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Freitag, Dezember 01, 2006

Vom Strafvollzug direkt in die Auslieferungshaft

Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat anlässlich einer Haftanhörung einen auf den ersten Blick etwas merkwürdigen Entscheid getroffen, der einen Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug betrifft (SK.2006.16 vom 12.10.2006). Während der Vertreter der Bundesanwaltschaft die Fortführung des Strafvollzugs beantragte, forderte der Häftling seine Haftentlassung, weil die vorzeitig bereits verbüsste Strafe bereits in der Nähe der gegebenenfallse zu erwartenden Freiheitsstrafe kam.

Der Präsident teilte die Auffassung, die Fortsetzung des Strafvollzug sei unverhältnismässig:
Weiter andauernder vorzeitiger Strafvollzug ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Der Angeklagte ist zu entlassen (E. 3, Hervorhebung durch mich).
In der Folge hat der Präsident dann aber die Strafanstalt dennoch angewiesen, mit der Entlassung zuzuwarten. Grund dafür ist, dass ein internationaler Haftbefehl aus Österreich vorliegt. Die Voraussetzungen für einen auslieferungsrechtlichen Freiheitsentzug waren erfüllt, so dass Auslieferungshaft anzuordnen war. Die drohende Auslieferung stellte den Präsidenten nun aber vor das nächste Problem: Die in der Schweiz ev. noch zu verbüssende Reststrafe musste noch sichergestellt werden. Dieses Problem löste der Präsident, indem er im Dispositiv festhielt:
Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, beim ersuchenden Staat die Zusicherung einzuholen, dass er den Angeklagten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sowie für den Strafvollzug rückliefert und die Rücklieferung nicht durch Vollzugsanordnungen gefährdet. Das Bundesamt wird zudem eingeladen, die Auslieferung nicht vor oder ohne eine solche Verpflichtung zu vollziehen.
Die nächste Frage taucht bereits auf: Wird die Auslieferungshaft an eine gegebenfalls zu verbüssende Strafe in der Schweiz angerechnet? Dies wird wiederum das Bundesstrafgericht entscheiden müssen, wo die Anklage hängig ist.

Bei der Rechtsmittelbelehrung stiess der Präsident an Grenzen:
Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vor. Das schliesst nicht aus, dass das Bundesgericht durch Gesetzesanwendung per analogiam oder freie Rechtsfindung auf einen Rechtsbehelf einträte. Darüber kann in diesem Entscheid jedoch keine Belehrung erfolgen (E. 5).

Montag, November 20, 2006

Rechtswidrig unterlassene Information

In einem Staatshaftungsfall hat ein türkisch-schweizerischer Dopplebürger erfolgreich Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen abweisenden Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung geführt (Urteil 2A.212/2006 vom 09.10.2006).

Der Beschwerdeführer war in Deutschland augrund eines türkischen Auslieferungsersuchens in Ausschaffungshaft genommen worden und nach Aufhebung des Haftbefehls nach 112 Tagen wieder entlassen worden. Das Bundesamt für Justiz, das von der Ausschreibung Kenntnis hatte, teilte dem Beschwerdeführer die Ausschreibung nicht mit, obwohl das Bundesamt für Flüchtlinge der Auffassung war, er müsse über die internationale Fahndung orientiert werden. Wäre er orientiert worden, so machte der Beschwerdeführer geltend, hätte er sich nicht nach Deutschland begeben und wäre in der Folge nicht verhaftet worden.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
Als anerkannter Flüchtling musste er nicht davon ausgehen, dass ihn sein Heimatstaat weiterhin - allenfalls in einem Drittstaat - strafrechtlich verfolgt; es bestand daher für ihn kein Anlass, auch nach so langer Zeit noch vorsichtigerweise - unabhängig von einem konkreten Ereignis - auf Auslandreisen zu verzichten. Das Auslieferungsersuchen stellte aber in jedem Fall eine Aktualisierung der an sich nur noch latent bestehenden Gefahr einer Strafverfolgung dar und indizierte ein erhöhtes Risiko für den Beschwerdeführer. Wäre der Beschwerdeführer nicht ins Ausland gereist, so wäre er dort nicht verhaftet worden, und der geltend gemachte Schaden wäre nicht eingetreten (E. 3.2).
Unter Berufung auf BGE 117 IV 209 stellte das Bundesgericht fest:
Somit besteht nach dem Gesagten eine sich aus dem sinngemäss anwendbaren Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht VStrR (SR 313.0) ergebende Rechtspflicht der Rechtshilfebehörden, dem Verfolgten auch die (nur) mit diplomatischer Note erfolgte Ablehnung eines Auslieferungsersuchens mitzuteilen (E. 4.2).
Im weiteren erwog das Bundesgericht, dass sich eine Informationspflicht auch aus Art. 52 Abs. 1 IRSG ergeben könne, der offensichtlich eine Rechtsschutzregelung zu Gunsten des vom Auslieferungsbegehren Betroffenen darstelle (E. 4.3). Dies führte das Bundesgericht zu folgenden Schluss:
Indem das Bundesamt für Justiz dem Beschwerdeführer die Ablehnung der Auslieferung bzw. den Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht mitteilte, hat es somit eine zu Gunsten des Betroffenen geschaffene Schutznorm verletzt. Dass diese Unterlassung für die Verhaftung des Beschwerdeführers in Deutschland adäquat kausal war, wurde bereits ausgeführt. Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob mit der unterbliebenen Orientierung über das später erlassene internationale Fahndungsersuchen von Interpol Ankara bzw. die internationale Ausschreibung durch das Interpol-Generalsekretariat ebenfalls eine Rechtspflicht verletzt worden ist (E. 4.4).
Damit muss die Vorinstanz bzw. wohl das neue Bundesverwaltungsgericht über die Schadenersatzbegehren entscheiden. Der Kläger macht CHF 47,137.00 als Haftentschädigung sowie CHF 22,400.00 als Genugtuung geltend.