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Mittwoch, März 28, 2007

Ein Lichtblick für die Unschuldsvermutung

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde wegen doppelter Verletzung der Unschuldsvermutung gut (Urteil 6S.554/2006 vom 15.03.2007). Der Beschwerdeführer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Strassenverkehr bestraft worden, machte aber geltend, er könne zufolge Auslandaufenthalts gar nicht der Lenker gewesen sein. Die kantonalen Strafbehörden gingen darauf nicht ein:
Quant au fond, force est de constater que X. n'a jamais, tout au long de la procédure, apporté la preuve de ce qu'il ne conduisait pas son véhicule le jour où l'infraction a été constatée, bien que cette opportunité lui ait été offerte à deux reprises au moins, soit devant la Commission de police et devant le Tribunal. Au surplus, aucun indice ne permet de dire que tel ne serait pas le cas, la correspondance de Y., non datée du reste, n'étant pas suffisante. En pareil cas, la présomption selon laquelle le détenteur du véhicule est censé le conduire s'applique.
Dazu das Bundesgericht:
En l'espèce, le Tribunal de police reproche littéralement à l'accusé de n'avoir pas apporté la preuve qu'il ne conduisait pas son véhicule le jour de l'infraction alors qu'il aurait pu démontrer ce fait. C'est clairement méconnaître qu'il incombait à l'accusation, et à elle seule, de démontrer la présence de l'intéressé au volant lors de l'excès de vitesse. Il y a là un renversement du fardeau de la preuve contraire à la présomption d'innocence (E. 6).
Das Bundesgericht begnügt sich aber nicht mit der Feststellung einer unzulässigen Beweislastumkehr, sondern erkennt auch bei der Beweiswürdigung eine Verletzung der Unschuldsvermutung:
A la lumière de ces éléments, le déplacement de l'accusé à l'étranger et le fait qu'il ait pu prêter sa voiture apparaissent plausibles. Sa présence au volant devenait pour le moins douteuse (même si sa défense, peu conventionnelle, manquait de rigueur). D'ailleurs, le texte du jugement n'exclut pas que le Tribunal de police ait éprouvé un doute. En réalité cette autorité n'exprime pas la conviction que l'intéressé conduisait la voiture mais invoque une présomption - discutable (voir ATF 106 IV 142 consid. 3)- d'après laquelle le détenteur du véhicule est censé le conduire. Dans la mesure où cela traduisait un doute du juge, ce doute aurait dû profiter à l'accusé (E. 7).

Mittwoch, März 14, 2007

Vom Wert der Unschuldsvermutung

In einem SVG-Administrativverfahren wandte sich ein Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Behauptung, er sei nicht der Lenker des geblitzten Fahrzeugs gewesen. Er sei aufgrund von blossen Vermutungen der Vorinstanz zu einem Ausweisentzug verurteilt worden. Man habe ihm die Beweislast zugeschoben. Das Bundesgericht hat ihm nun erklärt, dass nicht Vermutung, sondern richterliche Überzeugung zum Urteil führte (6A.98/2006 vom 23.02.2007):
Die Einwände sind offensichtlich unbegründet. Die Rekurskommission hat die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht bloss vermutet und ihm nicht den Entlastungsbeweis zugeschoben. Vielmehr hat sie ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 2. Oktober 2004 das Fahrzeug gelenkt hatte. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung sowie von einer unzulässigen Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein.
Ob dieser Entscheid richtig ist, kann nicht beurteilt werden. Insbesondere darf man nie von der Qualität der Begründung auf die Qualität des Urteils schliessen.

Sonntag, Februar 04, 2007

Fehlurteile? In der Schweiz kaum möglich

Ein interessanter Artikel in der heutigen SonntagsZeitung setzt sich mit Unzulänglichkeiten von Zeugenaussagen in Strafprozessen auseinander. Eine Fehlerquelle liegt im Funktionieren des menschlichen Gedächtnisses, das Wahrgenommenes nicht unverändert wiedergeben kann. Eine andere Fehlerquelle sind Befragungstechniken, welche auf die Unzulänglichkeiten des menschlichen Gedächtnisses nicht eingehen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber nicht anwenden. Ergebnis: FEHLURTEILE.

Fehlurteile? Ja klar, in den USA. In der Schweiz gibt es sowas natürlich nicht. Die Gründe nennen die Experten, welche der Beitrag zitiert:

«Das Wissen um den richtigen Einsatz offener, aber auch geschlossener Fragen ist selbstverständlich», heisst es bei der Zürcher Kantonspolizei. Etwas skeptischer ist Christoph Ill: «Ich bin nicht sicher, wie weit zum Beispiel die Technik des Kognitiven Interviews in der Praxis eingesetzt wird», sagt der St. Galler Untersuchungsrichter, der das Nachdiplomstudium MAS Forensics am Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik an der HSW Luzern leitet. Dass es in der Schweiz nicht zu krassen Justizirrtümern wie im Fall Ronald Cotton kommt, hängt mit den unterschiedlichen Prozesskulturen zusammen. In den USA spielt das Geständnis eine absolut zentrale Rolle. Entsprechend arbeiten die Ermittler darauf hin – auch mit Methoden, die in der Schweiz nicht erlaubt sind. Bei uns muss ein Geständnis stets durch starke weitere Indizien gestützt sein. Zudem wird der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» stärker gewichtet. In der Schweiz ist deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unschuldiger verurteilt wird, viel geringer als in den USA, sagt die forensische Psychologin Henriette Haas. «Eher wird einmal ein Schuldiger nicht verurteilt.»

Meine Beurteilung als Strafverteidiger (ich behaupte einfach mal, dass ein Verteidiger näher dran ist als ein Ermittler oder Richter):
  1. Das Wissen um den richtigen Einsatz offener oder geschlossener Fragen ist kaum vorhanden, am ehesten tatsächlich noch bei der Polizei. Juristen neigen offenbar einfach dazu, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Dies liegt vielleicht daran, dass noch immer nicht ganz unumstritten ist, ob die Jurisprudenz überhaupt als Wissenschaft gelten kann.
  2. Was ein kognitives Interview ist und wie man diese Technik einsetzt, weiss hierzulande kaum jemand.
  3. Das Geständnis ist auch in unserem Prozessrecht das zentrale Beweismittel, auf das natürlich mit genau den selben Methoden hingearbeitet wird wie in den USA. Wer den Freispruch eines geständigen Beschuldigten in der Schweiz kennt, teile mir das bitte mit.
  4. Dass die Unschuldsvermutung in der Schweiz stärker gewichtet wird als in den USA ist ein Schuss ins Blaue und trifft wahrscheinlich nicht zu. Dazu ein ganz aktueller Literaturhinweis: Beyond a Reasonable Doubt.
  5. Dass in der Schweiz die Wahrscheinlichkeit von Fehlurteilen angeblich viel geringer ist als in den USA könnte auch daran liegen, dass es in der Schweiz im Gegensatz zu den USA keine entsprechende Forschung gibt.

Spannend übrigens auch die Links der SonntagsZeitung:

Quelle: Sie können ihren Augen nicht trauen, SonntagsZeitung vom 04.02.2007, S. 77.

    Mittwoch, Januar 17, 2007

    Bussenbemessung aufgrund Einkommensschätzung

    Das Bundesgericht bestätigt eine Busse über CHF 18,000.00, welche der Beschwerdeführer nebst einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Monaten mit einer Strafverfügung erhielt (6S.363/2006 vom 28.12.2006). Ihm wurde mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 undA bs. 4 ANAG , Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz vorgeworfen. Die beiden kantonalen Instanzen haben das Urteil genauso bestätigt, wie nun auch das Bundesgericht

    Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer so ziemlich alles, was man so rügen kann. Selbst ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) liess er nicht aus. Hier erwähnen möchte ich nur, dass die Vorinstanz den Angaben des Beschwerdeführers über seinen Lohn nicht glaubte, obwohl der Lohn mit einem Lohnausweis (netto CHF 36,000.00) und mit Steuerveranlagungen (CHF 44,000.00) belegt war. Die Vorinstanz hat das Einkommen somit geschätzt, was sie nach Bundesgericht auch durfte. Dabei gilt "in dubio pro reo" übrigens nicht:
    Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass sie die wirklichen Verhältnisse nur annäherungsweise und damit nicht zweifelsfrei zu bestimmen vermag (...). Die eigentliche Schätzung stellt daher keine tatsächliche Feststellung im Rechtsinne dar, an die das Bundesgericht gebunden wäre. Es handelt sich vielmehr um einen überprüfbaren Ermessensentscheid.
    Entscheidend für die Höhe der Busse war aber letztlich wohl, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich mindestens 50 Ausländerinnen rechtswidrig Unterkunft gewährt und sie beschäftigt hatte, was ein Bussenmaximum von CHF 250,000.00 (50 x CHF 5,000.00) ergibt.

    Donnerstag, Januar 11, 2007

    "In dubio pro reo" als Beweislastregel

    Ein Gepäckwagen-Einsammler wurde beschuldigt, auf dem Flughafen Zürich-Kloten wissentlich und willentlich ab einem Gepäckwagen einen Rucksack samt dem darin enthaltenen Barbetrag von EUR 20,000.00 weggenommen zu haben. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets, unterlag aber am Ende vor der Zürcher Justiz. Deren letztinstanzliches Urteil hat nun das Bundesgericht gegen die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (als Beweislastregel) bestätigt (1P.599/2006 vom 21.12.2006):
    Das Kassationsgericht kam in seiner tragenden Begründung zum Schluss, das Fehlen von verwertbaren Fingerabdrücken - aus welchen Gründen auch immer - führe nicht zu unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers (E. 4 am Ende). Damit stellt das Kassationsgericht nicht auf blosse Vermutungen ab und begründet den Schuldspruch nicht damit, dass der Beschwerdeführer solche nicht entkräftet und damit seine Unschuld nicht bewiesen habe. Daher erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als unbegründet (E. 2).
    Materiell ist dem Urteil letztlich nicht mehr zu entnehmen als die simple Feststellung, die Vorinstanz habe sich nicht bloss auf Vermutungen gestützt. Worauf sie sich gestützt hat, ist dem Urteil leider nicht zu entnehmen.

    Sonntag, Dezember 10, 2006

    Vergewaltigung ist und bleibt Vergewaltigung

    Die NZZ am Sonntag konfrontiert die Polizeivorsteherin (die Zürcher nennen die so) mit dem Vorwurf, die Polizei spreche im Fall Seebach von Vergewaltigung, bevor der Tathergang geklärt und durch ein Gericht beurteilt sei. Die Polizeivorsteherin (jetzt nenne ich sie halt auch so) weist jede Kritik von sich und stellt im Interview mit der NZZaS ganz nebenbei noch unter Beweis, dass sie die Kritik gar nicht begriffen hat. Hier ein paar Highlights, die für sich selbst sprechen:

    F: Die von der Polizei gesichteten Filme zeigen den objektiven
    Tatbestand. Dass Jugendliche Sex haben miteinander . . .

    A: Warum sagen Sie jetzt verharmlosend, dass die Sex hatten miteinander? Als Frau reagiere ich sehr empfindlich, wenn Vergewaltigungen verharmlosend dargestellt und am Ende schöngeredet werden.

    F: Die Jugendanwaltschaft sagt, man müsse unterscheiden zwischen dem objektiven Tatbestand, also dem, was man sieht, und dem subjektiven Tatbestand, also dem Wissen und Wollen der Verdächtigen. Der innere Tatbeitrag sei nicht so leicht zu ermitteln.

    A: Und Sie glauben, dass meine Fachleute aufgrund der Handyfilme und der Ermittlungen keinen konkreten Tatverdacht äussern können?

    F: Doch. Aber die strafrechtliche Beurteilung ist Sache der Richter, nicht der Polizei.

    A: Die Polizisten sind Fachleute. Sie können beurteilen, ob die Jugendlichen das im gegenseitigen Einverständnis gemacht haben oder nicht.

    F: Geht aus den Filmen eindeutig hervor, dass das Mädchen den Sex nicht wollte?

    A: Ich habe die Filme nicht gesehen, aber wenn Polizei und Jugendanwaltschaft von Vergewaltigung sprechen, zweifle ich das nicht an. Eine Vergewaltigung ist und bleibt eine Vergewaltigung.

    Donnerstag, Dezember 07, 2006

    Fehlurteil geschützt?

    Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Aargauer Justiz und qualifiziert die dagegen geführte Beschwerde als aussichtslos, was angesichts folgenden Zitats aus dem Urteil des Bundesgerichts zumindest als erstaunlich erscheint (1P.332/2006 vom 24.11.2006):
    Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenauflage in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2006, die sie nach der Weisung der Beschwerdekammer "einlässlich" zu begründen hatte, wie folgt begründet: "Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten bedroht hat. Durch diese Handlungen hat er die Persönlichkeit des Geschädigten gemäss Art. 28 ff. ZGB verletzt, weshalb er analog den zivilrechtlichen Grundsätzen für das vorliegende Strafverfahren kostenpflichtig zu erklären ist." Diese Begründung ist keineswegs einlässlich, sie ist im Gegenteil geradezu provozierend knapp. Zu prüfen ist hier indessen nicht, ob sich die Staatsanwaltschaft ernsthaft bemüht hat, die obergerichtliche Vorgabe loyal zu erfüllen, sondern einzig, ob die von ihr gelieferte Begründung vor der Verfassung standhält.

    Die Begründung beginnt mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung, indem festgehalten wird, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten bedroht habe. Sodann wird dieser Sachverhalt rechtlich gewürdigt, indem ausgeführt wird, dieses Verhalten sei zivilrechtlich als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu qualifizieren. Daraus wird alsdann der Schluss gezogen, dies rechtfertige die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Damit wird diese wenigstens dem Grundsatz nach begründet. Da die Höhe der Verfahrenskosten bereits zuvor - mit Schreiben des Bezirksamts Aarau vom 15. April 2005 - detailliert ausgewiesen worden waren, vermag dies den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen gerade noch zu genügen. Ob die Begründung zutrifft oder nicht, spielt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Rolle (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).
    Anzumerken ist freilich, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Rückzugs des Strafantrags zurückgezogen worden war und dass der Beschwwerdeführer nicht immer glücklich argumentiert zu haben scheint.

    Freitag, November 17, 2006

    Falsch aber nicht bundesrechtswidrig

    Das Bundesgericht kritisiert in einem heute online gestellten Urteil (6S.243/2006 vom 04.10.2006), dass das Obergericht des Kantons Zürich angenommen habe, der schlechte Gesundheitszustand und eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition des Opfers unterbreche den Kausalzusammenhang bei der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB, vgl. dazu BGE 131 IV 145 E. 5.3 S. 148 f.). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Opfers, das sich gegen die Einstellungsverfügung beschwert hatte, wies es dennoch ab:
    Da jedoch laut Gutachten Heilungschancen bestehen, ist nicht voneiner dauernden Beeinträchtigung auszugehen. Allerdings erscheint nach dem Gutachten eine Chronifizierung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zurzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer dauernden Persönlichkeitsveränderung zu rechnen ist und daher nicht von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB gesprochen werden kann. Bei unsicherer Prognose ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Heilungschance auszugehen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, Art. 122 N 7). Schliesslich wäre nach dem Gutachten auch eine allfällige somatoforme Störung behandelbar, so dass auch insofern keine dauernde Beeinträchtigung zu erwarten wäre (E. 2.3).