Weder standen die einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten fest noch präzises Tatzeitpunkte noch eine genauere Deliktsumme. Zudem hätten die Taten auch vor Mitte Januar 2005 begangen worden sein können. Doch was vor diesem Datum liegt, ist verjährt.Bestimmt hatte die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, es sei halt präziser nicht gegangen. Bei Drogen- und Wirtschaftsdelikten kommt sie damit in der Regel auch durch.
Dienstag, Mai 22, 2007
Anklageprinzip verletzt
Montag, Mai 14, 2007
Gesetzwidrige Jugendhaft
Gemäss dem BJ werden die Vorgaben des neuen Gesetzes über den Strafvollzug Jugendlicher im Allgemeinen nicht respektiert. Im Jahr 2005 seien von 1005 Minderjährigen 726 im Gefängnis gewesen, 273 in speziellen Einrichtungen und 6 in Spitälern.So what? Im Jugendstrafrecht wird ja nicht die Strafe, sondern die Erziehung in den Vordergrund gestellt und die klappt dank besonders ausgebildeter Jugendstrafverfolgern (sie werden oft als "Jugendanwälte" bezeichnet) auch ohne die Einhaltung von Gesetzen, die der Erziehung ohnehin nicht förderlich sind. Da fällt mir ein Satz ein, den ich von Eltern immer wieder zu hören bekomme:
Mein Sohn fühlt sich vom Jugendanwalt einfach nicht wirksam vertreten.Eben. Der Jugendanwalt vertritt nicht und er straft nicht, er erzieht!
Freitag, Mai 04, 2007
Fleissige Internetpolizisten
627 Verdachtsdossiers wurden an Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet. Das sind 168 Dossiers oder fast 37 Prozent mehr als 2005.
352 Dossiers gingen an Ermittlungsstellen in der Schweiz (2005: 293, +20 Prozent). Von diesen hatten 93 ihren Ursprung in Meldungen aus dem Publikum. Das sind 10 Meldungen oder 12 Prozent mehr als 2005, was die weiterhin steigende Qualität der Publikumsmeldungen belegt.
Durch eigene Recherche konnte Kobik 259 Verdachtsmeldungen wegen mutmasslichem Besitz bzw. der Verbreitung von Kinderpornografie generieren. Das sind 36 Meldungen oder 16 Prozent mehr als 2005.
Der Bericht zeigt auch neue Probleme bei der Identifikation der Tatverdächtigen.
Im Laufe des Berichtsjahres wurden die ersten Fälle verzeichnet, bei denen keine Teilnehmeridentifikation möglich war und somit zunächst nicht weiterverfolgt werden konnten. Der für die Teilnehmeridentifikation und die Koordination der Überwachungsmassnahmen von Post- und Fernmeldediensten zuständige Dienst für besondere Aufgaben im UVEK hat die Probleme rund um die mobilen Breitbandverbindungen (WAP, W-LAN, Hotspots, UMTS usw.) erkannt und gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden Handlungsoptionen erarbeitet (Ziff. 10.4 des Berichts).
Daraus darf keineswegs geschlossen werden, die Ermittlungen von KOBIK hätten etwas mit bewilligungspflichtiger Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu tun. Wo kämen wir denn da hin?
Schliesslich zitiere ich noch Ziff. 10.3 des Berichts über Phishing und Geldwäscherei und frage mich, woher KOBIK diese Erkenntnisse haben will:
Speziell zu erwähnen ist die Zunahme an Phishing-Attacken. Das aufgrund solcher Attacken eingegangene Geld wird anschliessend mittels privater Geldkuriere, welche mit aufwändig inszenierten Inseraten im Internet rekrutiert werden, in gestückelten Beträgen über Geldtransfer Institute an die Urheber der Phishing-Attacken oder weitere Mittelspersonen weitergeleitet. Die privaten Geldkuriere (Finanzintermediäre) machen sich so der Geldwäscherei strafbar.Vgl. dazu auch die Meldung der NZZ, die sich wie in der Schweiz üblich mit der Wiedergabe der amtlichen Meldungen begnügt.
Donnerstag, Mai 03, 2007
Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl - Regel oder Ausnahme?
Ob die beiden Polizeibeamten mit oder ohne Hausdurchsuchungsbefehl gehandelt hätten, sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführerin jedenfalls ein solcher Befehl nie vorgelegt worden sei. Sie habe deshalb mit guten Gründen davon ausgehen können, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe und sie sich somit durch das Einreichen einer Strafklage wegen Hausfriedensbruchs nicht der Gefahr eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung oder Verleumdung ausgesetzt hätte (Hervorhebungen durch mich).Ganz offensichtlich hat das Bundesgericht mehr Vertrauen in die Polizeiarbeit und dreht die Begründung der Vorinstanz um:
Erst die Gewissheit des Fehlens eines Durchsuchungsbefehls liess aus der Warte der Beschwerdeführerin folglich ein Vorgehen gegen die beiden Polizeibeamten als aussichtsreich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als dass bei Beamten grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, diese hielten sich an die Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse und handelten gesetzeskonform, so dass insoweit erhöhte Bedenken bestehen, leichtfertig Strafanzeige zu erstatten und sich der Gefahr einer falschen Anschuldigung auszusetzen (E. 6.2, Hervorhebungen durch mich).Zur Wahrung der Antragsfrist von drei Monaten führt das Bundesgericht folgende aus:
Die Frist für die Einreichung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch beginnt somit erst, wenn die Trägerin des Haus- und damit des Strafantragsrechts zuverlässige Kenntnis davon hat, dass das Eindringen der Polizei in ihre Wohnung nicht im Rahmen der Amtspflicht geschah, mithin insbesondere nicht aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Vorgehen gegen die beteiligten Beamten als aussichtsreich bewertet werden (E. 5.3).Die entscheidende Frage, musste das Bundesgericht nicht beantworten:
Bei diesem Ergebnis kann die in der Doktrin umstrittene und vom Bundesgericht bislang nicht entschiedene Frage, ob die Kenntnis eines der Mittäter zur Auslösung der Strafantragsfrist genügt, offen gelassen werden (E. 6.2).Schade!
Solothurner Staatsanwälte wollen mehr Lohn
- Staatsanwälte dürfen nicht mehr Untersuchungshaft anordnen, sondern diese nur noch beantragen: Kompetenzverlustzulage.
- Staatsanwälte werden öffentlich kritisiert: Frustzulage.
- Staatsanwälte bzw. einzelne von ihnen sind trotz der Vereinfachungen im neuen Strafverfolgungsmodell überlastet, was niemand wirklich begreift: Stresszulage.
- Staatsanwälte überhitzen im Zeitalter der Klimaerwärmung rascher: Hitzezulage.
- Staatsanwälte werden von Verteidigern kritisiert: Qualitätszulage.
Weiteres zum Thema: s. meine frühreren Beiträge hier, hier, hier und hier.
Dienstag, Mai 01, 2007
Neues Strafverfahren i.S. Guido A. Zäch?
Das Amtsstatthalteramt Sursee prüft, ob gegen die Stiftungsräte ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wie Untersuchungsrichter Othmar Kost bestätigt: «Bisher haben wir formell aber noch kein Strafverfahren eröffnet.»Ist das Zitat richtig, muss man sich fragen, wieso ausserhalb eines Strafverfahrens ermittelt wird (doch nicht etwa um die lästigen Verteidigungsrechte nicht beachten zu müssen? oder weil es einfach bequemer ist, informell zu ermitteln?) und ob der Presse gegenüber solche Bestätigungen überhaupt abgegeben werden dürfen. Es kann kaum richtig sein, dass die Betroffenen aus der Presse erfahren, dass ihr Verhalten gerade auf die Erfüllung von Straftatbeständen informell untersucht wird.
Dienstag, April 24, 2007
CIA-Fax-Affäre: Nicht ungerechtfertigte Telefonüberwachungen
An dieser Stelle möchte ich auf die VBS-Website "Werden Sie Richterin / Richter an einem Militärgericht" aufmerksam machen. Melden Sie sich, Sie schaffen das, denn
Eine juristische Ausbildung ist nicht notwendig aber auch kein Hindernis.
Polizeiberuf als Straferhöhungsgrund?
In seinem heute eröffneten Urteil stufte das Bezirksgericht Zürich das Verschulden des heute 31-jährigen Angeklagten als sehr erheblich ein. Stark verschuldenserhöhend fiel laut Urteil ins Gewicht, dass der Angeschuldigte von Beruf Polizist ist. Ein Polizeibeamter habe in der Gesellschaft eine gewisse Vorbildfunktion und dürfe sich deshalb auch als Privatperson und auch wenn er angetrunken sei nicht zu einer Tat hinreissen lassen, wie die vom Angeklagten begangene, ist dem schriftlich begründeten Entscheid zu entnehmen (Hervorhebungen durch mich).Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, hat sich das "Problem" für die Stadtpolizei Zürich auf die im öffentlichen Dienst doch ab und zu anzutreffende Art gelöst:
Der Angeklagte hat inzwischen seinen Dienst bei der Stadtpolizei Zürich quittiert und tritt ab April 2007 eine polizeiliche Kaderstelle in einem anderen Kanton an.
Freitag, April 20, 2007
Behring bläst zum Gegenangriff
Kurze Prognose gefällig? Das Verfahren gegen die Strafverfolger wird natürlich eingeleitet, denn man nimmt Vorwürfe gegen Strafverfolgungsbehörden sehr ernst in unserem Rechtsstaat. Es wird sich aber sehr rasch zeigen, dass strafbare Handlungen nicht belegt werden können, womit das Verfahren dann mit einem rechtsstaatlichen Aufatmer wieder eingestellt wird. Dann aber stellt sich die Frage, ob nicht die Strafanzeige selbst eine strafbare Handlung darstellen könnte. Dies wird man dann in einem neuerlichen Verfahren prüfen, u.a. mit der Folge, dass alle Beteiligten - mit Ausnahme des armen Behring - aus dem Verfahren ausscheiden werden. Nach ca. zwei Jahren werden sich ein neuer Staatsanwalt und neue Verteidiger ins Dossier eingearbeitet haben, womit dann die ursprüngliche Untersuchung gegen Dieter Behring weitergeführt und kurz vor Eintritt der Verjährung nach Bellinzona überwiesen werden kann.
Donnerstag, April 12, 2007
Menschenhandelskurs
Bei der Bekämpfung des Menschenhandels ist es zentral, Opfer überhaupt identifizieren und für Zeugenaussagen gewinnen zu können (die Ausschaffungshaft soll sehr motivierend wirken). In dem Kurs werden Referentinnen und Referenten von staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisationen (Anwaltskollektiv?) den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das nötige Handwerkszeug (neues Schliesszeug?) vermitteln. So werden etwa die neuen rechtlichen Grundlagen, Ermittlungsmethoden, die Zusammenarbeit mit den Opfern (im UG) sowie die Möglichkeiten des Aufenthalts in der Schweiz (eben, UG) und der Rückkehr (bzw. Ausschaffung) in das Herkunftsland beleuchtet. Zusammen mit ausländischen Polizeiangehörigen werden die Wege (Telefon und eMail sollen sehr beliebt sein) der nationalen und internationalen Zusammenarbeit erörtert. Konkrete Fallbeispiele und praktische Übungen (?) werden die Theorie vertiefen.Die Rechte der Beschuldigten sind anscheinend kein Thema, obwohl sie ja wohl gerade im Bereich Menschenhandel für eine "erfolgreiche Strafverfolgung" zentral wären.
Einfach damit keine Missverständnisse aufkommen: Auch (oder gerade) Strafverteidiger sind daran interessiert, dass Menschenhändler strafrechtlich verfolgt werden. Bisher scheiterte der Staat allerdings an sich selbst, indem die Verwaltung der Justiz die Opferzeugen wegschnappte, was dann im Ergebnis dazu führte, dass nur die Opfer bestraft wurden.
Mittwoch, März 14, 2007
Hausdurchsuchung im Goetheanum
Wie sich herausstellte, hatten Angehörige der Gruppierung „Gelebte Weihnachtstagung“ (GWT) bereits im Sommer 2006 eine Strafanzeige gegen die Mitglieder des Vorstandes eingereicht und darin den Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit vergangenen Prozeßkosten erhoben. Dem ersten Durchsuchungsteam folgten zwei weitere, so daß bald über 40 Beamte im Archiv des Goetheanum, den Büros der Vorstandsetage sowie der Finanzbuchhaltung Akten sichteten, in Kisten verstauten, sowie Schubladen durchforsteten und Computerdaten kopierten. Das unwirkliche Treiben dauerte den ganzen Tag und die Mitarbeitenden fragten sich, wie eine Anzeige der bekannten Randgruppe den Anlaß für solch ein Aufgebot in solchem Ausmaß geben kann. Prof. Dr. Christian Brückner, der Anwalt des Goetheanum traf gegen 9.30 Uhr am Goetheanum ein und vermutete schon bald, daß die Durchsuchung in keinem Verhältnis zur Lage der Tatsachen stand. Parallel zur Durchsuchung wurden die Mitglieder des Vorstandes viele Stunden zu Fragen der Entscheidungswege und Details des Konstitutionsprozesses einzeln vernommen. In vielen Fragen spiegelte sich die Sichtweise der GWT wieder. Am Abend, als es am Goetheanum wieder still wurde, trafen nach und nach die Vorstandsmitglieder ein und berichteten von ihren Verhören. Es stellte sich heraus, dass die Fragen sich im wesentlichen darauf bezogen, ob die Vorstände persönlich für die Kosten in den Auseinandersetzungen um die Konstitution aufzukommen haben oder ob es legitim sei, dass sie von der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft bezahlt werden, obwohl sie in mancher gerichtlichen Auseinandersetzung nicht direkt als Beklagte angesprochen war. Aus diesem Zusammenhang ergab sich der Vorwurf der „ungetreuen eschäftsführung“ oder gar der „Veruntreuung“.
Dienstag, Februar 27, 2007
Verfassungswidrige Durchsuchung von Redaktionsräumen
Rz.44: Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar (vgl. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könnte ihre Identität festgestellt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 107, 299 <331>).Laut Pressemitteilung des BVerfG erging die Entscheidung mit 7:1 Stimmen (vgl. auch den Beitrag der NZZ).
RZ 45: Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.
Donnerstag, Februar 15, 2007
Beschleunigungsgebot verletzt
Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:
Zur Verletzung im konkreten Fall lässt sich dem Urteil folgendes entnehmen:Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen dabei folgende vier Varianten in Betracht:
- Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung;
- Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung;
- Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe;
- in extremen Fällen als ultima ratio Einstellung des Verfahrens (E. 6.3.1).
Die Verfahrensdauer im hier zu beurteilenden Fall erweckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren hat [...] rund 11.5 Jahre in Anspruch genommen [...]. Die lange Zeitdauer ist zu einem Teil offenbar darauf zurückzuführen, dass infolge einer Reorganisation der Strafrechtspflege mehrere Untersuchungsbehörden mit dem Fall befasst waren (...). Die damit verbundenen Verzögerungen können eine gesamthaft überlange Verfahrensdauer indessen nicht aufwiegen, da sie vom Staat zu vertreten sind. Der Vorinstanz ist daher nicht zuzustimmen, soweit sie annimmt, eine organisatorisch bedingte Verfahrensverzögerung könne von vornherein nicht den staatlichen Behörden angelastet werden (E. 6.4, Hervorhebungen durch mich).Was kann denn der Staat dafür, dass er sich umorganisiert?
Kein Anwalt der ersten Stunde im Thurgau
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme, kann ihm nicht gefolgt werden (BGE 104 Ia17 E. 4 S. 19 ff.; ...). [...]. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen statuieren hingegen kein Recht auf Anwesenheit der Verteidigung an einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Es ist somit hier auch keine verfassungswidrige Umgehung von Verteidigungsrechten zu erkennen E. 3.3).So weit so schlecht. Der Beschwerdeführer rügte ferner die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Dieses sehe nicht vor, dass der Verteidiger nicht anwesend sein dürfe:
Auch der Rüge des Beschwerdeführers, die Auslegung der Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung durch die Anklagekammer sei willkürlich, kann nicht gefolgt werden. Die Teilnahme der Verteidigung an Untersuchungshandlungen ist nach § 70 f. StPO/TG für das polizeiliche Ermittlungsverfahren im Unterschied zum Untersuchungsverfahren (§ 77 StPO/TG) nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer führt zwar richtig aus, er sei nicht verpflichtet, bei der polizeilichen Einvernahme auszusagen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 75 Rz. 3). Allein die Gefahr, dass sich die polizeiliche Einvernahme ohne Verteidiger wegen Aussageverweigerung des Beschuldigten als unergiebig erweisen könnte, lässt den angefochtenen Entscheid indessen nicht als willkürlich erscheinen (E. 3.4).Der Entscheid kann angesichts der Willkürkognition natürlich nicht als falsch bezeichnet werden. Aber die Begründung, ein Verteidiger sei nicht zuzulassen, wo das Gesetz dies nicht vorsehe, erscheint mir nicht überzeugend. Hat denn ein Beschuldigter nur Rechte, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht?
Aber was soll's. Beschuldigte die ohne Anwesenheit eines Anwalts aussagen, verdienen keinen Schutz durch die Verfassung. Sie haben wohl etwas zu verbergen und versuchen, dies durch Kooperation zu kompensieren. Denn wer nichts zu verbergen hat, hat auch keinen Grund, auszusagen. Oder wie war das?
Sonntag, Februar 11, 2007
Jugendanwaltschaft relativiert
Im Jahr 2006 sind weniger Jugendliche straffällig geworden als im Jahr 2005. Der Rückgang beträgt rund 3 Prozent bei den Strafuntersuchungen beziehungsweise 7 Prozent bei den Verurteilungen. Dies geht aus einem internen Bericht der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hervor. Die Jugendanwaltschaft wertet jährlich aus, wie viele Jugendliche wegen einer Anzeige strafrechtlich verfolgt und wie viele Jugendliche jedes Jahr verurteilt werden. In absoluten Zahlen ging die Anzahl Fälle im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr von 5863 auf 5690 zurück. Die Verurteilungen (inklusive eingestellter Verfahren) sanken von 6757 im Jahr 2005 auf 6309.Es besteht kein (grundsätzlicher) Zweifel daran, dass Kantonspolizei und Jugendanwaltschaft die scheinbar widersprüchlichen Zahlen belegen können. Das Beispiel zeigt einfach, wie man Statistiken so zurecht biegen kann, dass sie den verfolgten Interessen dienlich sind. Dass die Polizei für mehr Polizei ist, ist ja legitim. Nicht legitim ist, dass sich politische Entscheidungsträger von solcher Bauernfängerei beeindrucken lassen.
Samstag, Februar 10, 2007
Die Polizei übernimmt
Im ersten Artikel geht es um die Forderung des Chefs der Kriminalpolizei Zürich, ausländische Wiederholungstäter rascher auszuweisen. Bei Jugendlichen sei zu prüfen, ob gleich die ganze Familie auszuweisen sei. Anlass für diese Äusserungen bot die Präsentation der Kriminalstatistik. Nicht aus der Statistik "KRISTA" geht hervor, worauf sie beruht.
Gemäss dem zweiten Beitrag hat die Stadtpolizei Zürich die Vorführung des Films Salò oder die 120 Tage von Sodom von Pier Paolo Pasolini verboten und unter Berufung auf Art. 197 StGB die Konfiskation des Films angedroht. Daraufhin haben die Organisatoren (womöglich sind Ausländer darunter) auf die Vorführung verzichtet. Statt dessen wird eine Podiumsdiskussion durchgeführt. Diskurs als Rache der ... Ungesetzlichen?
Samstag, Januar 20, 2007
Verurteilt ohne Gelegenheit, Verteidigungsrechte auszuüben
- Auf die Strafklage traten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mangels übermässiger Gewaltanwendung nicht ein.
- Der Nichteintretensentscheid wurde durch die Anklagekammer auf Beschwerde von X. hin aufgehoben.
- In der Folge wurden die Beamten B. und C. an den zuständigen Richter überwiesen wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), ev. der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Die Anklagebehörde beantragte Freispruch. Diesem Antrag folgte das Gericht.
- Auf Beschwerde von X. hin hat der Kassationshof den Freispruch von B. und C. kassiert und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Der Kassationshof kam zur Auffassung, dass die beiden Beamten den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt hätten. Zudem sei auch der Vorgesetzte A. zur Beurteilung zu bringen, zumal er den Einsatz geleitet hatte.
- Das Gericht sprach C. erneut frei, verurteilte dagegen A. und B. wegen Amtsmissbrauchs zu je einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von drei Tagen. Das Gericht prüfte den Sachverhalt nicht mehr, weil es sich an das Urteil des Kassationhofs, das sich ja gar nicht auf A. bezogen hatte, gebunden fühlte.
- Sowohl X als auch die beiden Polizisten A. und B. zogen diesen Entscheid erfolglos an den kantonalen Kassationshof.
- A. focht auch dieses Urteil an. Vor Bundesgericht rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (staatsrechtliche Beschwerde) und die unrichtige Anwendung von Art. 312 StGB (Nichtigkeitsbeschwerde). Mit der Gehörsrüge drang der Beschwerdeführer selbstverständlich durch (6P.159/2006 vom 22.12.2006), denn er hatte gar nie Gelegenheit, sich zu verteidigen:
En l'espèce, le recourant a été condamné sans avoir pu utilement s'exprimer et requérir des mesures d'instruction sur les questions de fait et de droit que le juge appelé à statuer dans sa cause doit résoudre. La procédure suivie par les autorités cantonales l'a donc manifestement privé de la faculté d'exercer son droit constitutionnel d'être entendu (E. 3.2).
Mittwoch, Januar 17, 2007
Die Effizienz der Staatsanwaltschaft Solothurn
dass die Pendenzen zwischenzeitlich weitestgehend abgebaut worden sind und dass sich der Betrieb der Staatsanwaltschaft weiter konsolidiert hat.Und weil nun alles so gut läuft, wird ein externer Experte Organisationsstruktur und Abläufe mit der kritischen hat man beschlossen,
eine Prüfung der operativen Aspekte der Organisation durch einen externen Experten durchführen zu lassen. Auf Wunsch der Kommission ist das Departement bereit, sie miteinzubeziehen. Damit ist gewährleistet, dass die JUKO ihrer Aufgabe als Organ der parlamentarischen Oberaufsicht gerecht werden kann. Im Rahmen der Überprüfung, die unter Beizug von Andreas Lienhard, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Direktor am Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern, durchgeführt wird, soll nicht das Staatsanwaltschaftsmodell an sich in Frage gestellt werden, ebenso wenig kann die rechtsprecherische Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Gegenstand sein. Hingegen sollen Organisationsstruktur und Abläufe der Staatsanwaltschaft kritisch beleuchtet und auf Optimierungsmöglichkeiten geprüft werden. Ziel der Kommission ist es, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn möglichst zweckmässig organisiert werden und zielgerichtet arbeiten kann.