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Sonntag, Mai 20, 2007

Friedliche Zeiten

In den Beilagen der NZZ vom 18. Mai 2007 (Dossier Jugendgewalt, kostenpflichtig) wird diskutiert, wieso unsere Gesellschaft trotz rückläufiger Kriminalität (inkl. Jugendkriminalität) als immer brutaler wahrgenommen wird. Hier ein Zitat aus dem Einleitungstext von Markus Hofmann:
Dass selbst vergleichsweise geringe Gewalttaten mediale Aufmerksamkeit finden, lässt auf eines schliessen: Wir leben in einer im Grunde friedlichen Zeit. Nur in einer solchen können Taten, die bis vor nicht so langer Zeit als nicht der Rede wert galten, für Polizeieinsätze, Schlagzeilen und für staatlich geförderte Erziehungs- und Gewaltpräventions-Programme sorgen.
Aus einem Interview mit Wilfried Breyvogel zur Entwicklung der Gewalttaten von Jugendlichen:
Hier verzeichnen wir seit 2002 insgesamt eine leichte Zunahme sowohl bei der schweren und gefährlichen Körperverletzung wie auch beim Raub sowie bei der räuberischen Erpressung. [...] Das lässt sich mit dem Phänomen des sogenannten Abziehens erklären. Jugendliche kreisen dabei ihr Opfer ein, bedrohen es mit Gewalt oder wenden solche an, um Handys, Geld oder Kleider zu stehlen. Die Täter wissen oft nicht, dass sie damit den Straftatbestand des Raubes erfüllen und somit ein schweres Delikt begehen.
Ich wusste gar nicht, dass Abziehen wieder praktiziert wird. Als Kinder haben wir das doch in jeder Pause und auf jedem Schulweg selbst mitgemacht oder erlebt. Wir wussten natürlich, dass das nicht erlaubt war, aber als Schwerkriminelle kam sich dabei sicher keiner vor. Zu Unrecht: Wer sich die Strafandrohung von Art. 140 StGB vor Augen führt, muss zum Schluss kommen, dass das Abziehen eine der schwersten Straftaten überhaupt ist, zumal ja in der Regel bandenmässig vorgegangen wird:Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Haben Sie sich auch eben dabei ertappt, über die absolute Verjährung nachzudenken?

Samstag, Mai 12, 2007

Update 1: Kontrollstaat Solothurn

In der heutigen Ausgabe der Solothurner Lokalpresse findet sich jeweils ein Interview mit Herrn Regierungsrat Gomm zur Vorlage "Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (s. meinen letzten Beitrag). Die kritischen Fragen stellt das Solothurner Tagblatt, das online zugänglich ist und aus dem ich hier zitiere:

Wir sind ganz klar der Auffassung, dass in einem freiheitlichen Staat auch Leute an öffentlichen Plätzen verkehren dürfen, die der Mehrheit vielleicht nicht genehm sind. Deshalb sind wir zweitens der Meinung, dass der Antrag der Justizkommission eindeutig über das Ziel hinausschiesst (Wegweisung einzelner Personen, schon nur wenn sich jemand belästigt fühlt, Anmerkung der Red.) und man von der Wegweisungskompetenz nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen soll. Es ist wohl eher so: Der linke Polizeidirektor wurde von den liberalen Geistern in diesem Punkt im Stich gelassen.
Genau so ist es. Dass aber auch RR Gomm grundsätzlich hinter der Vorlage steht, zeigen die folgenden Zitate:

Nur als Beruhigungspille ist die Vorlage nicht gedacht, wenn sie das meinen sollten. Man muss tatsächlich davon ausgehen, dass heute mehr Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet als vor 10 oder 15 Jahren [...]. Und es wird zum Beispiel bei der Videoüberwachung ein Bereich geregelt, der bis heute auf kantonaler Ebene zu wenig geregelt war. Da werden jetzt klare Grenzen gesetzt.
Dazu ist folgendes zu sagen:
  1. Es ist schlicht und ergreifend nicht wahr, dass heute mehr Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet als früher. Wenn schon müsste man dies belegen und nicht einfach davon ausgehen, es sei so.
  2. Natürlich werden der Videoüberwachung auch Grenzen gesetzt. Entscheidend ist doch aber die Tatsache, dass die Vorlage die legale staatliche Videoüberwachung erst ermöglicht. Herr RR Gomm sagt es ja freundlicherweise im selben Interview gleich selbst:
Als ich in Olten noch Gemeinderat war, wurde einfach so die Videoüberwachung des Strassenstrichs beschlossen. Ich habe schon damals kritisiert, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehlte und es als Regierungsrat dann als vordringliche
Aufgabe angesehen, hier Klarheit zu schaffen.

Das Beispiel Videoüberwachung zeigt wunderschön, wie Demokratie funktioniert, wenn die Amateur-Legislative der Profi-Exekutive derart krass unterlegen ist wie in den meisten Kantonen. Das führt dann zur modernen Auffassung der Gewaltentrennung:

  • Schritt 1: Die Exekutive erfindet ein Problem und ergreift Massnahmen dagegen, und zwar völlig egal ob sie die entsprechenden Kompetenzen hat oder nicht. Sie kümmert sich nicht um ihre eigene Rechtsordnung, sondern konstruiert ein überwiegendes öffentliches (= mehrheitsfähiges) Interesse, das ihre Massnahmen rechtfertigt.
  • Schritt 2: Die Legislative - wenn sie es überhaupt merkt - reagiert empört und greift "korrigierend" ein, indem sie die gesetzliche Grundlage schafft und die Massnahmen der Exekutive nachträglich legalisiert.
  • Variante zu Schritt 2: Die Judikative - so sie denn angerufen wird - stellt fest, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt, worauf die Legislative bei Schritt 2 weitermacht. Die Judikative ist in diesem Prozess meistens nur überflüssiger Durchlauferhitzer, weil eine wirksame Verfassungsgerichtsbarkeit fehlt.
  • Ergebnis: Die Volksmehrheit ist glücklich und bringt dieses Glück bei den nächsten Wahlen zum Ausdruck. Die Minderheit - sie kann 49% stark sein - bleibt mit samt ihren Rechten auf der Strecke. Moderne Demokratie halt.

Kontrollstaat Solothurn

Der Kantonsrat wird am nächsten Dienstag eine Vorlage behandeln, deren Studium blankes Entsetzen auslösen müsste und sogar der Regierung zu weit geht (vgl. dazu das Solothurner Tagblatt). Der Titel der Vorlage ("Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung") liesse vermuten, dass entsprechende Massnahmen nötig wären. Nach stichhaltigen Gründen sucht man allerdings vergeblich. Der Regierungsrat nennt "gesellschaftliche Probleme". Die neuen Instrumente der Polizei seien geeignet, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen sowie Straftaten und Gewalt, insbesondere an Grossanlässen (von denen es seit dem Eidg. Jodlerfest keine mehr gab), zu verhindern.

Die Regierung will also auf "gesellschaftliche Probleme" reagieren und ein "erhöhtes Sicherheitsgefühl" schaffen. Dass es gar keine ernstzunehmenden Gründe für die Vorlage gibt, hindert die vorberatende Justizkommission, in der die FdP in der Mehrheit ist, nicht daran, die regierungsrätliche Vorlage noch verschärfen zu wollen. Diese hat folgende Pfeiler (die Zitate stammen aus dem Vernehmlassungsentwurf):

1. Mehr Polizei mit mehr Kompetenzen:

Einsatz Polizeilicher Sicherheitsassistenten/innen, welche in einem beschränkten und eng umschriebenen Bereich einfache hoheitliche Aufgaben erfüllen. Dank der Erhöhung der polizeilichen Präsenz verbessert diese Strukturanpassung die öffentliche Sicherheit und erlaubt einen effizienten Einsatz der Korpsangehörigen.

Ziel ist es, dass die Angehörigen des Grenzwachtkorps in Zukunft auf gemischten Patrouillen mit Solothurner Polizeiangehörigen ermächtigt sind, dieselben Aufgaben zu erfüllen. Dabei sollen ihnen dieselben Rechte und Pflichten zur Verfügung stehen wie den Angehörigen der Polizei [...].

Ermächtigung der Polizei, Personen von öffentlichen Plätzen vorübergehend wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn diese einer Ansammlung angehören, von welcher Störungen oder Belästigungen ausgehen, oder welche einschüchternd wirkt oder welche die Öffentlichkeit an der Nutzung eines für die Allgemeinheit bestimmten Ortes behindert.

2. Videoüberwachung für alle Dienststellen des Kantons und der Gemeinden:

Die Möglichkeit, mittels Videoanlagen bestimmte öffentliche und allgemein zugängliche Orte zu überwachen, steht nicht nur der Polizei, sondern auch anderen Dienststellen des Kantons Solothurn sowie den Gemeinden zu.

3. Vermummungsverbot:

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Ausgenommen sind Umzüge und Versammlungen, bei welchen das traditionelle Maskieren des Gesichtes den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt (Art. 21bis Abs. 1 des Entwurfs EG StGB).
Tröstlich ist einzig, dass ausserhalb Solothurns kaum einer weiss, was Solothurn überhaupt ist oder wo es liegt. Hilfe leistet Wikipedia, Verwunderung der Hinweis, dass Solothurn vor gar nicht allzu langer Zeit stolz auf eine sogar für schweizerische Verhältnisse liberale Tradition war.

Freitag, Februar 09, 2007

Schnüffel-Lizenz für die Armee

Der Tages-Anzeiger orientiert über einen wenig bekannten Teil der Militärgesetzrevision 09, das Militärinformationsgesetz MIG:
Der vom Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in die Vernehmlassung geschickte Entwurf würde es der Armee erlauben, «mobile oder fest installierte, boden- oder fluggestützte, bemannte oder unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen» einzusetzen. Mit diesen Mitteln dürften «alle Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile» erhoben werden.
Mehr Informationen dazu bietet die Website des VBS. Diese enthält u.a. den Vernehmlassungsentwurf des MIG und erste Tendenzen der Vernehmlassung. Danach stossen die neuen Überwachungsmöglichkeiten der Armee auf ziemlich breite Zustimmung, u.a. auch durch die SP und selbstverständlich auch durch die FDP, der ja gar nichts mehr heilig zu sein scheint.

Lesenswert ist auch der Kommentar von Daniel Foppa im Tagi:
Womöglich ist eine durch Terrorgefahr und vermeintliche Gewaltzunahme eingeschüchterte Gesellschaft vermehrt bereit, Eingriffe in die Privatsphäre zuzulassen. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass das Kalkül der Armeeplaner bisher aufgegangen ist: Die Brisanz der in einem gesonderten Teil der Militärgesetzrevision versteckten Bestimmungen wurde schlicht unterschätzt.
Ich persönlich glaube nicht, dass so etwas wie eine Bereitschaft besteht, Eingriffe in die Privatsphäre zuzulassen. Festzustellen ist aber durchaus fehlender Widerstand gegen den Ausbau der Überwachung, was auf Unkenntnis oder Gleichgültigkeit zurückzuführen sein mag. Und sowas wurde halt schon immer mehr oder weniger schamlos ausgenützt.

Dienstag, Januar 30, 2007

Vereinheitlichung Strafprozessrecht

Die Rechtskommission des Nationalrats ist einstimmig auf die vom Ständerat bereits verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung eingetreten. Aus der gestrigen Medienmitteilung:
Die Kommission hat die Detailberatung der Vorlage aufgenommen und sich mehrheitlich für die Version des Ständerates ausgesprochen. Sie ist der Meinung, dass die Vorlage ausgewogen ist und den Erfordernissen ausgedehnter Verteidigungsrechte einerseits und einer wirksamen Strafverfolgung andererseits Rechnung trage. Verschiedene Minderheiten sind der Meinung, dass die Verteidigungsrechte noch weiter ausgebaut und die Kontrolle über die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) verstärkt werden sollte.
Zu hoffen bleibt, dass wenigstens noch ein paar unerträgliche Details korrigiert werden wie die Aufhebung des absoluten Zeugnisverweigerungsrechts der Anwälte. Art. 168 E StPO in der Version des Bundesrats lautet wie folgt:
Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund eines Berufsgeheimnisses
1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht
unterliegen; oder
b. von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Daraus machte der Ständerat folgendes:
Art. 168
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
....
b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
Abs. 3
.... dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Antrag der Minderheit
(Schiesser, Bürgi, Hess Hans, Schweiger, Stadler, Wicki)
Abs. 4
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bleibt vorbehalten.
Der Minderheitsantrag und alle übrigen Bestimmungen wurden angenommen.

Donnerstag, Januar 25, 2007

GPK/GPDel-Jahresbericht 2006

Der Jahresbericht 2006 der der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte ist online. Er enthält zahlreiche Berichte über Themen, die in der Presse und auch in diesem Blog thematisiert werden. Das Kapitel 3.9 (Staatsschutz und Nachrichtendienste) enthält etwa folgende Themen:
  • Sicherheitspolitische Führung des Bundesrats und Aufbau der Auswerteplattformen zwischen den Nachrichtendiensten
  • Satellitenaufklärungssystem des VBS (Projekt „Onyx“)
  • Ausweisungsbeschluss gegen K.
  • „Rote Liste“ an der Feier zum 1. August 2006 auf dem Rütli
  • Fall Covassi
  • Quellenführung durch den Dienst für Analyse und Prävention
  • Fall Padilla
  • Das schweizerische Sicherheitsdispositiv und der Fall Mohamed Achraf
Im grossen Ganzen wird festgestellt, es laufe alles in geordnetem Rahmen. Die Medienkritik zu den Fällen wird weitgehend als unberechtigt zurückgewiesen.

Montag, Januar 22, 2007

Der Straf-Rechtsstaat treibt neue Blüten

Im Kanton Solothurn ist am 1. Januar 2007 das Archivgesetz in Kraft getreten. Wie im modernen Strafrechtsstaat hat der demokratische Gesetzgeber es nicht unterlassen, neue Strafbestimmungen zu erlassen. § 13 lit. a lautet wie folgt:
Mit Busse bis zu 4'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich archivwürdige Dokumente beiseite schafft oder vernichtet.
Sie wissen nicht, was archivwürdige Dokumente sind? Die Antwort liefert der Gesetzgeber natürlich auch. Er definiert in § 4 den Begriff Dokumente (!) wie folgt:

Dokumente sind
a) amtliche Dokumente nach § 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die zu deren Verständnis und Benutzung notwendig sind;
b) Dokumente nichtstaatlicher Herkunft, welche die staatliche Überlieferung ergänzen oder Überlieferungslücken schliessen.
Nachdem wir nun also den Begriff "Dokument" kennen, verstehen und bereits ein bisschen schätzen gelernt haben, müssen wir nur noch wissen, was "archivwürdig" bedeutet, denn Nichtwissen schützt bekanntlich vor Strafe nicht. Der Gesetzgeber lässt seine Bürger auch in diesem Punkt nicht im Stich und erklärt ihnen in § 5 auch das:
Archivwürdig sind Dokumente, die
a) der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit dienen;
b) die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gewährleisten;
c) die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen.
Da nun alles klar ist, könnten wir das Archivgesetz ja wieder schliessen und weglegen. Lassen wir uns dabei aber nicht erwischen: Das Archivgesetz selbst stellt ohne jeden Zweifel ein archivwüridges Dokument dar, dessen Beiseiteschaffen strafbar ist. Der fortgeschrittene Leser fragt sich völlig zu Recht, ob er diesen Blogbeitrag je wieder straffrei schliessen kann. Ich persönlich glaube: eher nicht, nein.

Montag, Januar 08, 2007

Verbotene GPS-Radarwarngeräte

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) macht Anbieter und Verkehrsteilnehmende mit einer Medienmitteilung darauf aufmerksam, dass GPS-Geräte, die mit einem Warnsystem ausgestattet sind, den verbotenen Radarwarngeräten gleichgestellt und daher verboten sind:
GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen gemäss Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Unter Inverkehrbringen versteht das SVG folgende Tätigkeiten: Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen sowie jedes weitere Abgeben und Überlassen.

Am 01.01.2007 in Kraft getretenes neues Recht

Auf den 01.01.2007 sind u.a. folgende Erlasse / Änderungen in Kraft getreten, die in den Bereichen des Straf-, Strafprozess- und Strafrechtshilferechts interessieren mögen (Quelle: Jusletter):

  • Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 120); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Änderung vom 24. März 2006 (SR 120); AS 2006 3703
  • Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 172.021); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), Änderung vom 1. März 2006 (SR 173.110); AS 2006 1069
  • Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) (BS 3 531), Aufhebung vom 17. Juni 2005 ([SR 173.110]); AS 2006 1205
  • Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), Änderung vom 23. Juni 2006 (SR 173.110); AS 2006 4213
  • Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG), Änderung vom 1. März 2006 (SR 173.32); AS 2006 1069
  • Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG), Änderung vom 23. Juni 2006 (SR 173.32); AS 2006 4213
  • Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG), Berichtigung vom 12. Dezember 2006 (SR 173.32); AS 2006 5247
  • Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 173.71); AS 2006 1205
  • Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 173.71); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG), Änderung vom 23. Juni 2006 (SR 173.71); AS 2006 4213
  • Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, Änderung vom 1. März 2006 (SR 173.72); AS 2006 1069
  • Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 211.412.41); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG), Änderung vom 23. Juni 2006 (SR 221.301); AS 2006 5379
  • Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 231.1); AS 2006 2197
    Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 231.2); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 235.1); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 251); AS 2006 2197
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Änderung vom 13. Dezember 2002 (SR 311.0); AS 2006 3459
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Änderung vom 24. März 2006 (SR 311.0); AS 2006 3539
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Änderung vom 20. Juni 2003 (SR 311.0); AS 2006 3545
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Berichtigung vom 6. Juli 2006 (SR 311.0); AS 2006 3583
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Änderung vom 24. März 2006 (SR 311.0); AS 2006 3703
  • Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) (SR 311.1); AS 2006 3545
  • Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 312.0); AS 2006 1205
  • Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 312.4); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 312.8); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 313.0); AS 2006 1205
  • Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Änderung vom 20. Juni 2003 (SR 313.0); AS 2006 3545
  • Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG), Änderung vom 21. März 2003 (SR 321.0); AS 2006 3389
  • Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG), Änderung vom 24. März 2006 (SR 321.0); AS 2006 3539
  • Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG), Änderung vom 20. Juni 2003 (SR 321.0); AS 2006 3545
  • Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP), Änderung vom 21. März 2003 (SR 322.1); AS 2006 3389
  • Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 351.1); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG), Änderung vom 13. Dezember 2002 (SR 351.1); AS 2006 3459
  • Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 351.20); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 351.6); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 351.93); AS 2006 2197
  • Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), Änderung vom 20. Dezember 2006 (SR 360); AS 2006 5599
  • Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), Änderung vom 17. Juni 2005 (SR 780.1); AS 2006 2197

Die Liste ist natürlich nicht vollständig, insbesondere was das Nebenstrafrecht betrifft. Aber auch dieser Auszug zeigt eindrücklich, dass es heute schlicht und einfach nicht mehr möglich ist, die Gesetzgebung überblicken zu können. Wenn ich etwa an die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Anwälte denke, wird mir Angst und Bange.

Vereinheitlichung Strafprozessrecht

Heute haben die Parlamentsdienste die Kommissionssitzungen des 1. Quartals 2007 veröffentlicht. Der Terminliste ist zu entnehmen, dass sich die Rechtskommission des Nationalrats am 25.01 sowie am 22.02. mit der Vorlage 05.092 (Vereinheitlichung Strafprozessrecht) befassen wird. Die Wortprotokolle der Debatte im Ständerat sind in provisorischer Fassung online.

Donnerstag, Dezember 28, 2006

Zahnlose Strafen?

Nächste Woche tritt der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich nimmt dies zum Anlass, sich über die neuen bedingten Geldstrafen zu beschweren, die er für zahnlos hält. Das Interview ist online. Highlights sind für mich folgende Sätze:

Das neue Sanktionensystem beruht auf einem Konzept aus den 80er-Jahren. Es ist geprägt von einem in der Kriminalpolitik überholten liberalen Zeitgeist und vergisst die Interessen der Opfer.

Die Konferenz der Strafverfolger hat sich darauf geeinigt, in allen Kantonen mit einem Minimaltagessatz von 30 Franken zu operieren (Hervorhebung durch mich).

Die Strafverfolger einigen sich über Strafen, welche die Richter zu verhängen haben? In der Schweiz ist das leider nichts Neues. Die Strafverfolger waren es ja auch, die das Inkrafttreten des vom Parlament beschlossenen neuen Rechts verhinderten und Nachbesserungen durchsetzen konnten (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). In der Schweiz ist ganz offensichtlich nicht nur der liberale Zeitgeist überholt.

Samstag, Dezember 16, 2006

Vereinheitlichung des Strafprozesrechts und eine Warnung aus Lausanne

Der Ständerat hat seine Beratungen über die Eidg. Strafprozessordnung abgeschlossen und das Geschäft mit 39:0 Stimmen (zwei Enthaltungen) an den Nationalrat gewiesen. Die abschliessende Debatte ist in einer provisorischen Fassung online.

Vor der Schlussabstimmung kam es noch zu einem kurzen Geplänkel, das ein Schreiben eines Bundesrichters ausgelöst hatte. SR Schmid-Sutter Carlo (C, AI):
Wir haben jetzt in einer grossen Anstrengung die Kodifikation des Strafprozessrechtes in der Schweiz unternommen und zu einem glücklichen Ende geführt. Wir - Bundesrat und Parlament - glauben an sich, wir hätten eine gute Arbeit geleistet. Ich darf Ihnen aber sagen, dass von Lausanne aus bereits bestimmte Warnungen an uns gerichtet worden sind. In einem Papier, das den Parlamentsdiensten vorliegt, hat ein Bundesrichter Folgendes geschrieben: "Die europäische Rechtsprechung in diesen Fragen" (Grundrechtsschutz, Verfahrensgarantien usw.) "wird sich weiterentwickeln. Wenn das Bundesgericht Bestimmungen der neuen Strafprozessordnung nicht anwendet, die dem internationalen Recht widersprechen, ist in diesem Bereich faktisch eine Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt worden. Wenn das Bundesgericht aber nicht so weit geht und sich auf den Standpunkt stellt, dass es sich gemäss Artikel 191 der Verfassung an die Beschlüsse des Parlamentes halten müsse, wird schliesslich .... Strassburg zum Rechten sehen." So weit die Worte des Schweizerischen Bundesgerichtes.
Schmid wollte damit nur zeigen,
dass das Volk unter dem Damoklesschwert eines Richterspruches steht.
Allein die Vorstellung scheint Angst und Schrecken zu erregen.

Samstag, Dezember 09, 2006

Neue Insiderstrafnorm

Der Bundesrat hat gemäss Medienmitteilung vom 08.12.2006 die Botschaft zur Teilrevision der Insiderstrafnorm (Art. 161 StGB) verabschiedet. Die Vorlage des Bundesrats lautet wie folgt:

Art. 161 Ziff. 3–5

3. Aufgehoben

4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften.

5. Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

Der Medienmitteilung ist zu entnehmen, dass der gesetzgeberische Aktionismus weiter geht:
ImZusammenhang mit der unbestrittenen Teilrevision der Insiderstrafnorm wird zurzeit auch verschiedentlich eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs gefordert. Diese Fragen betreffen nicht nur das Strafrecht, sondern auch die Börsengesetzgebung. Eine solche grundsätzliche Überprüfung sowie die Ausarbeitung von weiteren Massnahmen sind jedoch komplex und bedingen einen grösseren Zeitaufwand. Deshalb hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement EFD am 29. September 2006 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD den Bedarf für eine grundsätzliche Überprüfung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären.

Freitag, November 17, 2006

Verordnungsdschungel

Der Bundesrat hat eine Sammelverordnung verabschiedet und teilt mit:
Im Bundesgerichtsgesetz (BGG) und Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG), die am
1. Januar 2007 in Kraft treten werden, werden die Rechtswege auf Bundesebene neu geregelt. Im Anhang zu diesen Gesetzen sind bereits die Rechtsschutzbestimmungen in anderen Bundesgesetzen angepasst worden. In einem zweiten Schritt werden nun noch 112 Verordnungen den neuen Rechtsschutzbestimmungen angepasst und sechs Verordnungen aufgehoben.
Die über 30-seitige Sammelverordnung findet sich hier.

Freitag, November 03, 2006

Parlamentarischer Aktivismus

Auf der Website des Bundesparlaments finden sich die Vorstösse der Parlamentarier (Herbstsession 2006). Allein zu den in diesem Blog interessierenden Themen sind es die folgenden:

06.068 BRG : Bundesgerichtsgesetz und Verwaltungsgerichtsgesetz. Verordnung
06.459 Pa.Iv. Wicki: Aufhebung von Einschränkungen im Insiderstrafrecht
06.470 Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer: Börsendelikte (Insidergeschäfte und Kursmanipulationen). Verschärfung des Strafrechts
06.472 Pa.Iv. Hess: Aufhebung der Rassismusstrafnorm
06.2025 Pet. Annabelle: Keine Schusswaffen zu Hause
06.3426 Mo. Wicki: Totalrevision des Insiderstrafrechts
06.3427 Ip. Sozialdemokratische Fraktion (Fraktion S): Swissfirst-Bellevue Bank-Connection. Schädigung von BVG-Versicherten
06.3428 Ip. Gysin: Strafrechtliche Verfahren gegen Schweizer Firmen aufgrund der Untersuchungen zum Oil for Food Programm der Vereinten Nationen
06.3430 D.Ip. Gentil: Swissfirst-Bellevue-Bank-Connection. Schädigung von BVG-Versicherten
06.3441 Ip. Freisinnig-demokratische Fraktion (Fraktion RL): Aufsicht über die Pensionskassen
06.3449 Ip. Forster-Vannini: Aufsicht über die Pensionskassen
06.3475 Ip. Gross: Strassburger Verurteilungen der Schweiz
06.3486 Mo. Teuscher: Rechtsgleichheit beim Telefonieren während dem Autofahren
06.3489 Ip. Gysin: Schutz vor Auslieferung in einen Staat, in dem Folter droht
06.3510 Mo. Hess: Klare Richtlinien für Drohneneinsätze
06.3532 Mo. Rennwald: Grundrecht: Recht auf Freizeit
06.3554 Mo. Hochreutener: Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen
06.3587 Ip. Leuenberger: Unannehmbare Äusserungen von Bundesrat Blocher in der Türkei
06.3589 Ip. Studer: Bundesrat Blochers Äusserung zur Rassismus-Strafnorm
06.3606 Ip. Aeschbacher: Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus
06.3616 Mo. Freysinger: Einbürgerungsverfahren. Zugriff auf Vostra (automatisiertes Strafregister)
06.3621 Po. Baumann: Rechtshilfe in Strafsachen. Effektive Überwachung der Bundesanwaltschaft durch das Bundesamt für Justiz?
06.3622 Ip. Baumann: Moskau-Reise einer Viererdelegation der Bundesanwaltschaft
06.3623 Ip. Baumann: Rechtshilfe an Russland versus Menschenrechtsaussenpolitik
06.3625 Ip. Berset: Mangelnde Loyalität eines Bundesrats gegenüber der Schweiz und ihren Institutionen
06.3630 Po. Brunner: Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Fälschungen und Produktpiraterie
06.5167 Fra. Leutenegger Oberholzer: Verschärfung des Insiderstrafrechtes. Verschleppung 06.5179 Fra. Hess: Uno-Schelte wegen angeblichem Rassismus
06.5197 Fra. Wobmann: Überstellung ausländischer Straftäter ins Ausland

Die Einführung eines Vorstoss-Kontigents pro Parlamentarier wurde leider nicht beantragt.

Dienstag, Oktober 24, 2006

IRSG: Verbesserter Rechtsschutz gegen Beschlagnahmeverfügungen

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion Baumann 06.3240 n (Rechtshilfe in Strafsachen. Gerichtliche Überprüfung von Sperrungen von Vermögenswerten) und damit einen verbesserten Rechtsschutz gegen Beschlagnahmeverfügungen im Rechtshilfeverfahren. Aus der Antwort des Bundesrats:

Diesem Interessenkonflikt könnte bei Vermögenssperren, die sich über Jahre hinziehen, mit einer Beschwerdemöglichkeit besser Rechnung getragen werden. In derartigen Fällen sollte eine über die bisherige Regelung hinausgehende gerichtliche Überprüfung der Beschlagnahmeverfügung möglich sein. Dieser Ausbau der Beschwerdemöglichkeit bei Vermögenssperren darf aber unter keinen Umständen dazu führen, dass das Rechtshilfeverfahren verschleppt oder gar verhindert werden kann. Deshalb muss die Überprüfung auf besonders bedeutende Fälle beschränkt sein. Die Schweiz hat kein Interesse als Hort für kriminelle Gelder zu dienen.

Donnerstag, Oktober 19, 2006

Neue Verordnung über das Strafregister

Die ans neue Recht angepasste und am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Strafregisterverordnung ist seit ein paar Wochen online. Neu werden gemäss Mitteilung des EJPD alle hängigen Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen eingetragen! Ob das klug ist und ob der Bundesrat für eine solche Regelgun überhaupt die Kompetenz hat, wage ich hier einmal zu bezweifeln. Mehr dazu später.

Montag, Oktober 16, 2006

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

Die Rechtskommission des Ständerats hat das Projekt einstimmig verabschiedet und den Weg zur Behandlung in der Wintersession geebnet (s. Medienmitteilung vom 16.10.2006). Die wichtigsten Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
  • Das Staatsanwaltsmodell ist nicht mehr strittig.
  • Der vorgeschlagene Gesetzestext sei auszudünnen (die hohe Regelungsdichte führe zu mehr Rekursen).
  • Auf die Strafmediation wird verzichtet.
  • Der Anwalt der ersten Stunde wird klar befürwortet.
  • Das abgekürzte Verfahren (Absprachen / plea bargaining) wird begrüsst.
  • Die Gerichtsorganisation bleibt Sache der Kantone.

Der Präsident der RK rechnet mit der Einführung im Jahr 2010.

Sonntag, Oktober 15, 2006

Neue Regeln für die Verfolgung von Journalisten

Laut einem Beitrag der NZZ am Sonntag hat die Bundesanwaltschaft nach ihren Misserfolgen in der Schweiz (vgl. meinen Beitrag zum Fall Engeler/Weltwoche) und in Strassburg (s. meinen Beitrag zu Stoll c. Schweiz) in den Verfahren gegen Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) die "internen Verfahrensregeln" abgeändert:
Nach den neuen Regeln eröffnet die BA nur noch ein Strafverfahren, wenn der Journalist mit seiner Publikation ein materielles Geheimnis verletzt hat. Die blosse Klassifizierung eines Dokumentes oder eine generelle Regelung, wonach beispielsweise laufende Bundesratsgeschäfte der Geheimhaltung unterliegen, reichen demnach nicht mehr aus, um eine Strafverfolgung bei einer Publikation zu begründen (NZZ am Sonntag vom 15.10.2006, 17).
Stoll c. Schweiz ist übrigens doch noch nicht ausgestanden. Das Revisionsbegehren der Schweiz ist lautt NZZ am Sonntag zugelassen worden. Die mündliche Verhandlung soll am 07.02.2007 stattfinden.