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Freitag, Mai 25, 2007

Unbedeutendes Bankgeheimnis - unzulässige Beschwerde

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (1C_93/2007 vom 10.05.2007) hat das Bundesgericht die Herausgabe von Bankunterlagen an die niederländischen Behörden in einem Rechtshilfeverfahren geschützt, indem es die Beschwerde als unzulässig qualifizierte (kein bedeutender Fall, Art. 84 BGG). Die Begründung dazu im Volltext:
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.
Offenbar handelt es sich um den ersten Entscheid zu Art. 84 BGG. Was er uns in der amtlichen Sammlung aber sagen will, ist mir nicht klar. Vielleicht, dass das Bundesgericht keine Rechtshilfebeschwerden beurteilen will?

Dienstag, Mai 01, 2007

Beschwerde ohne Rüge

Der Fall von BGE 133 I 33 (anonymisierter Zeuge; s. meinen früheren Beitrag) soll nach Strassburg gezogen werden. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer eine neuerliche Beschwerde gegen das neue Urteil des Kassationsgericht ohne neue Rüge ans Bundesgericht gezogen (Urteil 6B_77/2007 vom 19.04.2007). Das Bundesgericht konnte darauf nicht eintreten:
X. erhebt mit Eingabe vom 26. März 2007 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 12. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Kassationsgericht war bei seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 an die rechtliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2006 gebunden (BGE 123 IV 1 E. 1, mit Hinweisen). Da keine weiteren Rügen zubeurteilen waren, hatte es zwangsläufig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst und erhebt Beschwerde an das Bundesgericht nur darum, weil er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen will und er befürchtet, dass dieser ihm vorhalten könnte, nicht sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben (Art. 35 EMRK). Da der Beschwerdeführer indessen keine Rüge erhebt, die das Bundesgericht nicht schon beurteilt hätte und die noch zu beurteilen wäre, fehlt es an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1BGG). Es ist daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber der Präsident der Abteilung oder ein anderer mit der Sache betrauter Richter entscheiden kann (Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG) [E. 2].

Was ich prozessual hier nicht verstehe ist, warum der Beschwerdeführer nicht einfach den publizierten Entscheid des Bundesgerichts nach Strassburg ziehen kann (oder sogar muss?). Ein pro-forma-Gang ans Bundesgericht kann ja kaum die richtige Lösung sein.

Beim ersten Urteil des Bundesgerichts handelt es sich wie gesagt um den "berühmt-berüchtigten" BGE 133 I 33, dessen Regeste wie folgt lautet:

Art. 249 BStP; freie Beweiswürdigung; anonymisierter Zeuge.

Die Annahme, die Aussage des gefährdeten Belastungszeugen sei unverwertbar, wenn neben dem Angeschuldigten auch sein Verteidiger nur unter audio-visueller Abschirmung Ergänzungsfragen stellen kann, schliesst die anonyme Zeugenbefragung als Beweismittel in allgemeiner Weise aus und verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 2.5).

Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anonymisierter Zeuge; Wahrung der Verteidigungsrechte.

Die Verwertung der Aussage eines anonymisierten Belastungszeugen verletzt die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag (E. 3 und 4).

Mittwoch, April 25, 2007

"Ich finde die Strafe zu streng"

Dieser Satz genügt gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (1P.69/2007 vom 12.04.2007) den gesetzlichen Begründungsanforderungen einer Berufung nach § 414 Abs. 4 StPO/ZH gegen die Strafzumessung. Das Obergericht des Kantons Zürich verfiel gemäss Bundesgericht in Willkür, indem es von einem Berufungskläger mehr verlangt hatte:
Demgegenüber verlangt das Obergericht im Rahmen von Beanstandungen die Angabe der einzelnen Gesichtspunkte für die Strafzumessung, die nach Meinung des Berufungsklägers falsch gewichtet bzw. nicht berücksichtigt worden sein sollen. Mit anderen Worten fordert es eine Aussage in der Art einer Liste von Strafmilderungsgründen. Das Gebot einer derartigen argumentativen Festlegung kommt einem strengen Rügeprinzip nahe. Dies erweist sich als etwas grundlegend anderes als der vom Gesetzgeber angestrebte Grobraster pauschaler Rügen. Das Obergericht bringt zum Ausdruck, die Gesetzesrevision erziele keine prozessökonomischen Auswirkungen, sofern es sich mit einer Aussage in der Art von Beispiel 3 begnügen müsste. Es trifft zu, dass die Arbeitsentlastung des Obergerichts ein gesetzgeberisches Anliegen war; immerhin sollte eine solche nur in einem beschränkten Umfang eintreten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Pflicht zur Begründung bzw. Kurzbegründung der Berufungserklärung eingeführt hätte, wenn er das Anliegen des Obergerichts hätte umsetzen wollen; dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Obergericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es der Beanstandungspflicht einen eigenen, ungleich strengeren Massstab zugrunde legt, als vom Gesetzgeber vorgegeben wurde. Somit hält es nicht vor dem Willkürverbot stand, eine Aussage in der Art von Beispiel 3 als mangelhaft bzw. ungültig einzustufen (E. 3.6).