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Freitag, April 27, 2007

Fragwürdiger Anwaltsausschluss

Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) hat mit Urteil vom 12.04.2007 (BB.2006.131) eine Verfügung der Bundesanwaltschaft bestätigt, mit der ein Anwalt von der privaten Verteidigung seines Mandanten wegen Verletzung der Berufspflichten ausgeschlossen wurde. Der Entscheid enthält einen theoretischen Teil, der kaum überzeugt, und einen durchaus eindrücklichen praktischen Teil, der mögliche Interessenkonflikte des Anwalts - teils mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz - klar bennent. Aus den theoretischen Erwägungen:
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c). (E. 3, Hervorhebungen durch mich).

Dazu folgende Bemerkungen:

  1. Die Ausführungen über die anwaltlichen Pflichten sind wohl zutreffend, auch wenn die bloss abstrakte Gefahr einer Interessenkollision ja eigentlich niemals ausgeschlossen werden kann. Eine zu strenge Praxis führte daher letztlich zum Ausschluss privater Verteidiger.
  2. Was im zitierten Entscheid völlig ausgeblendet blieb ist die Frage, ob der Bundesanwalt einen privat bestellten Verteidiger wegverfügen darf (eine gesetzliche Grundlage wäre mir jedenfalls nicht bekannt) und ob es Aufgabe der Staatsanwälte ist, die Einhaltung der Berufspflichten ihrer "Gegenanwälte" zu überwachen, was gross in Mode zu kommen scheint. Faktisch hiesse das doch nichts anderes, als dass die Strafverfolger Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte spielten. Das hat mit einem waffengleichen Verfahren nun aber herzlich wenig zu tun.
  3. Richtig wäre m.E. folgender Ansatz, jedenfalls bei der nicht notwendigen Verteidigung: Gerät ein Anwalt unter begründeten Verdacht, Berufspflichten zu verletzen, ist die Aufsichtsbhörde zu orientieren. Diese hat alsdann darüber zu entscheiden. Erst ein Entscheid der Aufsichtsbehörde und eine entsprechende gesetzliche Grundlage berechtigt die Staatsanwaltschaft, einen privaten Verteidiger auszuschliessen. Bis zum Entscheid ist dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.

Montag, April 23, 2007

Luftkampfprozess in Bellinzona

Heute hat vor dem Einzelrichter des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eine Hauptverhandlung stattgefunden, bei der gemäss Verhandlungsplan folgende Anklage der Bundesanwaltschaft zu beurteilen war:
Dem Angeklagten J.D. wird vorgeworfen, im Sommer 2003 während eines Gleitschirmfluges oberhalb von V. den Flug von P.C. während fast einer Viertelstunde gestört zu haben, indem er ihn mehrmals streifte und ihn zwang seine Flugbahn zu ändern und somit vorsätzlich den öffentlichen Verkehr in der Luft gehindert, gestört oder gefährdet zu haben und dadurch wissentlich Leib und Leben von P.C. in Gefahr gebracht zu haben.
Subsumiert wurde dieser Sachverhalt unter folgende Tatbestände:
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Gefährdung des Lebens.
Von der Tatzeit bis zur erstinstanzlichen Beurteilung dieses wohl nicht sehr komplexen Falles vergingen somit knapp vier Jahre. Mehr dazu im Tages-Anzeiger.

Donnerstag, April 05, 2007

Unnötig, dafür umso teurer

Zwei online gestellte Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erwecken den Eindruck, dass sich die Bundesstrafverfolgungsbehörden verzweifelt an jedes Strafdossier, das in ihre Zuständigkeit fallen könnte, klammern. Dies erweckt erhebliche Zweifel an der immer wieder beklagten Überlastung von Bundesanwaltschaft und eidg. Untersuchungsrichteramt. Interessant an beiden Fällen sind höchstens die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zu den Kosten:
Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten jedoch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken.(Urteil SK.2006.13 vom 22.11.2006, E. 6.2, Hervorhebung durch mich).
In einem Parallelfall (SK.2006.16) betrugen die (reduzierten) Gerichtskosten rund CHF 30,000.00 und das (reduzierte) Honorar der amtlichen Verteidigerin CHF 20,000.00.Der Kanton Glarus hätte dies sicher günstiger erledigt. Wahrscheinlich hätte er auch keine merkwürdigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten geltend machen müssen:
Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (...). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landesgrenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungsfähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. (SK.2006.16 vom 04.12.2006, E. 7.3)

Montag, April 02, 2007

Beschwerde der Bundesanwaltschaft zurückgewiesen

Das Bundesgericht tritt in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (1B_25/2007 vom 15.03.2007) nicht auf eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft ein. Sie wollte sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren, der eine von ihr angeordnete Telefonüberwachung nicht genehmigt hatte. Damit steht im Bundesstrafprozess fest, dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts endgültig entscheidet.

Eine Kurzzusammenfassung findet sich in der NZZ.

Der Entscheid ist insofern erfreulich, als damit auch feststeht, dass nicht jede Überwachungsanordnung der Bundesanwaltschaft genehmigt wird.

Donnerstag, März 01, 2007

Unerbittliches Bundesstrafgericht

Ein verfahrensleitender Entscheid des Bundesstrafgerichts im Al-Kaida-Prozess (s. meinen letzten Beitrag) lässt jeden Strafverteidiger wünschen, ja nie (mehr) nach Bellinzona reisen zu müssen. Ich beschränke mich hier darauf, den im Entscheid SK.2006.15 vom 03.01.2007 festgehaltenen Sachverhalt darzustellen:
Am 6. Oktober 2006 wurden die Verteidiger eingeladen, Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde Bundesstrafrichter G. zum Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 9. November 2006 Französisch als Verhandlungssprache, verlängerte die Frist für Beweiseingaben bis 30. November 2006 und legte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2007 fest. Ein Verschiebungsgesuch von Rechtsanwalt Lattion wies der Vorsitzende am 16. November 2006 ab; gleichzeitig bezeichnete er den 26. Januar 2007 als letzten Verhandlungstag und wies auf das Recht zur Substitution hin. Die Rechtsanwälte Frei, Vogelsang, Luginbühl und Wiedler Friedmann ersuchten am 20., 22. respektive 24. November 2006 um Verschiebung auf die Wochen vom 12. bis 16. oder 26. bis 30. März 2007, während welcher Zeit alle Verteidiger abkömmlich seien. Diese Anträge lehnte der Vorsitzende mit Schreiben vom 21., 22., 23. und 27. November 2006 ab. Rechtsanwalt Frei erneuerte sein Verschiebungsbegehren am 30. November und 11. Dezember 2006, während Rechtsanwalt Kunz am 30. November 2006 ein eigenes stellte. Sie wurden mit der Beweisverfügung vom 11. Dezember 2006 respektive mit Brief vom 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden abschlägig beschieden (E. B.).
Straffe Prozessführung! Aber will man es der Strafkammer verargen, endlich wieder einmal eine Hauptverhandlung durchzuführen?

Mittwoch, Februar 28, 2007

Enttäuschter Bundesanwalt

Laut NZZ und Tages-Anzeiger hat das Bundesstrafgericht (Strafkammer) sämtliche Beschuldigten im schweizerischen al-Kaida-Prozess von den Hauptvorwürfen freigesprochen. Verurteilungen gab es nur im Bereich der ANAG-Widerhandlungen.

Der stellvertretende Bundesanwalt, der das Verfahren leitete, zeigte sich enttäuscht. Es würde mich nicht wundern, wenn seine Enttäuschung so gross wäre, dass er den Fall weiterziehen wird. Auf ein paar zehntausend Franken zusätzlich kommt es ja sicherlich nicht an, zumal die erforderlichen Mittel à discretion zur Verfügung stehen.

Übrigens: Kann mir jemand erklären, weshalb Staatsanwälte nach Freisprüchen enttäuscht sein sollen?

Mittwoch, Februar 07, 2007

Folgen einer ungenügenden Anklage

Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts (SK.2005.9 vom 28.11.2005) teilweise gutgeheissen. Dieses war auf einen Anklagepunkt nicht eingetreten, weil es die Anklageschrift als ungenügend erachtet hatte. Das Bundesgericht erteilt dieser Praxis in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (6S.150/2006 vom 21.12.2006) eine Absage:
Beinhaltet die Anklage nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale des angeklagten Delikts, so ist die Anklageschrift nach dem Gesagten zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Es geht nicht an, im Endentscheid auf die Anklage nicht einzutreten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinbringung, da der Angeklagte für den Fall, dass keine erneute Anklage erhoben wird, über die mit der ursprünglichen Anklage öffentlich gegen ihn erhobenen Anschuldigungen im Ungewissen gelassen würde (E. 2.2.3).
Ungenügende Anklagen (Art. 126 BStP) sind daher zur Verbesserung zurückzuweisen. Das Bundesgericht anerkennt, dass
der Ankläger ab einem gewissen Zeitpunkt die Herrschaft über die Anklage (E. 2.2.2)
verliert, womt das Gericht bei ungenügender Anklage nur noch freisprechen könne. Es äussert sich hingegen nicht dazu, wann denn dieser Zeitpunkt eintrete. Ich würde dafür plädieren, dass der Ankläger die Herrschaft über die Anklage spätestens dann verliert, wenn er dem Gericht die verbesserte Anklage einreicht. Damit hätten wir eine klare und sachlich vertretbare Lösung.

vgl. dazu auch den Beitrag der NZZ.

Dienstag, Januar 30, 2007

Entsiegelungsverfahren

Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Urteile ins Netz gestellt. Darunter befinden sich zwei Entsiegelungsenschtscheide nach Art. 69 BStP bzw. Art. 50 VStrR).

Im ersten Fall (BE.2006.4 vom 20.11.2006) waren in einem Anwaltsbüro beschlagnahmte Unterlagen zu entsiegeln. Im zweiten Fall (BE.2006.6 vom 20.12.2006) ging es um einen elektronischen Datenträger (Festplatte), der in einer Apotheke beschlagnahmt worden war.

In beiden Fällen hat das Bundesstrafgericht wohl den absoluten Schutz de Berufsgeheimnisse anerkannt, das Entsiegelungsgesuch der Strafverfolgungsbehörden unter Mitwirkung eines Bundesstrafrichters aber dennoch gutgeheissen, weil die beschlagnahmten Unterlagen nicht der berufsspezifischen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger zuzuordnen waren. Beim Anwalt handelte es sich um einen Verwaltungsrat, beim Apotheker begründete das Bundesstrafgericht seinen Entscheid wie folgt:
Le secret professionnel ne s’applique qu’aux documents et informations liés à l’activité typique du pharmacien, soit, notamment, à celle qui a trait à la fabrication ou à la remise de médicaments sur ordonnance, ainsi qu’aux contacts avec les médecins et au conseil des patients. Le pharmacien ne saurait par contre l’opposer à la saisie de papiers relatifs à une activité dont le caractère commercial est prépondérant (TPF BE.2004.7 du 11 avril 2006). En l’espèce, la fabrication et la distribution de produits homéopathiques sur une grande échelle ne constituent à l’évidence pas des activités typiques du pharmacien. Le secret professionnel ne peut donc pas être invoqué à cet égard (E. 4.1).
Die Begründung überzeugt nach wie vor nicht. Auch Freiberufler üben seit mindestens einem Jahrhundert primär kommerzielle, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Tätigkeiten aus. Das Berufsgeheimnis wurde ihnen nicht unter Strafandrohung auferlegt, weil sie keiner kommerziellen Tätigkeit nachgehen, sondern weil sie Aufgaben wahrnehmen (müssen), die sie ohne ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht erfüllen könnten.

Mittwoch, Januar 24, 2007

Zu teures Bundesstrafgericht

Das Bundesgericht hebt einen Kostenentscheid des Bundesstrafgerichts in einem heute online gestellten Entscheid (1S.16/2006 vom 09.01.2007) auf:
Mit Blick darauf ist die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- als übermässig hoch zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bundesgericht in Fällen wie hier praxisgemäss keine derart hohen Gerichtsgebühren erhebt. Innerhalb der Bundesjustiz muss insoweit aber eine gewisse Kohärenz bestehen. Es geht nicht an, dass das Bundesstrafgericht in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Gerichtsgebühren erhebt als das Bundesgericht (E. 7.4, Hervorhebung durch mich).
Vgl. dazu auch einen früheren Beitrag. Obwohl hier eine leichte Verstimmung nicht zu überhören ist ("Was meinen die in Bellinzona eigentlich?"), könnte/sollte man den Faden ohne weiteres auch in Bezug auf die kantonalen Verfahren aufnehmen. Auch innerhalb der gesamten Landesjustiz sollte "eine gewisse Kohärenz" bestehen, wovon wir teilweise weit entfernt sind.

Dienstag, Januar 02, 2007

Update: Was läuft falsch in Bellinzona?

In einem früheren Beitrag machte ich ein paar Bemerkungen im Zusammenhang mit den letzten beiden Urteilen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die SonntagsZeitung berichtete nun am Wochenende, dass Ramos die Drogengeschäfte vermittelt haben soll, was in den Strafakten aber nicht vermerkt gewesen war. Die SonntagsZeitung geht davon aus, dass nun das Bundesgericht über die Frage entscheiden müsse, ob Ramos legal eingesetzt wurde:
Nicht in den Akten erwähnt wurde hingegen die Rolle eines zweiten Spitzels: die von José Ma­nuel Ramos. Er war es, der G. erst die Liefe­rung grosser Mengen Kokain aus Kolumbien anbot und ihn dann auf die Wohnung aufmerksam machte, die angeblich ein Kollege von ihm untervermieten wollte. G.s Anwältin hatte vor Gericht zwar vorgebracht, «ein Kolumbianer» habe ihrem Mandanten im Auftrag der Bundeskriminalpolizei Drogennachschub offeriert – weil Wyser aber den Einsatz verdeckter Ermittler abstritt und es keine Dokumente gab, welche G.s Aussage belegten, fand die Verteidigerin kein Gehör. Ramos selbst erklärte auf Anfrage der SonntagsZeitung, der Fall sei «einer der meinen». Ausserdem wird die «Operation Flat», wie die Ermittler die Aktion in Anspielung auf die konspirative Wohnung sinnigerweise tauften, in einem von 40 geheimen Rapporten beschrieben, die die Bundeskriminalpolizei zum Einsatz von Ramos verfasst hat. So wird sich bald zum ersten Mal ein Gericht damit befassen, ob Ramos’ V-Mann-Tätigkeit tatsächlich legal war – denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ausgerechnet Wyser hatte Beschwerde dagegen eingelegt, weil er glaubte, die Angeschuldigten seien zu milde bestraft worden.
Dem Urteil selbst (SK.2006.4 vom 22.08.2006) ist dazu folgendes zu entnehmen (Hervorhebungen durch mich):

5.1 Die Verteidigerin des Angeklagten A. bringt vor, die Bundeskriminalpolizei habe zwei verdeckte Ermittler eingesetzt: Einen Kolumbianer, welcher A. (erfolglos) einen Handel mit grösseren Mengen Kokain aus Kolumbien angeboten und ihm die Wohnung an der V.-Strasse in Z. vermittelt habe, und einen Schweizer, der als Vermieter der Wohnung an der V.-Strasse in Z. aufgetreten sei. Da weder für die Ernennung, noch für den Einsatz der verdeckten Ermittler eine Bewilligung vorgelegen habe, seien die daraus gewonnenen Beweise nicht verwertbar. So habe das Telefon von A. nicht abgehört werden dürfen, weil die Eruierung seiner Handy-Nummer durch die verdeckten Ermittler erfolgt sei.


Die Bundesanwaltschaft bestreitet, dass verdeckte Ermittler eingesetzt worden seien.

5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der geschiedene Mann von O. – der Lebenspartnerin von A. – im Mai 2003 den Ermittlungsbehörden einen anonymen Brief zustellte, worin er A. (beziehungsweise den Mitbewohner von O.) des Drogenhandels bezichtigte. Er anerkannte, anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2004, den Brief verfasst zu haben (...). Hinweise dafür, dass verdeckte Ermittler den Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften bewogen hätten, liegen hingegen keine vor. Auch wurde anlässlich der Hauptverhandlung erstmals davon beziehungsweise vom Kontakt des Angeklagten A. zu einem (namentlich nicht bekannten) kolumbianischen Drogenhändler berichtet.

5.3 Indessen ist den Akten zu entnehmen, dass die Bundeskriminalpolizei, Mieterin der Wohnung an der V.-Strasse in Z. (...) respektive im Haus Nr. 19 war (...), diese durch einen ihrer Funktionäre am 13. September 2003 an A. untervermietete (...) und sogleich audiovisuell überwachte (...). Die Vermietung erfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 (SR 312.8). Dementsprechend handelt ein verdeckter Ermittler widerrechtlich, wenn er die Zielperson zu einer Straftat anstiftet, und verletzt der Staat, wenn er dafür die Verantwortung hat, die Pflicht zum fairen Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 124 IV E. 3 d/aa); in diesem Fall kann ein strafrechtlicher Schuldvorwurf nicht mehr erhoben werden, ausser die Tatbeteiligung des Ermittlers habe diejenige der Zielperson „nicht völlig in den Hintergrund zu drängen“ vermocht (E. 3e). Nun anerkennt der Angeklagte A., schon vor dem Einzug in die Wohnung V.-Strasse in Z., mit Drogen gehandelt und die Einfuhr der am 18. September 2003 in Z. eingetroffenen Drogen aus Venezuela bei L. beziehungsweise M. veranlasst zu haben. Der Angeklagte hat daher den Entschluss zur Tat vor der Wohnungsmiete selbstständig gefasst (siehe auch BGE 124 IV 34 E. 2c). Gewiss wurde ihm das Drogengeschäft durch das zur Verfügung haben einer für Drogenverarbeitung und –handel geeigneten Wohnung erleichtert. Er hatte jedoch – wie er selbst anerkennt – auch ohne diese Wohnung Gelegenheit, Drogen zu kaufen, zu verarbeiten und zu verkaufen, nämlich in der durch B. gemieteten Wohnung an der U.-Strasse und auf der Strasse. Die Vermietung der Wohnung durch einen Polizeifunktionär verwirkt infolgedessen den staatlichen Strafanspruch nicht, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Für mich liefert der Fall nach wie vor mehr Fragen als Antworten. Warum hat der Angeklagte bspw. nicht gesagt, dass es sich beim kolumbianischen Drogenhändler um Ramos handelte? Warum wurden keine Beweisanträge (zB Edition der Einsatzberichte) zu diesem kolumbianischen Drogenhändler gestellt?

Aber vielleicht ist der Bericht der SonntagsZeitung ja auch nicht ganz vertrauenswürdig; immerhin basiert er ja auf Erklärungen, welche die "Vertrauensperson" Ramos auf Anfrage abgegeben hatte.

Donnerstag, Dezember 28, 2006

Neue Massstäbe bei der Höhe der Gerichtsgebühr

hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Entscheid vom 07.12.2006 (BB.2005.88) gesetzt:
Vorliegend erscheint in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des hohen Aufwands für das Gericht infolge der umfangreichen Rechtsschriften, eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, wird ihm die Gebühr im Umfang von neun Zehnteln unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 5), auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Im restlichen Umfang wird sie auf die Bundeskasse genommen.

Sanktioniertes Aussageverweigerungsrecht?

Gemäss einem neueren Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 01.12.2006 (BB.2006.60 vom 01.12.2006) verlangte ein Beschwerdeführer erfolglos den Ausstand des verfahrensleitenden Untersuchungsrichters. Er machte geltend,

der Beschwerdegegner hätte ihn anlässlich einer Einvernahme vom 26. Juni 2006 wissen lassen, dass er aufgrund seiner Aussageverweigerung einer Kollusionsgefahr unterliege und ausserdem mit der Anordnung einer Untersuchungshaft gedroht. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner hätte eine Kollusionsgefahr wider die tatsächlichen Verhältnisse behauptet. Er sieht im Verhalten des Beschwerdegegners eine Androhung einer unzulässigen Beugehaft, welche seines Erachtens einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 lit. c OG darstellt (E. 2.3)
Dazu führte die Beschwerdekammer folgendes aus:
Vorliegend konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, eine Kollusionsgefahr mit dem zur Frage stehenden Mitangeschuldigten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Angeschuldigten seit Einleitung des Strafverfahrens bereits Gelegenheit hatten sich abzusprechen, schliesst eine Kollusionsgefahr nicht zwingend oder gar a priori aus (dazu TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). Die Behauptung, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungshaft nur angedeutet, weil der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hält demnach einer Überprüfung nicht stand. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Beschwerdegegner hätte mittels einer unzulässigen Zwangsmassnahme Druck auf ihn ausgeübt, begründet jedoch nicht, inwiefern dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen liess und dadurch befangen im Sinne von Art. 23 lit. c OG sein soll. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung stellt der Umstand, dass der Untersuchungsrichter falsche Verfahrensmassnahmen anordnet noch keinen Ausstandsgrund dar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht es diesfalls offen, die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen (E. 2.4).
Die von der Beschwerdekammer in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung ist allerdings nicht einschlägig:
Nach der Rechtsprechung ist eine Befangenheit des Richters etwa gegeben, wenn dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermissen lässt, sodass der Beschuldigte objektiv zu Recht an einer gerechten Behandlung zweifeln kann (BGE 127 I 196, 201 E. 2d). Kein Ausstandsgrund liegt jedoch vor, wenn der Richter eine für die Partei ungünstige Verfügung erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder falsche bzw. willkürliche Verfahrensmassnahmen anordnet. Die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen muss auf dem Wege der ordentlichen Rechtsmittel erfolgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6).
Zu beurteilen war nicht die Frage der Anordnung einer unzulässigen Verfahrensmassnahme, sondern um die Frage der Androhung einer in casu zulässigen Zwangsmassnahme. Das ist m.E. nicht dasselbe, denn auch für Untersuchungsrichter gilt der Satz, dass man gewisse Dinge wohl tun, aber nicht damit drohen darf.

Solche Androhungen sind in Strafverfahren an der Tagesordnung. Es wäre sehr begrüssenswert gewesen, hätte die Beschwerdekammer die Frage geklärt, auch wenn sie möglicherweise zum selben Ergebnis geführt hätte.

Was läuft falsch in Bellinzona?

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat zwei Urteile in der selben Angelegenheit (SK.2006.4 vom 22.08.2006 und SK.2006.4 vom 16./28.08.2006) ins Netz gestellt, die lauter Fragen aufwerfen. Beim ersten Urteil handelt es sich um ein Sachurteil, beim zweiten um ein Prozessurteil.

Hier ein paar Fragen/Bemerkungen zum Prozessurteil SK.2006.4 vom 16./28.08.2006:
  1. Der Bundesanwalt und die drei amtlichen Verteidiger der drei Angeklagten beantragen, die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu "bejahen". Die amtlichen Verteidiger opponierten nicht gegen ein Abwesenheitsverfahren. Das Bundesstrafgericht tritt mit überzeugender Begründung nicht auf die Anklagen ein.
  2. Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) eingestellt, begründet aber die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts damit, die angeklagten Handlungen seien von einer kriminellen Organisation ausgegangen.

Fragen/Bemerkungen zum Sachurteil SK.2006.4 vom 22.08.2006:

  1. Werden die Anträge der Verteidiger nur sinngemäss im Urteil wiedergegeben? Hier ein paar Anträge der Verteidigung gemäss Urteil, welche diesen Verdacht begründen:
    Es sei Herr A. zu bestrafen mit höchstens 3 bis 4 Jahren Gefängnis.
    Gegen die beantragte Einziehung hat Herr A. – unter Vorbehalt seines Reisepasses – nichts einzuwenden.
    Sie sei und wäre selbst im Falle einer gänzlichen Verurteilung im Sinne der Anklage milde und mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 2 ½ Jahren zu bestrafen.
    Das Gericht habe die weiteren Verfügungen zu treffen, so weit nötig.
  2. Die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden rettete das Bundesstrafgericht mit einem Kunstgriff:
    Die Folgen einer Verfahrensverlängerung wären für alle Angeklagten, welche sich zur Hauptverhandlung eingefunden haben und daher durch den Prozess unmittelbar berührt sind, schwer erträglich. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen dies erspart bleibt; denn sie müssen das Resultat einer unzweckmässigen staatlichen Verfahrensführung nicht hinnehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz 469). Das Bundesgericht leitet unter solchen Umständen eine Zuständigkeit auch in Fällen her, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg an diese Instanz vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Entsprechend muss sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von an sich nicht in die Bundeszuständigkeit fallenden Anklagen direkt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK abstützen lassen.

Freitag, Dezember 01, 2006

Vom Strafvollzug direkt in die Auslieferungshaft

Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat anlässlich einer Haftanhörung einen auf den ersten Blick etwas merkwürdigen Entscheid getroffen, der einen Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug betrifft (SK.2006.16 vom 12.10.2006). Während der Vertreter der Bundesanwaltschaft die Fortführung des Strafvollzugs beantragte, forderte der Häftling seine Haftentlassung, weil die vorzeitig bereits verbüsste Strafe bereits in der Nähe der gegebenenfallse zu erwartenden Freiheitsstrafe kam.

Der Präsident teilte die Auffassung, die Fortsetzung des Strafvollzug sei unverhältnismässig:
Weiter andauernder vorzeitiger Strafvollzug ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Der Angeklagte ist zu entlassen (E. 3, Hervorhebung durch mich).
In der Folge hat der Präsident dann aber die Strafanstalt dennoch angewiesen, mit der Entlassung zuzuwarten. Grund dafür ist, dass ein internationaler Haftbefehl aus Österreich vorliegt. Die Voraussetzungen für einen auslieferungsrechtlichen Freiheitsentzug waren erfüllt, so dass Auslieferungshaft anzuordnen war. Die drohende Auslieferung stellte den Präsidenten nun aber vor das nächste Problem: Die in der Schweiz ev. noch zu verbüssende Reststrafe musste noch sichergestellt werden. Dieses Problem löste der Präsident, indem er im Dispositiv festhielt:
Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, beim ersuchenden Staat die Zusicherung einzuholen, dass er den Angeklagten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sowie für den Strafvollzug rückliefert und die Rücklieferung nicht durch Vollzugsanordnungen gefährdet. Das Bundesamt wird zudem eingeladen, die Auslieferung nicht vor oder ohne eine solche Verpflichtung zu vollziehen.
Die nächste Frage taucht bereits auf: Wird die Auslieferungshaft an eine gegebenfalls zu verbüssende Strafe in der Schweiz angerechnet? Dies wird wiederum das Bundesstrafgericht entscheiden müssen, wo die Anklage hängig ist.

Bei der Rechtsmittelbelehrung stiess der Präsident an Grenzen:
Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vor. Das schliesst nicht aus, dass das Bundesgericht durch Gesetzesanwendung per analogiam oder freie Rechtsfindung auf einen Rechtsbehelf einträte. Darüber kann in diesem Entscheid jedoch keine Belehrung erfolgen (E. 5).

Dienstag, November 14, 2006

Fluchtgefahr auch nach über drei Jahren Haft

In einem heute online gestellten Entscheid schützt das Bundesgericht einen Haftentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (1S.25/2006 06.11.2006). Gegen den Beschwerdeführer, der am 2. August 2003 in Mazedonien aufgrund eines internationalen Haftbefehls wegen des Verdachts auf Drogenhandel verhaftet worden war, liegt noch immer Fluchtgefahr vor. Ersatzmassnahmen, insbesondere Kaution, wurden als ungeeignet qualifiziert:
Dans ces conditions, il est extrêmement difficile, voire impossible d'évaluer le montant qui serait raisonnablement exigible et apte à écarter le risque de fuite, ou à atténuer ce risque dans une mesure suffisante, tout en garantissant que ce montant ne provienne pas des fonds à l'origine de l'activité délictueuse reprochée au recourant. Dans une telle situation, l'alternative ne consiste pas nécessairement dans la libération immédiate du prévenu, en cas de danger de fuite avéré, mais dans le maintien de la détention, pour autant que la durée de celle-ci ne soit pas excessive au regard de la peine encourue, ce qui est le cas comme on le verra plus loin (cf. arrêt 1P.764/2004 du 26 janvier 2005 consid. 5.2). Cela étant, la Cour des plaintes pouvait, sans violer la garantie de la liberté personnelle, confirmer le rejet de la demande de libération provisoire présentée par le recourant en raison d'un risque de fuite et s'abstenir de fixer un montant susceptible d'être déposé à titre de sûretés (E. 3.2).
Bezüglich Verfahrensdauer liess es das Bundesgericht bei den üblichen Ermahnungen bewenden, die dann doch nicht beachtet werden, selbstverständlich aus nachvollziehbaren Gründen:
Il convient d'en prendre acte en invitant le Juge d'instruction fédéral à prendre un soin tout particulier au bon déroulement de cette procédure et à clore l'instruction dans les plus brefs délais, de manière à ce que l'audience de jugement puisse intervenir au plus vite dans le courant de l'année 2007, comme le souligne le Ministère public de la Confédération (E. 4.2).

Dienstag, Oktober 31, 2006

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung

Das Bundesstrafgericht ist auf eine Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung eingetreten (BV.2006.36 vom 04.10.2006) , was in der Schweiz eher unüblich ist. Hier sagen die Gerichte regelmässig, es fehle am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die Durchsuchung im Zeitpunkt der Beschwerdeführung ja längst abgeschlossen sei. Art. 13 EMRK interessiert hier ja sonst kaum.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Übertretungsstrafverfahren geführt, weil er ein Fernsehgerät betrieb, ohne es vorschriftsgemäss vor Inbetriebnahme angemeldet zu haben (Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG). Billag AG erstattete Strafanzeige und das Bundesamt für Kommunikation eröffnete ein Verwaltungsstrafverfahren mit Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 48 VStrR). Dabei wurde die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und der Fernseher für die Dauer des Verfahrens als Beweismittel beschlagnahmt. Ersteres ist gemäss Bellinzona zulässig, letzeres dann aber doch unverhältnismässig. Aus dem Entscheid zur Hausdurchsuchung(please buckle up tightly before reading on):
Das Aussageverhalten eines Beschuldigten und seiner Familienangehörigen bzw. eine allfällige Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht anlässlich einer formellen Einvernahme ist nicht vorhersehbar. Eine gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl unangemeldet vorgenommene Hausdurchsuchung stellt daher auch im vorliegenden Fall ein geeignetes und zugleich verhältnismässiges Mittel dar, um den massgeblichen Sachverhalt festzustellen (E. 2.2).
Ich suche jetzt schon eine ganze Weile nach einem Fall, bei dem eine Hausdurchsuchung nicht mehr verhältnismässig sein könnte. Mir fällt keiner ein.

Und noch was: wenn ich das richtig sehe, hat das Bundesstrafgericht hier gleich noch eine bisher umstrittene Frage entschieden, scheinbar aber ohne es zu merken. Mehr kann ich dazu aber nicht sagen. Ich hatte vor etlichen Monaten mal darüber berichtet.

Keine Terminabsprachen mit der Verteidigung

In einem Urteil vom 20.09.2006 (BB.2006.64) machte das Bundesstrafgericht kurzen Prozess mit dem Beschwerdeführer. Diesem hatte das Eidg. Untersuchungsrichteramt eine Reihe von Vorladungen zu Zeugeneinvernahmen rund 14 Tage vor den Terminen zugestellt. Dagegen beschwerte er sich und verlangte, dass die Termine mit der Verteidigung abzusprechen seien. Das Bundesstrafgericht beurteilte die Beschwerde als aussichtslos und trat unter Berufung auf Art. 219 Abs. 1 BStP (bitte nachlesen!) nicht darauf ein. Hier ein paar Zitate aus dem "Dass-Entscheid":

A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;

es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einvernahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;

Na klar, ein Anspruch auf Terminabsprachen oder auf Terminverschiebungen besteht nicht. Aber ob es wirklich sinnvoll ist, den Beschuldigten - um ihn geht es doch wohl in einem Strafverfahren - oder die Verteidigung durch derart kurzfristige Vorladungen faktisch auszuschliessen, wage ich zu bezweifeln. Da kann man nur hoffen, dass das Untersuchungsrichteramt diesen Entscheid nicht zum Anlass nimmt, künftig immer so zu verfahren.

Freitag, Oktober 27, 2006

Behring: Beschwerde gegen Vorladung

Dieter Behring wird offensichtlich zum Hauptkunden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine letzte Beschwerde richtete sich gegen die Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde zwar ein, weist sie jedoch ab (BB.2006.56 vom 23.10.2006). In der Sache ging es Behring darum, vor einer Konfrontationseinvernahme Einsicht in die Akten zu erhalten, was ihm die Bundesanwaltschaft verweigert hatte:
Der untersuchenden Behörde ist es somit nicht grundsätzlich untersagt, eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht vorzunehmen. Im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes, welche in einer Kollusionsgefahr oder einer Beeinträchtigung der gewählten Untersuchungstaktik liegen kann (vgl. TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1 m.w.H.), muss die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein, verschiedene Mittäter vorerst auch ohne vorgängige Akteneinsicht mittels einer Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Dem Angeschuldigten wird in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zu geben sein, in Kenntnis der Akten, d.h. auch der früheren Aussagen des Mitangeschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen (E. 3.1).
Der Entscheid deutet einmal mehr darauf hin, dass im Fall Behring ein merkwürdiger Grabenkrieg zwischen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung ausgetragen wird. Ich vermag nicht zu erkennen, was sich die Bundesanwaltschaft von einer Konfrontation verspricht, wenn die Verteidigung noch nicht einmal volle Akteneinsicht hatte und damit auch nicht in der Lage ist, die richtigen Ergänzungsfragen zu stellen. Andererseits hätte Behring die wohl ohnehin unsinnige Konfrontationseinvernahme einfach über sich ergehen lassen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Die Konfrontation wird nach erfolgter Akteneinsicht ohnehin zu wiederholen sein, wenn Behring dies verlangt. Aber da spielen wohl noch andere Faktoren eine Rolle, die aus dem Urteil nicht hervorgehen können.