Der Kassationshof hebt einen Beschluss des Obergerichts AR als bundesrechtswidrig (Art. 41 StGB) auf, mit dem nebst dem Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende Sexualtherapie angeordnet wurde (BGE
6S.431/2005 vom 06.02.2006). Aus der Begründung:
Wird der bedingt gewährte Strafvollzug indessen widerrufen, ist es unzulässig, den Verurteilten mittels einer Weisung zu verpflichten. Denn der Richter hat nur die Wahl, entweder den Vollzug der Strafe anzuordnen oder an Stelle des Widerrufs auf Ersatzmassnahmen zu erkennen; eine Kombination der beiden Möglichkeiten ist nicht statthaft. Den Strafvollzug anzuordnen und zugleich eine Weisung zu erteilen, wäre mit deren Zweck nicht zu vereinbaren, soll damit dem Verurteilten doch geholfen werden, sich in Freiheit zu bewähren (E.3.2).
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich die fragliche Pflicht, sich während des Strafvollzuges einer ambulanten Sexualtherapie zuunterziehen, auch nicht als ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufrecht erhalten lässt. Eine nachträgliche Umwandlung einer Weisung in eine ambulante Massnahme sieht das Strafgesetzbuch nicht vor (E.3.3).
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