Weder standen die einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten fest noch präzises Tatzeitpunkte noch eine genauere Deliktsumme. Zudem hätten die Taten auch vor Mitte Januar 2005 begangen worden sein können. Doch was vor diesem Datum liegt, ist verjährt.Bestimmt hatte die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, es sei halt präziser nicht gegangen. Bei Drogen- und Wirtschaftsdelikten kommt sie damit in der Regel auch durch.
Dienstag, Mai 22, 2007
Anklageprinzip verletzt
Donnerstag, März 08, 2007
Schläger-Urteile bestätigt
Interessant ist ein Auszug aus der Rüge eines Täters, der Anklagegrundsatz sei verletzt (6S.417/2006 vom 21.02.2007):
Natürlich ist das Obergericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden. Man wüsste ja aber als Beschuldigter oder Verteidiger schon gern auch, gegen welche rechtliche Würdigung man sich denn verteidigen soll. Bemerkenswert erscheint auch die Feststellung des Bundesgerichts, die subjektiven Tatbestandselemente liessen sich allein aus den äusseren Tatumständen herleiten.Im Übrigen sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Anklageschrift schildert den Sachverhalt sehr eingehend. Sie wirft dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern alle wesentlichen Tathandlungen hinreichend genau und detailliert vor. Ob darin eine versuchte schwere Körperverletzung oder gar Tötung zum Nachteil von B. zu sehen ist oder - wie vom Staatsanwalt in der Anklageschrift vertreten - eine einfache Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe sowie eventuell eine Gefährdung des Lebens und ein Angriff, ist eine rechtliche Würdigung, an welche das Obergericht nicht gebunden war.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. für ihn überraschend gekommen sei und das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Verteidigungsrechte verletzt habe. Angesichts der gleichzeitigen Anklage wegen versuchter Tötung zum Nachteilvon A. musste der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das andere Opfer mit einer schwereren rechtlichen Qualifizierung der Tat rechnen, und er hatte jedenfalls im obergerichtlichen Verfahren Gelegenheit, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Da die Anklage auch den für die subjektiven Kriterien des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung massgebenden Sachverhalt enthält (dazu angefochtenes Urteil, S. 28), verletzt der angefochtene Entscheid den Anklagegrundsatz und damit die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht. Die subjektiven Tatbestandselemente lassen sich in vorliegendem Fall allein aus den äusseren Tatumständen herleiten, weshalb es unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden ist, dass die Anklageschrift sich nicht ausdrücklich dazu äussert, was der Beschwerdeführer wollte und was er in Kauf nahm (E. 4.3).
Freitag, Februar 23, 2007
Schon wieder: Anklageprinzip verletzt
Die Überweisung der ESBK, die als Anklageschrift gilt, nennt zwar abschliessend die anwendbaren Strafbestimmungen (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG), doch entsprechen die vorangehenden Sachverhaltsdarstellungen in der Anklageschrift nicht den Tatbestandsmerkmalen dieser Straftatbestände. Es wird weder behauptet noch näher dargetan, dass die beschlagnahmten Geräte Glücks- und nicht blosse Geschicklichkeitsspielautomaten darstellten und auch nicht, dass sie zu Glücksspielen eingesetzt worden seien. Beim Glücksspielcharakter des Spielautomaten handelt es sich jedoch wie erläutert um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der eingeklagten Strafbestimmung,welches für die Abgrenzung des anwendbaren Rechts entscheidend ist. Dem Text der Überweisung lässt sich nicht entnehmen, dass die ESBK davon ausgeht, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingesetzten Apparaten um Glücksspielautomaten handle. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die von ihr erwähnten Tatbestände von Art. 56 SBG unabhängig von der Qualifikation der Geräte als Glücks-, Geschicklichkeits- oderUnterhaltungsspielautomaten erfüllt. So führtBemerkenswert sind die Erläuterungen des Bundesgerichts zur Wiederholung des Verfahrens vor der Vorinstanz:
sie aus, die Verletzung von § 4 UGG werde mittelbar auch vom Bundesrecht erfasst, und Verletzungen der Pflicht zur Homologation stellten unabhängig von der Art des Geldspielautomaten eine Übertretung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG dar. Das Obergericht folgt dieser Auffassung angesichts des eindeutigen Wortlauts
der fraglichen Strafbestimmungen zwar zu Recht nicht. Es unterstellt indessen, die ESBK habe mit der Überweisung die Geräte zumindest indirekt als Glücksspielautomaten eingestuft. Diese Interpretation ist offensichtlich verfehlt, nachdem die Lückenhaftigkeit der Überweisung ihren Grund wie dargestellt in der unzutreffenden Auslegung von Art. 56 SBG hat (E. 1.5.1).
Im neuerlichen Verfahren wird die Anklagebehörde sowohl in Bezug auf lit. a als auch hinsichtlich lit. c von Art. 56 Abs. 1 SBG das Vorliegen von Glücksspiel zu behaupten und zu beweisen haben. Für den Fall, dass dieser Nachweis gelingen sollte, ist zu beachten, dass nur der vorsätzliche Betrieb von Glücksspielautomaten strafbar ist. Mangelndes Wissen um die Qualifikation der Geldspielautomaten ist dem Beschwerdeführer erst vorwerfbar ab dem Moment, in dem ihn auch eine Pflicht traf, die Zulässigkeit der betriebenen Automaten zu überprüfen (E. 1.5.3).Hier ist mir nicht klar, wie die Anklage noch zu retten sein soll. Behauptungen und Beweise zu Themen, die gar nicht überwiesen sind, verletzen das Anklageprinzip doch erneut. Höchst bemerkenswert sind m.E. auch die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Diesen Ansatz muss sich jeder Strafverteidiger merken.
Mittwoch, Februar 07, 2007
Folgen einer ungenügenden Anklage
Beinhaltet die Anklage nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale des angeklagten Delikts, so ist die Anklageschrift nach dem Gesagten zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Es geht nicht an, im Endentscheid auf die Anklage nicht einzutreten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinbringung, da der Angeklagte für den Fall, dass keine erneute Anklage erhoben wird, über die mit der ursprünglichen Anklage öffentlich gegen ihn erhobenen Anschuldigungen im Ungewissen gelassen würde (E. 2.2.3).Ungenügende Anklagen (Art. 126 BStP) sind daher zur Verbesserung zurückzuweisen. Das Bundesgericht anerkennt, dass
der Ankläger ab einem gewissen Zeitpunkt die Herrschaft über die Anklage (E. 2.2.2)verliert, womt das Gericht bei ungenügender Anklage nur noch freisprechen könne. Es äussert sich hingegen nicht dazu, wann denn dieser Zeitpunkt eintrete. Ich würde dafür plädieren, dass der Ankläger die Herrschaft über die Anklage spätestens dann verliert, wenn er dem Gericht die verbesserte Anklage einreicht. Damit hätten wir eine klare und sachlich vertretbare Lösung.
vgl. dazu auch den Beitrag der NZZ.
Mittwoch, Dezember 20, 2006
Falsches Rechtsmittel
Die Tragweite des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Anklagegrundsatzes ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Verfahrensrecht, teilweise zudem direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und aus den Verteidigungsrechten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Seine Verletzung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen (Art. 269Abs. 2 BStP); die Nichtigkeitsbeschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher insoweit nicht einzutreten (E. 2).Dass die Rüge - wäre sie denn zulässig gewesen - möglicherweise nicht unbegründet gewesen wäre, ergibt sich aus den weiteren Erwägungen des Bundesgerichts:
Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der von ihm begangenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Unfall übt, stützt sich auf das Urteil des Strafgerichts, das ihn freisprach. Die Vorinstanz geht indessen teilweise von anderen tatsächlichen Feststellungen aus und gelangt deshalb zu einem anderen Ergebnis (E. 3).