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Donnerstag, Mai 10, 2007

Vom Wert der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Heute ist wieder einmal ein Urteil des Bundesgerichts ins Netz gestellt worden, das es seit Jahren nicht mehr geben dürfte (1B_55/2007 vom 02.05.2007). Aus den kurzen Erwägungen des Bundesgerichts:

1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1, und 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4).

1.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zum Gesuch des Beschwerdeführers vernehmen liess. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich liess diese Vernehmlassung vom 30. März 2007 dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid über das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt nicht zur Kenntnisnahme zukommen. Damit nahm er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich allenfalls zu dieser Vernehmlassung zu äussern, und verletzte dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Obwohl diese Praxis längst bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, wird sie immer wieder verletzt (vgl. einen früheren Beitrag). Wieso eigentlich? Nimmt man die Rechtsprechung aus Lausanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?

Donnerstag, März 29, 2007

Verschlechterungsverbot / Konfrontationsrecht

Ein heute online gestellter Entscheid (6P.238/2006 vom 15.03.2007) bot dem Bundesgericht Gelegenheit, ein paar grundsätzliche Feststellungen zum Verschlechterungsverbot und zum Konfrontationsrecht in Erinnerung zu rufen.

Zum Verschlechterungsverbot:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keineswegs in jeder Gesetzesverletzung auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Aus dieser Bestimmung folgen insbesondere die Verbote der formellen Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung und des überspitzten Formalismus (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 181), nicht aber das Verschlechterungsverbot. Dieses zählt nach konstanter Rechtsprechung nicht zuden verfassungsmässigen Rechten und lässt sich auch nicht aus der EMRK herleiten (Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil 6S.234/2005 vom 29.Juni 2006, E. 2.1.2) (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer hätte nur die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügen können, was das Bundesgericht für den vorliegenden Fall aber gleich mitverworfen hat.

Zum Konfrontationsrecht:
Das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151E. 3.1 mit Hinweisen; 125 I 127 E. 6c/bb S. 135) (E. 3.2).
Etwas speziell am vorliegenden Fall war, dass der Beschwerdeführer beantragt hatte, die abgelehnten Zeugen seien mit Dritten zu konfrontieren:
Der Beschwerdeführer hat indessen gar nicht beantragt, an der Berufungsverhandlung mit seiner Lebenspartnerin E. und seinem in dieser Angelegenheit bereits wegen Nötigung rechtskräftig verurteilten Bruder D. konfrontiert zu werden. Er hat nur verlangt, dass die beiden mit den drei Belastungszeugen A., B. und C. konfrontiert würden. Für diesen Antrag kann er aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK nichts ableiten.

Mittwoch, März 21, 2007

Anspruch auf Einsicht in die schriftliche Krankengeschicte des Täters

Das Bundesgericht hebt auf Beschwerde des Opfers hin einen Einstellungsentscheid der Aargauer Justiz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Urteil 1P.714/2006 vom 13.03.2007). Den Strafverfolgungsbehörden (und damit auch dem Gericht und den Parteien) lag keine vollständige schriftliche Krankengeschichte des Beschuldigten vor. Trotzdem wurde das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
Der Beizug der vollständigen Krankengeschichte und die Gewährung der Einsicht der Beschwerdeführer darin drängt sich umso mehr auf, als der Hausarzt im Zeitpunkt, als die Gutachter mit ihm telefonisch Rücksprache nahmen, damit rechnen musste, gegebenenfalls selbst der fahrlässigen Tötung angeschuldigt zu werden. Letzteres ist inzwischen auch geschehen. In Anbetracht dessen haben die Beschwerdeführer erst recht ein berechtigtes Interesse, die mündlichen Angaben des Hausarztes anhand der schriftlichen Krankengeschichte zu überprüfen (E. 3.2).

Montag, Februar 26, 2007

Bundesgericht toleriert keine Geheimakten

fel. macht im Jusletter (kostenpflichtig) auf einen neulich ins Netz gestellten Entscheid des Bundesgerichts (1P.20/2007 vom 26.01.2007) aufmerksam, worin eine Gehörsverletzung in einem Haftverfahren festgestellt wurde. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst hatte der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig. Die Staatsanwaltschaft erstellte darüber eine Aktennotiz, die dem Haftrichter, nicht aber dem Anwalt des Beschwerdeführers vorlag. Das Bundesgericht fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen:
Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Verfahrenspartei grundsätzlich Anspruch, von allen dem Gericht eingereichten Beweisen und Eingaben Kenntnis zu erhalten (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 122 I153 E. 6a). Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1) (E. 2.2).
Zu ähnlichen Fällen s. meine früheren Beiträge hier und hier.

Donnerstag, Februar 15, 2007

Kein Anwalt der ersten Stunde im Thurgau

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1P.556/2006 vom 25.01.2007) besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf die Anwesenheit des Verteidigers bei einer polizeilichen Einvernahme:
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme, kann ihm nicht gefolgt werden (BGE 104 Ia17 E. 4 S. 19 ff.; ...). [...]. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen statuieren hingegen kein Recht auf Anwesenheit der Verteidigung an einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Es ist somit hier auch keine verfassungswidrige Umgehung von Verteidigungsrechten zu erkennen E. 3.3).
So weit so schlecht. Der Beschwerdeführer rügte ferner die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Dieses sehe nicht vor, dass der Verteidiger nicht anwesend sein dürfe:
Auch der Rüge des Beschwerdeführers, die Auslegung der Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung durch die Anklagekammer sei willkürlich, kann nicht gefolgt werden. Die Teilnahme der Verteidigung an Untersuchungshandlungen ist nach § 70 f. StPO/TG für das polizeiliche Ermittlungsverfahren im Unterschied zum Untersuchungsverfahren (§ 77 StPO/TG) nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer führt zwar richtig aus, er sei nicht verpflichtet, bei der polizeilichen Einvernahme auszusagen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 75 Rz. 3). Allein die Gefahr, dass sich die polizeiliche Einvernahme ohne Verteidiger wegen Aussageverweigerung des Beschuldigten als unergiebig erweisen könnte, lässt den angefochtenen Entscheid indessen nicht als willkürlich erscheinen (E. 3.4).
Der Entscheid kann angesichts der Willkürkognition natürlich nicht als falsch bezeichnet werden. Aber die Begründung, ein Verteidiger sei nicht zuzulassen, wo das Gesetz dies nicht vorsehe, erscheint mir nicht überzeugend. Hat denn ein Beschuldigter nur Rechte, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht?

Aber was soll's. Beschuldigte die ohne Anwesenheit eines Anwalts aussagen, verdienen keinen Schutz durch die Verfassung. Sie haben wohl etwas zu verbergen und versuchen, dies durch Kooperation zu kompensieren. Denn wer nichts zu verbergen hat, hat auch keinen Grund, auszusagen. Oder wie war das?

Montag, Februar 12, 2007

Zum Richten verurteilt

Eine Strafrichterin hat erfolgos ein Selbstablehnungsgesuch gestellt. Ein dagegen von den Beschuldigten geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.743/2006 vom 19.01.2007 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der äusserst komplexe Sachverhalt enthält einen interessanten Hinweis aus der früheren Praxis:
Allein der Umstand, dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied stellt, zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet, kann noch keine Ausstandspflicht bewirken (vgl. Urteile 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2, und 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003, E. 2.5). Ebenso wenig geht es an, beim Gericht, das über den Ausstand der abgelehnten Person zu entscheiden hat, eine Strafanzeige gegen die letztere Person einzureichen, und dann die Ausstandspflicht dieses Gerichts zu verlangen, wenn es die Strafanzeige nicht weiterleitet (E. 3.1.3).
Mich vermag diese Praxis nicht zu überzeugen. Allfällige Missbräuche durch Strafanzeigen gegen unliebsame Behördenmitglieder können auch anders sanktioniert werden. Wenn ein Richter ein Selbstablehnungsgesuch stellt, dann kann doch beim besten Willen nicht mehr davon gesprochen werden, er könne seiner Aufgabe unabhängig und unbefangen weiterhin nachkommen.

Mittwoch, Januar 24, 2007

Bundesgericht ordnet sofortige Haftentlassung an

Kurz vor der Entlassung von X. aus dem Strafvollzug erging eine neue Anklage gegen ihn. Die zuständige Gerichtspräsidentin erliess nach Einholung einer Stellungnahme beim Anwalt von X. einen neuen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr.

Gleichentags wurde X. von der Strafvollzugsanstalt Bostadel in das Bezirksgefängnis Liestal eingeliefert. Am 21. Dezember 2006 wurde der Haftbefehl dem Verhafteten in Anwesenheit seines Verteidigers eröffnet. Anschliessend fand die Haftanhörung durch den Gerichtsschreiber des Strafgerichts Basel-Landschaft statt. Nach dieser Anhörung erging kein weiterer Entscheid.

Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den neuen Haftbefehl mit folgender Begründung auf (1P.848/2006 vom 16.01.2007):
Zwar weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers vor Erlass des Haftbefehls schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Die schriftliche Anhörung kann die verfassungsrechtlich vorgeschriebene mündliche Haftanhörung jedoch nicht ersetzen, es sei denn, der Inhaftierte verzichte auf die mündliche Anhörung. Ein derartiger Verzicht lässt sich dem Schreiben des Verteidigers vom 14. Dezember 2006 nicht entnehmen (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich).
Die angeordnete Entlassung begründete das Bundesgericht wie folgt:
Die Praxis des Bundesgerichts, trotz Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das Haftentlassungsgesuch abzuweisen, wenn erstellt ist, dass die materiellen Haftvoraussetzungen vorliegen, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, nachdem sich noch keine kantonale Instanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Haftanordnung, namentlich zum Grundsatz "ne bis in idem", auseinandergesetzt hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstinstanzlich, anstelle des Haftrichters, die Haftvoraussetzungen zu prüfen.
Dem ist nur zuzustimmen.

Scharfe Rüge an die Luzerner Justiz

Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil (1P.313/2006 vom 22.12.2006) eine in verschiedenen Kantonen gängige Praxis als verfassungswidrig qualifiziert, wonach auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten nicht eingetreten wird, wenn dieser nicht zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint.

Im zu beurteilenden Fall war der in Deutschland wohnhafte Beschuldigte erstinstanzlich zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Für die obergerichtliche Hauptverhandlung stellte er ein Dispensationsgesuch, welches abgewiesen wurde. In den Erwägungen dieses Entscheids stellte ihm das Obergericht des Kantons Luzern (für den Fall der Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe) dessen sofortige Verhaftung anlässlich der Berufungsverhandlung in Aussicht.

Zur Verhandlung erschien nur sein Verteidiger. Dieser erklärte, an der Berufung werde festgehalten und er sei bereit, die Berufung zu begründen. Das Obergericht schrieb die Appellation dennoch "als erledigt"von der Geschäftskontrolle ab mit der Begründung, durch sein Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer auf Appellation "verzichtet" bzw. sein "Desinteresse" daran erklärt.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
Das verfassungsmässige Grundrecht auf Appellation und wirksame Verteidigung wird jedoch unterlaufen,wenn als Folge des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten die Berufungselbst dann als "zurückgezogen" abgeschrieben wird, wenn der Verteidiger zur Berufungsverhandlung antritt und bereit ist zu plädieren. Eine solche Konsequenz erscheint nach der dargelegten Rechtslage unverhältnismässig und verfassungswidrig. Eine Verwirkung der Appellation kann nur bei einem sogenannten "Totalversäumnis" im Sinne der dargelegten Praxis (unentschuldigtes Ausbleiben sowohl des Angeklagten als auch des Verteidigers) in Frage kommen (E. 8.1).
Diesem Argument fügte das Bundesgericht - an sich ohne Not aber in begrüssenswerter Klarheit - weitere hinzu:
Von diesen grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, erscheint das prozessuale Vorgehen der kantonalen Justizbehörden im vorliegenden konkreten Fall auch noch aus zusätzlichen Gründen unfair, überspitzt formalistisch und unverhältnismässig. Nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) kann hier nicht von einem (konkludenten) "Verzicht" auf die ausdrücklich erklärte Appellation ausgegangen werden [...]. Hier kommt noch hinzu, dass ein gesetzlicher Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Angeklagte erstinstanzlich zu einer Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Ausserdem war der Beschwerdeführer zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich erschienen (E. 8.2).

Mittwoch, Januar 03, 2007

Rechtliches Gehör (mehrfach) verletzt

Die Basler Justiz hat einem Beschuldigten, vertreten durch einen ausserkantonalen Anwalt gleich mehrfach in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Das Bundesgericht hat seine staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen (1P.695/2006 vom 19.12.2006).

Eine erste Verletzung lag darin, dass dem ausserkantonalen Anwalt die Akten nicht zugestellt wurden. Auf die entsprechende Rüge trat das Bundesgericht allerdings nicht ein, was an der Gehörsverletzung freilich nichts ändert: nur weil das Bundesgericht gestützt auf Art. 87 OG aus formellen Gründen nicht (mehr) eintritt, heisst dies ja materiell-rechtlich noch lange nicht, dass der Anspruch nicht bestehen würde. Faktisch hat die Neufassung von Art. 87 OG allerdings die Wirkung, dass die kantonale Justiz die Verfassung beliebig verletzen kann und dies auch gerne tun, insbesondere um ausserkantonalen Anwälten keine Akten zustellen zu müssen. Das Bundesgericht hält seine Rechtsprechung wie folgt fest:
In BGE 122 I 109 hat das Bundesgericht erkannt, es sei verfassungswidrig, dass das Gericht des Kantons Waadt sich weigere, die Akten einem ausserkantonalen Anwalt zuzustellen, obwohl diese Verfahrenserleichterung den Waadtländer Anwälten zugestanden werde. Die Eintretensfrage dieses Urteilsvon 1996 richtete sich nach altem Recht. Seit 1. März 2000 gilt Art. 87 OG in geänderter Fassung und der zitierte Nichteintretensentscheid betreffend Aktenzustellung (Urteil 1P.572/2000 vom24. November 2000) erging in Anwendung dieser, noch heute geltenden Bestimmung. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.2).
Hier muss ich darauf hinweisen, dass Art. 87 OG seit 1.1.2007 nicht mehr existiert, was aber - soweit ersichtlich - die Rechtslage nicht ändert. Neu gilt das BGG.

Auf eine gerügte weitere Gehörsverletzung hat das Bundesgericht dann aber eintreten müssen. Dabei ging es um den Anspruch, sich in einem Rechtsmittelverfahren zu den Vernehmlassungen äussern zu dürfen. Dass dieser Anspruch trotz klarer Rechtsprechung des Bundesgerichts (dem der EGMR diesbezüglich auch nachhelfen musste) in den Kantonen immer wieder verletzt wird, grenzt an Mutwilligkeit. Hier die Rechtsprechung des Bundesgerichts:
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung umfasst diese Garantie den Anspruch, von den beim Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen (sog. Replikrecht, ausführlich BGE132 I 42 E. 3.3). Jedenfalls in Verfahren ohne mündliche Verhandlung sind Vernehmlassungen den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei sind mehrere Lösungen denkbar: Wird, im Sinne einer Mindestlösung, eine Eingabe rechtzeitig vor dem Entscheidzeitpunkt "zur Kenntnisnahme" zugestellt und keine Frist angesetzt, kann von den Parteien nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie allfällige Bemerkungen umgehend einreichen. Wahlweise kann die Zustellungauch mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme verbunden oder ein förmlicher zweiter Schriftenwechsel eröffnet werden, um den Parteien Gelegenheit zu Gegenbemerkungen zu geben (E. 3.2).
Das Bundesgericht schiebt in derselben Erwägung noch einen praktischen, entlastenden Tipp nach:
An Gerichtsverfahren beteiligte kantonale Instanzen werden erwägen, in klaren Fällen keine Vernehmlassung abzugeben, um unnötige Zustellungen und Wartefristen zu vermeiden.

Freitag, Dezember 15, 2006

Gehörsverletzung

Der Eindruck, dass man vor Bundesgericht jedenfalls in Strafsachen fast nur dann Erfolg hat, wenn man sich gegen Entscheidungen der Zürcher Justiz beschwert, verfestigt sich. Im letzten, heute online gestellten Entscheid, war die Sache allerdings so klar, dass das Bundesgericht schlicht nicht anders entscheiden konnte (1P.527/2006 vom 04.12.2006). Bei der Vorbereitung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer festgestellt, dass ihm Akten vorenthalten worden waren:
Die Staatsanwaltschaft I nahm in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 substanziell Stellung zum Rekurs des Beschwerdeführers. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte der Einzelrichter des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid zumindest zur Kenntnisnahme vorlegen müssen. Dass solches geschehen ist, wird von keiner Seite behauptet und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit hat der Einzelrichter, indem er entschied, ohne dem Beschwerdeführer dieMöglichkeit einzuräumen, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft I zu äussern, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.