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Freitag, März 30, 2007

Euro 2008: Die Rolle der Strafjustiz

Im Nationalen Sicherheitskonzept Schweiz für die UEFA EURO 2008 wird auch die Justiz in die Pflicht genommen:
Daneben wird für die EURO 2008 – unter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz – eine möglichst einheitliche Praxis der Justizbehörden angestrebt. Eine Arbeitsgruppe der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) hat verschiedene Massnahmen erarbeitet, um bei typischen Straftaten und ausländischen Angeschuldigten ohne Wohnsitz in der Schweiz nach einheitlichen Richtlinien Sicherheitsleistungen zu erheben, ein rasches erstinstanzliches Verfahren durchzuführen und diese Personen unmittelbar anschliessend in ihre Heimatstaaten zurückzuführen. Die Vertreter von Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone haben es trotz (noch) unterschiedlicher Strafprozessordnungen problemlos geschafft, sich für die EURO 2008 auf ein einheitliches Verfahren nach eben solchen Grundsätzen zu einigen. Dieser Beitrag der Strafjustiz wird eine weitere Grundlage zur Gewährleistung der Sicherheit an der EURO 2008 bilden.
Die Strafverfolger einigen sich also trotz unterschiedlicher Strafprozessordnungen auf ein einheitliches Verfahren, und dies alles unter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz. Nicht schlecht! Der Beitrag der ach so unabhängigen Justiz kann etwa so zusammengefasst werden:
  1. Verhaftung der Tatverdächtigen
  2. Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte zur Sicherung der Kosten / Geldstrafen
  3. Rasches (was immer das heisst) erstinstanzliches Verfahren unter Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte
  4. Abschiebung in den Heimatstaat (vor Vollzug allfälliger Strafen?)
Einmal mehr betätigt sich die durch nichts legitimierte KSBS als faktischer Gesetzgeber zum Wohle des Landes, seiner Bürger und Besucher. Die Justiz ist gefordert, dieser Gesetzgebung durch die Hintertür entgegenzutreten. Erste Anzeichen dafür gibt es: Die Empfehlungen der KSBS zur Strafzumessung wurden zumindest in einem Kanton als nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar zurückgewiesen.

Donnerstag, März 01, 2007

Unerbittliches Bundesstrafgericht

Ein verfahrensleitender Entscheid des Bundesstrafgerichts im Al-Kaida-Prozess (s. meinen letzten Beitrag) lässt jeden Strafverteidiger wünschen, ja nie (mehr) nach Bellinzona reisen zu müssen. Ich beschränke mich hier darauf, den im Entscheid SK.2006.15 vom 03.01.2007 festgehaltenen Sachverhalt darzustellen:
Am 6. Oktober 2006 wurden die Verteidiger eingeladen, Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde Bundesstrafrichter G. zum Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 9. November 2006 Französisch als Verhandlungssprache, verlängerte die Frist für Beweiseingaben bis 30. November 2006 und legte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2007 fest. Ein Verschiebungsgesuch von Rechtsanwalt Lattion wies der Vorsitzende am 16. November 2006 ab; gleichzeitig bezeichnete er den 26. Januar 2007 als letzten Verhandlungstag und wies auf das Recht zur Substitution hin. Die Rechtsanwälte Frei, Vogelsang, Luginbühl und Wiedler Friedmann ersuchten am 20., 22. respektive 24. November 2006 um Verschiebung auf die Wochen vom 12. bis 16. oder 26. bis 30. März 2007, während welcher Zeit alle Verteidiger abkömmlich seien. Diese Anträge lehnte der Vorsitzende mit Schreiben vom 21., 22., 23. und 27. November 2006 ab. Rechtsanwalt Frei erneuerte sein Verschiebungsbegehren am 30. November und 11. Dezember 2006, während Rechtsanwalt Kunz am 30. November 2006 ein eigenes stellte. Sie wurden mit der Beweisverfügung vom 11. Dezember 2006 respektive mit Brief vom 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden abschlägig beschieden (E. B.).
Straffe Prozessführung! Aber will man es der Strafkammer verargen, endlich wieder einmal eine Hauptverhandlung durchzuführen?

Montag, Februar 12, 2007

Zum Richten verurteilt

Eine Strafrichterin hat erfolgos ein Selbstablehnungsgesuch gestellt. Ein dagegen von den Beschuldigten geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.743/2006 vom 19.01.2007 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der äusserst komplexe Sachverhalt enthält einen interessanten Hinweis aus der früheren Praxis:
Allein der Umstand, dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied stellt, zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet, kann noch keine Ausstandspflicht bewirken (vgl. Urteile 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2, und 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003, E. 2.5). Ebenso wenig geht es an, beim Gericht, das über den Ausstand der abgelehnten Person zu entscheiden hat, eine Strafanzeige gegen die letztere Person einzureichen, und dann die Ausstandspflicht dieses Gerichts zu verlangen, wenn es die Strafanzeige nicht weiterleitet (E. 3.1.3).
Mich vermag diese Praxis nicht zu überzeugen. Allfällige Missbräuche durch Strafanzeigen gegen unliebsame Behördenmitglieder können auch anders sanktioniert werden. Wenn ein Richter ein Selbstablehnungsgesuch stellt, dann kann doch beim besten Willen nicht mehr davon gesprochen werden, er könne seiner Aufgabe unabhängig und unbefangen weiterhin nachkommen.