Posts mit dem Label Kosten und Entschädigung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Kosten und Entschädigung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, Mai 18, 2007

Bundesgericht: Abteilungspräsident korrigiert sich selbst

Mit Urteil vom 09.05.2007 (6F_4/2007) hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Revisionsgesuch gegen einen eigenen Entscheid (6B 35/2007 vom 21.03.2007) gutgeheissen und diesen aufgehoben. In der Folge hat er neu entscheiden, und zwar im Ergebnis genau gleich wie beim ersten Anlauf (Nichteintreten). Aus den Erwägungen:
Der Gesuchsteller rügt zu Recht, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 21. März 2007 nicht zu seinem damals gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert hat (Gesuch S. 4). Insoweit liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, und die unbehandelt gebliebene Frage ist materiell zu beurteilen.Gemäss Art. 64 BGG muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden, wenn das Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert, erscheint die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos. Das Gesuch muss somit abgewiesen werden.

Samstag, April 07, 2007

Keine Waffengleichheit im Strafprozess

Aus einem kürzlich online gestellten Urteil des Bundesgerichts (6S.20/2007 vom 06.03.2007) erhellen schier unerträgliche Unzulänglichkeiten in Strafprozessen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes angeklagt und erstinstanzlich von Schuld und Strafe freigesprochen. Zweitistanzlich wurde zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hatte er kein ordentliches Rechtsmittel, was als erste Unzulänglichkeit des Strafprozessrechts erscheint. Er ermöglicht Staatsanwälten, die erste Instanz mit möglichst geringem Aufwand durchführen zu lassen und dann erst vor zweiter Instanz, gegen deren Urteil der Beschuldigte kein ordentliches Rechtsmittel mehr hat, alles zu geben.

Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde blieb der Beschwerdeführer weitgehend aus formellen Gründen erfolglos:

Er schildert auf knapp 30 Seiten seiner staatsrechtlichen Beschwerde seine Würdigung der Beweise, die auf eine Täterschaft von D. deuten. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Begründung von Willkür (E. 3.1).

Mit all diesen Ausführungen und weiteren mehr nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Würdigung der sich aus den kantonalen Akten ergebenden Beweisen vor, stellt sie denjenigen des Kantonsgerichts gegenüber und bezeichnet sie als einleuchtender. Damit ist, wie bereits erwähnt, Willkür nicht dargetan. Hinzu kommt, dass er in all seinen Ausführungen die Auffassung des Kantonsgerichts nicht einmal als willkürlich bezeichnet (E. 3.3).

Eine weitere grobe Unzulänglichkeit besteht in der faktischen Verkürzung der Verteidigungsrechte, indem der Aufwand der Verteidigung oft nur teilweise entschädigt wird. Der amtliche Verteidiger rügte auch die Festsetzung seines Honorars, erfüllte aber auch in diesem Punkt die qualifizierten Begründungspflichten nicht. Erwähnenswert erscheint mir, was die Vorinstanz zu den Kosten ausführte:

Das Kantonsgericht führt aus, gestützt auf die Honoraransätze der Honorarordnung könne ein grosser Straffall praxisgemäss in rund 50 Stunden abgewickelt werden (vgl. Art. 21 HonO/SG). Gehe man für den vorliegenden, besonders aufwändigen und grossen Fall (bei dem mit besonderer Sorgfalt zahlreiche Indizien und Aussagen hätten geprüft und gewürdigt werden müssen) mit einem fremdsprachigen Angeklagten von einem stark erhöhten Aufwand des amtlichen Verteidigers von 120 Stunden aus, ergebe sich bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ein Pauschalhonorar von Fr. 22'000.-- (nebst Barauslagen und 7,6 % MwSt). Für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren rechtfertige sich ein Pauschalhonorar von Fr. 7'000.-- (E. 4.2).
Leider geht aus dem Entscheid nicht hervor, wie viele Stunden der Verteidiger geltend gemacht hatte. Ich wage einfach mal aufgrund eigener Erfahrung zu behaupten, dass sich ein Verteidiger, der in einem solchen Fall für zwei Instanzen nur die zugestandenen 160 Stunden aufwendet, normalerweise am Rande der Sorgfaltspflichtverletzung bewegt. Vergleicht man den Fall mit demjenigen aus meinem letzten Beitrag, wo in einer Bagatellstrafsache CHF 20,000.00 zugesprochen wurden, zeigt sich die Kostenwillkür der Gerichte, die - ausser beim Bundesstrafgericht - immer nur die Verteidigung treffen. Staatsanwälte müssen ihren Aufwand nicht offenlegen.

Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Strafzumessung, scheiterte aber letztlich ebenfalls an der unzureichenden Begründung.

Ganz offensichtlich war auch dem Bundesgericht nicht ganz wohl bei der Sache. Anders kann ich mir jedenfalls nicht erklären, dass es die unentgeltliche Rechtspflege auch für die völlig ungenügende staatsrechtliche Beschwerde bewilligt und den Verteidiger mit immerhin CHF 3,000.00 entschädigt hat. Das ist zwar mit Sicherheit deutlich unter dem geleisteten Aufwand, aber um solche Details muss sich das Bundesgericht als letzte Instanz ja nicht kümmern.

Unfair oder nicht, der Beschwerdeführer hat seine 17 Jahre abzusitzen. Wie es ihm im Fall einer allfälligen Revision ergehen könnte, kann er sich an einem gleichentags im Internet publizierten Urteil des Bundesgerichts (6S.566/2006 vom 02.03.2007) vergegenwärtigen.

Dienstag, April 03, 2007

Von den Tücken der eMail-Überwachung

Der Kanton Zürich muss Sunrise für eine eMail-Überwachung mit rund CHF 17,000.00 entschädigen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1A.255/2006 vom 20.03.2007) hervor, aus dem auch mögliche Tücken einer eMail-Überwachung hervorgehen. Offenbar war es Sunrise erst nach 17 Monaten möglich, die Überwachungsanordnung zu vollziehen. Dies war darauf zurückzuführen, dass Sunrise nur Access Provider war, als Service Provider aber ein Kunde von Sunrise agierte. Damit stellt sich die Frage, wieso die Überwachung nicht wie üblich beim Service Provider angeordnet wurde. Der Grund geht aus dem Entscheid hervor:
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist Sunrise nicht Betreiberin des Mailservers, sondern stellt einer anderen Gesellschaft die Zuleitung ins Internet (statische IP-Adresse und fest geschaltete Mietleitung) zur Verfügung. Diese Gesellschaft (im Folgenden: Sunrise-Kundin) betreibt die zu überwachende Mailbox. Gewöhnlich wäre die E-mail-Überwachung bei der Sunrise-Kundin (Service Provider) und nicht bei Sunrise (hier: Access Provider) durchzuführen. Dies sei im vorliegenden Fall wegen Kollusionsgefahr im Verhältnis zwischen der Sunrise-Kundin und der zu überwachenden Person nicht möglich gewesen. Man habe auf die Mietleitung physisch zugreifen, den laufenden Datenverkehr mit einem "Konverter" umwandeln und mit einem weiteren Gerät lesbar machen müssen (...). Damit steht fest, dass der Kanton Zürich eine von der Normallösung (Überwachung beim Service Provider) abweichende Massnahme (Überwachung beim Access Provider) anordnete. Die Beteiligten haben Versuche unternommen, bis sie die Überwachung rund 17 Monate nach der ersten Anordnung durchführen konnten (E. 3.3).

Freitag, März 16, 2007

Keine Parteientschädigung in Bagatellstrafsachen

In einem solothurnischen Strafverfügungsverfahren wurde ein Beschuldigter wegen Ruhestörung zu einer Busse von CHF 60.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf Einsprache hin wurde das Verfahren mangels Beweisen eingestellt (!). Eine Parteientschädigung wurde dem Einsprecher verweigert, was nun zuletzt das Bundesgericht sanktioniert hat (1P.778/2006 vom 06.03.2007). Aus der Begründung:
Ob der Beizug eines Anwalts im konkreten Fall als geboten erscheint, ist eine Ermessensfrage. Dem Obergericht stand diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur bei unhaltbaren Schlüssen eingreift (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, mit Hinweisen). Nach Auffassung des Obergerichts handelte es sich vorliegend um eine Bagatellstrafsache. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Allein das Argument, aufgrund der diversen Beanspruchungen des Beschwerdeführers sei der Beizug eines Anwalts geboten gewesen, lässt den Standpunkt des Obergerichts, mangels Komplexität des Falles und in Anbetracht des hohen Bildungsstandes des Beschwerdeführers sei ein Anwalt nicht erforderlich gewesen, nicht als unhaltbar erscheinen (E. 5).
Dass nach dem klaren Wortlaut von § 37 StPO/SO ein Anspruch besteht, half dem Einsprecher nichts:
Im Urteil 1P.134/1999 vom 25. Mai 1999 entschied das Bundesgericht in einem den Kanton Solothurn betreffenden Fall, dass es nicht willkürlich ist, einem Freigesprochenen in einer Bagatellsache keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn der Beizug eines Verteidigers nicht als geboten erschien; daran ändert nichts, dass die §§ 36 und 37 StPO/SO keine entsprechende Klausel enthalten (...). (E. 5).
Immer diese hochgebildeten Paragrafenreiter ...

Mittwoch, Januar 24, 2007

Zu teures Bundesstrafgericht

Das Bundesgericht hebt einen Kostenentscheid des Bundesstrafgerichts in einem heute online gestellten Entscheid (1S.16/2006 vom 09.01.2007) auf:
Mit Blick darauf ist die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- als übermässig hoch zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bundesgericht in Fällen wie hier praxisgemäss keine derart hohen Gerichtsgebühren erhebt. Innerhalb der Bundesjustiz muss insoweit aber eine gewisse Kohärenz bestehen. Es geht nicht an, dass das Bundesstrafgericht in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Gerichtsgebühren erhebt als das Bundesgericht (E. 7.4, Hervorhebung durch mich).
Vgl. dazu auch einen früheren Beitrag. Obwohl hier eine leichte Verstimmung nicht zu überhören ist ("Was meinen die in Bellinzona eigentlich?"), könnte/sollte man den Faden ohne weiteres auch in Bezug auf die kantonalen Verfahren aufnehmen. Auch innerhalb der gesamten Landesjustiz sollte "eine gewisse Kohärenz" bestehen, wovon wir teilweise weit entfernt sind.

Donnerstag, Dezember 28, 2006

Neue Massstäbe bei der Höhe der Gerichtsgebühr

hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Entscheid vom 07.12.2006 (BB.2005.88) gesetzt:
Vorliegend erscheint in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des hohen Aufwands für das Gericht infolge der umfangreichen Rechtsschriften, eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, wird ihm die Gebühr im Umfang von neun Zehnteln unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 5), auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Im restlichen Umfang wird sie auf die Bundeskasse genommen.

Donnerstag, Dezember 07, 2006

Fehlurteil geschützt?

Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Aargauer Justiz und qualifiziert die dagegen geführte Beschwerde als aussichtslos, was angesichts folgenden Zitats aus dem Urteil des Bundesgerichts zumindest als erstaunlich erscheint (1P.332/2006 vom 24.11.2006):
Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenauflage in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2006, die sie nach der Weisung der Beschwerdekammer "einlässlich" zu begründen hatte, wie folgt begründet: "Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten bedroht hat. Durch diese Handlungen hat er die Persönlichkeit des Geschädigten gemäss Art. 28 ff. ZGB verletzt, weshalb er analog den zivilrechtlichen Grundsätzen für das vorliegende Strafverfahren kostenpflichtig zu erklären ist." Diese Begründung ist keineswegs einlässlich, sie ist im Gegenteil geradezu provozierend knapp. Zu prüfen ist hier indessen nicht, ob sich die Staatsanwaltschaft ernsthaft bemüht hat, die obergerichtliche Vorgabe loyal zu erfüllen, sondern einzig, ob die von ihr gelieferte Begründung vor der Verfassung standhält.

Die Begründung beginnt mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung, indem festgehalten wird, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten bedroht habe. Sodann wird dieser Sachverhalt rechtlich gewürdigt, indem ausgeführt wird, dieses Verhalten sei zivilrechtlich als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu qualifizieren. Daraus wird alsdann der Schluss gezogen, dies rechtfertige die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Damit wird diese wenigstens dem Grundsatz nach begründet. Da die Höhe der Verfahrenskosten bereits zuvor - mit Schreiben des Bezirksamts Aarau vom 15. April 2005 - detailliert ausgewiesen worden waren, vermag dies den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen gerade noch zu genügen. Ob die Begründung zutrifft oder nicht, spielt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Rolle (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).
Anzumerken ist freilich, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Rückzugs des Strafantrags zurückgezogen worden war und dass der Beschwwerdeführer nicht immer glücklich argumentiert zu haben scheint.

Dienstag, November 28, 2006

Gewonnen oder verloren?

In einem Strafverfahren kann man bekanntlich auch dann als Verlierer dastehen, wenn der Richter den Hauptanträgen der Verteidigung vollumfänglich entspricht.

Einen solchen Fall hatte das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin wegen Verweigerung einer Entschädigung zu beurteilen (Urteil 1P.429/2006 vom 13.11.2006). Der Beschwerdeführer hat einen Strafbefehl insofern erfolgreich angefochten, als der Polizeirichter den Sachverhalt rechtlich anders würdigte und die Strafe reduzierte. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung, weil ihn der Polizeirichter wegen desselben Sachverhalts verurteilt hatte wie der Aussteller des Strafbefehls. Nur weil der Polizeirichter den Sachverhalt rechtlich anders würdigte und einen Tatbestand fallen liess, liege kein Freispruch vor. Im Übrigen sei der Schaden des Beschwerdeführers - er hatte Anwaltskosten von knapp CHF 3,000.00 geltend gemacht - nicht erheblich.