Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.Offenbar handelt es sich um den ersten Entscheid zu Art. 84 BGG. Was er uns in der amtlichen Sammlung aber sagen will, ist mir nicht klar. Vielleicht, dass das Bundesgericht keine Rechtshilfebeschwerden beurteilen will?
Freitag, Mai 25, 2007
Unbedeutendes Bankgeheimnis - unzulässige Beschwerde
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (1C_93/2007 vom 10.05.2007) hat das Bundesgericht die Herausgabe von Bankunterlagen an die niederländischen Behörden in einem Rechtshilfeverfahren geschützt, indem es die Beschwerde als unzulässig qualifizierte (kein bedeutender Fall, Art. 84 BGG). Die Begründung dazu im Volltext:
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