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Donnerstag, Mai 03, 2007

Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl - Regel oder Ausnahme?

Zwei Polizeibeamte haben die Wohnung einer Frau ohne Durchsuchungsbefehl betreten und ihren Führerausweis sichergestellt. Auf den Strafantrag gegen die Beamten sind die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht eingetreten, weil der Strafantrag angeblich verspätet eingereicht worden sei (Art. 29 aStGB). Das Bundesgericht (Urteil 6S.33/2007 vom 20.04.2007) heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Frau gut und zwingt damit die Strafverfolger, das offenbar missliebige Verfahren gegen die beiden Polizisten durchzuführen. Wie fantasiereich sich die Behörden gegen solche Verfahren sträuben, zeigt die Begründung der Vorinstanz, aus welcher das Bundesgericht zitiert:
Ob die beiden Polizeibeamten mit oder ohne Hausdurchsuchungsbefehl gehandelt hätten, sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführerin jedenfalls ein solcher Befehl nie vorgelegt worden sei. Sie habe deshalb mit guten Gründen davon ausgehen können, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe und sie sich somit durch das Einreichen einer Strafklage wegen Hausfriedensbruchs nicht der Gefahr eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung ausgesetzt hätte (Hervorhebungen durch mich).
Ganz offensichtlich hat das Bundesgericht mehr Vertrauen in die Polizeiarbeit und dreht die Begründung der Vorinstanz um:
Erst die Gewissheit des Fehlens eines Durchsuchungsbefehls liess aus der Warte der Beschwerdeführerin folglich ein Vorgehen gegen die beiden Polizeibeamten als aussichtsreich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als dass bei Beamten grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, diese hielten sich an die Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse und handelten gesetzeskonform, so dass insoweit erhöhte Bedenken bestehen, leichtfertig Strafanzeige zu erstatten und sich der Gefahr einer falschen Anschuldigung auszusetzen (E. 6.2, Hervorhebungen durch mich).
Zur Wahrung der Antragsfrist von drei Monaten führt das Bundesgericht folgende aus:
Die Frist für die Einreichung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch beginnt somit erst, wenn die Trägerin des Haus- und damit des Strafantragsrechts zuverlässige Kenntnis davon hat, dass das Eindringen der Polizei in ihre Wohnung nicht im Rahmen der Amtspflicht geschah, mithin insbesondere nicht aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Vorgehen gegen die beteiligten Beamten als aussichtsreich bewertet werden (E. 5.3).
Die entscheidende Frage, musste das Bundesgericht nicht beantworten:
Bei diesem Ergebnis kann die in der Doktrin umstrittene und vom Bundesgericht bislang nicht entschiedene Frage, ob die Kenntnis eines der Mittäter zur Auslösung der Strafantragsfrist genügt, offen gelassen werden (E. 6.2).
Schade!

Dienstag, April 10, 2007

Rein prozesstaktische Zahlungen an das Opfer?

Unter den heute ins Netz gestellten neuen Urteilen des Bundesgerichts (72 Stück!) befindet sich eine ganze Reihe von strafrechtlichen und strafprozessualen Entscheiden. Die Beschwerdeführer blieben in der Regel erfolglos. Erfolgreich war (schon wieder) eine Strafzumessungsbeschwerde, gegen ein Urteil des Zürcher Obergerichts. In 6S.99/2006 vom 30.03.2007 beanstandet das Bundesgericht eine unzureichende Strafzumessungsbegründung. Bereits das Kassationsgericht des Kantons Zürich hatte eine Beschwerde teilweise gutgeheissen:
Das Kassationsgericht ordnete an, dass folgende Passage aus dem obergerichtlichen Urteil (...) zu streichen sei: "... trotz aller positiven Aspekte dürfte die Tatsache, dass die Zahlungen kurze Zeit vor der heutigen Berufungsverhandlung erfolgten, wohl ihren Ursprung eher in der Prozesstaktik als in einer tieferen Einsicht haben".
Nicht klar genug war dem Bundesgericht, warum die Vorinstanz die Zahlungen des Täters an das Opfer nur strafmindernd und nicht strafmildernd berücksichtigt hat:
Nach der Kassierung der Urteilspassage, wonach die Schadensbegleichung prozesstaktischen Überlegungen entsprungen sei, fehlt eine Begründung dafür, weshalb die Zahlungen nur nach Art. 63 strafminderndund nicht auch nach Art. 64 Abs. 5 StGB strafmildernd berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz wird somit in ihrer neuerlichen Befassung die Opferentschädigung entweder im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, oder eingehend zu begründen haben, weshalb sie trotz dieser Zahlung die aufrichtige Reue verneinen (E. 5.2, Hervorhebungen durch mich).

Samstag, April 07, 2007

Strafverfügung als verjährungsrechtliches Urteil

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (6S.555/2006 vom 23.03.2007) hatte das Bundesgericht über zwei strittige Fragen zu entscheiden, die es zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantwortet bzw. offen gelassen hat.

In Bezug auf die Verjährung stellte sich die Frage, ob eine angefochtene Strafverfügung nach Art. 70 VStR einem erstinstanzlichen Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB) gleichzustellen sei:
Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) somit Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung (Art. 70 VStrR) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB zu subsumieren. Folgerichtig ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.
Gemeint ist Art. 70 Abs. 3 aStGB. Für das geltende Recht ändert sich daran aber nichts (Art. 97 Abs. 3 StGB). Eine Verfügung der Verwaltung einem Gerichtsurteil gleichzusetzen wird hoffentlich von der Lehre nicht ohne Widerspruch aufgenommen werden.

Weiter war zu klären, ob bei der Einziehung einer Ersatzforderung das Brutto- oder das Nettoprinzip anzuwenden sei. Die Vorinstanz wendete eine Art gemässigtes Bruttoprinzip an. Das Bundesgericht legte sich nicht fest und beschränkte sich auf folgende Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung:
Das Bundesgericht tendiert unter Berufung auf die ratio legis von Art.59 StGB zum Bruttoprinzip und betont, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gestehungskosten abgezogen werden könnten (vgl. BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a; 109 IV 121 E. 2b; 105 IV 21; 103 IV 142, je mit Hinweisen). Allerdings verdient nach der Rechtsprechung auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit Beachtung - mit der Konsequenz, dass im Einzelfall die Abwendung vom reinen Bruttoprinzip geboten erscheinen kann (BGE 124 I 6 E. 4b/cc). Ausgehend von diesem Präjudiz wird in der Doktrin von jeglichem Schematismus abgeraten und dafür eingetreten, einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Florian Baumann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, Art. 59 N. 32; so auch Georges Greiner, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfahrensrechtlichen Aspekten, AJP 2005, S.1341 ff., S. 1351) (E. 11.3).
Da steh ich nun, ich armer Thor ...

Mittwoch, März 21, 2007

Falsches Verständnis von Notwehr

Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich auf und macht ihm zum Vorwurf, die Notwehr nicht begriffen zu haben (Urteil 6S.291/2005 vom 13.02.2007):
Da Z. dennoch angriff, stellte sich alsdann die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Messer auch einsetzen durfte. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, einem Angriff mit blosser Körpergewalt dürfe der Notwehrberechtigte ebenfalls nur mit blosser Körpergewalt begegnen. Das allerdings kann nicht richtig sein. Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt,sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Der Notwehrberechtigte kann nur darauf verwiesen werden, dem Angriff mit blosser Körperkraft zu begegnen, wenn er körperlich überlegen ist. Dazu trifft die Vorinstanz jedoch keinerlei Feststellungen (E. 5).

Dienstag, März 13, 2007

Noch acht Jahre für Marco Camenisch

Das Geschworenengericht Zürich hat nach der Korrektur des Bundesgerichts das Strafmass gegen Marco Camenisch neu festgelegt (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). Statt der ursprünglichen 17 Jahre Zuchthaus lautet die Strafe neu auf acht Jahre. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, Camenisch zu verwahren, blieb erfolglos.

Quellen: NZZ, Tages-Anzeiger.

Freitag, Februar 23, 2007

Listiger Entführer

In einem heute online gestellten Entscheid (6S.498/2006 vom 13.02.2007) hat das Bundesgericht die Verurteilung eines Mannes wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) bestätigt, der als Tatmittel zu eine List gegriffen hat. Diese bestand darin, einen Flug nach Spanien vorzutäuschen, um nach Bulgarien und von dort in die Türkei zu gelangen. Das Bundesgericht erachtete es als plausibel:
Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass es durchaus plausibel ist anzunehmen, die Frau habe den Visumsantrag selber unterschrieben, ohne darauf zu achten, ob dieser nun für Spanien oder Bulgarien galt. Es muss auch angenommen werden, sie habe trotz der an einem Flughafen anzutreffenden Informationsmöglichkeiten nicht bemerkt, dass das Reiseziel nicht in Spanien, sondern in Bulgarien lag. Die Persönlichkeit der eingeschüchterten Frau des Beschwerdeführers liess es nicht zu, das objektiv geforderte Mindestmass an Aufmerksamkeit aufzubringen, um die Täuschungen des Beschwerdeführers zu durchschauen E. 2.4).
Zu beurteilen hatte das Bundesgericht ferner eine altrechtliche Verjährungsfrage, welche vor dem bundesgerichtlichen Verfahren aber weder die Verteidigung noch die Vorinstanz aufgeworfen hatte:
Für die Berechnung der alten, bis zum 30. September 2002 geltenden absoluten Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren ist der genaue Beginn der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung. Mehrmals führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Frau "im September/Oktober 1998" durch Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bekanntgabe des angeblichen Liebhabers gezwungen (so unter anderem angefochtenes Urteil S. 15). Die absolute Verjährung trat demnach im März/April 2006 ein. Da der massgebliche zweitinstanzliche Entscheid am 28. März 2006 ergangen ist, kann die Frage, wann die deliktische Tätigkeit genau begann, nicht offen gelassen werden. Da die Vorinstanz den Deliktsbeginn nicht hinreichend genau bestimmt hat, ist das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP insoweit aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.4).
Wenn ich das richtig sehe, hat sich der Beschwerdeführer damit in diesem Punkt in die Verjährung gerettet. Die Vorinstanz kann ja nicht mehr rechtzeitig entscheiden. Wahrscheinilch ist die Meinung des Bundesgerichts aber eine andere, denn sonst macht die vom Bundesgericht aufgetragene weitere Abklärung des Sachverhalts keinen Sinn.

Dienstag, Februar 20, 2007

SAirGroup-Strafprozess

In Korrektur/Ergänzung meines vorletzten Beitrags druckt die NZZ die vollständigen Strafanträge der Staatsanwaltschaft ab:
  • Mario Corti mit 28 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (davon 6 Monate unbedingt vollziehbar), zuzüglich einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 3000 Fr. (1,08 Mio. Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Gerhard Fischer mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 3000 Fr. (450 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 5000 Fr.
  • Bénédict Hentsch mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Antoine Hoefliger mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 200 Fr. (36 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 5000 Fr.
  • Andres Leuenberger mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Lukas Mühlemann mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Thomas Schmidheiny mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Vreni Spoerry mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3000 Fr. (540 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Gaudenz Staehelin mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 1500 Fr. (270 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Eric Honegger mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 500 Fr. (90 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 20 000 Fr.
  • Georges Schorderet mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 800 Fr. (160 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Andreas Simmen mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 2000 Fr.
  • Philippe Bruggisser mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 2000 Fr. (400 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Jan Litwinski mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 8000 Fr.
  • Peter Somaglia mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 8000 Fr.
  • Jacqualyn Fouse mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, zuzüglich einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 3000 Fr. (720 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Scott Cormack mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft), zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 2000 Fr. (180 000 Fr.), bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Karin Anderegg mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 10 000 Fr.
  • Andreas Länzlinger mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, plus eine Busse von 8000 Fr.
Fraglich bleibt, ob ein Teil dieser Anträge überhaupt gesetzeskonform ist. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Bei Mario Corti etwa wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe und einer (unbedingten) Busse beantragt (vgl. dazu BBl 2005 4706 f.), was wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte.

Freitag, Februar 16, 2007

Bundesgericht verneint erneut den Eventualvorsatz

Bereits zum dritten Mal in kurzer Folge (vgl. meine früheren Beiträge hier und hier) hebt das Bundesgericht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung auf, diesmal in einem Fall des Kernstrafrechts (6S.338/2006 vom 02.02.2007):
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Vorgehen Todesfolgen haben könnte. Die Wissensseite des Vorsatzes im Sinne der Möglichkeit des Todeseintritts ist damit gegeben. Fraglich ist demgegenüber das Willensmoment. Der Beschwerdeführer und sein Komplize wollten das Opfer in Angst und Schrecken versetzen, damit es ihnen verrate, wo sich der Tresorschlüssel befindet. Sein (vorzeitiger) Tod wäre ihnen nicht nur ungelegen gekommen, sondern hätte den Tatplan nachgerade vereitelt, weil die Täter nicht mehr zu den von ihnen gewünschten Informationen gekommen wären. Dann aber lässt sich schwerlich sagen, der Beschwerdeführer hätte sich gegen das vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung geschützte Rechtsgut entschieden, auch nicht im Sinne einer bloss möglichen Rechtsgutsverletzung. Stand und fiel der Tatplan damit, dass das Opfer nicht versterben würde, jedenfalls nicht, bevor es das Versteck des Tresorschlüssels verraten hatte, lässt sich dem Beschwerdeführer zwar vorwerfen, er habe leichtfertig auf das Ausbleiben des Tötungserfolgs vertraut, nicht aber, er habe den Tötungserfolg, wenn auch ungern und notgedrungen, als einkalkulierte Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen (E.4.4).
Der Entscheid ist nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, dürfte hingegen ein wichtiges Präjudiz darstellen, etwa im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Der Nachweis des Eventualvorsatzes dürfte auch unter Berücksichtigung der oben verlinkten beiden Entscheide aus dem Strassenverkehrsrecht deutlich schwieriger werden. Jedenfalls erscheint die Tendenz, Beweisprobleme beim Vorsatz einfach über die Annahme des Eventualvorsatzes lösen zu wollen, gebrochen zu sein.

Montag, Februar 12, 2007

Vorstrafe oder keine Vorstrafe?

In einem kürzlich online gestellten Urteil (6S.326/2006 vom 24.01.2007) heisst das Bundesgericht eine Laienbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau teilweise gut. Es wirft der Vorinstanz vor, die Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz falsch angewendet zu haben und das Asperationsprinzip ausser Acht gelassen zu haben:
Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck, dass das Obergericht die Zusatzstrafe nicht als Teil einer hypothetischen Gesamtstrafe, sondern davon losgelöst,nur im Vergleich zu den schon abgeurteilten Delikten, bestimmt, und so das für den Straftäter günstige Asperationsprinzip ausser Acht gelassen hat. Zur Gewissheit verdichtet sich dieser Eindruck dadurch, dass dem Beschwerdeführer die einschlägige Vorstrafe, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. April 2002, straferhöhend vorgehalten wird. Eine Vorstrafe liegt aber nur für die nach dieser Verurteilung begangenen Taten vor und könnte bezüglich dieser in Rechnung gestellt werden; das Obergericht bezieht die straferhöhende Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe aber auf diegesamte Strafzumessung (angefochtener Entscheid S. 35 oben) und macht damit klar, dass es gedanklich nicht eine Gesamtstrafe für die vor dem Urteil vom 4. April 2002 begangenen Delikte gebildet und hiervon die schon ausgesprochene Strafe in Abzug gebracht, sondern die beiden Strafen kumuliert hat. Damit aber hat es die Strafe nicht nach den Grundsätzen der retrospektiven Konkurrenz bemessen, sondern ist von diesen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewichen E. 15.2).
Mit den übrigen Rügen - gerügt wurde so ziemlich alles, das denkbar ist - ist der Beschwerdeführer nicht durchgedrungen.

Samstag, Februar 03, 2007

Praxisänderung beim Eventualvorsatz?

In einem viel beachteten und zu Unrecht kritisierten Entscheid hat das Bundesgericht (bzw. der Kassationshof, den es seit 1.1.2007 gar nicht mehr gibt) eine Beschwerde des "Rasers von Muri" gutgeheissen (6S.280/2006 vom 21.01.2007). Anders als die Vorinstanz hat das Bundesgericht auch hier (vgl. meinen früheren Beitrag) den Eventualvorsatz verneint. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Die Vorinstanz wirft [..] dem Beschwerdeführer vor, dass er beschleunigte, als F. ihn zu überholen begann, und dass er trotz des herannahenden Gegenverkehrs nicht abbremste, um F. den Abschluss des Überholmanövers durch Einschwenken nach rechts vor seinem Fahrzeug zu ermöglichen. Durch sein Verhalten habe er das Risiko einer Frontalkollision zwischen F. und dem entgegenkommenden Fahrzeug geschaffen. Dieses Risiko sei ihm bewusst gewesen (E. 3.1).
Das Bundesgericht hat den Eventualvorsatz wahrscheinlich hauptsächlich deshalb verneint, weil der überholende Verkehrsteilnehmer jederzeit die Herrschaft über das Geschehen hatte:
Im Gegenteil sprechen einige Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer - allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig - davon ausging und darauf vertraute, dass F. das Überholmanöver schon noch rechtzeitig abbrechen und dadurch die drohende Frontalkollision vermeiden werde. Der Beschwerdeführer gefährdete durch das inkriminierte Verhalten auch sich selbst. Eventualvorsatz ist daher nicht leichthin anzunehmen (siehe BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 63/64 mit Hinweisen). F. konnte auf dem übersichtlichen Streckenabschnitt den nahenden Gegenverkehr ebenso gut erkennen wie der Beschwerdeführer. F. konnte grundsätzlich selber am besten abschätzen, wann der Moment gekommen sei, an dem er spätestens durch Abbremsen das Überholmanöver abbrechen musste, um eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern. Ein solcher Abbruch des Überholmanövers war jederzeit möglich, da keine Fahrzeuge folgten. F. hatte insoweit die Herrschaft über das Geschehen. Der Abbruch des Überholmanövers erscheint als die natürliche Reaktion des Überholenden, wenn bei nahendem Gegenverkehr aus irgendwelchen Gründen eine Frontalkollision droht, zumal von einem solchen Zusammenstoss neben den Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs in erster Linie die Insassen des überholenden und nicht diejenigen des überholten Fahrzeugs betroffen sind (E. 4.2.5).
Dem wäre eigentlich nichts hinzuzufügen. Das Bundesgericht hat dann aber dennoch bemerkenswerte Überlegungen speziell zum Eventualvorsatz im Bereich des Strassenverkehrsrechts nachgeschoben:
Im Übrigen kann bei Unfällen im Strassenverkehr nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht (E. 4.4).
Der Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.

Dienstag, Januar 09, 2007

Altes StGB als milderes Recht

Der Tagesanzeiger berichtet über einen Gerichtsentscheid gegen einen Beschuldigten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG). Hier interessiert nicht der prominente Beschuldigte, sondern die Anwendung des bisherigen Strafrechts nach den Regeln der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB):
Weiter wehrte sich der Anwalt gegen eine Beurteilung nach dem neuen Recht. So wäre einerseits ein Aufschub der Geldstrafe nicht möglich. Andererseits würde das harte Tagessatz-System den Angeklagten erheblich finanziell belasten.

Das Bezirksgericht folgte den Argumenten des Verteidigers und setzte in diesem Fall das alte als das für den Angeschuldigten mildere Recht ein. Es verurteilte den früheren Verleger zu 60 Tagen Gefängnis unbedingt, verbunden mit einer Geldbusse von 5000 Franken. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Behandlung für den Angeschuldigten aufgeschoben.

Freitag, Dezember 29, 2006

Die Strafverfolger empfehlen ...

Unter dem Titel "Abschied vom Zuchthaus" publiziert die NZZ heute eine Übersicht über die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Verdankenswerterweise wird auch ein Auszug aus den nicht verbindlichen Empfehlungen der KSBS abgedruckt, der hier wiedergegeben sei:

Fahren in angetrunkenem Zustand:
- ab 0,5 Promille 600 Franken Busse
- ab 0,6 Promille 700 Franken Busse
- ab 0,7 Promille 800 Franken Busse
- ab 0,8 Promille ab 10 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 1,2 Promille ab 20 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 1,6 Promille ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
- ab 2,0 Promille ab 60 Tagessätzen Geldstrafe
Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 1000 Franken.

Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zonen:
- 16 bis 17 km/h 400 Franken Busse
- 18 bis 19 km/h 600 Franken Busse
- 20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 25 bis 29 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 30 bis 34 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 35 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe

Innerorts:
- 16 bis 20 km/h 400 Franken Busse
- 21 bis 24 km/h 600 Franken Busse
- 25 bis 29 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 30 bis 34 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 35 bis 39 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 40 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe

Ausserorts, Autostrassen:
- 21 bis 25 km/h 400 Franken Busse
- 26 bis 29 km/h 600 Franken Busse
- 30 bis 34 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 35 bis 39 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 40 bis 44 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 45 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe

Autobahnen:
- 26 bis 30 km/h 400 Franken Busse
- 31 bis 34 km/h 600 Franken Busse
- 35 bis 39 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe
- 40 bis 44 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe
- 45 bis 49 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe
- ab 50 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe
Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 800 Franken.

Auf der Website der KSBS finden sich die vollständigen Empfehlungen:

Donnerstag, Dezember 28, 2006

Zahnlose Strafen?

Nächste Woche tritt der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich nimmt dies zum Anlass, sich über die neuen bedingten Geldstrafen zu beschweren, die er für zahnlos hält. Das Interview ist online. Highlights sind für mich folgende Sätze:

Das neue Sanktionensystem beruht auf einem Konzept aus den 80er-Jahren. Es ist geprägt von einem in der Kriminalpolitik überholten liberalen Zeitgeist und vergisst die Interessen der Opfer.

Die Konferenz der Strafverfolger hat sich darauf geeinigt, in allen Kantonen mit einem Minimaltagessatz von 30 Franken zu operieren (Hervorhebung durch mich).

Die Strafverfolger einigen sich über Strafen, welche die Richter zu verhängen haben? In der Schweiz ist das leider nichts Neues. Die Strafverfolger waren es ja auch, die das Inkrafttreten des vom Parlament beschlossenen neuen Rechts verhinderten und Nachbesserungen durchsetzen konnten (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). In der Schweiz ist ganz offensichtlich nicht nur der liberale Zeitgeist überholt.

Samstag, Dezember 23, 2006

(Un)teilbarkeit des Strafantrags

Ein zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehener neuer Entscheid des Bundesgerichts (6S.48/2006 vom 23.11.2006) befasst sich mit dem Unteilbarkeitsprinzip nach Art. 31 Abs. 3 StGB. Die Beschwerde war fast ein Jahr am Bundesgericht hängig. Was der Entscheid nun bedeutet, habe ich allerdings nicht begriffen.

Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden: Der Beschwerdeführer reichte Strafantrag wegen Ehrverletzung u.a. gegen Regierungsrat A. ein. Das Untersuchungsrichteramt hat den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Regierungsrat A. Immunität geniesse. Der Beschwerdeführer teilte sodann mit, dass er auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. "verzichte". Das Verfahren wurde in der Folge gegen alle Beschuldigten eingestellt.

Zu entscheiden hatte das Bundesgericht, ob der Unteilbarkeitsgrundsatz Ausnahmen zulasse und - falls ja - ob eine solche Ausnahme im konkreten Fall vorliege. Dazu schliesst das Bundesgericht wie folgt:
Die vom Bundesgericht 1954 aufgeworfene und offen gelassene Frage nach möglichen Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz ist somit zu verneinen. Kommt der Strafantragsteller indessen im Laufe des Strafverfahrens zum Schluss, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, so kann er in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangen. Dieses strafprozessuale Einstellungsbegehren darf nicht in einen Rückzug des Strafantrags uminterpretiert werden (E. 3.3.3).
Zum konkreten Fall entschied das Bundesgericht wie folgt:
Der Beschwerdeführer liess dem Friedensrichteramt Zug mitteilen, dass er an den Strafklagen gegen B. und unbekannt festhalte und auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A.
"verzichte". Dem Untersuchungsrichteramt gegenüber erklärte er, dass die Strafanzeige gegen A. "zurückgezogen" worden sei und beantragte im Übrigen die Fortführung des Strafverfahrens. Er hielt an diesem Antrag auch noch fest, nachdem er vom Untersuchungsrichter auf die Unteilbarkeit des Strafantrags hingewiesen worden war. In der Folge stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren ein unter Verweis auf Art. 31 Abs. 3 StGB. Unter diesen Umständen verlangt der Beschwerdeführer vergeblich, dass eine Ausnahme von der Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs hätte angenommen werden sollen. Die Vorinstanz hielt sich zu Recht an den Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 StGB. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen (E. 3.3.4).
Der Gang nach Lausanne kostete den Beschwerdeführer übrigens CHF 5,000.00 plus die eigenen Anwaltskosten. Man schiesst ja auch nicht ungestraft auf Regierungsräte.