Mittwoch, Mai 16, 2007
Vereinheitlichung Strafprozessrecht
Dienstag, Januar 30, 2007
Vereinheitlichung Strafprozessrecht
Die Kommission hat die Detailberatung der Vorlage aufgenommen und sich mehrheitlich für die Version des Ständerates ausgesprochen. Sie ist der Meinung, dass die Vorlage ausgewogen ist und den Erfordernissen ausgedehnter Verteidigungsrechte einerseits und einer wirksamen Strafverfolgung andererseits Rechnung trage. Verschiedene Minderheiten sind der Meinung, dass die Verteidigungsrechte noch weiter ausgebaut und die Kontrolle über die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) verstärkt werden sollte.Zu hoffen bleibt, dass wenigstens noch ein paar unerträgliche Details korrigiert werden wie die Aufhebung des absoluten Zeugnisverweigerungsrechts der Anwälte. Art. 168 E StPO in der Version des Bundesrats lautet wie folgt:
Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund eines BerufsgeheimnissesDaraus machte der Ständerat folgendes:
1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht
unterliegen; oder
b. von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Art. 168Der Minderheitsantrag und alle übrigen Bestimmungen wurden angenommen.
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
....
b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
Abs. 3
.... dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Antrag der Minderheit
(Schiesser, Bürgi, Hess Hans, Schweiger, Stadler, Wicki)
Abs. 4
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bleibt vorbehalten.
Montag, Januar 08, 2007
Vereinheitlichung Strafprozessrecht
Dienstag, Dezember 26, 2006
Anwaltsgeheimnis in den USA und in der Schweiz
Während in den USA der Anwaltsverband ABA mit Hochdruck gegen die Entwicklungen arbeitet (vgl. die einstimmig verabschiedete Resolution 302B) und die Legislative Anhörungen dazu durchführt, wird das Thema in der Schweiz - soweit ersichtlich - nicht grundsätzlich geführt. Hier setzen sich höchstens einzelne grössere Anwaltskanzleien ein, denen es aber primär um den Schutz von Partikularinteressen zu gehen scheint (vgl. meinen Beitrag im Januar 2006 zur Frage des Anwaltsgeheimnisses bei Unternehmensjuristen). Möglicherweise wird die Frage nun neu lanciert im Zusammenhang mit der Zulassung von Anwaltsgesellschaften (vgl. dazu den online nur für Abonnenten verfügbaren Beitrag von Kollege RA Felix E. Egli in der NZZ vom 19.12.2006. S. 29).
Zu fordern ist allerdings die längst fällige Grundsatzdebatte, die der Schweizerische Anwaltsverband anstossen müsste. Nachdem der Ständerat eben erst das absolute Zeugnisverweigerungsrecht der Anwälte wegdebattiert hat, wäre es höchste Zeit, Gegensteuer zu geben.
Samstag, Dezember 16, 2006
Konsequenzen aus dem Bericht Uster
Gemäss einer Medienmitteilung des Informationsdienstes EJPD vom 15.12.2006 sollen die Erkenntnisse aus dem Bericht Uster (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) umgesetzt werden. Nach dem gewählten Modell soll die Strafverfolgung des Bundes auf folgende Gebiete konzentriert werden: Das gewählte Modell konzentriert sich in erster Linie auf:
- Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
- schwierige Fälle von organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität inklusive Korruption
- Internetkriminalität
Zudem ist vorgesehen, die Eidg. Strafprozessordnung bereits per 1.1.2009 in Kraft zu setzen, allerdings nur für die Bundesstrafprozess, nicht für die Kantone (vgl. dazu auch den Beitrag im Tages-Anzeiger).
Ich bin mir nicht sicher, was davon zu halten ist. Solange die besten Strafverfolger bei den Kantonen arbeiten, kann es jedenfalls kaum erfolgversprechend sein, der Bundesanwaltschaft ausgerechnet die schwierigen Fälle zu übertragen. Für diese Fälle, die glücklicherweise selten sind, erscheint der Strafverfolgungsapparat, der unter BR Metzler aufgebaut worden war, als reichlich überdimensioniert.
Vereinheitlichung des Strafprozesrechts und eine Warnung aus Lausanne
Vor der Schlussabstimmung kam es noch zu einem kurzen Geplänkel, das ein Schreiben eines Bundesrichters ausgelöst hatte. SR Schmid-Sutter Carlo (C, AI):
Wir haben jetzt in einer grossen Anstrengung die Kodifikation des Strafprozessrechtes in der Schweiz unternommen und zu einem glücklichen Ende geführt. Wir - Bundesrat und Parlament - glauben an sich, wir hätten eine gute Arbeit geleistet. Ich darf Ihnen aber sagen, dass von Lausanne aus bereits bestimmte Warnungen an uns gerichtet worden sind. In einem Papier, das den Parlamentsdiensten vorliegt, hat ein Bundesrichter Folgendes geschrieben: "Die europäische Rechtsprechung in diesen Fragen" (Grundrechtsschutz, Verfahrensgarantien usw.) "wird sich weiterentwickeln. Wenn das Bundesgericht Bestimmungen der neuen Strafprozessordnung nicht anwendet, die dem internationalen Recht widersprechen, ist in diesem Bereich faktisch eine Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt worden. Wenn das Bundesgericht aber nicht so weit geht und sich auf den Standpunkt stellt, dass es sich gemäss Artikel 191 der Verfassung an die Beschlüsse des Parlamentes halten müsse, wird schliesslich .... Strassburg zum Rechten sehen." So weit die Worte des Schweizerischen Bundesgerichtes.Schmid wollte damit nur zeigen,
dass das Volk unter dem Damoklesschwert eines Richterspruches steht.Allein die Vorstellung scheint Angst und Schrecken zu erregen.
Freitag, Dezember 08, 2006
Nicht ohne meinen Anwalt
Die Debatte des Ständerats von gestern und heute ist bereits verfügbar.
Donnerstag, Dezember 07, 2006
Blocher zum "Anwalt der ersten Stunde"
Blocher wies zudem darauf hin, dass im Kanton Solothurn, der diese Regelung bereits seit Jahren kennt, nach anfänglicher Skepsis von Seiten der Polizei heute niemand mehr darauf verzichten wolle. Denn mit der Anwesenheit eines Anwalts könne beispielsweise auch späteren Unterstellungen der Wind aus den Segeln genommen werden, dass der Beschuldigte bei der Einvernahme unter Druck gesetzt worden sei.Eine Zusammenfassung der heutigen Debatte findet sich im Tagesanzeiger, der aus Sicht der Verteidigung allerdings auch schlechte Neuigkeiten verbreitet (Ausbau der polizeilichen Befugnisse bei der bewilligungsfreien Observation, weitere Lockerung des ehemals absolut geltenden Anwaltsgehimnisses!).
Mittwoch, Dezember 06, 2006
Unredliches zum "Anwalt der ersten Stunde"
Da der Artikel online nicht bzw. nur gegen Bezahlung erhältlich ist, gebe ich hier ein paar Highlights wieder mit meinen Bemerkungen in Klammern:
Hoffentlich fällt der Ständerat nicht auf solche Stimmungsmache herein.Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs ist die Verteidigung bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme des beschuldigten Mandanten zuzulassen, und ihr muss auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vorher «unter vier Augen» mit der beschuldigten Person zu besprechen. Die Polizei hat dabei auf die Abkömmlichkeit der Verteidigung Rücksicht zu nehmen. [Art. 156 Abs. 2 lautet wie folgt: Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme ableiten].
Vor allem aber kann der «Anwalt der ersten Stunde» nicht im Interesse einer effizienten, an der Erforschung der tatsächlichen - und nicht nur der prozessualen - Wahrheit orientierten Strafrechtspflege sein [Mit dieser Argumentation kann man auch begründen, dass die Verteidigung die Wahrheitsfindung immer nur erschwert und daher abgeschafft gehört].
Denn dieses Institut trägt genau besehen den realen Gegebenheiten und Bedürfnissen des strafjustiziellen Alltags nicht Rechnung, vielmehr hindert es die rasche Strafverfolgung vor allem im Zeitpunkt der Entstehung eines Tatverdachts, also beim ersten Zugriff von Polizei und Justiz im Rahmen der Festnahme eines Tatverdächtigen ["strafjustizieller" Alltag? rasche Strafverfolgung?]
Die praktische Erfahrung zeigt, dass Beschuldigte zu Beginn eines Strafverfahrens, vielfach noch unter dem Einfluss der begangenen Straftat und der Festnahme, eher unbehelligt von taktischen Überlegungen aussagen, als dies im späteren Verfahrensverlauf der Fall ist [Richtig ist, dass der Einfluss der Festnahme der Wahrheitsfindung alles andere als förderlich ist. Aber egal, was bitte hat der Anwalt der ersten Stunde damit zu tun?]
Deswegen sollte einer tatverdächtigen verhafteten Person unter keinen Umständen der Anspruch gewährt werden, sich vor der ersten Einvernahme noch «unter vier Augen» mit der Verteidigung zu unterhalten. Wird ein solcher Kontakt zugelassen, sind die Aussagen des Beschuldigten naturgemäss massiv von taktischen Erwägungen gefiltert, was den Wert als Beweismittel schmälert und die Wahrheitsfindung beeinträchtigt [Woher weiss der Mann das alles?]