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Montag, Mai 21, 2007

Neues Ungemach für die Bundesanwaltschaft?

Gemäss einer neuen - extrem knappen - Medienmitteilung hat der Bundesrat eine ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes (Art. 16 Abs. 3 BStP) eingesetzt:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens des Bundes wurden verschiedene Vorwürfe erhoben. Da sich diese gegen Mitarbeitende der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft richten, kann das Verfahren nicht von der Bundesanwaltschaft selber geführt werden. Deshalb hat der Bundesrat die Berner Untersuchungsrichterin Anastasia Falkner als ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes eingesetzt.

Freitag, April 27, 2007

Fragwürdiger Anwaltsausschluss

Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) hat mit Urteil vom 12.04.2007 (BB.2006.131) eine Verfügung der Bundesanwaltschaft bestätigt, mit der ein Anwalt von der privaten Verteidigung seines Mandanten wegen Verletzung der Berufspflichten ausgeschlossen wurde. Der Entscheid enthält einen theoretischen Teil, der kaum überzeugt, und einen durchaus eindrücklichen praktischen Teil, der mögliche Interessenkonflikte des Anwalts - teils mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz - klar bennent. Aus den theoretischen Erwägungen:
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c). (E. 3, Hervorhebungen durch mich).

Dazu folgende Bemerkungen:

  1. Die Ausführungen über die anwaltlichen Pflichten sind wohl zutreffend, auch wenn die bloss abstrakte Gefahr einer Interessenkollision ja eigentlich niemals ausgeschlossen werden kann. Eine zu strenge Praxis führte daher letztlich zum Ausschluss privater Verteidiger.
  2. Was im zitierten Entscheid völlig ausgeblendet blieb ist die Frage, ob der Bundesanwalt einen privat bestellten Verteidiger wegverfügen darf (eine gesetzliche Grundlage wäre mir jedenfalls nicht bekannt) und ob es Aufgabe der Staatsanwälte ist, die Einhaltung der Berufspflichten ihrer "Gegenanwälte" zu überwachen, was gross in Mode zu kommen scheint. Faktisch hiesse das doch nichts anderes, als dass die Strafverfolger Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte spielten. Das hat mit einem waffengleichen Verfahren nun aber herzlich wenig zu tun.
  3. Richtig wäre m.E. folgender Ansatz, jedenfalls bei der nicht notwendigen Verteidigung: Gerät ein Anwalt unter begründeten Verdacht, Berufspflichten zu verletzen, ist die Aufsichtsbhörde zu orientieren. Diese hat alsdann darüber zu entscheiden. Erst ein Entscheid der Aufsichtsbehörde und eine entsprechende gesetzliche Grundlage berechtigt die Staatsanwaltschaft, einen privaten Verteidiger auszuschliessen. Bis zum Entscheid ist dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.

Donnerstag, April 05, 2007

Unnötig, dafür umso teurer

Zwei online gestellte Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erwecken den Eindruck, dass sich die Bundesstrafverfolgungsbehörden verzweifelt an jedes Strafdossier, das in ihre Zuständigkeit fallen könnte, klammern. Dies erweckt erhebliche Zweifel an der immer wieder beklagten Überlastung von Bundesanwaltschaft und eidg. Untersuchungsrichteramt. Interessant an beiden Fällen sind höchstens die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zu den Kosten:
Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten jedoch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken.(Urteil SK.2006.13 vom 22.11.2006, E. 6.2, Hervorhebung durch mich).
In einem Parallelfall (SK.2006.16) betrugen die (reduzierten) Gerichtskosten rund CHF 30,000.00 und das (reduzierte) Honorar der amtlichen Verteidigerin CHF 20,000.00.Der Kanton Glarus hätte dies sicher günstiger erledigt. Wahrscheinlich hätte er auch keine merkwürdigen Unterkunfts- und Verpflegungskosten geltend machen müssen:
Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (...). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landesgrenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungsfähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. (SK.2006.16 vom 04.12.2006, E. 7.3)

Freitag, März 30, 2007

Befreiungsschlag der Bundesanwaltschaft?

Der Bundesrat hat laut Mitteilung des EJPD einen ausserordentlichen Bundesanwalt mit der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei betraut:
Im Rahmen eines von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahrens soll ein Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei für die Untersuchung wichtige Informationen verschwiegen haben. In der Folge reichte die Bundeskriminalpolizei gegen diesen Mitarbeiter Strafanzeige wegen Falschaussage (Art. 307 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) ein.
In welchem Verfahren sich der Bundespolizist strafbar gemacht haben soll, ist nicht bekannt.

(s. auch die Berichterstattung der NZZ)

Freitag, März 09, 2007

Dieter Behring wieder in Untersuchungshaft

Gemäss einem Artikel der NZZ ist Dieter Behring erneut verhaftet worden. Offenbar werden ihm neue Delikte angelastet.

Mittwoch, Februar 28, 2007

Enttäuschter Bundesanwalt

Laut NZZ und Tages-Anzeiger hat das Bundesstrafgericht (Strafkammer) sämtliche Beschuldigten im schweizerischen al-Kaida-Prozess von den Hauptvorwürfen freigesprochen. Verurteilungen gab es nur im Bereich der ANAG-Widerhandlungen.

Der stellvertretende Bundesanwalt, der das Verfahren leitete, zeigte sich enttäuscht. Es würde mich nicht wundern, wenn seine Enttäuschung so gross wäre, dass er den Fall weiterziehen wird. Auf ein paar zehntausend Franken zusätzlich kommt es ja sicherlich nicht an, zumal die erforderlichen Mittel à discretion zur Verfügung stehen.

Übrigens: Kann mir jemand erklären, weshalb Staatsanwälte nach Freisprüchen enttäuscht sein sollen?

Montag, Februar 19, 2007

Bundesanwaltschaft im Fall "Abu Omar" ermächtigt

Der Bundesrat hat die Bundesanwaltschaft ermächtigt, im Fall "Abu Omar" die Strafverfolgung durchzuführen. Der Sachverhalt wird im Jusletter (kostenpflichtig) wie folgt dargestellt:
Gemäss den Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft wurde der am 17. Februar 2003 in Mailand von einem Team der CIA entführte ägyptische Staatsbürger Nasr Osama Mustafa Hassan, auch bekannt unter dem Namen Abu Omar, vom Luftwaffenstützpunkt in Aviano (I) über den Schweizer Luftraum nach Ramstein (D) vebracht und von dort aus nach Kairo überführt. Aus der Sicht des Bundesrats kann eine Benützung des schweizerischen Luftraums für eine Entführung nicht toleriert werden. Die Schweiz duldet Menschenrechtsverletzungen auch im Rahmen der Terrorismusbekämpfung nicht. Es liegen Hinweise vor, dass grundlegende völkerrechtliche Normen verletzt wurden.
Ermittelt wird wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 271 StGB. Man muss wohl kein Hellseher sein um zu ahnen, dass (auch) dieses Verfahren nie zu einer Verurteilung führen wird.

Die Pressemitteilung des EJPD findet sich hier.

Dienstag, Januar 30, 2007

Schweizerische Doppelmoral

Die Schweiz, die sich bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit als selbsternannte Anwältin der Menschenrechte aufspielt und die Legitimation auf ihre Rolle als Depositarstaat der Genfer Konvention stützt (toller Leistungsausweis!), tut sich von jeher äusserst schwer, die Ansprüche zu erfüllen, die sie vollmundig an andere stellt.

Jüngstes Beispiel: Während die offizielle Schweiz Guantanmo öffentlich verurteilt, findet die Bundesanwaltschaft die Praktiken der Amerikaner im Krieg gegen den Terror halt irgendwie doch noch cool, zumindest aber praktisch. Sie liess es sich jedenfalls nicht nehmen, die Gefangenen via FBI zu Fotos von mutmasslichen Islamisten in der Schweiz befragen zu lassen.

Im Jahresbericht der GPK/GPDel (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) findet sich darüber folgende Passage (S. 111):

Zum zweiten Fragenkomplex antwortete die BA, dass sie über den internationalen polizeilichen Zusammenarbeitsweg an die zuständige amerikanische Gerichtspolizei gelangte. Mit diesem Vorgehen sollte herausgefunden werden, ob die in der Schweiz angeschuldigten Personen den Inhaftierten bekannt waren oder ob diese Personen tatsächlich in der Nähe oder in den Trainingslagern in Afghanistan gesehen worden seien. Die Antwort erhielt die BA auf dem formellen justiziellen Rechtshilfeweg.

Die GPDel zeigte sich durch die Antworten befriedigt und sah keine Notwendigkeit für weitere Massnahmen seitens der Oberaufsicht.

Mehr dazu im Tages-Anzeiger.

Freitag, Januar 19, 2007

Update: Ramos, Roschacher und die CVP

Die Weltwoche doppelt nach und erhärtet mit einem in der aktuellen Ausgabe erschienenen Artikel den Verdacht, dass der untersuchenden parlamentarischen Subkommission wichtige Unterlagen vorenthalten wurden und dass es ihr längst nicht mehr um die Sache geht. (vgl. dazu meine früheren Beiträge).

Dienstag, Januar 02, 2007

Update: Was läuft falsch in Bellinzona?

In einem früheren Beitrag machte ich ein paar Bemerkungen im Zusammenhang mit den letzten beiden Urteilen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die SonntagsZeitung berichtete nun am Wochenende, dass Ramos die Drogengeschäfte vermittelt haben soll, was in den Strafakten aber nicht vermerkt gewesen war. Die SonntagsZeitung geht davon aus, dass nun das Bundesgericht über die Frage entscheiden müsse, ob Ramos legal eingesetzt wurde:
Nicht in den Akten erwähnt wurde hingegen die Rolle eines zweiten Spitzels: die von José Ma­nuel Ramos. Er war es, der G. erst die Liefe­rung grosser Mengen Kokain aus Kolumbien anbot und ihn dann auf die Wohnung aufmerksam machte, die angeblich ein Kollege von ihm untervermieten wollte. G.s Anwältin hatte vor Gericht zwar vorgebracht, «ein Kolumbianer» habe ihrem Mandanten im Auftrag der Bundeskriminalpolizei Drogennachschub offeriert – weil Wyser aber den Einsatz verdeckter Ermittler abstritt und es keine Dokumente gab, welche G.s Aussage belegten, fand die Verteidigerin kein Gehör. Ramos selbst erklärte auf Anfrage der SonntagsZeitung, der Fall sei «einer der meinen». Ausserdem wird die «Operation Flat», wie die Ermittler die Aktion in Anspielung auf die konspirative Wohnung sinnigerweise tauften, in einem von 40 geheimen Rapporten beschrieben, die die Bundeskriminalpolizei zum Einsatz von Ramos verfasst hat. So wird sich bald zum ersten Mal ein Gericht damit befassen, ob Ramos’ V-Mann-Tätigkeit tatsächlich legal war – denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ausgerechnet Wyser hatte Beschwerde dagegen eingelegt, weil er glaubte, die Angeschuldigten seien zu milde bestraft worden.
Dem Urteil selbst (SK.2006.4 vom 22.08.2006) ist dazu folgendes zu entnehmen (Hervorhebungen durch mich):

5.1 Die Verteidigerin des Angeklagten A. bringt vor, die Bundeskriminalpolizei habe zwei verdeckte Ermittler eingesetzt: Einen Kolumbianer, welcher A. (erfolglos) einen Handel mit grösseren Mengen Kokain aus Kolumbien angeboten und ihm die Wohnung an der V.-Strasse in Z. vermittelt habe, und einen Schweizer, der als Vermieter der Wohnung an der V.-Strasse in Z. aufgetreten sei. Da weder für die Ernennung, noch für den Einsatz der verdeckten Ermittler eine Bewilligung vorgelegen habe, seien die daraus gewonnenen Beweise nicht verwertbar. So habe das Telefon von A. nicht abgehört werden dürfen, weil die Eruierung seiner Handy-Nummer durch die verdeckten Ermittler erfolgt sei.


Die Bundesanwaltschaft bestreitet, dass verdeckte Ermittler eingesetzt worden seien.

5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der geschiedene Mann von O. – der Lebenspartnerin von A. – im Mai 2003 den Ermittlungsbehörden einen anonymen Brief zustellte, worin er A. (beziehungsweise den Mitbewohner von O.) des Drogenhandels bezichtigte. Er anerkannte, anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2004, den Brief verfasst zu haben (...). Hinweise dafür, dass verdeckte Ermittler den Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften bewogen hätten, liegen hingegen keine vor. Auch wurde anlässlich der Hauptverhandlung erstmals davon beziehungsweise vom Kontakt des Angeklagten A. zu einem (namentlich nicht bekannten) kolumbianischen Drogenhändler berichtet.

5.3 Indessen ist den Akten zu entnehmen, dass die Bundeskriminalpolizei, Mieterin der Wohnung an der V.-Strasse in Z. (...) respektive im Haus Nr. 19 war (...), diese durch einen ihrer Funktionäre am 13. September 2003 an A. untervermietete (...) und sogleich audiovisuell überwachte (...). Die Vermietung erfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 (SR 312.8). Dementsprechend handelt ein verdeckter Ermittler widerrechtlich, wenn er die Zielperson zu einer Straftat anstiftet, und verletzt der Staat, wenn er dafür die Verantwortung hat, die Pflicht zum fairen Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 124 IV E. 3 d/aa); in diesem Fall kann ein strafrechtlicher Schuldvorwurf nicht mehr erhoben werden, ausser die Tatbeteiligung des Ermittlers habe diejenige der Zielperson „nicht völlig in den Hintergrund zu drängen“ vermocht (E. 3e). Nun anerkennt der Angeklagte A., schon vor dem Einzug in die Wohnung V.-Strasse in Z., mit Drogen gehandelt und die Einfuhr der am 18. September 2003 in Z. eingetroffenen Drogen aus Venezuela bei L. beziehungsweise M. veranlasst zu haben. Der Angeklagte hat daher den Entschluss zur Tat vor der Wohnungsmiete selbstständig gefasst (siehe auch BGE 124 IV 34 E. 2c). Gewiss wurde ihm das Drogengeschäft durch das zur Verfügung haben einer für Drogenverarbeitung und –handel geeigneten Wohnung erleichtert. Er hatte jedoch – wie er selbst anerkennt – auch ohne diese Wohnung Gelegenheit, Drogen zu kaufen, zu verarbeiten und zu verkaufen, nämlich in der durch B. gemieteten Wohnung an der U.-Strasse und auf der Strasse. Die Vermietung der Wohnung durch einen Polizeifunktionär verwirkt infolgedessen den staatlichen Strafanspruch nicht, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Für mich liefert der Fall nach wie vor mehr Fragen als Antworten. Warum hat der Angeklagte bspw. nicht gesagt, dass es sich beim kolumbianischen Drogenhändler um Ramos handelte? Warum wurden keine Beweisanträge (zB Edition der Einsatzberichte) zu diesem kolumbianischen Drogenhändler gestellt?

Aber vielleicht ist der Bericht der SonntagsZeitung ja auch nicht ganz vertrauenswürdig; immerhin basiert er ja auf Erklärungen, welche die "Vertrauensperson" Ramos auf Anfrage abgegeben hatte.

Donnerstag, Dezember 28, 2006

Was läuft falsch in Bellinzona?

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat zwei Urteile in der selben Angelegenheit (SK.2006.4 vom 22.08.2006 und SK.2006.4 vom 16./28.08.2006) ins Netz gestellt, die lauter Fragen aufwerfen. Beim ersten Urteil handelt es sich um ein Sachurteil, beim zweiten um ein Prozessurteil.

Hier ein paar Fragen/Bemerkungen zum Prozessurteil SK.2006.4 vom 16./28.08.2006:
  1. Der Bundesanwalt und die drei amtlichen Verteidiger der drei Angeklagten beantragen, die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu "bejahen". Die amtlichen Verteidiger opponierten nicht gegen ein Abwesenheitsverfahren. Das Bundesstrafgericht tritt mit überzeugender Begründung nicht auf die Anklagen ein.
  2. Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) eingestellt, begründet aber die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts damit, die angeklagten Handlungen seien von einer kriminellen Organisation ausgegangen.

Fragen/Bemerkungen zum Sachurteil SK.2006.4 vom 22.08.2006:

  1. Werden die Anträge der Verteidiger nur sinngemäss im Urteil wiedergegeben? Hier ein paar Anträge der Verteidigung gemäss Urteil, welche diesen Verdacht begründen:
    Es sei Herr A. zu bestrafen mit höchstens 3 bis 4 Jahren Gefängnis.
    Gegen die beantragte Einziehung hat Herr A. – unter Vorbehalt seines Reisepasses – nichts einzuwenden.
    Sie sei und wäre selbst im Falle einer gänzlichen Verurteilung im Sinne der Anklage milde und mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 2 ½ Jahren zu bestrafen.
    Das Gericht habe die weiteren Verfügungen zu treffen, so weit nötig.
  2. Die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden rettete das Bundesstrafgericht mit einem Kunstgriff:
    Die Folgen einer Verfahrensverlängerung wären für alle Angeklagten, welche sich zur Hauptverhandlung eingefunden haben und daher durch den Prozess unmittelbar berührt sind, schwer erträglich. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen dies erspart bleibt; denn sie müssen das Resultat einer unzweckmässigen staatlichen Verfahrensführung nicht hinnehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz 469). Das Bundesgericht leitet unter solchen Umständen eine Zuständigkeit auch in Fällen her, für welche das Verfahrensgesetz keinen Rechtsweg an diese Instanz vorsieht (BGE 125 II 417 E. 4c–d). Entsprechend muss sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von an sich nicht in die Bundeszuständigkeit fallenden Anklagen direkt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK abstützen lassen.

Sonntag, Dezember 17, 2006

Blocher als Terrorismusfinanzierer?

Von einem angeblichen Geheimangriff eines stellvertretenden Bundesanwalts auf BR Blocher berichtet heute die SonntagsZeitung. Der Bericht basiert offenbar auf eMails von und an den stv. Bundesanwalt, welche auf wundersame Weise den Weg in die Presse gefunden haben.

Gestützt auf ein eMail des selbsternannten Terrorismusexperten Jean-Charles Brisard soll der stv. Bundesanwalt einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei damit beauftragt haben, Verbindungen zwischen Yassin Kadi und verschiedenen Gesellschaften abzuklären, an denen BR Blocher beteiligt war. Gegen Kadi ermittelt die BA seit 2001 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung. Die Abklärungen der Bundeskriminalpolizei sind tags darauf in "Le Temps" erschienen. Das entsprechende Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung wurde eingestellt.

Über die möglichen Motive spekuliert die SonntagsZeitung wie folgt:
Was hoffte der stellvertretende Bundesanwalt bei der Aktion zu finden? Dass Bundesrat Blocher befangen ist? Dass Dividenden von Blochers und Ebners Firmen an die al-Qaida flossen? Vielleicht suchte Nicati bloss verzweifelt eine Erklärung, warum sämtliche seiner grossangelegten Terrorermittlungen ohne nennenswerte Erfolge geblieben waren. Da käme eine Verschwörung gegnerischer Mächte natürlich gelegen. Fakt ist, dass die Bundesanwaltschaft schon damals in Blocher einen Feind geortet hatte, weil dieser die vollständige Aufsicht über die Eidgenössischen Strafverfolger im Justizdepartement ansiedeln wollte.
Was davon zu halten ist, weiss ich auch nicht. Eines beweist die Story allerdings erneut: Die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Staatsanwaltschaften sind unter eine effiziente und einheitliche Aufsicht zu stellen. Dabei ist auch zu prüfen, mit wem die Strafverfolger zusammenarbeiten. Ramos lässt grüssen.

Samstag, Dezember 16, 2006

Konsequenzen aus dem Bericht Uster

Gemäss einer Medienmitteilung des Informationsdienstes EJPD vom 15.12.2006 sollen die Erkenntnisse aus dem Bericht Uster (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) umgesetzt werden. Nach dem gewählten Modell soll die Strafverfolgung des Bundes auf folgende Gebiete konzentriert werden: Das gewählte Modell konzentriert sich in erster Linie auf:

  • Terrorismus und Terrorismusfinanzierung
  • schwierige Fälle von organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität inklusive Korruption
  • Internetkriminalität

Zudem ist vorgesehen, die Eidg. Strafprozessordnung bereits per 1.1.2009 in Kraft zu setzen, allerdings nur für die Bundesstrafprozess, nicht für die Kantone (vgl. dazu auch den Beitrag im Tages-Anzeiger).

Ich bin mir nicht sicher, was davon zu halten ist. Solange die besten Strafverfolger bei den Kantonen arbeiten, kann es jedenfalls kaum erfolgversprechend sein, der Bundesanwaltschaft ausgerechnet die schwierigen Fälle zu übertragen. Für diese Fälle, die glücklicherweise selten sind, erscheint der Strafverfolgungsapparat, der unter BR Metzler aufgebaut worden war, als reichlich überdimensioniert.