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Freitag, Mai 04, 2007

Fleissige Internetpolizisten

Der Rechenschaftsbericht 2006 der "Internetpolizei" KOBIK und die entsprechende Medienmitteilung sind online. Daraus ein paar Ausschnitte:

627 Verdachtsdossiers wurden an Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet. Das sind 168 Dossiers oder fast 37 Prozent mehr als 2005.

352 Dossiers gingen an Ermittlungsstellen in der Schweiz (2005: 293, +20 Prozent). Von diesen hatten 93 ihren Ursprung in Meldungen aus dem Publikum. Das sind 10 Meldungen oder 12 Prozent mehr als 2005, was die weiterhin steigende Qualität der Publikumsmeldungen belegt.

Durch eigene Recherche konnte Kobik 259 Verdachtsmeldungen wegen mutmasslichem Besitz bzw. der Verbreitung von Kinderpornografie generieren. Das sind 36 Meldungen oder 16 Prozent mehr als 2005.

Der Bericht zeigt auch neue Probleme bei der Identifikation der Tatverdächtigen.

Im Laufe des Berichtsjahres wurden die ersten Fälle verzeichnet, bei denen keine Teilnehmeridentifikation möglich war und somit zunächst nicht weiterverfolgt werden konnten. Der für die Teilnehmeridentifikation und die Koordination der Überwachungsmassnahmen von Post- und Fernmeldediensten zuständige Dienst für besondere Aufgaben im UVEK hat die Probleme rund um die mobilen Breitbandverbindungen (WAP, W-LAN, Hotspots, UMTS usw.) erkannt und gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden Handlungsoptionen erarbeitet (Ziff. 10.4 des Berichts).

Daraus darf keineswegs geschlossen werden, die Ermittlungen von KOBIK hätten etwas mit bewilligungspflichtiger Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu tun. Wo kämen wir denn da hin?

Schliesslich zitiere ich noch Ziff. 10.3 des Berichts über Phishing und Geldwäscherei und frage mich, woher KOBIK diese Erkenntnisse haben will:

Speziell zu erwähnen ist die Zunahme an Phishing-Attacken. Das aufgrund solcher Attacken eingegangene Geld wird anschliessend mittels privater Geldkuriere, welche mit aufwändig inszenierten Inseraten im Internet rekrutiert werden, in gestückelten Beträgen über Geldtransfer Institute an die Urheber der Phishing-Attacken oder weitere Mittelspersonen weitergeleitet. Die privaten Geldkuriere (Finanzintermediäre) machen sich so der Geldwäscherei strafbar.

Vgl. dazu auch die Meldung der NZZ, die sich wie in der Schweiz üblich mit der Wiedergabe der amtlichen Meldungen begnügt.

Mittwoch, April 25, 2007

Online Durchsuchungen

An dieser Stelle möchte ich auf einen Aufsatz von Ulf Buermeyer*, der in der Ausgabe April 2007 der Online-Zeitschrift HRRS erschienen ist:
Die "Online-Durchsuchung". Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme.
*Der Verfasser ist Redakteur der HRRS und Richter in Berlin, wo er am Amtsgericht Tiergarten als Strafrichter und Ermittlungsrichter tätig ist. An der Universität Leipzig arbeitete er von 1999 bis 2003 als Netzwerk-Administrator in einer gemischten Windows-Linux-Umgebung.

Mittwoch, April 11, 2007

Legal downloaden

Die Stiftung für Konsumentenschutz hat ein lesenswertes Merkblatt online gestellt, das unter dem Titel Handlungshilfe «CDs brennen und Tauschbörsen» die aktuelle Rechtslage darstellt. Für die Downloads gilt danach folgendes:
Für Sie als Konsument ist die Rechtslage klar. Denn die überwiegende Mehrheit der Juristen im Gebiet des Urheberrechts geht davon aus, dass der Konsument gratis Musik und Filme aus dem Internet downloaden darf. Unabhängig davon, ob es sich um legale Angebote oder um illegale Tauschbörsen handelt. Denn, so die Juristen, es könne nicht Ihnen als Konsument zugemutet werden, aus der Vielfalt von legalen und illegalen Angeboten zu unterscheiden. Ein Gerichtsurteil gibt es noch nicht, da es noch zu keinem Klageverfahren gekommen ist. Vermutlich schätzt auch der Verband der Unterhaltungsindustrie IFPI die Chancen als gering ein.

Das neue Urheberrechtsgesetz ändert nichts daran.
Demgegenüber behauptet IFPI Schweiz nach wie vor folgendes:
Es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Download einer illegal angebotenen Musikdatei zulässig sei. Es wird zwar häufig auf Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) hingewiesen. Dabei wird jedoch folgendes übersehen: Es ist zwar gestattet, zum eigenen privaten Gebrauch eine Kopie eines Werkes (z.B. eines Musiktitels) herzustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die "Kopiervorlage" rechtmässig erlangt ist. Mit anderen Worten: Was illegal angeboten wird, kann nicht rechtmässig kopiert werden, selbst wenn die Kopie für den privaten Gebrauch bestimmt ist.

Man kann es auch mit folgendem Beispiel erläutern: Es ist natürlich zulässig, sich eine CD zu kaufen. Unzulässig ist der Kauf aber dann, wenn die CD zuvor gestohlen wurde. So ähnlich ist das mit illegalen Angeboten im Internet: Man darf natürlich Musikfiles herunterladen, die (beispielsweise vom Hersteller selbst) rechtmässig angeboten werden. Erfolgt das Angebot aber ohne Einwilligung der Rechteinhaber (wie heute noch auf den meisten Sites), so ist der Erwerb (das Herunterladen) der Musikdateien illegal.

Donnerstag, Februar 08, 2007

Pornografie als Menschenrecht?

Die NZZ hat gestern in einem online nicht verfügbaren Artikel über einen Fall am Obergericht des Kantons Zürich berichtet, der mit einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe (120 Tagessätzen zu CHF 45.00) wegen verbotener Pornografie (Art. 197 StGB) endete. Der u.a. wegen Sodomie mit einem Kalb vorverurteilte IV-Rentner hatte sich tausende von einschlägigen Bildern und gegen 180 Filme aus dem Internet heruntergeladen.

Ebenso interessant wie aussichtslos war die Verteidigungsstrategie: Der Verurteilte berief sich auf Art. 10 EMRK. Gemäss NZZ liess sich das Obergericht darauf nicht ein und stützte sich dabei auf die möglichen Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 Ziff. 2 EMRK, worunter auch Pornografie falle. Der Konventionstext lautet wie folgt:
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Der Verurteilte hat angekündigt, den Fall bis nach Strassburg zu ziehen. Zur Rechtslage in den USA empfehle ich diese Website (The National Academies) mit Hinweisen auf die wichtigsten Entscheidungen des U.S. Supreme Court.

Sonntag, Januar 28, 2007

Internet(selbst)zensur in der Schweiz

Gemäss SonntagsZeitung (kostenpflichtig) und anderen Medien (NZZ online, Tagesanzeiger, Yoga's Blog) wollen sich nun auch in der Schweiz zahlreiche Internet Service Provider selbst zensurieren. Die Idee ist auf den ersten Blick bestechend: Im Kampf gegen Kinderpronografie im Internet werden bekannte Sites mit einschlägigem Inhalt gesperrt und die Benutzer, welche die Sites aufrufen wollen, auf eine Informationsseite des fedpol umgeleitet. Die Provider verpflichten sich vertraglich, die Liste der gesperrten Sites weder zu veröffentlichen noch zu verkaufen.

Das Problem? So auf die Schnelle könnten es folgende sein:

  1. Der Erfolg ist höchst fraglich. Die Medien berichten berichten über angeblich spektakuläre Erfolge im Ausland, verschweigen aber, dass sich der Erfolg gar nicht messen lässt, da die Sperre relativ einfach zu umgehen ist.
  2. Die Liste schafft neue Gefahren. Wie Yoga's Blog mit gutem Grund vermutet, dürfte es eine Frage der Zeit sein, bis sie öffentlich zugänglich ist und damit zum Gegenteil dessen beiträgt, was beabsichtigt war.
  3. Es machen nicht alle Provider mit. Einer wird in der SonntagsZeitung wie folgt zitiert:
    Es gibt allerdings auch Internet­anbieter, die die Mitarbeit veweigern. Einige fürchten sich vor Kundenschwund, andere hegen Zensurängste. Für Fredy Künzler vom Winterthurer Provider Init7 haben die Kinderschützer ihre Idee «nicht zu Ende gedacht». Er ortet technische Probleme bei der Aufdatierung der Liste, zudem sei die Zensurfrage rechtlich nicht geklärt. «Es ist nicht die Aufgabe der Schweizer Internetanbieter, Kinderpornografie in Ländern wie Russland zu bekämpfen.» Vorgezogen hätte Künzler die Schaffung eines Gesetzes, das die Sperrungen regelt. «Jetzt ist es so, als ob der Briefträger beim Austragen der Post diese noch auf illegale Sendungen überprüfen müsste.»
  4. Die Provider öffnen mit der Selbstzensur ein paar Büchsen, die sie so rasch nicht wieder schliessen können. Es werden andere Organisationen an sie herantreten und für ihre Klientel dasselbe verlangen.
  5. Die Liste könnte schon bald einen neuen Sorgfaltsmassstab setzten, dessen Verletzung strafrechtlich relevant sein könnte.
  6. Es ist nicht Aufgabe Privater, Information zu qualifizieren und allenfalls zu zensurieren.

Es liegt auf der Hand: Ginge es nicht um Kinderpornografie, für die man schlechterdings nicht sein kann, würden sich alle Informationsanbieter mit Händen und Füssen gegen jeden Ansatz von Selbstzensur wehren. Wenn sie sich dann aber eines Tages - vielleicht bei einem weniger anrüchigen Thema - wirklich wehren wollen, wird es zu spät sein.