungsrechtlich haltbar. Der Umstand, dass das Schutzalter des Jugendlichen geringfügig überschritten ist, lässt den Anfangsverdacht nicht verfassungswidrig erscheinen (E. 4.1).
Der Verdacht ist also verfassungsrechtlich haltbar. Wieso er das ist, erfährt der Leser freilich nicht. Es ist halt einfach so.

In der Folge stützt sich das Bundesgericht auf offenbar zweideutige Aussagen von X., welche dieser anlässlich der Hausdurchduchung, also nach Ausstellung des Durchsuchungsbefehls, gemacht hatte. Aber das spielte keine Rolle. Vielleicht wurde es gar nicht gerügt.

Ebenfalls keine Rolle spielte die Tatsache, dass wegen verbotener Pornografie formell gar kein Strafverfahren eröffnet worden war:
Dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer formell nicht wegen des Verdachts der Pornografie eröffnet wurde, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist erheblich, ob ein Tatverdacht besteht, nicht, ob deswegen formell ein Strafverfahren eröffnet worden ist (E. 4.4).
Und ich dachte immer, bei einem Tatverdacht sei ein Strafverfahren zu eröffnen. Falsch gedacht!

X. rügte auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Bei heterosexuellen und mit gleichaltrigen Partnerinnen oder Partnern verkehrenden Männern werde niemand auf die Idee kommen, einen Besitz verbotener Pornografie zu konstruieren, wenn diese ausführten, sie hätten pornografisches Material auf ihrem Computer gespeichert. Dieses Argument kontert das Bundesgericht wie folgt:
Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Homosexualität, sondern wegen einer sexuellen Beziehung mit einem 16-jährigen Jugendlichen geführt, dessen sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein könnte. In diesem Zusammenhang steht der Pornografieverdacht. Es ist offensichtlich, dass strafbare Handlungen durch das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV nicht geschützt werden. (...). Da Beschlagnahme und Entsiegelung wegen eines begründeten strafrechtlichen Verdachts und nicht wegen der Lebensform des Beschwerdeführers bewilligt wurden, ist sein Vorbringen unbegründet (E. 5.2).
So einfach kann Rechtsprechung sein.

Samstag, März 17, 2007

Beschlagnahme von eMail beim Provider

Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfG 2 BvR 902/06 vom 29. Juni 2006 (HRRS) offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden eMails eines Beschuldigten beim Provider beschlagnahmen können. Eine Besprechung dieses Beschlusses von Schlegel ist nun ebenfalls in HRRS erschienen. Seine Zusammenfassung lautet wie folgt:
Zusammenfassend lässt sich damit konstatieren, dass die in den E-Mail-Systemen der Provider lagernden E-Mails unabhängig von ihrem Abrufstatus dem Fernmeldegeheimnis i.S.d. Art. 10 GG unterliegen und damit eine Abfrage im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens sich derzeit nur im Rahmen der §§ 100a f. StPO vollziehen kann. Die §§ 94 ff., 102 ff. StPO sind nicht anwendbar. Hier ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Telekommunikationsüberwachung nach der StPO einem schlüssigen Gesamtkonzept zuzuführen, das auch den Zugriff auf E-Mails überzeugend und verhältnismäßig regelt, damit die nun wiederholt wahrgenommenen Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Eingriffsvorschriften der StPO weder die strafrechtlichen Ermittlungen unmöglich machen, noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlen.
Auf die Schweiz übertragen dürfte das heissen: Die "Beschlagnahme" von eMail beim Provider erfolgt nach den Regeln des BÜPF und nicht nach den Regeln der strafprozessualen Durchsuchung und Beschlagnahme. Die Lehre (es gibt eigentlich nur Hansjakob, seines Zeichens Strafverfolger) ist da freilich anderer Auffassung. Danach soll BÜPF nur zur Anwendung kommen, wenn die Beschlagnahme ohne Wissen des Beschuldigten erfolgt.

Mittwoch, März 14, 2007

Hausdurchsuchung im Goetheanum

Nach einer Darstellung auf der Website des Goetheanum fanden am 6. März 2007 in Dornach umfangreiche Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durch die Straatsanwaltschaft Solothurn statt. Aus der Darstellung:
Wie sich herausstellte, hatten Angehörige der Gruppierung „Gelebte Weihnachtstagung“ (GWT) bereits im Sommer 2006 eine Strafanzeige gegen die Mitglieder des Vorstandes eingereicht und darin den Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit vergangenen Prozeßkosten erhoben. Dem ersten Durchsuchungsteam folgten zwei weitere, so daß bald über 40 Beamte im Archiv des Goetheanum, den Büros der Vorstandsetage sowie der Finanzbuchhaltung Akten sichteten, in Kisten verstauten, sowie Schubladen durchforsteten und Computerdaten kopierten. Das unwirkliche Treiben dauerte den ganzen Tag und die Mitarbeitenden fragten sich, wie eine Anzeige der bekannten Randgruppe den Anlaß für solch ein Aufgebot in solchem Ausmaß geben kann. Prof. Dr. Christian Brückner, der Anwalt des Goetheanum traf gegen 9.30 Uhr am Goetheanum ein und vermutete schon bald, daß die Durchsuchung in keinem Verhältnis zur Lage der Tatsachen stand. Parallel zur Durchsuchung wurden die Mitglieder des Vorstandes viele Stunden zu Fragen der Entscheidungswege und Details des Konstitutionsprozesses einzeln vernommen. In vielen Fragen spiegelte sich die Sichtweise der GWT wieder. Am Abend, als es am Goetheanum wieder still wurde, trafen nach und nach die Vorstandsmitglieder ein und berichteten von ihren Verhören. Es stellte sich heraus, dass die Fragen sich im wesentlichen darauf bezogen, ob die Vorstände persönlich für die Kosten in den Auseinandersetzungen um die Konstitution aufzukommen haben oder ob es legitim sei, dass sie von der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft bezahlt werden, obwohl sie in mancher gerichtlichen Auseinandersetzung nicht direkt als Beklagte angesprochen war. Aus diesem Zusammenhang ergab sich der Vorwurf der „ungetreuen eschäftsführung“ oder gar der „Veruntreuung“.