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Montag, Mai 14, 2007

Polizei-Razzien in Zürich

Gemäss Tages-Anzeiger wurden in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwei Clubs polizeilich gestürmt. Die Razzien waren ein Grosserfolg. Gleich mehrere Personen, welche ihre Bussen nicht bezahlt hatten, konnten festgenommen werden. Mein Lieblingssatz des Tagi-Artikels:
Die Kontrolle erfolgte laut Mediensprecher Michael Wirz auf Grund «polizeilicher Erkenntnisse».
Gleichzeitig meldet das Blatt, dass die Verwaltungen von Stadt und Kanton Zürich innert vier Jahren um 3,000 Stellen gewachsen sind. Mein Lieblingssatz in diesem Artikel:
Die Parteien sind besorgt.

Freitag, April 27, 2007

Fragwürdiger Anwaltsausschluss

Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) hat mit Urteil vom 12.04.2007 (BB.2006.131) eine Verfügung der Bundesanwaltschaft bestätigt, mit der ein Anwalt von der privaten Verteidigung seines Mandanten wegen Verletzung der Berufspflichten ausgeschlossen wurde. Der Entscheid enthält einen theoretischen Teil, der kaum überzeugt, und einen durchaus eindrücklichen praktischen Teil, der mögliche Interessenkonflikte des Anwalts - teils mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz - klar bennent. Aus den theoretischen Erwägungen:
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c). (E. 3, Hervorhebungen durch mich).

Dazu folgende Bemerkungen:

  1. Die Ausführungen über die anwaltlichen Pflichten sind wohl zutreffend, auch wenn die bloss abstrakte Gefahr einer Interessenkollision ja eigentlich niemals ausgeschlossen werden kann. Eine zu strenge Praxis führte daher letztlich zum Ausschluss privater Verteidiger.
  2. Was im zitierten Entscheid völlig ausgeblendet blieb ist die Frage, ob der Bundesanwalt einen privat bestellten Verteidiger wegverfügen darf (eine gesetzliche Grundlage wäre mir jedenfalls nicht bekannt) und ob es Aufgabe der Staatsanwälte ist, die Einhaltung der Berufspflichten ihrer "Gegenanwälte" zu überwachen, was gross in Mode zu kommen scheint. Faktisch hiesse das doch nichts anderes, als dass die Strafverfolger Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte spielten. Das hat mit einem waffengleichen Verfahren nun aber herzlich wenig zu tun.
  3. Richtig wäre m.E. folgender Ansatz, jedenfalls bei der nicht notwendigen Verteidigung: Gerät ein Anwalt unter begründeten Verdacht, Berufspflichten zu verletzen, ist die Aufsichtsbhörde zu orientieren. Diese hat alsdann darüber zu entscheiden. Erst ein Entscheid der Aufsichtsbehörde und eine entsprechende gesetzliche Grundlage berechtigt die Staatsanwaltschaft, einen privaten Verteidiger auszuschliessen. Bis zum Entscheid ist dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.

Freitag, März 23, 2007

Pyrrhussieg

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde eines Beschwerdeführers gut, der vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Ausnützung einer Notlage verurteilt worden war. Die Beschwerde war "erfolgreich", weil sich der Beschwerdeführer laut Bundesgericht nicht wegen Ausnützens einer Notlage, sondern wegen Schändung strafbar gemacht hat:
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB), sondern der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig gemacht hat. Die Beschwerde ist demnach im Schuld- bzw. Strafpunkt gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird sie der höheren Strafandrohung in Art. 191 StGB nicht Rechnung tragen dürfen, da dem das Verbot der reformatio in peius entgegensteht (Urteil 6S.171/2006 vom 15.02.2007, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, E. 8).

Donnerstag, März 22, 2007

Update: Die Verteidigung des Verteidigers ...

... wird offenbar immer mehr zum Thema vor dem Geschworenengericht Zürich. Wenn ich den heutigen Beitrag der Printausgabe der NZZ lese, stelle ich fest, dass die Verteidigung erneut Thema war:
Thematisiert wurde auch das Auffinden der Tatwaffe, die gemäss Pepes Verteidiger von der Polizei bei der Spurensicherung am Tatort übersehen worden sein soll. Erst am 24. Januar 2005 übergab der Verteidiger selber den Revolver in der Ego-Bar einem Polizisten. Nachdem die Versiegelung der Bar aufgehoben worden war, hatte sich der Anwalt mit einem Schlüsseldienst und Pepes Ehefrau Zutritt zum Tatort verschafft, «um sich einen ersten Überblick zu verschaffen», wie der Polizist als Zeuge die damalige Erklärung des Anwalts wiedergab. Als der Polizist in der Bar eintraf, habe ihm der Anwalt die Waffe präsentiert und erklärt, er habe diese soeben in einem roten Putzkübel, der am Boden stand, gefunden. Ein in die Tatortarbeit involvierter Polizist erklärte dazu vor Gericht: «Ein Polizist ist von Natur aus neugierig, wenn dort ein Kübel gestanden hätte, hätte man auch hineingeschaut.»
Derweil geht die Verteidigung per Internet weiter. Hier der Bericht zum vierten Prozesstag.

Mittwoch, März 21, 2007

Die Verteidigung des Verteidigers

Freundlicherweise wurde ich von anonymous darauf hingewiesen, dass heute auch die NZZ über die Verteidigung via Internet berichtet (s. meine früheren Beiträge hier und hier). Interessant ist die Verteidigung des Verteidigers (gemäss NZZ):
Verteidiger Drück erklärte, die Veröffentlichungen auf seiner Website seien eine Gegenmassnahme zur Tatsache, dass das psychiatrische Gutachten einzelnen Medien (konkret dem «Tages-Anzeiger») zugespielt und im Vorfeld ausführlich zitiert worden sei. Beim Internet-Auftritt sei es ihm nur darum gegangen, Behauptungen mit sachlichen Argumenten entgegenzutreten. Zudem habe der Staatsanwalt am ersten Prozesstag ja Tele Züri auch ein ausführliches Interview gegeben. Gerichtspräsident Martin hielt fest, er habe tatsächlich noch nie erlebt, dass ein Staatsanwalt in diesem Prozess-Stadium am TV so viel sage, und sprach von «Eskalation durch die Medien». Staatsanwalt Markus Oertle seinerseits kritisierte später im Verlauf des Tages, dass Drück Zeugen vor dem Prozess in seiner Anwaltskanzlei befragt und manipuliert habe.
Wie das auch immer endet, dem Beschuldigten wird es tendenziell wohl eher schaden als nützen. Und damit ist die Frage über Sinn und Unsinn einer Strafverteidigung per Internet jedenfalls für die auch in solchen Belangen nicht gerade offene Schweiz beantwortet.

Update: Strafverteidigung per Internet

Laut einem heute im Tages-Anzeiger (nur Printausgabe) erschienenen Artikel wurde der Verteidiger vom Gerichtspräsidenten für sein Verhalten gerügt (s. dazu meinen gestrigen Beitrag). Dieses - so die etwas merkwürdige Begründung - verletzte das Unmittelbarkeitsprinzip. Die Geschworenen, welche die Akten nicht kennen, wurden angewiesen, die Homepage nicht zu beachten. Dem Verteidiger wurde zudem die Prüfung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt.

Et Voilà! Ich bin gespannt, ob die Homepage trotzdem weitergeführt wird, denn inzwischen dürfte ja klar sein, dass sie jedenfalls dem Beschuldigten nicht dienlich sein kann.

Unanfechtbarer Anwaltsausschluss

Ein Untersuchungsrichter im Kanton Waadt hat einem Beschuldigten nicht erlaubt, sich von seinem Verteidiger zu einer Einvernahme begleiten zu lassen. Die dagegen geführte Beschwerde wurde von der Anklagekammer abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Einheitsbeschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht in einem Präsidialentscheid (Urteil 1B_38/2007 vom 14.03.2007) mit folgender Begründung nicht ein:
La décision attaquée est une décision incidente contre laquelle le recours en matière pénale (art. 78 ss LTF) n'est recevable qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF. Une telle décision ne peut donc faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral que si elle peut causer un préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF - il est manifeste que l'hypothèse de l'art. 93 al. 1 let. b LTF n'entre pas en considération ici). Dans la procédure de recours enmatière pénale, la notion de préjudice irréparable correspond à celle del'art. 87 al. 2 OJ, qui soumettait à la même condition la recevabilité du recours de droit public contre de telles décisions incidentes. Selon la jurisprudence, il doit s'agir d'un dommage de nature juridique, qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable au recourant. Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de la procédure; en tant que cour suprême, le Tribunal fédéral doit en principe ne s'occuper qu'une seule fois d'un procès, et cela seulement lorsqu'il est certain que le recourant subit effectivement un dommage définitif (arrêt 1B_13/2007 du 8 mars 2007, avec des références à la jurisprudence relative à l'art. 87 al. 2 OJ) (E. 3).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass gerade die Verfahrensökonomie die materielle Beurteilung der Beschwerde erfordere, blieb erfolgos:
En l'espèce, l'inconvénient invoqué par le recourant, à savoir l'impossibilité pour lui de comparaître devant le Juge d'instruction accompagné de son avocat, ne peut le cas échéant être considéré que comme un dommage de pur fait. Il s'ensuit que le recours est irrecevable (E. 3).
Dem ist jetzt wohl nur noch mit "erzieherischen Massnahmen" beizukommen: Wem der Anwalt verweigert wird, der verweigere jede Aussage.

Dienstag, März 20, 2007

Strafverteidigung per Internet

In einem Fall, der zur Zeit vor dem Geschworenengericht Zürich verhandelt wird (s. den heutigen Beitrag der NZZ) geht ein Strafverteidiger neue Wege, die etwa in Deutschland oder den USA schon länger praktiziert werden: Publikation von Material in laufenden Verfahren im Internet.

Die Darstellung des Verteidigers ist eine Art rollendes Plädoyer, das offenbar Zweifel am Beweisergebnis wecken will:
Anlässlich des heutigen Prozesstages wurden zwei Zeugen zum äusseren Ablauf des Tatgeschehens befragt. Es zeigte sich, dass die Aussagen beider Zeugen zum Tatablauf teilweise im augenfälligen Widerspruch zu deren eigenen, im Verlauf des Untersuchungsverfahrens gemachten Aussagen und/oder zu den übrigen Untersuchungsergebnissen standen. Ähnliche Widersprüche ergaben sich auch aus den Aussagen von Raffaele Pepe anlässlich des gestrigen, ersten Verhandlungstages. Und: Wie gestern, konnten auch heute nicht alle Widersprüche ausgeräumt werden.
Cui bono?