Nachdem sich Dieter Behring bisher darauf konzentriert hatte, seine Verteidigung in den Medien zu betreiben, hat er nun offenbar zum Gegenangriff geblasen. Laut einem Artikel im Tages-Anzeiger hat er Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht. Die Anzeige soll sich gegen einen Beamten der Bundeskriminalpolizei, einen Bundesanwalt (recte wohl gegen einen Staatsanwalt des Bundes) und unbekannte Täterschaft richten.
Kurze Prognose gefällig? Das Verfahren gegen die Strafverfolger wird natürlich eingeleitet, denn man nimmt Vorwürfe gegen Strafverfolgungsbehörden sehr ernst in unserem Rechtsstaat. Es wird sich aber sehr rasch zeigen, dass strafbare Handlungen nicht belegt werden können, womit das Verfahren dann mit einem rechtsstaatlichen Aufatmer wieder eingestellt wird. Dann aber stellt sich die Frage, ob nicht die Strafanzeige selbst eine strafbare Handlung darstellen könnte. Dies wird man dann in einem neuerlichen Verfahren prüfen, u.a. mit der Folge, dass alle Beteiligten - mit Ausnahme des armen Behring - aus dem Verfahren ausscheiden werden. Nach ca. zwei Jahren werden sich ein neuer Staatsanwalt und neue Verteidiger ins Dossier eingearbeitet haben, womit dann die ursprüngliche Untersuchung gegen Dieter Behring weitergeführt und kurz vor Eintritt der Verjährung nach Bellinzona überwiesen werden kann.
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Freitag, April 20, 2007
Freitag, März 09, 2007
Dieter Behring wieder in Untersuchungshaft
Gemäss einem Artikel der NZZ ist Dieter Behring erneut verhaftet worden. Offenbar werden ihm neue Delikte angelastet.
Montag, Oktober 30, 2006
Und nochmals Behring: Staatshaftungsklage zu Recht abgewiesen?
Wie bereits der Presse zu entnehmen war hat die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung eine Klage von Dieter Behring abgewiesen (HRK-2005-10). Dem Entscheid liegt folgende Chronologie zu Grunde:
Behring hatte im Staatshaftungsverfahren zusammengefasst folgendes geltend gemacht:
- 20.10.04: Haftanordnung durch den kantonalen Haftrichter bis 17.11.2004.
- 25.10.04: Verfahrensübernahme durch den Bund.
- 09.11.04: Behring beantragt bei der BA die Haftentlassung.
- 12.11.04: Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die BA.
- 16.11.04: Behring führt Beschwerde beim Bundesstrafgericht und beantragt die Haftentlassung.
- 16.11.04: BA beantragt beim Bundesstrafgericht die Haftverlängerung.
- 24.11.04: Bundesstrafgericht weist Haftverlängerungsantrag der BA zurück und heisst Behrings Beschwerde vom 16.11.04 gut, entscheidet aber nicht über die beantragte Haftentlassung (BK_H 205+ 206/04). Dagegen führt Behring Beschwerde ans Bundesgericht.
- 25.11.04: BA stellt neuen Haftbefehl aus.
- 21.12.04: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde Behrings gegen den vom Bundesstrafgericht unterlassenen Haftentlassungsentscheid mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht ein (1S.14/2004).
Behring hatte im Staatshaftungsverfahren zusammengefasst folgendes geltend gemacht:
Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) ist mit Entscheid vom 24. November 2004 auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht eingetreten und hat die Beschwerde von X. gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs mit der Begründung gutgeheissen, dass die 14-Tagesfrist von Art. 51 Abs. 2 BStP am 3. November 2004 abgelaufen und eine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung nach diesem Datum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer leitet die Widerrechtlichkeit der Haft nach dem 3. November 2004 aus diesem Urteil ab (E. 3a).Dazu die HRK:
Nachdem die Bundesanwaltschaft in der unangefochten gebliebenen Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004 festgestellt hat, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten, ergibt sich demnach, dass eine Hafterstreckung nicht bereits am 3. November 2004, sondern erst am 17. November 2004 erforderlich war. Nachdem das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 24. November 2004 nicht auf das von der Bundesanwaltschaft am 16. November 2004 gestellte Haftverlängerungsgesuch eintrat, erfolgte unmittelbar nach der Eröffnung des Entscheids am 25. November 2004 die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft. Der Beschwerdeführer befand sich demnach nach dem 3. November 2004 zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich in Haft, weshalb das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist (E. 4b).Fassen wir also zusammen ...
- Die kantonal verfügte Haft dauerte bis 17. November 2004.
- Eine Verlängerung dieser Haft ist nie erfolgt, weshalb die Bundesanwaltschaft am 25. November 2004 die erneute Verhaftung anordnete.
- Was ist jetzt mit der Phase zwischen 17. und 25. November?
- Ist diese Phase als rechtmässige Haft zu qualifizieren, nur weil das Bundesstrafgericht aus Gründen, die es nicht nennt (vgl. BK_H 205+ 206/04), die beantragte Haftentlassung nicht behandelt hat?
Samstag, Oktober 28, 2006
Erstaunliches Urteil im Fall Behring
Wie die NZZ heute berichtet, hat das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein eine Zivilklage von "Behring-Geschädigten" gegen die Bank Behring & Eberle & Co. in Vaduz gutgeheissen. Die Bank muss die von den "Geschädigten" investierten Gelder zurückzahlen. Sie habe die Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, was insofern erstaunt, als zwischen der Bank und den Investoren kein Vertrag bestand.
Ob das Urteil im Strafverfahren von Bedeutung ist, kann ich nicht abschätzen.
Ob das Urteil im Strafverfahren von Bedeutung ist, kann ich nicht abschätzen.
Freitag, Oktober 27, 2006
Behring: Beschwerde gegen Vorladung
Dieter Behring wird offensichtlich zum Hauptkunden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine letzte Beschwerde richtete sich gegen die Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde zwar ein, weist sie jedoch ab (BB.2006.56 vom 23.10.2006). In der Sache ging es Behring darum, vor einer Konfrontationseinvernahme Einsicht in die Akten zu erhalten, was ihm die Bundesanwaltschaft verweigert hatte:
Der untersuchenden Behörde ist es somit nicht grundsätzlich untersagt, eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht vorzunehmen. Im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes, welche in einer Kollusionsgefahr oder einer Beeinträchtigung der gewählten Untersuchungstaktik liegen kann (vgl. TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1 m.w.H.), muss die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein, verschiedene Mittäter vorerst auch ohne vorgängige Akteneinsicht mittels einer Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Dem Angeschuldigten wird in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zu geben sein, in Kenntnis der Akten, d.h. auch der früheren Aussagen des Mitangeschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen (E. 3.1).Der Entscheid deutet einmal mehr darauf hin, dass im Fall Behring ein merkwürdiger Grabenkrieg zwischen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung ausgetragen wird. Ich vermag nicht zu erkennen, was sich die Bundesanwaltschaft von einer Konfrontation verspricht, wenn die Verteidigung noch nicht einmal volle Akteneinsicht hatte und damit auch nicht in der Lage ist, die richtigen Ergänzungsfragen zu stellen. Andererseits hätte Behring die wohl ohnehin unsinnige Konfrontationseinvernahme einfach über sich ergehen lassen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Die Konfrontation wird nach erfolgter Akteneinsicht ohnehin zu wiederholen sein, wenn Behring dies verlangt. Aber da spielen wohl noch andere Faktoren eine Rolle, die aus dem Urteil nicht hervorgehen können.
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