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Samstag, März 17, 2007

Die Schweiz und ihre Probleme mit der EMRK

Laut einem Bericht des Taqes-Anzeiger vom Donnerstag wurde die Schweiz vom EGMR erneut wegen einer Verletzung von Art. 5 EMRK verurteilt. Die richterliche Haftprüfung fand erst nach fünf Tagen, statt nach längstens 96 Stunden statt. Aus der Pressemitteilung des EGMR:

Kaiser v. Switzerland (no. 17073/04) Violation of Article 5 § 3

The applicant, Célestine Kaiser, is a national of the Central African Republic who was born in 1964 and lives in Zurich. On 5 November 2003 she was arrested and taken into police custody on suspicion of having brought a foreign woman into Switzerland, supposedly to offer her a job as a waitress but then encouraging her to work as a prostitute. After five days the applicant was presented to a judge, who remanded her in custody. Relying in particular on Article 5 (right to liberty and security), the applicant complained, among other things, that she had not been brought promptly before a judge following her arrest. The Court held unanimously that there had been a violation of Article 5 § 3 and considered that the finding of a violation constituted in itself sufficient just satisfaction for the damage sustained by the applicant. It awarded her EUR 2,750 for costs and expenses. (The judgment is available only in French.)

Im Jahr 2006 ergingen neun Urteile gegen die Schweiz (s. Statistik EGMR 2006), die damit statistisch schlechter wegkommt als etwa Holland, Norwegen, Portugal, Serbien, Spanien, Schweden, Albanien, Belgien, Dänemark, Georgien oder Deutschland.

Bei den Verletzungen von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) ist die Schweiz mit drei Verurteilungen auf dem "Stockerl". Sie wird nur von Österreich (7 Verurteilungen) und der Türkei (35) übertroffen.

Dienstag, Februar 27, 2007

5,888 Gefangene in der Schweiz

Laut einer Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik (BFS) waren in der Schweiz am 6. September 2006 5,888 Personen inhaftiert, was einer Gefängnisbelegungsrate von 87% entspricht. Hervorzuheben sind folgende Zahlen:
  • Polizeihaft: 41
  • Untersuchungshaft: 1,808
  • vorzeitiger Strafvollzug: 492
  • Auslieferungs- oder Ausschaffungshaft: 305
  • Fürsorgerischer Freiheitsenztzug und andere Haftgründe (?): 16
Mindestens 2,341 oder 40% sind somit unschuldig oder jedenfalls noch nicht verurteilt (Polizeihaft, Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug).

Wie alle Statistiken ist auch diese mit Vorsicht zu geniessen. So erfasst sie offenbar nur die eigentlichen Strafsanstalten, nicht aber die psychiatrischen Kliniken und Spitäler, die über geschlossene Gefangenenabteilungen verfügen.

Die Medien (vgl. etwa Solothurner Tagblatt, Tages-Anzeiger) berichten hauptsächlich darüber, dass 80% der Untersuchungshäftlinge Ausländer sind. Einige wenige erklären dies, wie etwa die NZZ:
Eine Analyse der Strafurteile hat ergeben, dass mehr als die Hälfte (51%) dieser Personen wegen eines Verstosses gegen das Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern verurteilt worden waren. Aufgrund der Unklarheit der Wohnsituation wurde von einer höheren Fluchtgefahr ausgegangen, weshalb die Täter auch bei geringfügigen Vergehen in Untersuchungshaft genommen wurden. Dies war insbesondere in jenen Kantonen, Basel-Stadt, Genf und Zürich, der Fall, die eine kurze Aufenthaltsdauer der Untersuchungshaft kennen.

Donnerstag, Dezember 28, 2006

Sanktioniertes Aussageverweigerungsrecht?

Gemäss einem neueren Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 01.12.2006 (BB.2006.60 vom 01.12.2006) verlangte ein Beschwerdeführer erfolglos den Ausstand des verfahrensleitenden Untersuchungsrichters. Er machte geltend,

der Beschwerdegegner hätte ihn anlässlich einer Einvernahme vom 26. Juni 2006 wissen lassen, dass er aufgrund seiner Aussageverweigerung einer Kollusionsgefahr unterliege und ausserdem mit der Anordnung einer Untersuchungshaft gedroht. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner hätte eine Kollusionsgefahr wider die tatsächlichen Verhältnisse behauptet. Er sieht im Verhalten des Beschwerdegegners eine Androhung einer unzulässigen Beugehaft, welche seines Erachtens einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 lit. c OG darstellt (E. 2.3)
Dazu führte die Beschwerdekammer folgendes aus:
Vorliegend konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, eine Kollusionsgefahr mit dem zur Frage stehenden Mitangeschuldigten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Angeschuldigten seit Einleitung des Strafverfahrens bereits Gelegenheit hatten sich abzusprechen, schliesst eine Kollusionsgefahr nicht zwingend oder gar a priori aus (dazu TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). Die Behauptung, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungshaft nur angedeutet, weil der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hält demnach einer Überprüfung nicht stand. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Beschwerdegegner hätte mittels einer unzulässigen Zwangsmassnahme Druck auf ihn ausgeübt, begründet jedoch nicht, inwiefern dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen liess und dadurch befangen im Sinne von Art. 23 lit. c OG sein soll. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung stellt der Umstand, dass der Untersuchungsrichter falsche Verfahrensmassnahmen anordnet noch keinen Ausstandsgrund dar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht es diesfalls offen, die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen (E. 2.4).
Die von der Beschwerdekammer in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung ist allerdings nicht einschlägig:
Nach der Rechtsprechung ist eine Befangenheit des Richters etwa gegeben, wenn dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen lässt, sodass der Beschuldigte objektiv zu Recht an einer gerechten Behandlung zweifeln kann (BGE 127 I 196, 201 E. 2d). Kein Ausstandsgrund liegt jedoch vor, wenn der Richter eine für die Partei ungünstige Verfügung erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder falsche bzw. willkürliche Verfahrensmassnahmen anordnet. Die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen muss auf dem Wege der ordentlichen Rechtsmittel erfolgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6).
Zu beurteilen war nicht die Frage der Anordnung einer unzulässigen Verfahrensmassnahme, sondern um die Frage der Androhung einer in casu zulässigen Zwangsmassnahme. Das ist m.E. nicht dasselbe, denn auch für Untersuchungsrichter gilt der Satz, dass man gewisse Dinge wohl tun, aber nicht damit drohen darf.

Solche Androhungen sind in Strafverfahren an der Tagesordnung. Es wäre sehr begrüssenswert gewesen, hätte die Beschwerdekammer die Frage geklärt, auch wenn sie möglicherweise zum selben Ergebnis geführt hätte.