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Freitag, Mai 25, 2007

Affäre Covassi - Geheimdienste entlastet?

Der Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte vom 15. Mai 2007 zur Affäre um einen Informanten im Genfer Islam-Zentrum ist online (vgl. dazu auch die offizielle Medienmitteilung oder die umformulierten Texte derselben in Tages-Anzeiger und NZZ).

Der Bericht enthält teilweise verletzende Feststellungen zur Person von Claude Covassi, die mir als völlig unnötig erscheinen. Sie erwecken bei mir den Eindruck, dass hier ein sonst offenbar nicht ungern eingesetzter "Informant" öffentlich demontiert werden soll. Unten folgen ein paar Auszüge aus dem Bericht zu den sachlichen Feststellungen: Aus den Begriffsdefinitionen:
Ein «Informant» ist eine Privatperson, die der Polizei oder einem Nachrichtendienst aus eigenem Antrieb Informationen liefert, ohne ihnen anzugehören. Im Bereich der Polizei spricht man auch von «Hinweisgebern», «Polizeispitzeln» oder einfach von «Spitzeln». In der Sprache der Nachrichtendienste werden auch die Begriffe «ehrenwerter Korrespondent» und «inoffizieller Mitarbeiter» verwendet. Der Begriff des Informanten ist im Bundesrecht derzeit nicht definiert.
Zur Frage, ob Covassi für den DAP tätig war:

Ab Juli 2004 wurde Claude Covassi formell zum Informanten des DAP, da dieser der Meinung war, er könnte nützliche Informationen über das CIG beschaffen. [...]. Claude Covassis Aufgabe bestand darin, lnformationen über die mit dem Direktor des CIG verkehrenden Personen und über das Geschehen am Islam-Zentrum zu liefern (S. 37). [...].

Zur Zeit ist der Begriff des Informanten im Bundesrecht nicht definiert, und diese Art der Tätigkeit entbehrt jeglicher präzisen formellen gesetzlichen Grundlage. Der Grundsatz für den Einsatz von Informanten leitet sich aus Artikel 14 Absatz 2 BWIS ab, wonach Staatsschutzorgane Quellen auswerten und Auskünfte einholen dürfen. Die von einem Informanten beigebrachten Informationen können in einem Strafverfahren nicht verwendet werden (S. 37).

Die Tatsache, dass der Einsatz von Informanten durch den DAP nicht durch eine spezifische gesetzliche Grundlage geregelt ist, heisst nicht, dass der Einsatz von Informanten untersagt ist. Die Delegation erachtet es als durchaus zulässig, dass der DAP bei sich dazu freiwillig bereit erklärenden Personen Auskünfte einholt und diesen ein bestimmtes Mass an Schutz gewährt (S. 38).

Die Prüfung der Fakten zeigt, dass der Einsatz von Claude Covassi durch den DAP zweifelsohne dem Einsatz eines Informanten entsprach und dass Claude Covassi kein Ermittler im Sinne des Gesetzes über die verdeckte Ermittlung war (S. 39).

Ob Covassi nun Informant oder was auch immer war - seinen Einsatz auf Art. 14 BWIS abstützen zu wollen, erscheint gelinde gesagt als wenig überzeugend. Ich wiederhole hier seine Aufgabe gemäss Bericht:
lnformationen über die mit dem Direktor des CIG verkehrenden Personen und über das Geschehen am Islam-Zentrum zu liefern (S. 37).
Na egal, Hauptsache es haben alle alles richtig gemacht.

Mittwoch, Mai 09, 2007

Frank A. Meyer zieht Notbremse

Gemäss NZZ hat Frank A. Meyer seine Ehrverletzungsklage gegen Christoph Mörgeli zurückgezogen (s. meine früheren Beiträge hier und hier). Der Rückzug erfolgte nicht etwa wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Klage, sondern wegen der parlamentarischen Immunität Mörgelis. FAM lässt sich wie folgt zitieren:
Ich nehme zur Kenntnis, dass das Parlament eine Zweiteilung unter den journalistisch Tätigen herbeiführt: nämlich solchen, die straflos alles publizieren können, und den Berufsjournalisten, die dem Gesetz unterworfen bleiben.

Dienstag, Mai 01, 2007

Neues Strafverfahren i.S. Guido A. Zäch?

Laut SonntagsZeitung (Zugang beschränkt) prüfen eifrige Strafverfolger die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens, das sich diesmal gegen die Mitglieder des Stiftungsrats der Paraplegiker-Stiftung richten soll. Indem sie die veruntreuten Mittel (CHF 1.3 Mio.) bisher von ihrem Präsidenten nicht zurückgefordert haben, sollen sie ev. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllt haben. Aus dem Artikel der SonntagsZeitung:
Das Amtsstatthalteramt Sursee prüft, ob gegen die Stiftungsräte ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wie Untersuchungsrichter Othmar Kost bestätigt: «Bisher haben wir formell aber noch kein Strafverfahren eröffnet.»
Ist das Zitat richtig, muss man sich fragen, wieso ausserhalb eines Strafverfahrens ermittelt wird (doch nicht etwa um die lästigen Verteidigungsrechte nicht beachten zu müssen? oder weil es einfach bequemer ist, informell zu ermitteln?) und ob der Presse gegenüber solche Bestätigungen überhaupt abgegeben werden dürfen. Es kann kaum richtig sein, dass die Betroffenen aus der Presse erfahren, dass ihr Verhalten gerade auf die Erfüllung von Straftatbeständen informell untersucht wird.

Samstag, April 28, 2007

Update: Kolumnist c. Kolumnist

Zumindest der strafrechtliche Teil des eher peinlich anmutenden Affärchen zwischen zwei mässig begabten Kolumnisten (s. meinen früheren Beitrag) ist wohl erledigt, bevor er begonnen hat. Laut NZZ und Tages-Anzeiger hat die Rechtskommission des Nationalrats beschlossen, die Abweisung des Gesuchs des Bezirksgerichts Zürich um Aufhebung der parlamentarischen Immunität Mörgelis zu beantragen. Aus dem Beitrag des Tagi:
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist laut Mitteilung der Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen den Äusserungen und Mörgelis «amtlicher Stellung oder Tätigkeit» besteht. Mit elf zu sechs Stimmen beschloss sie deshalb, auf das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität einzutreten. Mörgeli würde nicht für die Weltwoche schreiben, wenn er nicht Nationalrat wäre. Eine Minderheit der Kommission war hingegen der Ansicht, die Aussagen von Mörgeli stünden in keinem Zusammenhang zu seinem Parlamentsmandat.
In der Sache entschied die RK-N dann aber einstimmig gegen die Aufhebung der Immunität. Sie liess es sich nicht nehmen, in die Begründung auch eine strafrechtliche Würdigung einfliessen zu lassen. Aus der Medienmitteilung der RK-N:
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Immunität nicht aufzuheben, da zwischen öffentlichen Personen mit unterschiedlichen Ansichten eine rege Auseinandersetzung zulässig sei. Im Übrigen habe Nationalrat Mörgeli Frank A. Meyer nicht als Nazi bezeichnet, sondern ihm nur vorgeworfen, Nazi-Vokabular zu verwenden. Unter diesen Voraussetzungen steht das Interesse an einer Strafverfolgung nicht über demjenigen eines ungehinderten Ratsbetriebs.
Für Meyer - seine Freunde nennen ihn FAM - ist es freilich bereits ehrverletzend, öffentlich zu behaupten, er verwende Nazi-Vokabular. Ob die Behauptung wahr ist oder nicht dürfte Meyer kaum interessieren. Sowas behauptet man einfach nicht. Nicht gegenüber Meyer. Frechheit!

Freitag, April 20, 2007

Behring bläst zum Gegenangriff

Nachdem sich Dieter Behring bisher darauf konzentriert hatte, seine Verteidigung in den Medien zu betreiben, hat er nun offenbar zum Gegenangriff geblasen. Laut einem Artikel im Tages-Anzeiger hat er Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht. Die Anzeige soll sich gegen einen Beamten der Bundeskriminalpolizei, einen Bundesanwalt (recte wohl gegen einen Staatsanwalt des Bundes) und unbekannte Täterschaft richten.

Kurze Prognose gefällig? Das Verfahren gegen die Strafverfolger wird natürlich eingeleitet, denn man nimmt Vorwürfe gegen Strafverfolgungsbehörden sehr ernst in unserem Rechtsstaat. Es wird sich aber sehr rasch zeigen, dass strafbare Handlungen nicht belegt werden können, womit das Verfahren dann mit einem rechtsstaatlichen Aufatmer wieder eingestellt wird. Dann aber stellt sich die Frage, ob nicht die Strafanzeige selbst eine strafbare Handlung darstellen könnte. Dies wird man dann in einem neuerlichen Verfahren prüfen, u.a. mit der Folge, dass alle Beteiligten - mit Ausnahme des armen Behring - aus dem Verfahren ausscheiden werden. Nach ca. zwei Jahren werden sich ein neuer Staatsanwalt und neue Verteidiger ins Dossier eingearbeitet haben, womit dann die ursprüngliche Untersuchung gegen Dieter Behring weitergeführt und kurz vor Eintritt der Verjährung nach Bellinzona überwiesen werden kann.

Donnerstag, April 19, 2007

Kolumnist c. Kolumnist

Kurz nachdem drei Blick-Journalisten von einem Militärgericht freigesprochen wurden (s. zuletzt hier), berichten die Medien über die nächste Justizposse, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen. Sonntags-Blick-Kolumnist Frank A. Meyer verlangt von seinem Weltwoche-Kollegen Christoph Mörgeli gemäss Tages-Anzeiger eine Genugtuung von CHF 10,000.00 und, dass Mörgelis Artikel nicht mehr im Internet oder in anderen Datenbanken zugänglich sei. Offenbar läuft in dieser Angelegenheit auch eine Strafuntersuchung gegen Mörgeli, was aber noch nicht gesichert ist.

Quellen: Tages-Anzeiger, NZZ.

Folgen: Dass Meyer die Erfüllung seiner Forderung mit seiner bizarren Gegenforderung gleich selbst unmöglich macht, zeigen etwa folgende Google-Treffer, die Meyer bestimmt auch Google (und bitte auch mich - ich will auch berühmt werden) ins Visier seiner ach so gekränkten Seele nehmen wird:

Donnerstag, März 29, 2007

Freispruch für streitbare Patientenschützerin

Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat Margrit Kessler (s. meinen früheren Beitrag) von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Hier drei Presseberichte darüber:Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, wage ich zu bezweifeln. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts in vergleichbaren Angelegenheiten lässt eine Beschwerde jedenfalls nicht als aussichtslos erscheinen.

Mittwoch, März 28, 2007

Guido A. Zäch auch vor Bundesgericht erfolglos

Das Bundesgericht weist die Beschwerden von Guido A. Zäch gegen das Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil 6S.415/2006 vom 19.03.2007). Damit bleibt es bei der bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten wegen Veruntreuung. Bemerkenswert erscheint mir eigentlich nur der Kostenentscheid des Bundesgerichts:
Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und hat daher die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). Mit Rücksicht auf den Umfang und den Inhalt der Beschwerdeschriften ist die Gerichtsgebühr auf je Fr. 10'000.--, mithin auf insgesamt Fr. 20'000.--, festzulegen (vgl.Art. 153a OG, Art. 278 Abs. 1 i.V.m. Art. 245 BStP sowie Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.118.1]) (E. 19).
Das Bundesgericht begründet die exorbitant hohe Gerichtsgebühr auch mit dem Umfang und mit dem Inhalt (!) der Beschwerdeschriften (zusammen 258 Seiten). Im Urteil tönt das dann so:
Auch unter Berücksichtigung dessen ist aber die Beschwerdeschrift äusserst weitschweifig. Zwar ist sie in einzelne Hauptabschnitte gegliedert, doch werden darin die zahlreichen Einwände in mehrfachen Wiederholungen und unter Vermischung von Tat- und Rechtsfragen vorgetragen. Die vielfach erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Besonderen wird weitgehend mit bloss appellatorischen Ausführungen begründet (E. 2).
Oder so:
Der Beschwerdeführer macht in seiner umfangreichen (107 Seiten umfassenden) Nichtigkeitsbeschwerde in überaus weitschweifigen, vielfach wiederholten Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass ... (E. 12.2).
s. dazu auch die Berichterstattung im Tages-Anzeiger.

Dienstag, März 13, 2007

Noch acht Jahre für Marco Camenisch

Das Geschworenengericht Zürich hat nach der Korrektur des Bundesgerichts das Strafmass gegen Marco Camenisch neu festgelegt (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). Statt der ursprünglichen 17 Jahre Zuchthaus lautet die Strafe neu auf acht Jahre. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, Camenisch zu verwahren, blieb erfolglos.

Quellen: NZZ, Tages-Anzeiger.

Freitag, März 09, 2007

Für abstruse Behauptungen bestraft

Der türkische Politiker Perincek ist am Freitag von einem Lausanner Polizeirichter wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis al. 4 StGB) verurteilt worden. Er hatte wiederholt öffentlich den Völkermord von 1915 geleugnet. Art. 261bis al. 4 StGB lautet wie folgt:
...
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Gemäss NZZ wurde Perincek zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse über CHF 2,000.00 verurteilt.

Ein erster Kommentar, den ich in einer Radiosendung hörte, lautete wie folgt:
Endlich ist Perincek für seine abstrusen Behauptungen bestraft worden.
Genau dies trifft den (rechtspolitisch) wunden Punkt: Muss jemand, der Quatsch verbreitet, wirklich bestraft werden? Ist es wirklich notwendig, ihm oder ihr ein zusätzliches Forum zur Verfügung zu stellen? Auch juristisch dürfte hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.