Mittwoch, Februar 15, 2006

Klatsche für Otto Schily

Mit Urteil vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05 ) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt.

Die aufgehobene Bestimmung hatte die Streitkräfte ermächtigt, ein Flugzeug abzuschiessen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Der 3. Leitsatz lautet wie folgt:
Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeuges betroffen werden.
Erste Kommentare freuen sich je nach politischer Ausrichtung nicht zuletzt darüber, dass der zuletzt nur noch peinliche damalige Innenminister Otto Schily eine hochverdiente Klatsche aus Karlsruhe bezieht (s. bspw. FAZ) . Die anderen betonen eher die Schranken, die das Urteil der neuen Regierung setzt (s. bespw. Süddeutsche).

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