Demgegenüber verlangt das Obergericht im Rahmen von Beanstandungen die Angabe der einzelnen Gesichtspunkte für die Strafzumessung, die nach Meinung des Berufungsklägers falsch gewichtet bzw. nicht berücksichtigt worden sein sollen. Mit anderen Worten fordert es eine Aussage in der Art einer Liste von Strafmilderungsgründen. Das Gebot einer derartigen argumentativen Festlegung kommt einem strengen Rügeprinzip nahe. Dies erweist sich als etwas grundlegend anderes als der vom Gesetzgeber angestrebte Grobraster pauschaler Rügen. Das Obergericht bringt zum Ausdruck, die Gesetzesrevision erziele keine prozessökonomischen Auswirkungen, sofern es sich mit einer Aussage in der Art von Beispiel 3 begnügen müsste. Es trifft zu, dass die Arbeitsentlastung des Obergerichts ein gesetzgeberisches Anliegen war; immerhin sollte eine solche nur in einem beschränkten Umfang eintreten. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Pflicht zur Begründung bzw. Kurzbegründung der Berufungserklärung eingeführt hätte, wenn er das Anliegen des Obergerichts hätte umsetzen wollen; dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Obergericht überschreitet seinen Entscheidungsspielraum, wenn es der Beanstandungspflicht einen eigenen, ungleich strengeren Massstab zugrunde legt, als vom Gesetzgeber vorgegeben wurde. Somit hält es nicht vor dem Willkürverbot stand, eine Aussage in der Art von Beispiel 3 als mangelhaft bzw. ungültig einzustufen (E. 3.6).
Mittwoch, April 25, 2007
"Ich finde die Strafe zu streng"
Dienstag, April 24, 2007
Polizeiberuf als Straferhöhungsgrund?
In seinem heute eröffneten Urteil stufte das Bezirksgericht Zürich das Verschulden des heute 31-jährigen Angeklagten als sehr erheblich ein. Stark verschuldenserhöhend fiel laut Urteil ins Gewicht, dass der Angeschuldigte von Beruf Polizist ist. Ein Polizeibeamter habe in der Gesellschaft eine gewisse Vorbildfunktion und dürfe sich deshalb auch als Privatperson und auch wenn er angetrunken sei nicht zu einer Tat hinreissen lassen, wie die vom Angeklagten begangene, ist dem schriftlich begründeten Entscheid zu entnehmen (Hervorhebungen durch mich).Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, hat sich das "Problem" für die Stadtpolizei Zürich auf die im öffentlichen Dienst doch ab und zu anzutreffende Art gelöst:
Der Angeklagte hat inzwischen seinen Dienst bei der Stadtpolizei Zürich quittiert und tritt ab April 2007 eine polizeiliche Kaderstelle in einem anderen Kanton an.
Dienstag, April 10, 2007
Rein prozesstaktische Zahlungen an das Opfer?
Das Kassationsgericht ordnete an, dass folgende Passage aus dem obergerichtlichen Urteil (...) zu streichen sei: "... trotz aller positiven Aspekte dürfte die Tatsache, dass die Zahlungen kurze Zeit vor der heutigen Berufungsverhandlung erfolgten, wohl ihren Ursprung eher in der Prozesstaktik als in einer tieferen Einsicht haben".Nicht klar genug war dem Bundesgericht, warum die Vorinstanz die Zahlungen des Täters an das Opfer nur strafmindernd und nicht strafmildernd berücksichtigt hat:
Nach der Kassierung der Urteilspassage, wonach die Schadensbegleichung prozesstaktischen Überlegungen entsprungen sei, fehlt eine Begründung dafür, weshalb die Zahlungen nur nach Art. 63 strafminderndund nicht auch nach Art. 64 Abs. 5 StGB strafmildernd berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz wird somit in ihrer neuerlichen Befassung die Opferentschädigung entweder im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, oder eingehend zu begründen haben, weshalb sie trotz dieser Zahlung die aufrichtige Reue verneinen (E. 5.2, Hervorhebungen durch mich).
Mittwoch, April 04, 2007
Unverständliche Strafschärfungspraxis
Es trifft zwar zu, dass beide Unterlassungen der Verbuchung miteinander in engem Zusammenhang stehen. Das schliesst aber die Annahme mehrfacher Tatbegehung nicht aus. Die Annahme einer die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (...). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b, S. 67). (E. 5.3.1).Mich überzeugt nicht, wieso hier eine Strafschärfung am Platz sein soll. Ist die Schuld und damit die schuldangemessene Strafe wirklich höher, wenn der Täter den unausweichlichen zweiten Schritt auch noch tut?
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die Nichtausweisung der Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung der A. Finanz AG auch nicht als mitbestrafte Vortat zur selben Unterlassung in der Konzernrechnung auffassen. Zwar nimmt die Lehre unechte Konkurrenz in Form der sogenannten straflosen bzw. mitbestraften Vortat respektive Nachtat an, wenn mehrere Straftaten so miteinander in Zusammenhang stehen, dass die eine nur als Vorstufe des eigentlichen Angriffs auf das geschützte Rechtsgut oder nur als Ausnützen des durch die andere Straftat Erreichten erscheint (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa; ...). Doch lehnt das Bundesgericht die Lehre weitgehend ab bzw. wendet sie nur mit Zurückhaltung an (BGE 119 IV 154 E. 4a/aa, S. 161; 122 IV 211 E. 4). Anerkannt hat es sie lediglich beim nachträglichen Gebrauch einer gefälschten bzw. erschlichenen falschen Urkunde durch den selben Täter (vgl. BGE 122 IV122 E.5c/cc, 100 IV 238 E. 5; Urteil des Kassationshofs 6S.147/2003 vom 30.4.2005 E.1.2.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Unterlassung der Verbuchung in der Jahresrechnung der A. Finanz AG per 1992 erscheint auch nicht bloss als notwendiges Vorstadium für den mit der zweiten Unterlassung beabsichtigten Vorteil. Vielmehr kommt beiden Unterlassungen für die beabsichtigte unzulässige Bilanzverschönerung die gleiche Bedeutung zu. Es liegt hier in der Sache gleich wie bei der öffentlichen Beurkundung einer Scheinliberierung bzw. einer schwindelhaften Kapitalerhöhung und der nachfolgenden Erschleichung eines falschen Handelsregistereintrags (vgl. BGE 101 IV 60; Urteil des Kassationshofs 6P.34/2002 vom 20.9.2002 E. 8. in: SJZ 2003, S. 184 Nr. 7; vgl. auch BGE 107IV 128 E. 3b). (E. 5.3.2)
Im vorliegenden Fall waren die Bilanzen objektiv übrigens gar nicht beschönigt, was der Beschwerdeführer aber glaubte. Die in beiden Bilanzen nicht ausgewiesene Eventualverpflichtung stellte sich als nicht rechtsgültig heraus.
Mittwoch, März 14, 2007
Strafmilderung
Der Tatzeitraum erstreckt sich von August 1993 bis September 1996. Anwendbar ist der seit dem 1. Januar 1995 geltende Art. 146 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiger Betrug verjährt unter neuem Verjährungsrecht in 15 Jahren(Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Bis zum 30. September 2002 galt eine 10-jährige ordentliche Verjährungsfrist (Art. 70 al. 3 aStGB). Unabhängig davon, welches Verjährungsrecht angewendet wird, steht somit fest, dass die Strafe nach Ablauf von 10 Jahren seit der Tat zu mildern ist. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (9./21. November 2005) lagen die Taten teilweise schon mehr als 10 Jahre zurück. Indem diesem strafmildernden Umstand bei der Strafzumessung keine Rechnung getragen wurde, hat die Vorinstanz Bundesrechtverletzt (E. 9.2).Ein zweiter Beschuldigter konnte von dieser Praxis nicht profitieren, weil er sich vor ca. 11 Jahren eines SVG-Delikts schuldig gemacht hatte:
Für den Beschwerdeführer II fällt eine Strafmilderung nach Art. 64 zweitletzter Absatz StGB von vornherein ausser Betracht, da er am 11. Februar 1996 eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, für die er am 15.Januar 1997 zu 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt wurde. Er hat sich somit seit der zu beurteilenden Tat nicht wohlverhalten (E. 9.2).Bei ihm hatte die Vorinstanz dafür bei der Bildung der Zusatzstrafe gepatzt.
Dienstag, März 13, 2007
Noch acht Jahre für Marco Camenisch
Quellen: NZZ, Tages-Anzeiger.
Donnerstag, Februar 15, 2007
Beschleunigungsgebot verletzt
Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:
Zur Verletzung im konkreten Fall lässt sich dem Urteil folgendes entnehmen:Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen dabei folgende vier Varianten in Betracht:
- Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung;
- Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung;
- Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe;
- in extremen Fällen als ultima ratio Einstellung des Verfahrens (E. 6.3.1).
Die Verfahrensdauer im hier zu beurteilenden Fall erweckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren hat [...] rund 11.5 Jahre in Anspruch genommen [...]. Die lange Zeitdauer ist zu einem Teil offenbar darauf zurückzuführen, dass infolge einer Reorganisation der Strafrechtspflege mehrere Untersuchungsbehörden mit dem Fall befasst waren (...). Die damit verbundenen Verzögerungen können eine gesamthaft überlange Verfahrensdauer indessen nicht aufwiegen, da sie vom Staat zu vertreten sind. Der Vorinstanz ist daher nicht zuzustimmen, soweit sie annimmt, eine organisatorisch bedingte Verfahrensverzögerung könne von vornherein nicht den staatlichen Behörden angelastet werden (E. 6.4, Hervorhebungen durch mich).Was kann denn der Staat dafür, dass er sich umorganisiert?
Montag, Februar 12, 2007
Vorstrafe oder keine Vorstrafe?
Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck, dass das Obergericht die Zusatzstrafe nicht als Teil einer hypothetischen Gesamtstrafe, sondern davon losgelöst,nur im Vergleich zu den schon abgeurteilten Delikten, bestimmt, und so das für den Straftäter günstige Asperationsprinzip ausser Acht gelassen hat. Zur Gewissheit verdichtet sich dieser Eindruck dadurch, dass dem Beschwerdeführer die einschlägige Vorstrafe, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. April 2002, straferhöhend vorgehalten wird. Eine Vorstrafe liegt aber nur für die nach dieser Verurteilung begangenen Taten vor und könnte bezüglich dieser in Rechnung gestellt werden; das Obergericht bezieht die straferhöhende Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe aber auf diegesamte Strafzumessung (angefochtener Entscheid S. 35 oben) und macht damit klar, dass es gedanklich nicht eine Gesamtstrafe für die vor dem Urteil vom 4. April 2002 begangenen Delikte gebildet und hiervon die schon ausgesprochene Strafe in Abzug gebracht, sondern die beiden Strafen kumuliert hat. Damit aber hat es die Strafe nicht nach den Grundsätzen der retrospektiven Konkurrenz bemessen, sondern ist von diesen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewichen E. 15.2).Mit den übrigen Rügen - gerügt wurde so ziemlich alles, das denkbar ist - ist der Beschwerdeführer nicht durchgedrungen.
Mittwoch, Januar 17, 2007
Bussenbemessung aufgrund Einkommensschätzung
Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer so ziemlich alles, was man so rügen kann. Selbst ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) liess er nicht aus. Hier erwähnen möchte ich nur, dass die Vorinstanz den Angaben des Beschwerdeführers über seinen Lohn nicht glaubte, obwohl der Lohn mit einem Lohnausweis (netto CHF 36,000.00) und mit Steuerveranlagungen (CHF 44,000.00) belegt war. Die Vorinstanz hat das Einkommen somit geschätzt, was sie nach Bundesgericht auch durfte. Dabei gilt "in dubio pro reo" übrigens nicht:
Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass sie die wirklichen Verhältnisse nur annäherungsweise und damit nicht zweifelsfrei zu bestimmen vermag (...). Die eigentliche Schätzung stellt daher keine tatsächliche Feststellung im Rechtsinne dar, an die das Bundesgericht gebunden wäre. Es handelt sich vielmehr um einen überprüfbaren Ermessensentscheid.Entscheidend für die Höhe der Busse war aber letztlich wohl, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich mindestens 50 Ausländerinnen rechtswidrig Unterkunft gewährt und sie beschäftigt hatte, was ein Bussenmaximum von CHF 250,000.00 (50 x CHF 5,000.00) ergibt.
Dienstag, Januar 09, 2007
Altes StGB als milderes Recht
Weiter wehrte sich der Anwalt gegen eine Beurteilung nach dem neuen Recht. So wäre einerseits ein Aufschub der Geldstrafe nicht möglich. Andererseits würde das harte Tagessatz-System den Angeklagten erheblich finanziell belasten.
Das Bezirksgericht folgte den Argumenten des Verteidigers und setzte in diesem Fall das alte als das für den Angeschuldigten mildere Recht ein. Es verurteilte den früheren Verleger zu 60 Tagen Gefängnis unbedingt, verbunden mit einer Geldbusse von 5000 Franken. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Behandlung für den Angeschuldigten aufgeschoben.
Freitag, Dezember 29, 2006
Die Strafverfolger empfehlen ...
Unter dem Titel "Abschied vom Zuchthaus" publiziert die NZZ heute eine Übersicht über die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Verdankenswerterweise wird auch ein Auszug aus den nicht verbindlichen Empfehlungen der KSBS abgedruckt, der hier wiedergegeben sei:
Fahren in angetrunkenem Zustand:
- ab 0,5 Promille 600 Franken Busse
- ab 0,6 Promille 700 Franken Busse
- ab 0,7 Promille 800 Franken Busse
- ab 0,8 Promille ab 10 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 1,2 Promille ab 20 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 1,6 Promille ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 2,0 Promille ab 60 Tagessätzen Geldstrafe
Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 1000 Franken.
Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zonen:
- 16 bis 17 km/h 400 Franken Busse
- 18 bis 19 km/h 600 Franken Busse
- 20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 25 bis 29 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 30 bis 34 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 35 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Innerorts:
- 16 bis 20 km/h 400 Franken Busse
- 21 bis 24 km/h 600 Franken Busse
- 25 bis 29 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 30 bis 34 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 35 bis 39 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 40 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Ausserorts, Autostrassen:
- 21 bis 25 km/h 400 Franken Busse
- 26 bis 29 km/h 600 Franken Busse
- 30 bis 34 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 35 bis 39 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 40 bis 44 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 45 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Autobahnen:
- 26 bis 30 km/h 400 Franken Busse
- 31 bis 34 km/h 600 Franken Busse
- 35 bis 39 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 40 bis 44 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 45 bis 49 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 50 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 800 Franken.
Auf der Website der KSBS finden sich die vollständigen Empfehlungen:
Freitag, Dezember 01, 2006
Neues Strafmass für Marco Camenisch
Da die Vorinstanz indes für die Mordtat von Brusio für sich genommen einezeitige Strafe für angemessen hielt (E. 9.2.1), hätte sie richtigerweise auch für die hypothetische Gesamtstrafe eine zeitige Strafe zugrunde legen müssen(vgl. E. 9.2.3). Hiefür wäre sie aber an die Höchstgrenze von 20 Jahren gemäss Art. 35 StGB gebunden gewesen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine auszufällende zeitige Zusatzstrafe höchstens auf 8 Jahre Zuchthaus (20 Jahre abzgl. 12 Jahre der italienischen Grundstrafe) lauten könnte (E. 9.2.4).Die staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hat das Bundesgericht dagegen abgewiesen.