Gemäss NZZ Online ist erneut ein Chatter in die Fänge der Polizei geraten, der sich mit einem angeblich 14-Jährigen verabredet hatte. Der zuständige Einzelrichter verurteilte den Chatter zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten wegen unvollendeten, untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern.
Mit Hinweis auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (gemeint ist wohl BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005) bezeichnete der Einzelrichter die Argumentation des Angeklagten, er hätte sich bestimmt nicht auf einen sexuellen Kontakt eingelassen, als irrelevant.
Freitag, April 29, 2005
Freitag, April 15, 2005
Europäischer Haftbefehl zum zweiten
Auf www.hrr-strafrecht.de ist eine Prozessdokumentation zum hängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren online.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Unter dem Titel "Duchsuchung und Beschlagnahme - Bestandesaufnahme zur obgergerichtlichen Rechtsprechung" hat RiOLG Detlef Burhoff auf dem Herbstkolloquium der ARGE Strafrecht im DAV e.V. referiert. Der Vortrag vom 13.11.2004 ist publiziert in StraFo 2005, 140 und auf der Website von Burhoff.
Donnerstag, April 14, 2005
Europäischer Haftbefehl vor Bundesverfassungsgericht
Das BVerfG befasst sich am 13. und 14. Apri 2005 mit diversen Fragen rund um einen "EU-Warrant", aufgrund dessen ein deutscher Staatsangehöriger von Deutschland an Spanien überstellt werden soll
Montag, April 11, 2005
Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen nach Art. 42 KG
Die Wettbewerbskommission hat ein Merkblatt publiziert, das sich bezüglich der Funktion des Anwalts und des Schutzes der Anwaltskorrespondenz bei Hausdurchsuchungen äussert.
Danach ist vor Beschlagnahme nur geschützt, was als Verteidigerkorrespondenz im aktuellen Verfahren gilt. Beschlagnahmefähig sollen alle anderen von Anwälten erstellten Dokumente sein. Für Unternehmensjuristen gilt das Anwaltsgeheimnis ohnehin nicht.
Die Weko beruft sich dabei auf die strafprozessuale Praxis und auf den nicht in der amtlichen Sammlung publizeierten vom 13. August 2004, den sie als "Leitentscheid" darstellt. Im zitierten Entscheid BGE 1P.133/2004 wurde allerdings bloss die willkürliche Anwendung einer kantonalen strafprozessualen Norm verneint und die Entsiegelung im konkreten Fall als verhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte qualifiziert. Von "Leitentscheid" kann somit keine Rede sein.
Danach ist vor Beschlagnahme nur geschützt, was als Verteidigerkorrespondenz im aktuellen Verfahren gilt. Beschlagnahmefähig sollen alle anderen von Anwälten erstellten Dokumente sein. Für Unternehmensjuristen gilt das Anwaltsgeheimnis ohnehin nicht.
Die Weko beruft sich dabei auf die strafprozessuale Praxis und auf den nicht in der amtlichen Sammlung publizeierten vom 13. August 2004, den sie als "Leitentscheid" darstellt. Im zitierten Entscheid BGE 1P.133/2004 wurde allerdings bloss die willkürliche Anwendung einer kantonalen strafprozessualen Norm verneint und die Entsiegelung im konkreten Fall als verhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte qualifiziert. Von "Leitentscheid" kann somit keine Rede sein.
Donnerstag, April 07, 2005
Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat?
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