Zunächst sei nicht zu beanstanden, dass auch kommunale Polizeien Zugriff auf das Informationssystem hätten. Habe eine Gemeinde keine eigene Polizei, bestehe auch kein Zugriffsrecht auf die gespeicherten Daten. Erfolglos blieb auch der Einwand, dass widerrechtlich beschaffte, falsche oder nicht mehr benötigte Daten über die Verjährungsfrist hinaus im System bleiben würden. Gemäss Bundesgericht lässt sich die aufgestellte Ordnung durchaus verfassungskonform handhaben.
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Montag, Mai 21, 2007
Update: POLIS-Verordnung
Gemäss Tages-Anzeiger ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die POLIS-Verordnung des Kantons Zürich (vgl. meinen früheren Beitrag vom 18.07.2006) abgewiesen worden. Das Urteil des Bundesgerichts ist noch nicht online. Dem Tagi-Beitrag kann aber folgendes entnommen werden:
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Personendaten,
Überwachung,
Zwangsmassnahmen
Donnerstag, Januar 25, 2007
GPK/GPDel-Jahresbericht 2006
Der Jahresbericht 2006 der der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte ist online. Er enthält zahlreiche Berichte über Themen, die in der Presse und auch in diesem Blog thematisiert werden. Das Kapitel 3.9 (Staatsschutz und Nachrichtendienste) enthält etwa folgende Themen:
- Sicherheitspolitische Führung des Bundesrats und Aufbau der Auswerteplattformen zwischen den Nachrichtendiensten
- Satellitenaufklärungssystem des VBS (Projekt „Onyx“)
- Ausweisungsbeschluss gegen K.
- „Rote Liste“ an der Feier zum 1. August 2006 auf dem Rütli
- Fall Covassi
- Quellenführung durch den Dienst für Analyse und Prävention
- Fall Padilla
- Das schweizerische Sicherheitsdispositiv und der Fall Mohamed Achraf
Mittwoch, Januar 10, 2007
Datenschützer auf Abwegen?
Gestern haben die Medien (vgl. etwa 10vor10 oder NZZ) über eine Aktion gegen Kinderpornografie in Deutschland bereichtet, bei der sämtliche 22 Millionen Kreditkarten auf verdächtige Transaktionen untersucht wurden. Dabei seien 300 mutmassliche Täter ermittelt worden. Wenn ich richtig gerechnet habe, liegt die (vorläufige) Trefferquote bei 0.01 Promille.
Nun teilt die NZZ heute mit, der EDÖB billige dieses Vorgehen:
Nun teilt die NZZ heute mit, der EDÖB billige dieses Vorgehen:
Wer nicht Verdacht auf sich gezogen habe, habe von einer solchen Aktion nichts zu befürchten, sagte der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte am Mittwoch im Radio DRS. «Es ist eine Methode, die nur verdächtige Personen ins Visier nimmt.» Die Überprüfung sei zudem aus Datenschutzgründen zulässig, weil ein konkreter Tatverdacht gegeben war und eine Strafuntersuchungsbehörde die Kontrolle angeordnet habe, erklärte Thür weiter. Er gehe davon aus, dass auch in der Schweiz auf diesem Weg versucht werde, der «ekelhaften Kinderpornographie den Garaus zu machen».Wenn die Medienberichte richtig sind, nimmt die Methode natürlich nicht nur die Verdächtigen ins Visier, sondern macht alle Kreditkarteninhaber zu Verdächtigen. Und das soll unbedenklich sein?
Donnerstag, Dezember 07, 2006
Vernichtung von erkennungsdienstlichem Material
Mit Urteil 1P.362/2006 vom 23.11.2006 zwingt das Bundesgericht den Kanton BS, das erkennungsdienstliche Material über einen Beschwerdeführer zu vernichten. Gegen ihn war ein Strafverfahren eingeleitet worden, das wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Die folgende Begründung des Urteils der Vorinstanz qualifizierte das Bundesgericht als willkürlich:
Das Strafgericht hielt im Wesentlichen fest, dass die Einstellung des Verfahrens infolge Rückzugs des Strafantrages einer Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen gleichzustellen sei und nach § 8 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung lediglich nach Ablauf von fünf Jahren zur Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials führe; die Einstellung des Verfahrens infolge Rückzugs des Strafantrags sei insoweit nicht einer Einstellung wegen erwiesener Unschuld oder einem Freispruch im Sinne von § 8 Abs. 2 der Verordnung gleichzustellen, für welche Fälle erkennungsdienstliches Material vorzeitig vernichtet werden könne.Nur auf Willkür hin prüfte das Bundesgericht die Beschwerde, weil die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten für sich allein keinen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstelle.
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