Montag, Februar 20, 2006

Kostenauflage bei Teileinstellung

Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Entscheid vom 25.01.2006 (BGE 1P.580/2005) die staatsrechtliche Beschwerde eines Beschwerdeführers zu beurteilen, der die Auflage der Untersuchungskosten als verfassungswidrig gerügt hatte. Während ein Verfahren eingestellt worden war, wurde er in einem anderen, konnexen verurteilt und zu den Kosten der ganzen Untersuchung (ca. CHF 85,000.00) verurteilt. Aus der Begründung des Bundesgerichts:
Wäre der Beschwerdeführer vollumfänglich mangels genügender Beweise freigesprochen worden, hätten ihm die gesamten Untersuchungskosten rechtmässig und willkürfrei überwälzt werden können, wurden doch die Untersuchungen erst aufgrund seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens notwendig. Folgerichtig kann nichts anderes gelten, wenn eines der beiden Strafverfahren, die in sehr engem Zusammenhang standen und durch dasselbe verwerfliche oder leichtfertige Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst worden waren, eingestellt wurde (E. 3.7).
Damit hat das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanzen geschützt,
dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften habe ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen, indem dem Rekurrenten von Beginn weg vorgeworfen worden war, Gelder in die Schweiz transportiert und dadurch strafrechtliche Normen verletzt zu haben. Durch seine strafbare Handlung habe der Rekurrent die Strafuntersuchung und alle damit zusammenhängenden Kosten verursacht.

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