In einem gegen vier Polizisten der Stadtpolizei Zürich eingestellten Verfahren musste der Kassationshof des Bundesgerichts auf eine Laienbeschwerde (
BGE 6S.9/2006 vom 09.02.2006) hin folgende feststellungen machen:
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Ablehnungsgründe gegen den Einzelrichter vor Bundesgericht entgegen der Auffassung der Verwaltungskommission nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wären, sondern gegebenenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde.
Weiter:
Dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht § 101 Abs. 1 GVG zum Zuge käme, sondern die staatsrechtliche Beschwerde hätte ergriffen werden müssen, die nur eine beschränkte Überprüfung des kantonalen Ausstandsrechts ermöglicht, erscheint jedoch nicht sachgerecht und ergibt sich denn auch weder aus dem bei Hauser/Schweri zitierten Entscheid ZR 81 Nr. 97 noch aus dem von der Verwaltungskommission erwähnten Entscheid ZR 101 Nr. 98. Im Gegenteil hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 9. Juli 1979 ausdrücklich festgestellt, gemeint seien kantonale Rechtsmittel, und weil sonst allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht verbliebe, sei auf das Ablehnungsbegehren allenfalls im Sinne eines Revisionsgesuches einzutreten (ZR 78 Nr. 19 mit Hinweis auf Walder-Bohner, Der
neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage 1979, S. 83 FN 23).
Ergebnis:
Die im vorliegendenFall vertretene Auffassung der Verwaltungskommission erweist sich als willkürlich, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegen deren Beschluss vom 16. November 2005 gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
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