Mittwoch, Mai 30, 2007

strafprozess ... zieht um

Nach knapp drei Jahren wird es Zeit, den Weblog etwas aufzupeppen. Ich habe ihn daher nach http://www.strafprozess.ch/ übertragen, wohin auch das Archiv umziehen wird.

Ich werde diese alte Seite noch eine Weile online lassen, die Besucher dann aber auf http://www.strafprozess.ch/ umleiten. Wer nicht Opfer eines heimtückischen. Hijackings werden will, dem empfehle ich bereits jetzt, die Bookmarks und Feeds anzupassen.

Bei dieser Gelegenheit bedanke ich mich für die vielen Kommentare und Anregungen und wünsche Ihnen den Mut, Ihre Anmerkungen im Weblog zu veröffentlichen, was weiterhin in anonymer Form möglich sein wird.

Herzlichen Dank
Konrad Jeker

Sonntag, Mai 27, 2007

Alles bestens beim DAP?

Nachdem die Presse den Bericht der GPDel dazu benützte, über den Hochstapler Covassi herzuziehen (s. meine Beiträge hier und hier), wendet sich die heutige Ausgabe der SonntagsZeitung dem eigentlichen Problem zu, dem DAP (Artikel kostenpflichtig). Nebst einer Aufzähung von DAP-Pannen wird an die Vorlage BWIS II erinnert, welche die Kompetenzen des DAP massiv ausbauen soll.

Aber Vorsicht: Die typische Reaktion der Politik liegt bekanntlich darin, versagende Behörden mit mehr Mitteln und Kompetenzen auszustatten. Sicher wird schon bald ein entsprechender Vorstoss lanciert, zumal im Herbst gewählt wird.

Samstag, Mai 26, 2007

Journalistin vor Bundesgericht

Die Welle der Ehrverletzungsprozesse gegen Personen, die von Berufs wegen sprechen wollen, sollen und müssen (Anwälte, Kolumnisten und Journalisten) ebbt nicht ab.

In 6S.83/2007 vom 17.05.2007 hat das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde von Mirko Kovats in Fünferbesetzung abgewiesen und damit den Freispruch einer Wirtschaftsjournalistin des Tages-Anzeiger bestätigt. Aus dem Urteil:

Abgesehen von der besonderen Regelung von Art. 27bis StGB geniesst der Journalist bei Vorliegen einer Ehrverletzung durch die Presse keinerlei Privilegien (BGE 131 IV 160 E. 3.3.2; 105 IV 119 E. 2a). Das Gericht kann nur innerhalb des ihm vom Gesetz vorgegebenen Rahmens der speziellen Situation und der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung tragen. Die eigentliche Auslegung der Straftatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB ist demnach für jedermann dieselbe, ob er sich nun des Mittels der Presse bedient hat oder nicht (E. 4).
Das dürfte der gute Frank A. Meyer aber gerne hören (vgl. meinen früheren Beitrag). Aber weiter im Text:

Dem Beschwerdeführer wird mithin als Ziel seines Engagements bei der Y. ein spekulatives Gewinnstreben in eigener Sache unterstellt. Diese Unterstellung greift die strafrechtlich geschützte Ehre nicht an. Der Vorwurf ehrenrühriger oder strafbarer Handlungen lässt sich aus dem umstrittenen Zeitungsartikel mithin nicht herauslesen. Für sich alleine genommen - daraufwe ist auch die Vorinstanz hin - könnte die inkriminierte Äusserung zwar den Eindruck erwecken, man unterstelle dem Beschwerdeführer, dass er sich zum Nachteil der Y. bzw. deren Aktionäre bereichern wolle. Wird jedoch der Gesamtzusammenhang berücksichtigt, in dem die beanstandete Äusserung erfolgt, so erhellt ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer damit gerade kein strafbares oder auch bloss strafwürdiges Verhalten zur Last gelegt wird. Vielmehr geht es insgesamt nur um eine Kritik an seiner Geschäftstätigkeit. Eine derartige Kritik ist - wie dargelegt - nicht ehrenrührig. Der objektive Tatbestand von Art. 173 ff. StGB ist mithin nicht erfüllt (E. 5).
Da hat es aber aus Lausanne auch schon weniger grosszügig getönt. Bleibt zu hoffen, dass in Zukunft weiterhin so stark auf den Gesamtzusammenhang abgestellt wird und nicht darauf, was eine an sich nicht tatbestandsmässige Kritik für tatbestandsmässige Rückschlüsse auf den Charakter des Kritisierten zulässt.

Polizisten etwa sollte man jedenfalls im Kanton Solothurn nur mit grösster Zurückhaltung kritisieren. Wer etwa behauptet, ein Polizist habe eine unzulässige Methode angewendet, der verletzt den Polizisten nach seiner Vorstellung automatisch auch in seinem strafrechtlich geschützten Ehrgefühl (so empfand es auch Kovats). Mit etwas Glück kommt es dann nach ein paar Jahren Prozessdauer zum Freispruch, aber der Prozess allein ist eine immer wieder unterschätzte Belastung.

Hochstapler C.

Die NZZ greift sich in der heutigen Samstagsausgabe die Methoden des Hochstaplers C. heraus:
Die hemmungslosen Methoden des Hochstaplers C. sind verrucht, verlogen, aber -
das gestehen wir zu - beinahe raffinierter als die der Nachrichtendienste.
Im Übrigen geht die Rechnung der GPDel voll auf: Vor lauter C. sieht man den DAP nicht mehr (s. meinen letzten Beitrag).

Freitag, Mai 25, 2007

Unverwertbare Beweismittel im Skyguide-Prozess

Im Skyguide-Prozess liefern die Plädoyers der Verteidiger Gesprächsstoff. Der Masterplan besteht offenbar darin, die Schuld allein dem ermordeten Fluglotsen zuzuweisen und die belastenden Beweismittel als unverwertbar darzustellen. Dies mag rein technisch gesehen richtig sein, berücksichtigt aber wahrscheinlich zu wenig das enorme öffentliche Interesse am Verfahren. Die Strategie wird in den Augen des Publikums mit grosser Sicherheit als schäbig aufgefasst, was mit ebenso grosser Sicherheit auch das Gericht beeinflussen wird. Man wird es sehen und analysieren.

Zur Verwertungsfrage zitiere ich hier kurz aus der NZZ. Behauptet wird einerseits die Verletzung des Konfronationsanspruchs (Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK):
Der in der Unglücksnacht alleine diensthabende Fluglotse sei vor seinem Tod sechs Mal einvernommen worden und habe dabei die Angeklagten belastet, [...]. Keiner der Angeklagten sei jedoch je mit dem Lotsen konfrontiert worden und habe zu dessen Aussagen Stellung nehmen können oder müssen. Im Falle einer Verwertung dieser Aussagen würde deshalb das Fairness-Prinzip verletzt (NZZ).
Ob das Argument stichhaltig ist, kann aus der Ferne schlecht beurteilt werden. Ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts könnte weiterführen (1P.186/2004 vom 23.09.2004). In jenem Fall entschied das Bundesgericht im Sinne der Verteidigung. Die Belastungszeugen waren nicht mehr in der Schweiz und es wurde nichts unternommen, das Konfrontationsrecht zu gewährleisten, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Skyguide-Prozess ist die Konfrontation nicht mehr möglich, war es aber natürlich zu Beginn der Untersuchungen. Das Bezirksgericht hat damit also eine recht knifflige Frage zu beantworten und sollte sich dabei am Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts orientieren. Ein Blick über den Atlantik kann hier nicht schaden:
Admitting statements deemed reliable by a judge is fundamentally at odds with the right of confrontation. To be sure, the Clause's ultimate goal is to ensure reliability of evidence, but it is a procedural rather than a substantive guarantee. It commands, not that evidence be reliable, but that reliability be assessed in a particular manner: by testing in the crucible of cross-examination. The Clause thus reflects a judgment, not only about the desirability of reliable evidence (a point on which there could be little dissent), but about how reliability can best be determined (USSC, 541 U.S. 36, Crawford v. Washington).
Auch das Gutachten wird von der Verteidigung als unverwertbar qualifiziert:
Dieses sei nicht für ein Strafverfahren, sondern für die deutsche Bundesstelle für Fluguntersuchung (BFU) erstellt worden. Daher sei der Sachverständige auch nicht richtig über die Rechtslage informiert worden. Vor Gericht nicht brauchbar sei das Gutachten zudem, weil sich der Sachverständige darin offensichtlich auch auf Informationen stütze, die er informell bei Drittpersonen eingeholt hatte.
Diesen Argumenten gebe ich wenig Chancen. Ich gehe davon aus, dass es der Verteidigung möglich war, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, womit allfällige Mängel "geheilt" wurden.

Affäre Covassi - Geheimdienste entlastet?

Der Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte vom 15. Mai 2007 zur Affäre um einen Informanten im Genfer Islam-Zentrum ist online (vgl. dazu auch die offizielle Medienmitteilung oder die umformulierten Texte derselben in Tages-Anzeiger und NZZ).

Der Bericht enthält teilweise verletzende Feststellungen zur Person von Claude Covassi, die mir als völlig unnötig erscheinen. Sie erwecken bei mir den Eindruck, dass hier ein sonst offenbar nicht ungern eingesetzter "Informant" öffentlich demontiert werden soll. Unten folgen ein paar Auszüge aus dem Bericht zu den sachlichen Feststellungen: Aus den Begriffsdefinitionen:
Ein «Informant» ist eine Privatperson, die der Polizei oder einem Nachrichtendienst aus eigenem Antrieb Informationen liefert, ohne ihnen anzugehören. Im Bereich der Polizei spricht man auch von «Hinweisgebern», «Polizeispitzeln» oder einfach von «Spitzeln». In der Sprache der Nachrichtendienste werden auch die Begriffe «ehrenwerter Korrespondent» und «inoffizieller Mitarbeiter» verwendet. Der Begriff des Informanten ist im Bundesrecht derzeit nicht definiert.
Zur Frage, ob Covassi für den DAP tätig war:

Ab Juli 2004 wurde Claude Covassi formell zum Informanten des DAP, da dieser der Meinung war, er könnte nützliche Informationen über das CIG beschaffen. [...]. Claude Covassis Aufgabe bestand darin, lnformationen über die mit dem Direktor des CIG verkehrenden Personen und über das Geschehen am Islam-Zentrum zu liefern (S. 37). [...].

Zur Zeit ist der Begriff des Informanten im Bundesrecht nicht definiert, und diese Art der Tätigkeit entbehrt jeglicher präzisen formellen gesetzlichen Grundlage. Der Grundsatz für den Einsatz von Informanten leitet sich aus Artikel 14 Absatz 2 BWIS ab, wonach Staatsschutzorgane Quellen auswerten und Auskünfte einholen dürfen. Die von einem Informanten beigebrachten Informationen können in einem Strafverfahren nicht verwendet werden (S. 37).

Die Tatsache, dass der Einsatz von Informanten durch den DAP nicht durch eine spezifische gesetzliche Grundlage geregelt ist, heisst nicht, dass der Einsatz von Informanten untersagt ist. Die Delegation erachtet es als durchaus zulässig, dass der DAP bei sich dazu freiwillig bereit erklärenden Personen Auskünfte einholt und diesen ein bestimmtes Mass an Schutz gewährt (S. 38).

Die Prüfung der Fakten zeigt, dass der Einsatz von Claude Covassi durch den DAP zweifelsohne dem Einsatz eines Informanten entsprach und dass Claude Covassi kein Ermittler im Sinne des Gesetzes über die verdeckte Ermittlung war (S. 39).

Ob Covassi nun Informant oder was auch immer war - seinen Einsatz auf Art. 14 BWIS abstützen zu wollen, erscheint gelinde gesagt als wenig überzeugend. Ich wiederhole hier seine Aufgabe gemäss Bericht:
lnformationen über die mit dem Direktor des CIG verkehrenden Personen und über das Geschehen am Islam-Zentrum zu liefern (S. 37).
Na egal, Hauptsache es haben alle alles richtig gemacht.

Unbedeutendes Bankgeheimnis - unzulässige Beschwerde

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (1C_93/2007 vom 10.05.2007) hat das Bundesgericht die Herausgabe von Bankunterlagen an die niederländischen Behörden in einem Rechtshilfeverfahren geschützt, indem es die Beschwerde als unzulässig qualifizierte (kein bedeutender Fall, Art. 84 BGG). Die Begründung dazu im Volltext:
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite.
Offenbar handelt es sich um den ersten Entscheid zu Art. 84 BGG. Was er uns in der amtlichen Sammlung aber sagen will, ist mir nicht klar. Vielleicht, dass das Bundesgericht keine Rechtshilfebeschwerden beurteilen will?

Haar statt Blut

In einem Administrativverfahren wurde einem Arzt der Führerausweis aufgrund einer Haaranalyse auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid gestützt auf kantonales Beweisrecht (das Bundesrecht siehr sie noch nicht vor) geschützt (Urteil 6A.8/2007 vom 01.05.2007). Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil:
Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1). (E. 2.1).
Bisher wurde der Beweis über Blutanaylsen geführt, womit aber kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann. Dagegen stellt die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (ETG) eine direkte, beweiskräftige Analysemethode dar:
Weil ETG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen Nachweis den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. Nach dem Gutachter werden ETG-Resultate über 30 bzw. 51 pg/mg nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. Die Analyse kann somit auch zur Entlastung des Betroffenen führen (E. 2.3).
Prozessual zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall kantonales Beweisrecht anwendbar ist. Dazu und zu seiner Kognition führte das Bundesgericht folgendes aus:
Eine Haarentnahme greift zwar in die körperliche Integrität und damit in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein. Sie ist aber lediglich als leichter Eingriff anzusehen (...). Bei einem leichten Grundrechtseingriff prüft das Bundesgericht das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Eingriffsermächtigung lässt sich angesichts der bundesrechtlichen Untersuchungspflicht und der Verweisung auf das kantonale Recht ohne Willkür auf Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP/SG) stützen (E. 2.4).
Die kantonalgesetzliche Grundlage sieht die Haaranalyse selbstverständlich auch nicht vor, sondern beschränkt sich auf allgemeine Floskeln (Beweiserhebung von Amts wegen durch Beizug von Sachverständigen, der auch Hilfspersonen beiziehen kann), die dem Bundesgericht hier aufgrund der Willkürkognition aber reichten. Nebst einer gesetzlichen Grundlage sind auch die übrigen Eingiffsvoraussetzungen zu prüfen. Das Bundesgericht sagte dazu einzig und allein folgendes:
Weiter sind das öffentliche Interesse an der Abklärung sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres zu bejahen.
Selbst wenn das zu bejahen ist, als Begründung kann man diese Äusserung jedenfalls nicht qualifizieren. Mit ähnlich überzeugenden Argumenten schmetterte das Bundesgericht auch die Einwände gegen die Haarentnahme und die Analyse durch ein luxemburgisches Labors ab:
Wie sich auch aus der Darstellung in der Beschwerde (S. 6) selber ergibt, erweist sich im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als unzutreffend, wonach er in seinem Rekurs weder das Ergebnis der Haaranalyse als solches noch die fachliche Befähigung des mit der Analyse beauftragten luxemburgischen Labors und dessen Mitarbeiter bestritten habe. In jener dem Gutachter zur Stellungnahme zugestellten Eingabe vom 8. Juni 2006 (act. 19) wurde auf S. 3 bloss eine nicht korrekte Entnahme der Haarprobe geltend gemacht. Dieser Einwand wurde vom Gutachter zurückgewiesen. Für die Vorinstanz waren für entsprechende Zweifel auch keine Anhaltspunkte ersichtlich (E. 2.4).
Dass die Haaranalyse auch Vorteile für den Probanden hat, ist nicht zu bestreiten:
Beweiserhebungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nur soweit durchzuführen, als sie erforderlich sind. [...]. Eine Befragung des Arbeitgebers und der Tochter erschien für einen sicheren Befund nicht mehr erforderlich. Der Gutachter hat dieses Vorgehen in seiner verkehrsmedizinischen Stellungnahme ausführlich begründet. Er hat sich auf hinreichende Unterlagen gestützt (Akten, Befragung und Befunde der körperlichen Untersuchung, Selbstbeurteilungsfragebogen, Ergebnisse der Blut-, Urin- und Haaranalyse). Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet (E. 2.5).
Ergebnis:
Entsprechend ist von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 vorliegt (E. 2.6).
Der Entscheid mag im Ergebnis durchaus richtig sein. Immerhin lagen auch Blutanalysen vor, die zum selben Ergebnis führten. Was aber dringend zu fordern ist, ist ein Ausbau der Mitwirkungsrechte (etwa bei der Wahl des Gutachters) und eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation von der Haarentnahme bis zur Auswertung. Selbst luxemburgische Labors sind von Irrtümern und Verwechslungen nicht gefeit.

P.S. Dies ist Blog-Eintrag Nr. 1,000.

Mittwoch, Mai 23, 2007

Dawn Raids gegen Raider

Die EBK hat in ihrer Untersuchung wegen möglicher Verletzung der Meldepflicht im Fall Sulzer Durchsuchungen bei drei Banken in Zürich durchgeführt:
Teams mit Buchprüfern und Anwälten tauchten bei den Finanzinstituten auf und verlangten im Auftrag Einsicht in Unterlagen und Dokumente, die im Fall Sulzer eine Rolle gespielt haben.
Bei diesen Teams handelt es sich natürlich nicht um EBK-Mitarbeiter:
Weil die EBK personell knapp dotiert ist, habe sie im Fall Sulzer zusätzlich externe Fachleute von renommierten Buchprüfergesellschaften und Anwaltskanzleien beigezogen.
Hauptsache renommiert? Besonders renommiert war sicher ein Anwalt:
Der Zürcher Anwalt Carl Stadelhofer sitzt bei der Neuen Zürcher Bank und bei Vekselbergs Schweizer Ableger Renova Management im Verwaltungsrat.
Hauptsache renommiert!

Geldwäscherei-Rezept

Der Tages-Anzeiger hat kürzlich auf ein seit langem bekanntes, aber wohl nur äusserst selten praktiziertes Geldwäscherei-Rezept veröffentlicht, auf das ich hier lediglich verweisen will.

Einfach damit es klar ist: Das Rezept beschreibt keine Strafbarkeitslücke. Seine Anwendung ist strafbar und das Risiko, erwischt zu werden, dürfte nicht unerheblich sein.

Engeler

Urs Paul Engeler wird erneut vor Gericht gezerrt, diesmal wegen angeblicher Rassendiskriminierung in einem Artikel der Weltwoche (Art. 261bis StGB). Strafanzeigerin ist gemäss NZZ die Vereinigung Surselva Romontscha.

In den Genuss des neuen Rechts (?) wird Engeler wahrscheinlich nicht mehr kommen und wohl auch nicht kommen müssen.