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Montag, Mai 14, 2007

Gesetzwidrige Jugendhaft

Der Tages-Anzeiger machthier auf eine Studie des Bundesamts für Justiz (ich habe sie online nicht gefunden) aufmerksam, die unhaltbare Zustände beim Vollzug von Jugendstrafen feststellt:
Gemäss dem BJ werden die Vorgaben des neuen Gesetzes über den Strafvollzug Jugendlicher im Allgemeinen nicht respektiert. Im Jahr 2005 seien von 1005 Minderjährigen 726 im Gefängnis gewesen, 273 in speziellen Einrichtungen und 6 in Spitälern.
So what? Im Jugendstrafrecht wird ja nicht die Strafe, sondern die Erziehung in den Vordergrund gestellt und die klappt dank besonders ausgebildeter Jugendstrafverfolgern (sie werden oft als "Jugendanwälte" bezeichnet) auch ohne die Einhaltung von Gesetzen, die der Erziehung ohnehin nicht förderlich sind. Da fällt mir ein Satz ein, den ich von Eltern immer wieder zu hören bekomme:
Mein Sohn fühlt sich vom Jugendanwalt einfach nicht wirksam vertreten.
Eben. Der Jugendanwalt vertritt nicht und er straft nicht, er erzieht!

Dienstag, Februar 27, 2007

5,888 Gefangene in der Schweiz

Laut einer Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik (BFS) waren in der Schweiz am 6. September 2006 5,888 Personen inhaftiert, was einer Gefängnisbelegungsrate von 87% entspricht. Hervorzuheben sind folgende Zahlen:
  • Polizeihaft: 41
  • Untersuchungshaft: 1,808
  • vorzeitiger Strafvollzug: 492
  • Auslieferungs- oder Ausschaffungshaft: 305
  • Fürsorgerischer Freiheitsenztzug und andere Haftgründe (?): 16
Mindestens 2,341 oder 40% sind somit unschuldig oder jedenfalls noch nicht verurteilt (Polizeihaft, Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug).

Wie alle Statistiken ist auch diese mit Vorsicht zu geniessen. So erfasst sie offenbar nur die eigentlichen Strafsanstalten, nicht aber die psychiatrischen Kliniken und Spitäler, die über geschlossene Gefangenenabteilungen verfügen.

Die Medien (vgl. etwa Solothurner Tagblatt, Tages-Anzeiger) berichten hauptsächlich darüber, dass 80% der Untersuchungshäftlinge Ausländer sind. Einige wenige erklären dies, wie etwa die NZZ:
Eine Analyse der Strafurteile hat ergeben, dass mehr als die Hälfte (51%) dieser Personen wegen eines Verstosses gegen das Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern verurteilt worden waren. Aufgrund der Unklarheit der Wohnsituation wurde von einer höheren Fluchtgefahr ausgegangen, weshalb die Täter auch bei geringfügigen Vergehen in Untersuchungshaft genommen wurden. Dies war insbesondere in jenen Kantonen, Basel-Stadt, Genf und Zürich, der Fall, die eine kurze Aufenthaltsdauer der Untersuchungshaft kennen.

Samstag, Februar 03, 2007

Keine Playstation in Untersuchungshaft

Das Bundesgericht schützt einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau, der einem Untersuchungshäftling im Bezirksgefängnis Zofingen die Benützung einer privaten Playstation verweigert hatte (Urteil 1P.780/2006 vom 22.01.2007):
Bei der vorliegenden Frage geht es nicht um die Gewährleistung des für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mindestmasses an Freiheit, sondern um Lockerungen des Anstaltsbetriebs, die der Staat als Träger des Gefängniswesens nach seinen finanziellen und personellen Möglichkeiten einführen kann. Ziff. 8.1 der Hausordnung kann somit nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Damit kann auch offen bleiben, ob den Gefahren, die mit einer Playstation verbunden sind, durch die Plombierung der Hohlräume und die Versiegelung der für den Internetzugang vorgesehenen Schnittstellen begegnet werden könnte. Solche Änderungen am Gerät und deren nachhaltige Durchsetzung würden im Übrigen regelmässige Kontrollen bedingen, was zu einem zusätzlichen Aufwand für das Anstaltspersonal führte (E. 2.5).
Dieses Ergebnis hätte man auch einfacher begründen können. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass das Benützen einer Playstation in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 11 BV fällt.

Ob der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau klug ist, wage ich hingegen zu bezweifeln. In anderen Untersuchungsgefängnissen werden Playstations mit guten Gründen zugelassen. Sich selbst untehaltende Häftlinge sind in der Regel einfacher zu führen als solche, die auf Zeitschriften angewiesen sind, die sie nicht lesen oder verstehen können.

Donnerstag, Dezember 07, 2006

Obergericht ZH erneut gerüffelt

Zur Zeit wird offenbar praktisch jede Beschwerde gegen Entscheidungen aus dem Kanton Zürich gutgeheissen. Hier ein Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 15.11.2006 (6S.383/2006, Anordnung einer ambulanten Behandlung während des Strafvollzugs):
Vorliegend sind keine näheren, von Fachpersonen erstellten Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorhanden. Gestützt auf Art. 13 StGB wäre die Vorinstanz jedoch vor der Anordnung einer ambulanten Massnahme gehalten gewesen, solche weiterführenden Abklärungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Dieser Verpflichtung zum Beizug von Sachverständigen kann sie sich insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf entledigen, der Beschwerdeführer selbst habe die Einreichung entsprechender Gutachten bzw. Berichte zwar ausdrücklich in Aussicht gestellt, diese aber schliesslich trotzdem nicht vorgelegt (E. 3.4).