Mittwoch, Juli 19, 2006

Dealende und nun auch renitente Oberrichter

Bereits zum zweiten mal im selben Fall hebt das Bundesgericht ein Urteil des Kantonsgericht St. Gallen wegen zu milder Bestrafung eines Vergewaltigers auf.

Im ersten Entscheid gelangte das Kantonsgericht zu einem Strafmass von 18 Monaten bedingt, was das Bundesgericht als zu milde korrigieren wollte (Urteil 6S.300/2004 vom 16.02.2005; vgl. dazu meinen früheren Beitrag über dealende Richter).

Im zweiten Anlauf kam das Kantonsgericht kam das Kantonsgericht erstaunlicherweise wieder zum selben Ergebnis: 18 Monate bedingt. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin stellte das Bundesgericht (Urteil 6S.85/2006 vom 27.06.2006) abschliessend fest:
Die Vorinstanz hat diese offensichtlich vom gewünschten Ergebnis einer bedingten Freiheitsstrafe her begründet und damit Art. 63 StGB verletzt. Sie hat überdies die Strafe mehrfach bundesrechtswidrig gemildert bzw. gemindert sowie erneut eine unhaltbar milde, den bedingten Strafvollzug gerade noch zulassende Strafe ausgesprochen. Der angefochtene Entscheid ist im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.6).
Das Verhalten des Kantonsgerichts ist insofern verständlich, als sein Referent dem Beschwerdegegner eine bedingte Strafe praktisch in Aussicht gestellt hatte, wenn er gestehen und zahlen würde. Nachdem der Beschwerdegegner gestanden und gezahlt hatte, musste sich das Kantonsgericht ja fast daran halten.

Wenn ich es richtig sehe, wird das Kantonsgericht sein "Versprechen" tatsächlich auch einhalten können, wenn es nun zum dritten Mal entscheiden muss. Die Rettungsleine dürfte der neue AT StGB darstellen, der in ein paar Monaten in Kraft treten wird.

Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte als unterlegener Beschwerdegegner für jeden Gang der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht sowohl die Gerichtskosten als auch seine Anwaltskosten bezahlen muss. Das ist zwar gesetzeskonform, erscheint aber als stossend.

Dienstag, Juli 18, 2006

POLIS-Verordnung ZH vor Bundesgericht

Wie die NZZ heute berichtet, wurde die am 01.01.2006 in Kraft getretene Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung) mit staatsrechtlicher Beschwerde dem Bundesgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Beschwerdeschrift ist online.

Solothurner Sprayer endgültig verurteilt

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde dreier Sprayer in einem heute online gestellten Entscheid (1P.216/2006 vom 03.07.2006) ab. Auf die meisten Rügen tritt es allerdings gar nicht erst ein, weil den Beschwerdeführern ein Rechtsschutzinteresse fehlte oder weil sie ihre Rügen nicht genügend begründeten.

Der Entscheid ist dennoch lesenswert, weil er die (bisweilen sehr hohen) Anforderungen an die Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden zeigt und auch ein paar Fallen, in die man vor Bundesgericht geraten kann und immer wieder gerät, v.a. wenn der Fall für das Bundesgericht kein Fall ist. Für die Beschwerdeführer ist hingegen jeder Fall ein Fall, in der Regel der einzige Fall.

"Ein bisschen Englisch"

Das Bundesgericht weist in einem neuen Entscheid (1P.102/2006 vom 26.06.2006) die staatsrechtliche Beschwerde eines zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilten Drogenhändlers ab, obwohl dieser gute Argumente für seinen Gang nach Lausanne zu haben schien.

Als erstes rügte der Beschwerdeführer, mangels genügender Sprachkenntnisse nicht hinreichend über sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dazu das Bundesgericht:
Desgleichen hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin bestätigt, dass er den Polizisten verstehe, wenn dieser Englisch mit ihm rede. Zwar sagte er wörtlich: "Ich verstehe ein bisschen Englisch" (act. 245), seine Antworten stimmten jedoch mit allen Fragen überein, was zeigt, dass seine Sprachkenntnisse durchaus ausreichend waren. Abschliessend hatte der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch den Polizisten hin weder Berichtigungen noch Ergänzungen anzubringen. Er hat denn das Protokoll auch als "vorgelesen und bestätigt" unterschrieben (act. 246). Zusätzlich hat er jede einzelne Protokollseite unterzeichnet (E. 2.1).
Nebst weiteren Rügen machte der Beschwerdeführer Mängel bei den Einvernahmen geltend. Die Erwägungen des Bundesgerichts dazu vermögen m.E. nicht zu überzeugen:
In Anbetracht der schweren Drogendelikte, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden und mit welchen er die Gesundheit zahlreicher Menschen stark gefährdet hat, und den nur zum Teil mangelhaft erfolgten Einvernahmen, kann der Argumentation des Obergerichts gefolgt werden, wonach die Protokolle dennoch verwertbar seien. Gleiches gilt für die ersten Einvernahmen, in welchen der Polizist selber auf Englisch übersetzt hat, zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, er verstehe ihn nicht. Die schlüssige Beantwortung der Fragen belegt, dass offenkundig keine wesentlichen Verständigungsprobleme bestanden haben. Soweit der Beschwerdeführer fehlerhafte Übersetzungen rügt, handelt es sich um durch keinerlei Anhaltspunkte belegte Behauptungen, auf welche nicht einzutreten ist (...) (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).
Dazu noch Worte zu finden ist nicht einfach. Genau um solche Fragen zu verhindern, gibt es doch das Recht auf einen Dolmetscher und das Recht auf anwaltliche Verbeiständung. Werden diese Rechte verletzt, kann ein Beschuldigter offensichtlich überhaupt nichts mehr erreichen. Er ist davon abhängig, was im Protokoll steht, und zwar völlig egal, ob er überhaupt verstanden hat, was er unterzeichnet hat. Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit, wie wichtig es ist, so lange zu schweigen bis ein Anwalt zugegen ist. Das heisst ja dann nicht unbedingt, dass das Ergebnis günstiger wäre, aber es wäre dann justizförmig zustande gekommen und würde dem Bundesgericht solche Argumentationen ersparen.

Montag, Juli 17, 2006

Zu wenig Anklagen

Der Bericht des Bundesstrafgerichts über die Bundesanwaltschaft liegt gemäss Pressemitteilung vom 17.07.2006 vor, wird aber (vorerst?) nicht öffentlich gemacht. Immerhin soviel ist der Mitteilung zu entnehmen:
Im Bericht stellt die Beschwerdekammer fest, dass die heutige Situation unbefriedigend ist und zeigt die aufgrund der getroffenen Abklärungen dafür massgeblichen Gründe auf.
(Wenig) mehr dazu erfährt man aus NZZ (Bundesanwalt erhebt zu wenig Anklgen) und Tagi (Bundesanwaltschaft erhebt laut Bundesstrafgericht zu wenig Anklagen).

Die NZZ merkt maliziös an:
Bei der Bundesanwaltschaft hiess es lediglich, man gebe keine Stellungnahme zu solchen Berichten ab.
Da steh ich nun, ...

Verteidigungskosten der Arbeitnehmer

(Ehemalige) Partner / Angestellte von KPMG, gegen die in den USA ein Strafverfahren durchgeführt wird, haben ihre Arbeitgeberin auf Zahlung ihrer Verteidigungskosten verklagt (s. dazu meinen früheren Beitrag). Sie werfen KPMG vor, die Zahlungen verweigert zu haben, um eine verfassungswidrigen Auflage der Strafverfolgungsbehörden in einem weiteren, gegen KPMG angestrengten Verfahren erfüllen zu können. Dass das Verfahren gegen KPMG nur aus diesem Grund eingeleitet wurde, bestreiten die Strafverfolger natürlich.

Weitergehende Informationen dazu inkl. einem Link zur Klageschrift ist auf Law Blog (Wall Street Journal) erhältlich.

reformatio in peius im Massnahmenrecht

Das Bundesgericht hat auf staatsrechtliche Beschwerde hin zu prüfen, ob die vom Obergericht des Kantons Luzern angeordnete Arbeitserziehung (Mindestdauer: 1 Jahr) gegen das Verbot der reformatio in peius verstiess. Erstinstanzlich war der Beschwerdeführer zu 10 Monaten Gefängnis und zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ohne Strafaufschub verurteilt worden.

Das Bundesgericht (Urteil 6P.73/2006 vom 29.06.2006) hielt zunächst fest, dass das strafprozessuale Verschlechterungsgebot nicht zu den verfassungsmässigen Rechten zähle. Zum Sinn und Zweck hielt es fest:
Das Verbot der reformatio in peius will verhindern, dass der Angeklagte aus Angst vor einer strengeren Bestrafung davon absieht, ein Rechtsmittel einzulegen (E. 3).
Zur Frage, ob das Verschlechterungsverbot auch für Massnahmen gilt, fasst das Bundesgericht verschiedene Lehrmeinungen zusammen:
Während unbestritten ist, dass unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius eine schärfere bzw. höhere Strafe nicht ausgesprochen werden kann als dies die erste Instanz getan hat, sind die Ansichten, wie es sich diesbezüglich bei Massnahmen verhält, die gegebenenfalls strenger als die ausgefällte Freiheitsstrafe wirken, geteilt (E. 3).
Ohne die Frage selbst zu beantworten kommt das Bundesgericht dann zum Sinn und Zweck der Arbeitserziehung,
Die Einweisung in eine Erziehungsanstalt bildet damit eine sozialpädagogische-therapeutische Massnahmeform, in deren Rahmen der im Kindes- und Jugendstrafrecht vorherrschende Fürsorge- und Erziehungsgedanke nachwirkt (E. 4).
leitet dann über zum kantonalen Recht (§236 Abs. 2 StPO/LU) und schützt die Auffassung der Vorinstanz, wonach
die Neuanordnung der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB nicht unter das Verschlechterungsverbot nach § 236 Abs. 2 StPO/LU falle, weil diese Norm nur Sanktionen mit Strafcharakter erfasse, was auf die bessernde Massnahme von Art. 100bis StGB, welche die Integration des Betroffenen in die Gesellschaft bezwecke, gerade nicht zutreffe. Sinngemäss geht es dabei davon aus, dass bei einer bessernden Massnahme wie Art. 100bis StGB der Gesichtspunkt eines allenfalls längeren Freiheitsentzugs bzw. einer gegebenenfalls weitergehenden Freiheitsbeschränkung in den Hintergrund tritt. Diese Auffassung des Obergerichts lässt sich sachlich vertreten (E. 5).
Damit war natürlich die willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen.

Ob der Entscheid richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Wenn ich in Zukunft einen Klienten vertrete, dem eine Massnahme droht, die er (subjektiv) als schwerwiegender empfindet als eine Gefängnisstrafe, muss ich ihn auf das Risiko des Rechtsmittels aufmerksam machen. Wahrscheinlich wird er dann aus Angst vor als schwerwiegender empfundenen Massnahme auf das Rechtsmittel verzichten. Es tritt also genau das ein, was das Verschlechterungsverbot ausschliessen sollte.

Freitag, Juli 14, 2006

Update 1: Standespolizei Bern?

Die Kantonspolizei Bern hat ihre Drohung gemäss einem Artikel des "Bund" wahr gemacht, einen Anwalt bei der Anwaltskammer (Art. 18 ff. FG) zu verzeigen. Der Anwalt hatte es gewagt, die Polizei öffentlich zu kritisieren. Dies sei geeignet sei, dem Ruf der Kantonspolizei zu schaden (s. meinen ersten Beitrag dazu).

Gemäss Bund hat sich nun der Präsident der Standeskommission des Bernischen Anwaltsverbands auf die Seite des Anwalts gestellt (shame!):
Unterstützung hat Kettiger vom bernischen Anwaltsverband erhalten. Ulrich Hirt, Präsident der Standeskommission, hat Kapo-Kommandant Blättler einen geharnischten Brief geschickt. «Es ist nicht die Aufgabe der Polizei, das Verhalten eines Anwalts zu beurteilen und öffentlich zu kommentieren», sagt Hirt dazu.
Welche Berufsregel der Anwalt verletzt haben soll, ist mir nicht ganz klar. Die Berufsregeln sind abschliessend in Art. 12 BGFA geregelt.

Unteilbarkeit des Strafantrags, etc.

Allein heute hat das Bundesgericht wieder nicht weniger als 12 Entscheide mit Bezug zum Strafrecht ins Netz gestellt. Soweit ich es beurteilen kann befindet sich darunter nur ein Urteil, das mir erwähnenswert erscheint, und zwar nicht bloss weil es als einziges zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel:

Im Urteil vom 29.06.2006 (6S.159/2006) ging es um einen Streit um die Verletzung des Berufsgeheimnisses der Anwälte in einem Aufsichtsverfahren. Auf einen Strafantrag ist die Freiburger Justiz wegen Verletzung der Unteilbarkeit des Strafantrags nicht eingetreten. Damit hat sie gemäss Bundesgericht Art. 30 StGB verletzt:
Or, conformément au considérant précédant, la recourante n'avait pas à étendre sa plainte à d'autres personnes dans la mesure où celles-ci n'avaient manifestement pas participé à l'infraction en cause. Dès lors, enécartant la plainte sans déterminer si la recourante l'avait limitée et, le cas échéant de manière correcte, l'autorité cantonale a violé l'art. 30 CP. Le pourvoi doit donc être admis, l'arrêt attaqué annulé et la cause renvoyéeà la Chambre pénale pour nouvelle décision (E. 2.2).
Für die übrigen Entscheide beschränke ich mich (bis auf den erstgenannten) auf die Übersicht des Bundesgerichts:

27.06.2006, 1P.195/2006, Strafprozess [ein weiterer Entscheid zu § 414 Abs. 4 StPO/ZH, der allerdings zu einem anderen Ergebnis führte als der erste (s. meinen früheren Beitrag)]

15.06.2006, 1P.235/2006, Questions de compétences, garantie du juge du domicile et du juge nature, procédure pénale, récusation

27.06.2006, 1P.383/2006, Procédure pénale, non-lieu

27.06.2006, 6A.46/2006, Straf- und Massnahmenvollzug, Probeweiser Aufschub der Landesverweisung

28.06.2006, 6S.179/2006, Straftaten, Betrug etc. und Widerruf

29.06.2006, 1P.281/2006, Verfahren, Strafverfahren; Beweiswürdigung

29.06.2006, 1S.10/2006, Strafprozess, Beschlagnahme

29.06.2006, 1S.9/2006, Strafprozess, Beschlagnahme

30.06.2006, 1A.80/2006, Rechtshilfe und Auslieferung, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

03.07.2006, 6S.139/2006, Droit pénal (en général), Fixation de la peine (art. 63 CP); refus du sursis (art. 41 CP); violation d'une obligation d'entretien (art. 217 CP)

06.07.2006, 1P.382/2006, Strafprozess, Untersuchungshaft

Amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsbeistand?

Der Kassationshof hebt ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn als willkürlich auf (Urteil 6A.36/2006 vom 27.06.2006). Der Beschwerdeführer hatte in einem SVG-Administrativverfahren einen amtlichen Verteidiger statt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.

Der Entscheid lässt vermuten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Stammkunden" der Solothurner Justiz handelt. Umso unverständlicher ist, dass sie ihm einen regelrechten Elfmeter setzt, den dieser kaltblütig verwertet hat. Aus den (deutlichen) Feststellungen des Bundesgerichts:
Die Vorinstanz führt dazu aus, der amtliche Verteidiger sei ein Institut des Strafrechts und dem Verwaltungsrecht fremd. Folglich könne dem Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht stattgegeben werden. Da der Beschwerdeführer Jus studiere und selber Leute in Rechtsfragen berate, sei davon auszugehen, dass sein Antrag tatsächlich auf einen amtlichen Verteidiger und nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gelautet habe und nicht uminterpretiert werden müsse (angefochtener Entscheid S. 10 E. 7). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, mit dem amtlichen habe er selbstverständlich einen unentgeltlichen Verteidiger gemeint. Die Rüge ist begründet, denn die Ausführungen der Vorinstanz verstossen gegen das Verbot des überspitzen Formalismus. Dieses leitet sich aus dem Rechtsverweigerungsverbot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben ab, und es richtet sich gegen eine prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (E. 3).

Rechtsverweigerung durch Bundesanwaltschaft

In einem Rechtshilfeverfahren hat das Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Aus dem Urteil 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006:
Hat die Bundesanwaltschaft den Antrag um Freigabe der Fr. 30'000.-- - trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdeführerin - nicht behandelt, liegt darin eine Rechtsverweigerung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Sache ist an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese über den Antrag befinde (E. 2.4)

Donnerstag, Juli 13, 2006

Begründung im Fall Turina / Quellenschutz

Das Bundesgericht hat das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil (6P.45/2006 vom 11.05.2006) im Fall Turina / Quellenschutz ins Netz gestellt. Erste Berichte finden sich in Tagi und NZZ (s. meinen letzten Beitrag dazu).

Verfassungswidrige Ausforschung

Erneut hat das Bundesverfassungsgericht eine Durchsuchung als verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 2 BvR 2030/04 vom 3.7.2006). Diesmal fand die unerlaubte "fishing expedition" in einem Steuerstrafverfahren statt.

Zu den Voraussetzungen einer Durchsuchung hält das BVerfG folgendes fest:
Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (N 14).

Eine Durchsuchung ist schließlich nur dann zulässig, wenn gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der in Frage stehenden Straftat erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende
Mittel zur Verfügung stehen (N 15).
Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die Verdachtsgründe, die sich gegen den Beschwerdeführer richteten, reichten allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Es ist äußerst bedenklich, den Verdacht der Steuerhinterziehung allein darauf zu gründen, dass eine dem Verdächtigen nahe stehende Person zu seinen Gunsten über einen großen Geldbetrag verfügt, der nicht aus versteuertem Einkommen stammt ( N 18).
Und weiter:
Selbst wenn man voraussetzen wollte, dass allein der dem Beschwerdeführer vorteilhaften Geldzahlung an seine Ehefrau ein Verdacht der Steuerhinterziehung entnommen werden könnte, so war die angeordnete Durchsuchung doch jedenfalls deshalb unverhältnismäßig, weil zur Aufklärung der Herkunft des Geldes andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten [...].Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, auf diese Weise durch Auskunftsersuchen und eventuell durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt diese Mühewaltung jedoch, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zulässig sein kann. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht am selben Tage die Beschlagnahme von Bankunterlagen und die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers anordnen dürfen, sondern es hätte die Ermittlungsbehörden zunächst auf die Bankauskünfte verweisen müssen, um erst nach einer Bestätigung des Verdachts durch diese Ermittlungen einen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen (N 20).

Nach diesen Masstäben gäbe es in der Schweiz wohl keine legale Hausdurchsuchung, was umso bedenklicher ist, als die Strafverfolger hierzulande die Durchsuchungen selbst anordnen können und als es gegen Durchsuchungen in der Regel keine Rechtsmittel geben soll.

Update 2: Menschenhandel im Sex-Milieu?

Im zürcher Menschenhandel-Prozess (s. meinen früheren Beitrag) berichtet die NZZ heute vertieft. Danach kam es in 69 von 74 eingeklagten Fällen zu Freisprüchen. Ein Richter hat offenbar sogar in allen Fällen für Freispruch vom Vorhalt des Menschenhandels gestimmt.

Unglaubhafte Aussagen alter Motorradfahrer-Kollegen

In einem heute online gestellten Entscheid (Urteil 1P.227/2006 vom 30.06.2006) bestätigt das Bundesgericht die Verurteilung eines Motorradfahrers, obwohl seine Beweismittel nicht gewürdigt worden waren und obwohl drei Zeugen für ihn ausgesagt hatten. Aus dem Erwägungen des Bundesgerichts:

Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs:
War die Berechnung somit nicht geeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen,konnte sie das Obergericht ohne Gehörsverletzung stillschweigend übergehen, ohne sich dazu im angefochtenen Entscheid ausdrücklich zu äussern. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet (E. 4).
Zur Würdigung der Zeugenaussagen: Hier wurde den Zeugen vorgeworfen, sie hätten bei der Polizei (teilweise am Telefon!) anders ausgesagt als vor Obergericht:
Es trifft zwar durchaus zu, dass die Version des Beschwerdeführers durch die Zeugenaussagen seiner Begleiter gestützt werden. Unzutreffend ist, dass sie das Obergericht aus willkürlichen Gründen als unglaubhaft zurückwies. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass im Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2002 die Aussagen von D. und C. kaum so wörtlich erfolgten, wie sie niedergeschrieben sind, so ist kein Grund erkennbar, weshalb darin nicht deren wesentlicher Gehalt korrekt wiedergegeben sein sollte. Beide haben danach unmittelbar nach dem 23. Juni 2002 unmissverständlich ausgesagt, nicht gesehen zu haben, wie es zum Zwischenfall gekommen sei. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Aussagen, die die beiden Jahre später als Zeugen machten und nach denen sie ein abruptes Bremsmanöver gesehen haben wollen, Skepsis entgegenbringt, zumal es sich bei den beiden, wie auch bei B., der das Bremsmanöver von A. ebenfalls bestätigt, um alte Motorradfahrer-Kollegen des Beschwerdeführers handelt. Auf jeden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen ist, indem es auf die Aussagen von A. abstellte und sich von denjenigen des Beschwerdeführers und seiner drei Kollegen nicht überzeugen liess.
Und schliesslich:
Dass es kein Strafverfahren gegen die drei Zeugen wegen falscher Zeugenaussage einleiten liess, ist nachvollziehbar: dass diese das Obergericht nicht überzeugten, stellt noch keinen genügenden Beweis dafür dar, dass sie falsch seien. Daraus kann jedenfalls nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es habe deren Aussagen für wahr gehalten. Die Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet (E. 5.4).
Vor allem das letzte Argument des Bundesgerichts kann ich schlecht nachvollziehen. Es mag ja sein, dass das Obergericht die beiden Zeugen nicht wegen falschen Zeugnisses anzeigen musste, wenn es ihnen nicht glaubte. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung überzeugt die Begründung allerdings nicht. Aber die Unschuldsvermutung zählt im Strassenverkehr bekanntlich nicht mehr viel.

Mittwoch, Juli 12, 2006

Update: Interpellationen zur Staatsanwaltschaft SO

Gemäss einem Artikel der Solothurner Zeitung sind die Fragen aus dem Kantonsrat zur Staatsanwaltschaft (s. meinen früheren Beitrag) beantwortet. Danach werden zwar Mängel eingeräumt, aber wohl nicht ganz richtig eingeschätzt.

Erfreulich ist immerhin, dass einer der beiden wichtigsten Mängel wenigstens genannt wird. Die vorgeschlagene Lösung hingegen ist natürlich keine:
Optimierungspotenzial gebe es auch bei der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, schreibt die Regierung. Es existiere keine gemeinsame Datenbank für die Erfassung der Strafanzeigen, was zu Doppelspurigkeiten und Effizienzverlust führe. Bis Mitte 2007 soll eine Lösung gefunden werden.
Als ob die fehlende Datenbank für die Erfassung der Strafanzeigen das Problem sei. Das Problem ist vielmehr, dass die Polizei das neue Strafverfolgungsmodell unterläuft, indem sie die Staatsanwaltschaft oft erst viel zu spät informiert. Etwas überspitzt: Der Staatsanwalt wird erst informiert, wenn wir einen Durchsuchungsbefehl brauchen.

Das andere Problem ist ein ähnliches wie bei der Bundesanwaltschaft. Das kennen zwar alle, aber niemand sagt es öffentlich. An diese Regel halte ich mich diesmal auch.

Update: Menschenhandel im Sex-Milieu?

Das Urteil im Zürcher Menschenhandel-Verfahren (s. meinen früheren Beitrag) liegt vor, wird aber wohl nicht rechtskräftig. Das Gericht erkannte nur in sieben Fällen auf Menschenhandel und blieb mit den verhängten Strafen deutlich unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft, welche bereits Berufung angekündigt hat (s. dazu den heutigen Bericht der NZZ).

Hin und Heer

Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV auf. Den Sachverhalt kann ich mir ersparen und einfach aus dem Entscheid (Urteil 6P.102/2005 vom 26.06.2006) zitieren:
Die II. Strafkammer wurde lediglich für die Hauptverhandlung mit Oberrichterin Wolfisberg besetzt. Bei der Urteilsberatung und -fällung dagegen trat Oberrichterin Heer-Hensler wieder an ihre Stelle. Dieses Hin und Her begründet das Obergericht in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort, und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb Oberrichterin Wolfisberg bei der Urteilsberatung und -fällung nicht mehr mitwirkte, obschon sie sich für die Hauptverhandlung in den Fall hatte einarbeiten müssen (E. 3; Hervorhebungen durch mich).

Dienstag, Juli 11, 2006

Hausdurchsuchung bei US-Parlamentarier

Im Anschluss an die Durchsuchung der Büros des US-Kongressabgeordneten William J. Jefferson durch das FBI ist eine rege Diskussion über deren Verfassungsmässigkeit entbrannt, welche nun zu einem ersten Gerichtsentscheid geführt hat. Ein Bundesrichter hatte das Gesuch Jeffersons zu beurteilen, der die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen beantragt hatte. Eine Zusammenfassung des Urteils vom 10.07.2006 und weiterführende Links finden sich bei Joe Hodnicki.

Kurzen Prozess macht das Urteil mit der geltend gemachten Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung:
If there is any threat to the separation of powers here, it is not from the execution of a search warrant by one co-equal branch of government upon another, after the independent approval of the third separate, and co-equal branch. Rather, the principle of the separation of powers is threatened by the position that the Legislative Branch enjoys the unilateral and unreviewable power to invoke an absolute privilege, thus making it immune from the ordinary criminal process of a validly issued search warrant. This theory would allow Members of Congress to frustrate investigations into non-legislative criminal activities for which the Speech or Debate Clause clearly provides no protection from prosecution. “Our speech or debate privilege was designed to preserve legislative independence, not supremacy.” Brewster, 408 U.S. at 508. The execution of the search warrant upon Congressman Jefferson’s congressional office did not violate the separation of powers principle.
Die beschlagnahmten Unterlagen sind übrigens auf Anordnung des Präsidenten versiegelt und dem Zugriff des FBI entzogen, solange kein endgültiger Entscheid vorliegt.

Von wegen Sommerpause ...

Gleich acht Entscheide zum Strafrecht, Strafprozessrecht bzw. Auslieferungsrecht hat das Bundesgericht heute online gestellt. Soweit ich es beurteilen kann, sind allerdings keine besonders erwähnenswerte Urteile darunter. Hier der Überblick:

  • 15.05.2006, 6S.98/2006, Procédure, Abus de confiance

  • 06.06.2006, 6S.87/2006, Strafrecht (allgemein), Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, Art. 136 StGB und BetmG

  • 15.06.2006, 1P.241/2006, Procédure pénale, procédure pénale: assistance juridique; frais de photocopies

  • 15.06.2006, 6S.464/2005, Verfahren , Art. 9 BV sowie Art. 5 und 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)

  • 15.06.2006, 6S.201/2006, Infractions, Lésions corporelles graves par négligence (art. 125 al. 2 CP)

  • 15.06.2006, 6S.203/2004, Strafrecht (allgemein), Art. 60 StGB (Verwendungen zugunsten der Geschädigten)

  • 26.06.2006, 1P.255/2006, Strafprozess, Strafverfahren; Gerichtliche Beurteilung

  • 27.06.2006, 1A.62/2006, Assistenza giudiziaria e estradizione, assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia

Montag, Juli 10, 2006

Vom Bundesrat beantwortete Vorstösse

Offenbar macht das Straf- und Strafprozessrecht Sommerpause. Öffentlich diskutiert werden derzeit nur Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Bundesanwalts und die Aufhebung der Immunität einer zurückgetretenen Regierungsrätin. Selbst das Bundesgericht scheint heute das Strafrecht zu vernachlässigen.

Ich nutze die Gelegenheit, um wieder mal auf die vom Bundesrat beantworteten Vorstösse hinzuweisen, von denen mir allerdings auch nur einer aufgefallen ist, und zwar weniger wegen seiner Relevanz:

06.3239 n Ip. Baumann J. Alexander. USA-Kritik an der Menschenrechtspraxis der Schweiz. Aus der Antwort des Bundesrats:
Der Bericht hält demnach fest, dass in der Öffentlichkeit gemachte rassistische oder antisemitische Äusserungen in der Schweiz unter Strafe gestellt sind. Aus diesem Kontext ergibt sich, dass es sich um eine rein faktische, nicht wertende Feststellung handelt. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf.
Dumm gelaufen, Herr Nationalrat. Aber das kommt davon, wenn man nicht liest, was einen so sehr beschäftigt, dass man den Bundesrat zu bemühen glaubt.

Freitag, Juli 07, 2006

Fristablauf vor Ablauf der Abohlfrist

Während der Abholfrist ist einem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Appellationsverfahren verstrichen. Das Appellationsgericht trat folglich nicht auf die Appellation ein. Dagegen führte der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab (Urteil 1P.279/2006 vom 19.06.2006), weil der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Frist nicht reagiert hat. Aus dem Entscheid:
Wird eine Verfügung nicht innert der Frist von sieben Tagen abgeholt, gilt sie als am letzten Tag dieser Abholfrist zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 120 III 3 E. 1d; 119 V E. 4b/aa S. 94). Dies war im vorliegenden Fall der 23. März 2006. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses noch innerhalb der Postabholfrist, nämlich am 22. März 2006, und damit vor Ablauf der Zustellfiktion abgelaufen ist. Insofern hätte der Appellationsgerichtspräsident die Abholfrist bei der Festsetzung der Kostenvorschussfrist berücksichtigen und mit einberechnen müssen. Indes hat der Beschwerdeführer in keiner Weise auf diesen Umstand reagiert, sondern untätig zugewartet, bis am 4. April 2006 die angefochtene Verfügung erging. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, sofort bei Entgegennahme der Verfügung vom 14. März 2006 ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen oder zumindest darauf hinzuweisen, dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu zahlen. Sobald er von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hatte, hätte er die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternehmen müssen. Sein Stillschweigen verstösst gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr und verdient keinen Rechtsschutz (E. 2.2).

Donnerstag, Juli 06, 2006

Menschenhandel im Sex-Milieu?

Unter diesem Titel berichtet die NZZ über einen Strafprozess im Kanton Zürich. Dort wird einem ehemaligen Betreiber einer Kontaktbar Menschenhandel (Art. 196 StGB) vorgeworfen. Die Staatsanwältin fordert 5 1/2 Jahre Zuchthaus, die Verteidigung eine bedingte Gefängnisstrafe für Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). Der Verteidiger, Valentin Landmann, argumentierte gemäss NZZ wie folgt:

Sein Mandant habe kaum aktiv Frauen anwerben müssen, diese hätten sich vielmehr selber bei ihm gemeldet. Die funktionierende Mundpropaganda sei ein klares Indiz dafür, dass die Verhältnisse im «Help» so schlimm nicht gewesen sein könnten. Landmann stellte grundsätzliche Fragen zur neuen Bundesgerichtspraxis. Diese führe zu einer Entmündigung von Frauen aus ärmlichen Verhältnissen, denn ihnen werde das Selbstbestimmungsrecht genommen, sich mit Prostitution Geld zu verdienen. Konsequent angewandt dürfe sich nur noch prostituieren, wer aus guten Verhältnissen komme. Dies führe zu einer absurden und sicherlich von niemandem gewollten neuen Klassengesellschaft. Landmann bestritt nicht, dass es vor allem wirtschaftliche Gründe seien, die eine Frau in die Prostitution trieben. Es könne aber nicht angehen, einem Bordellbetreiber deshalb gleich Menschenhandel vorzuwerfen. Schliesslich werde diese Frage auch nicht gestellt, wenn ein Eisenleger aus Kosovo oder ein Kindermädchen aus Osteuropa in der Schweiz Arbeit suche.
Hat schon was, nicht?

Noch mehr Sicherheit

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn präsentiert ein Massnahmenpaket zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und lädt dazu ein, die Sommerferien zur Vernehmlassung zu nutzen. Aus der Botschaft:
Die drei neuen Instrumente der Polizei (Wegweisungskompetenz, das Vermummungsverbot sowie die Möglichkeit, Videoanlagen einzusetzen) sind geeignet, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen sowie Straftaten und Gewalt, insbesondere an Grossanlässen, zu verhindern. Mit der Schaffung der Polizeilichen Sicherheitsassistenten/innen wird es ausserdem möglich sein, die polizeiliche Präsenz spürbar zu verstärken. Die subjektive Sicherheit der Bevölkerung wird erhöht; ausserdem dürften potentielle Straftäter wegen des erhöhten Risikos, gefasst zu werden, vermehrt von ihrem Tun absehen.
Sie scheint ja gar nicht so schwierig zu sein, die Sache mit der Sicherheit. Die Vernehmlassungsfrist endet am 1. Oktober 2006.

BWIS II - Vernehmlassung eröffnet

Wie das EJPD gestern mitteilte, ist die Vernehmlassung zu BWIS II eröffnet. Das Projekt soll die innere Sicherheit stärken. Der Gesetzesentwurf und ein erläuternder Bericht sind online.

Gemäss Tagesanzeiger bläst der Bundesrat zum Lauschangriff (vgl. dazu meine früheren Beiträge, etwa hier und hier).

In anderem Zusammenhang teilt die NZZ mit, dass der Bundesrat nun nachträglich die Bewilligung erteilt hat, Drohnen der Armee zur Überwachung der Landesgrenzen einzusetzen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).

Revision AT StGB

Der Bundesrat hat unter dem Vorbehalt eines Referendums beschlossen, den nachgebesserten revidierten Allgemeinen Teil des StGB per 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen, womit eine klaffende Legisvakanz endlich beseitigt wird. Die Medienmitteilung mit weiterführenden Links findet sich hier.

Mittwoch, Juli 05, 2006

Update 7: Staatsanwälte unter Druck

Die NZZ weiss, was beim Bundesanwalt Strategie bedeutet:
[Der Bundesanwalt] wird sich bis zu seinem Rücktritt Ende Jahr nur noch um strategische Geschäfte kümmern, zum Beispiel um die laufende Analyse über die Wirksamkeit und Organisation der Strafverfolgung, welche eine Expertengruppe unter dem Zuger Regierungsrat Hanspeter Uster vornimmt (Hervorhebung durch mich).
Von wegen „nur noch“. Ein bisschen Strategie kann doch gerade im Bereich Strafverfolgung nicht schaden; und das gilt beileibe nicht nur für die Bundesstrafverfolger.

Update 6: Staatsanwälte unter Druck

Bundesanwalt Roschacher tritt zurück, allerdings erst per Ende Jahr. Die Pressemitteilung der BA ist online.

Wenn nicht alles täuscht, macht Roschacher jetzt auch noch seinen Rücktritt falsch. Es kann ja wohl nicht klug sein, dass er nun ein halbes Jahr lange an strategischen Geschäften weiterwurstelt (Bundesanwaltschaft? strategische Geschäfte?), während ein anderer die operative Führung übernimmt und während die Administrativuntersuchungen weiterlaufen.

Dienstag, Juli 04, 2006

Verjährungsrechtliche Einheit oder Handlungseinheit?

Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wegen bundesrechtswidriger Anwendung des Verjährungsrechts. Die neue Rechtsprechung wird in E. 1.2 des Entscheids (6S.158/2006 vom 09.06.2006) wie folgt zusammengefasst:
In BGE 131 IV 83 (Entscheid 6S.163/2004 vom 11. November 2004, E. 2.4.4) hat das Bundesgericht die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Dies verunmöglicht es aber nicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche liegt einmal bei Dauerdelikten aber auch dann vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten mehrere unter Umständen auch länger andauernde Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. Misswirtschaft, Art. 165 StGB). Weiter können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen. Abgesehen von den Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährung mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands (Art. 71 lit. c StGB), ansonsten mit der Ausführung der letzten Tätigkeit (Art. 71 lit. b StGB) zu laufen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Entscheide 6S.397/2005 vom 13. November 2005, E. 2 und 6S.275/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 3.1.1.3). (E. 1.2).

Montag, Juli 03, 2006

"Dass"-Entscheid des Bundesgerichts

Es ist festzustellen
- dass auch das Schweizerische Bundesgericht seit einiger Zeit sog. "Dass"-Entscheide fällt;
- dass es solche Entscheide bisweilen auch ins Netz stellt;
- dass das heute online gestellte Urteil 1P.336/2006 vom 23.06.2006 ein solcher "Dass"-Entscheid ist;
- dass "Dass"-Entscheide den Strichpunkt fördern;
- dass "dass" auf französisch "que" heisst;
- dass "Dass"-Entscheide als unglaublich zwingend erscheinen, indem sie den Eindruck erwecken, abschliessend aufzeigen, was das Bundesgericht in Erwägung gezogen hat;
- dass das auch mit stilistisch besseren Methoden erzielt werden kann und
- dass es daher keinen vernünftigen Grund für "Dass"-Entscheide gibt.

Update: Datenschutz c. Staatsschutz

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, der nun Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) heisst, hat seinen Tätigkeitsbericht 2005/2006 vorgestellt. Dabei hat er u.a. angesichts des Ausbaus des Staatsschutzes neue Stellen für sein Amt gefordert, um seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können. Ein Bericht der NZZ fasst dies so zusammen:
Thür wies erneut darauf hin, dass die ausgearbeiteten Entwürfe nicht mit den Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar seien. Auch bei den Grundlagen für die Hooliganismusbekämpfung seien wichtige Punkte nicht genügend geklärt worden.
Im Gegensatz zum EDÖB glaube ich nicht, dass diese Punkte noch geklärt werden. Datenschutz ist aus mir beim besten Willen nicht erklärlichen Gründen nicht so populär wie Staatsschutz.

Samstag, Juli 01, 2006

Versuchte Erpressung durch Baujuristen

Der Strafprozess gegen einen Einsprecher Y. und einen Baujuristen X. in einem Baubewilligungsverfahren im Kanton Aargau ist abgeschlossen. Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerden und die staatsrechtlichen Beschwerden abgewiesen, soweit es darauf überhaupt eintreten konnte (Urteile 6P.5/2006 und 6S.7/2006 vom 12.06.2006). Aus dem Sachverhalt:
Bei einem Telefongespräch vom 18. November 2002 forderte X., die Bauherrschaft müsse als angemessene Entschädigung eine Zahlung in der Höhe von Fr. 820'000.-- (entsprechend 4% der Bausumme) leisten. Die Bauherrschaft ging auf die Forderung nicht ein und erstattete am folgenden Tag Strafanzeige gegen Y. und X.
X. wurde wegen versuchter Erpressung zu 7 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von CHF 3,000.00 verurteilt. Dieses Urteil hat das Bundesgericht nun bestätigt. Interessant sind die Erwägungen des Bundesgerichts zur Frage, ob die Drohung mit einem Beschwerdeverfahren als zulässig qualifiziert werden könne:
Wenn die angestrebte Verzichtsvereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden kann, ist die Drohung als zulässig anzusehen. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck (E. 7.1).
Zu klären war damit, ob eine Verzichtsvereinbarung rechtswidrig (oder sittenwidrig?) sei und unter welchen Umständen dies der Fall sei:
Allgemein gilt, dass der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig ist, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht (BGE 123 III 101 E. 2c S. 105). [...]. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung erst, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird (E. 7.2).
Im vorliegenden Fall scheiterte der Baujurist an seiner Forderung von CHF 820,000.00:
Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das geforderte Entgelt offensichtlich übersetzt war. Eine Vergütung in solcher Höhe liesse sich von vornherein nicht als Gegenleistung für die behaupteten Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Lärmimmissionen oder Schattenwurf begreifen. Es ging ihm auch nicht um den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile. Vielmehr hatte er die Absicht, für den Rechtsmittelverzicht eine finanzielle Abfindung erhältlich zu machen und die Bauherrschaft unter dem Eindruck der angedrohten Bauverzögerung zu einer exorbitanten finanziellen Leistung zu zwingen, die keinerlei Bezug zu allfälligen nachbarrechtlichen Nachteilen hatte. Die Verfahrensposition des Nachbarn im Bauverfahren wurde dadurch in einer Weise missbraucht, die als blosse zweckwidrige Kommerzialisierung der Rechtsposition und damit als sittenwidrig zu betrachten ist (E. 7.3).
Damit begibt sich das Bundesgericht (wohl oder übel) auf gefährliches Glatteis, indem es dem richterlichen Ermessen anheim stellt, die Angemessenheit der Entschädigung zu beurteilen und damit zu entscheiden, ob jemand ein Erpresser ist oder ob er völlig legal handelt.

Lesenswert sind schliesslich die Ausführungen des Bundesgerichts zur Konkurrenz zwischen Erpressung und Wucher unter E. 8. Hier verweise ich auf das oben verlinkte Urteil.

Donnerstag, Juni 29, 2006

Weniger Strafanzeigen in der Schweiz

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat heute die Polizeiliche Kriminalstatisktik 2005 und die Betäubungsmittelstatistik 2005 veröffentlicht. Der Medienmitteilung ist zu entnehmen, dass gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang der polizeilich registrierten Straftaten um 10.5% zu verzeichnen ist.

Dieses für die zumindest für die Polizei besorgniserregende Ergebnis wird dann allerdings gleich wieder korrigiert:
Fedpol weist erneut darauf hin, dass die Statistiken mit methodischen Mängeln behaftet sind. Die vorliegenden Zahlen sind demnach lediglich als Indikatoren und - über mehrere Jahre betrachtet - als Basis für Trendaussagen zu bewerten.
Deshalb sei nun beschlossen worden, das Konzept der Kriminalstatistik umfassend zu revidieren. Neue, verlässliche Zahlen seien ab 2010 verfügbar.

Guantanamo-Tribunale unrechtmässig

Der U.S. Supreme Court hat in Hamdan v. Rumsfeld (s. meinen früheren Beitrag) die Unrechtmässigkeit der Militärtribunale festgestellt. Erste Berichte darüber finden sich unter folgenden Links:

Entscheid: USSC No. 05–184, Hamdan v. Rumsfeld vom 29.06.2006

Hamdan v. Rumsfeld Website mit media files

Lyle Denniston und Marty Ledermann

NZZ

Verdeckte Ermittlungen in Chatrooms

Das Schweizer Fernsehen hat gestern in 10 vor 10 über die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich in Chatrooms berichtet. Die Fahnder loggen sich in Chatrooms für Jugendliche ein, geben sich als minderjährige Mädchen aus und locken potentielle Täter an, die dann verfolgt werden. Das Bezirksgericht Zürich hat nun einen dieser potentiellen Täter freigesprochen, weil die verdeckte Ermittlung nicht richterlich bewilligt worden sei. Die Polizei bestreitet, dass überhaupt eine verdeckte Ermittlung vorliege und dass das BVE anwendbar sei. Sie verlangt eine Nachbesserung des BVE.

Wesentlich einfacher wäre es doch, die Ermittlungen einfach bewilligen zu lassen, was ja nicht schwierig ist. Die Polizei scheint es einfach nicht zu mögen, ihre Tätigkeit unter richterlicher Kontrolle ausüben zu müssen.

Die Forderungen der Polizei zeugen auch von einem merkwürdigen Staatsverständnis. Die Polizei setzt sich über die Regeln des Gesetzgebers hinweg und leitet daraus dann auch noch den Anspruch ab, die verletzen Regeln müssten halt geändert werden. Eine solche Mentalität kann nur entstehen, wenn man der Polizei Regelverstösse regelmässig durchgehen lässt und sie praktisch nie ahndet.

Nichtige Restakten am Eidg. Untersuchungsrichteramt

Einem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist wahrlich skurriles zu entnehmen. Dem Entscheid vom 6. Juni 2006 (BK.2006.4) liegt das Bemühen eines Beschuldigten zu Grunde, nach der Einstellung des Verfahrens gegen ihn eine Entschädigung zu beanspruchen. Dabei musste er erfahren, dass das Verfahren noch gar nicht eingestellt ist.

Zunächst stellte sich das Problem, dass die Einstellungsverfügung nicht bei den Akten war:
Da die Einstellungsverfügung nach wie vor nicht in den Akten des Untersuchungsrichteramtes enthalten war, zog die Beschwerdekammer über diesen Umstand beim Untersuchungsrichteramt Erkundigungen ein. Hierauf stellte das Untersuchungsrichteramt der Beschwerdekammer am 5. Mai 2006 das Original der erwähnten Einstellungsverfügung mit der Bemerkung zu, die Verfügung hätte sich noch bei den Restakten der ehemaligen – für den Fall zuständigen – Untersuchungsrichterin befunden.
Dann stellte sich heraus, dass die Einstellungsverfügung vordatiert war:
Aus den übermittelten Belegen ist ersichtlich, dass die vom 31. März 2004 datierende Einstellungsverfügung am 16. April 2004 erstellt wurde (act. 13 und 14).
Fragt man sich, weshalb die Untersuchungsrichterin die Einstellungsverfügung vordatiert, stösst man auf den Umstand, dass am 1. April 2005 die Kompetenz zur Einstellung eines Verfahrens vom Untersuchungsrichteramt auf die Bundesanwaltschaft überging. Dies wiederum führte dazu, dass die Einstellungsverfügung als nichtig qualifiziert wurde mit folgender Konsequenz:
Es wird nun der Gesuchsgegnerin obliegen, die Untersuchung formell einzustellen und sich insbesondere über die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246bis BStP auszusprechen. Der Gesuchsteller wird hernach erneut an die Beschwerdekammer gelangen und eine Entschädigung verlangen können.
Und was ist nun mit der (ehemaligen) Untersuchungsrichterin? Entlassen mit sieben Monatslöhnen wurde sie ja nicht aus diesem Grund, oder etwa doch (s. dazu meinen früheren Beitrag)?

Mittwoch, Juni 28, 2006

Mordfall Unterseen - Urteil bestätigt

Das Bundesgericht hat das Urteil des Berner Obergerichts im "Mordfall Unterseen" (vgl. dazu die früheren Beiträge der NZZ hier und hier) gegen eine staatsrechtliche Beschwerde der Täter geschützt (Urteil 1P.787/2005 vom 06.06.2006). Diese hatten so ziemlich alles beanstandet, was gegen ein psychiatrisches Gutachten und gegen die Gutachter selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Eine Zusammenfassung des Urteils stellt die NZZ hier bereit.

Dienstag, Juni 27, 2006

Update: Angriffe auf das Anwaltsgeheimnis in den USA

Mangels neuer Entscheide des Bundesgerichts weiche ich wieder mal in die USA aus, wo heftige Debatten um das Anwaltsgeheimnis und auf andere Beschränkungen der Verteidigunsrechte geführt werden.

In einem aufsehenerregenden Entscheid haben die Beschuldigten im KPMG-Verfahren einen wichtigen Teilsieg zu verzeichnen. Das Verbot, dass ein Arbeitgeber die Verteidigungskosten seiner Angestellten übernimmt, wird von einem Bundesrichter als verfassungswidrig erklärt. Den Entscheid finden sie hier. Er enthält Erwägungen, die durchaus auch hierzulande in Erinnerung zu rufen sind:
As a unanimous Supreme Court wrote long ago, the interest of the government "in a criminal prosecution is not that it shall win a case, but that justice shall be done." Justice is not done when the government use the threat of indictment – a matter of life and death to many companies and therefore a matter that threatens the jobs and security of blameless employees – to coerce companies into depriving their present and even former employees of the means of defending themselves against criminal charges in a court of law. If those whom the government suspects are culpable in fact are guilty, they should pay the price. But the determination of guilt or innocence must be made fairly – not in a proceeding in which the government has obtained an unfair advantage long before the trial even has begun.
Zu diesem und zu verwandten Themen s. auch meinen früheren Beitrag und die aktuellen Kommentare bei White Collar Crime Prof Blog oder im Wall Street Journal Law Blog.

Sonntag, Juni 25, 2006

Datenschutz c. Staatsschutz

Das Vorhaben der Polizei, die Besteller von Tickets für die Rütlifeier einer Staatsschutzüberprüfung zu unterziehen, ist gemäss SonntagsZeitung gesetzeswidrig. Zu einem anderen Ergebnis war offenbar der Chef des DAP gekommen, der offenbar kein Problem darin gesehen hatte, dem privaten Veranstalter der Rütlifeier indirekt ISIS-Daten (vgl. dazu die ISIS-Verordnung) zur Verfügung zu stellen.

Der Präsident der Rechtskomission des NR lässt sich wie folgt zitieren:
Das Vorgehen von DAP und Polizei ist skandalös. Herr von Daeniken braucht offensichtlich Nachhilfeunterricht im Datenschutzrecht.
Dass alles, was aus dem DAP kommt, mit Vorsicht zu geniessen ist, ist längst bekannt. Es braucht also nicht länger Kraftausdrücke, sondern Taten.

Samstag, Juni 24, 2006

Update 5: Staatsanwälte unter Druck

Gemäss einem heute erschienenen Bericht des Tagesanzeiger stellt sich der Bundesanwalt immer mehr ins Abseits, was jedoch an seiner eher grosszügigen Selbsteinschätzung nichts ändert. Zu seinem Verhältnis zum Justizminister wird Roschacher wie folgt zitiert:
Man sei sich nur «sachlich» nicht einig, wie die Aufsicht über die Bundesstrafverfolgung zu regeln sei. Solche Fragen gehe man konstruktiv an, «wie sich das unter Magistraten gebührt» [Hervorhebung duch mich].
Der Tagi erklärt dem Bundesanwalt (der breiten Leserschaft war dies ja sicher bekannt), dass Staatsanwälte eigentich nicht zu den Magistraten gezählt werden. Hätte er das bloss schon gewusst, als er für das Amt kandidierte ...

Donnerstag, Juni 22, 2006

Anklageprinzip verletzt

Gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (6P.1/2006 vom 09.06.2006) hat das Obergericht des Kantons Zürich das Anklageprinzip verletzt, indem es den Beschuldigten wegen einer Unterlassung verurteilt hat, obwohl ihm ein aktives Tun vorgeworfen worden war:
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er das fragliche Werbeplakat "aufstellen liess" und dass er dies "veranlasste" im Wissen darum, dass für den genannten Preis nicht die abgebildeten, sondern weniger leistungsfähige Gegenstände erhältlich waren. Damit wird dem Beschwerdeführer ein Tun vorgeworfen. Die Umschreibung des Anklagesachverhalts kann vernünftigerweise nicht etwa auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Aufstellung des irreführenden Werbeplakats zugelassen, d.h. nicht verhindert habe (E. 1.4.1).

Mittwoch, Juni 21, 2006

Standespolizei Bern?

In Burgdorf wurde die Familie Brünisholz angeblich von einer Horde Neonazis verprügelt. Anlässlich der gestrigen Medienkonferenz haben die Strafverfolgungsbehörden erhebliche Zweifel an einem rechtsradikalen Hintergrund der Tat geäussert und damit die Kritik des Anwalts der Familie auf sich gezogen. Dieser wirft den Strafverfolgern "erhebliche Verfahrensfehler" vor. Wie die Polizei darauf reagiert, ist in einem online nicht verfügbaren Artikel des Solothurner Tagblatts zu entnehmen. Gemäss dem stellvertretenden Pressechef der Kantonspolizei ist
"das Vorprellen des Anwalts mit selektiven Zitaten aus den Akten eines hängigen Verfahrens klar standeswidrig." Die Kantonspolizei Bern prüfe, "wie solchem Verhalten begegnet respektive Einhalt geboten werden kann". Möglicherweise müsse die Anwaltskammer mit [dem Vorgehen des Anwalts] beschäftigen, "da solche Aussagen des Verteidigers geeignet seien, den Ruf der Kantonspolizei zu schädigen."
Irgendwie rührend, wie sich die Kapo Bern nun auch noch ums Standesrecht kümmert. Wir dürfen auf die Reaktion der Anwaltskammer gespannt sein.

Ausschluss einer Verteidigerin

HRRS weist auf einen Beschluss des BGH vom 24. Mai 2006 hin (BGH 2 ARs 199/06 / 2 AR 102/06). Für einen Kurzüberblick eignet sich auch die Pressemitteilung des BGH.

Der Beschluss äussert sich zunächst zur Stellung des Verteidigers und zu den Grenzen seiner Tätigkeit:
Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion macht eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten in Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung, § 258 StGB, erforderlich (vgl. BGHSt 38, 345, 347 ff.). Hierbei wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass es sich um wirksame Verteidigung handelt (vgl. BGHSt 46, 36, 46). Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus § 258 StGB selbst, vielmehr verweist die Vorschrift auf die Regelungen des Prozessrechts. Danach darf der Verteidiger grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt. Die Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. 9 BGHSt 47, 278, 282; Hervorhebungen durch mich).
Für den vorliegenden Fall war aber entscheidend, dass der ausgeschlossenen Verteidigerin verteidigungsfremdes Verhalten vorzuwerfen war:
Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt nicht vor, wenn die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermögen (vgl. BGHSt 46, 36, 45). Liegt - wie hier - zum Beispiel ein Leugnen des gesamten Holocaust vor, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei Äußerungen auch im Rahmen von Beweisanträgen oder sonstigen Prozesserklärungen auf, da diese zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen (vgl. BGHSt 47, 278, 283).
Für schweizerische Rechtsaussfassung zu weit geht dann aber folgende Feststellung des BGH, welche wohl auf die in Deutschland herrschende Organtheorie zurückzuführen ist:
Durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung ist sie zumindest hinreichend verdächtig, in strafbarer Weise unmittelbar dazu angesetzt zu haben, das Verfahren gegen den Angeklagten für geraume Zeit zu verzögern oder gar einen Abschluss endgültig zu vereiteln, wobei die Art und Weise ihrer Handlungen gerade auch die subjektive Seite belegen.

Beschwerde als Beweis der Renitenz?

Was man so alles gegen die Beschlagnahme und die Verwertung von Fahzeugen geltend machen kann, zeit ein heute online gestelltes Urteil des Bundesgerichts (BGE 1P.17/2006 vom 30.05.2006).

Mindestens über die folgende Erwägung des Bundesgerichts dürfte sich der Beschwerdeführer mit Recht ärgern. Er machte nämlich geltend, es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, die beschlagnahmten Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, was aber "formelle Voraussetzung für eine gültige Beschlagnahme" darstelle. Dem stellte das Obergericht entgegen, die vorgängige Herausgabeaufforderung hätte sowieso nichts gebracht. Dazu das Bundesgericht:
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die Beschlagnahme und Verwertung der Fahrzeuge richtet, ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht daraus geschlossen hat, der Beschwerdeführer hätte die Fahrzeuge ohnehin nicht freiwillig herausgegeben (E. 2.10).

Dienstag, Juni 20, 2006

Update: Hudson v. Michigan

Zu Hudson v. Michigan (s. meinen früheren Beitrag) liegt das Urteil vor. Für einen raschen Überblick empfehle ich den Beitrag auf SCOTUSblog.

Panoptikum

Ein wunderbarer kleiner Beitrag von "Akte: Surveillance" über Jeremy Bentham's Panoptikum.

Gesetzliche Grundlage für Strafmediation?

Der Kantonsrat des Kantons Zürich wird die gesetzliche Verankerung der Strafmediation neu diskutieren (s. dazu den Beitrag der NZZ).

Der Staatsanwalt am Geldhahn des Verteidigers

In einem wenig sorfgältig begründeten Entscheid vom 24.04.2006 (BB.2006.2) hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde eines amtlichen Verteidigers zurückgewiesen, der bei der Bundesanwaltschaft erfolglos die Entschädigung seiner bisher geleisteten Aufwendungen (CHF 19,494.45) bzw. eine Akontozahlung beantragt hatte. Aus dem Entscheid:
Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die nicht gesetzlich geregelt ist. Der effektive Entscheid über die Festsetzung und die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst bei Verfahrensabschluss. Es besteht in einem nicht abgeschlossenen Verfahren weder ein Rechtsanspruch des amtlichen Verteidigers auf Honorarzahlung für seine bisher erbrachten Aufwendungen noch ein solcher auf Leistung einer Akontozahlung (E. 1.3).

Durch die nicht erfolgte Honorarfestsetzung ist der Beschwerdeführer daher nicht im Rechtssinne beschwert, womit keine genügende Beschwerdelegitimation vorliegt; das Gleiche gilt hinsichtlich seines Eventualantrags auf Leistung einer Akontozahlung. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen bloss „zurzeit“ verweigert (E. 1.4).
In der Folge hat die Beschwerdekammer noch angefügt, es habe anlässlich einer Koordinationssitzung Bundesstrafgericht, Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt vom 5. Dezember 2005 eine Weisung betreffend Verteidigungs-, Kosten- und Vollzugsfragen vom 27. September 2005 erlassen, wonach
grundsätzlich auf allen Stufen des Bundesstrafverfahrens auf entsprechendes Gesuch hin eine Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger nach jeweils einem Jahr oder bei Aufwendungen von CHF 10,000.00 (Honorar und Auslagen) zulässig
sei. Die Voraussetzungen waren damit im vorliegenden Fall erfüllt, aber eben: keine Beschwer im Rechtssinn, da kein Rechtsanspruch.

Warum kein Anspruch bestehen soll, begründet die Beschwerdekammer freilich nicht (dazu gäbe es Literatur und Rechtsprechung). Was an diesem Entscheid besonders ärgert ist, dass es nun offenbar im Ermessen der Bundesanwaltschaft sein soll, Akontozahlungen an amtliche Verteidiger zu leisten, was als unerträglich erscheint und gegen die Waffengleichheit verstösst. Ich wage zu behaupten, dass so nicht primär die "unbequemen" Verteidiger berücksichtigt werden.

Wesentlich einsichtiger ist hier etwa das Obergericht des Kantons Solothurn (SOG 2002 Nr. 15), das insbesondere die Vorfinanzierungskosten berücksichtigt:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt zu einem Ansatz, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des Anwaltstarifes liegt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als Zumutung, ihn in lange dauernden Verfahren auf sein Honorar warten zu lassen, welches ein beträchtliches Ausmass erreichen kann, was wiederum zu namhaften Vorfinanzierungskosten führt. Die solothurnische Gesetzgebung spricht sich jedenfalls nicht gegen solche Zahlungen aus und es ergibt sich aus ihr auch nicht, dass der Untersuchungsrichter nicht über solche Zahlungen entscheiden kann.
Schwer verständlich ist auch, dass zwischen Bundesstrafgericht, Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt Koordinationssitzungen abgehalten werden, an denen Weisungen über Honorarfragen erlassen werden. Dies zeigt einmal mehr, dass das bisherige System falsch sein muss. Oder hat noch irgend jemand das Gefühl, ein Gericht, das mit nur einer Partei (Bundesanwaltschaft) über das Honorar der anderen Partei (der amtliche Verteidiger ist zwar gemäss dem hier zitierten Entscheid nicht Partei) verhandelt, sei unabhängig?

Montag, Juni 19, 2006

"aus objektiver Sicht keine erheblichen Zweifel"

In einem online verfügbaren Entscheid (BGE 1P.753/2005 vom 20.04.2006) hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eines Asylanten offenbar nur knapp abgewiesen. Darauf deutet nicht nur die ausserordentlich lange Verfahrensdauer hin, es lässt sich auch aus den wenig zwingenden Erwägungen erahnen:

Es ist daher nicht haltlos, die häufigen Telefonkontakte weitgehend dem Beschwerdeführer zuzuordnen und als Indiz für eine Drogentätigkeit zu werten. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist in diesem Punkt unbegründet (E. 1.3.3).

Vor allem aber gab er zu, insgesamt circa zwei bis zweieinhalb Kilogramm Kokain selbst verkauft zu haben, wobei er lediglich 800 Gramm in Zürich und in Dulliken ein Kilogramm oder mehr bezogen habe. Durch die Selbstbelastung erhält diese Aussage zusätzliches Gewicht (E. 1.4.3).

Dass Y. bei der Konfrontationseinvernahme angab, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, und diese Aussage vor der ersten Instanz wiederholte, passt durchaus zu seinem grundsätzlichen Aussageverhalten, käme doch die direkte Bezeichnung der Person des Beschwerdeführers einer Namensnennung gleich. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, das bestreitende Verhalten von Y. bei der Konfrontationseinvernahme sei unglaubwürdig, ist demnach vertretbar (E. 1.5.3).

Dagegen stellte Y. vor Amtsgericht in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der Konfrontationseinvernahme gestottert habe. Das Obergericht ging davon aus, dass es sich dabei um eine Falschaussage handelte, die darauf schliessen lasse, dass auch die Aussage Y. anlässlich der Konfrontationseinvernahme, den Beschwerdeführer nicht zukennen, falsch sei. In Anbetracht der Zeugenaussage des Untersuchungsrichters ist die Schlussfolgerung des Obergerichts nachvollziehbar (E. 1.5.3).

Nach dem oben Gesagten und in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Obergerichts ist das vorliegende Beweisergebnis insgesamt vertretbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht bloss auf die für den Beschwerdeführer ungünstigen Zeugenaussagen abgestellt und entlastende Aussagen generell als unwahr abgetan hätte, sind nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (E. 1.6).

Angesichts dieser Beweislage drängen sich aus objektiver Sicht keine erheblichen Zweifel daran auf, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Schlussverfügung zugrunde liegt (E. 2.3).

Weil's so schön war ...

... hat ein Opferanwalt nach seinem erst kürzlich erwirkten Entscheid (s. meinen früheren Beitrag) gleich nochmals vom Bundesgericht (BGE 1A.38/2006 vom 31.05.2006) feststellen lassen, dass zwischen Straftat und Vorschusszahlung kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.

Auch hier stellte sich im Übrigen die Frage, ob ein Zwischenentscheid und damit die verkürzte Beschwerdefrist vorliege. Erneut wurde der Beschwerdeführer dank der falschen Rechtsmittelbelehrung geschützt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der hier angefochtene Entscheid vor demjenigen des Bundesgerichts in meinem früheren Beitrag ergangen war.

Mittwoch, Juni 14, 2006

Rolf who?

Rolf Lüthi ist mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung zur Tätigkeit der Bundesanwaltschaft beauftragt worden. Dies berichtet die NZZ.

Mit der fachlichen Untersuchung hat das Bundesstrafgericht die beiden Richter Bernard Bertossa und Andreas J. Keller beauftragt. Die beiden Bundesstrafrichter werden allerdings bereits angeschossen, weil sie mit dem Fall Holenweger befasst gewesen sein sollen. Bei Keller ist das wohl nicht ganz falsch, aber auch nicht weiter problematisch. Bei Bertossa weiss ich es nicht.

Die parlamentarische Begleitung (ich fasse es noch immer nicht) übernimmt eine Subkommission der GPK der beiden Räte. Sie besteht gemäss NZZ neben Lucrezia Meier-Schatz aus Brigitte Häberli, Toni Brunner, Max Binder, Jean- Paul Glasson, Edith Graf-Litscher sowie aus Geri Müller.

Für die dritte Untersuchung, die eigentlich die erste ist, hatte der Justizminister bereits früher dem Zuger Polizeidirektor Hanspeter Uster den Auftrag erteilt, die Umsetzung der Effizienzvorlage zu überprüfen, mit der das Parlament die Ermittlungskompetenzen und den Personalbestand der Bundesanwaltschaft massiv ausgeweitet hatte. Dies dürfte wohl die spannendste Untersuchung werden.

Anwaltstarif aufgehoben; CHF 150.00 / h verfassungswidrig

Das Bundesgericht hat § 9 Abs. 2 des Anwaltstarifs des Kantons Aargau auf Beschwerde zweier Kollegen hin aufgehoben (BGE 2P.17/2004 vom 06.06.2006). Die aufgehobene Bestimmung lautet wie folgt:
Der Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt pauschal Fr. 150.-- pro Stunde.
Nicht als verfassungswidrig hat das Bundesgericht zunächst einen gegenüber der gewillkürten Vertretung reduzierten Stundenansatz qualifiziert:
Allein der Umstand, dass gemäss § 9 Abs. 2 AnwT für Pflichtverteidigungen ein reduzierter Stundenansatz zur Anwendung gelangt, lässt die streitige Dekretsänderung mithin nicht als verfassungswidrig erscheinen (E. 7.3.4).
Weiter hält das Bundesgericht fest, ein Ansatz von CHF 150.00 sei nicht offensichtlich zu niedrig.
Er ist weder mit Blick auf die Verhältnisse in den anderen Kantonen noch aufgrund der einschlägigen Präjudizien offensichtlich zu niedrig (E. 7.5).
Korrigiert hat das Bundesgericht hingegen seine Rechtsprechung, wonach bei amtlichen Mandanten nur Anspruch auf Deckung der Selbstkosten bestehe:
In Anbetracht der stark gewachsenen Zahl der amtlichen Mandate sowie der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erscheint es stossend, wenn ihnen für diesen Teil ihrer Tätigkeit bloss die eigenen Aufwendungen abgegolten werden. Es ist mit dem Willkürverbot und indirekt auch mit Art. 27 BV nicht mehr vereinbar, als Untergrenze für eine "angemessene Entschädigung" lediglich die Deckung der Selbstkosten vorzuschreiben (E. 8.5).
Diese Erkenntnis hat das Bundesgericht wie folgt konkretisiert:
Gestützt hierauf lässt sich im Sinne einer Faustregel festhalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt heute in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können (E. 8.7, Hervorhebungen duch mich).
Dieser Entscheid wird ganz gravierende Folgen für die meisten kantonalen Budgets haben.

Nicht einsichtig bleibt aber nach wie vor, wieso Anwälte als wohl einzige Berufsgruppe zu einem reduzierten Tarif abrechnen müssen, wenn der Staat der Schuldner ist. Dazu werde ich mich bei anderer Gelegenheit nochmals äussern.

Dienstag, Juni 13, 2006

Brandstiftung ja, aber Terrorismus?

NR Oskar Freysinger hat ein Postulat "Gegen eine finanzielle Unterstützung des Terrorismus" eingereicht, das gleich 38 Parlamentarier mitunterzeichnet haben. Aus dem eingereichten Text:
In Reaktion auf die bedauerliche Affäre um Daniel de Roulet, der 31 Jahre nach der Tat zugegeben hat, das Chalet des deutschen Pressemagnaten Axel Springer angezündet und damit einen terroristischen Akt verübt zu haben, wird der Bundesrat gebeten [...]
Ist ein Brandstifter ein Terrorist oder wird er es dann, wenn er das Haus eines Prominenten anzündet?

Das Postulat fodert übrigens vom Bundesrat,
einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, auf dessen Grundlage Rückzahlungen öffentlicher Gelder eingefordert werden können, wenn eine Person nachträglich terroristischer Aktivitäten für schuldig befunden wird.
Ist de Roulet schuldig befunden worden? Bei dieser Gelegenheit könnte der Bundesrat auch gleich eine gesetzliche Grundlage schaffen für die Rückforderung von Sitzungsgeldern für dümmliche parlamentarische Vorstösse, die von 38 Parlamentariern mitunterzeichnet wurden.

Einbruch ja, aber Brandstiftung?

Manchmal sieht man schon der Darstellung des Sachverhalts durch das Bundesgericht an, dass es die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung abweist. Einen solchen Entscheid hat das Bundesgericht heute online gestellt (BGE 1P.2/2006 vom 19.05.2006):
Kurz nach 2 Uhr des 26. Dezember 1998 drang X. mit Hilfe eines von einem früheren Pächter leihweise erhaltenen und nicht zurückgegebenen Schlüssels unbefugterweise in das damalige Restaurant A. in B. ein, wo er diverse Spiel- und den Zigaretten-Automaten aufbrach und diesen Bargeld entnahm. Anschliessend verliess er das Lokal. Danach brach im Dartraum des Restaurants im Bereiche der Polstermöbel, welche X. in der Absicht etwas zu schlafen zusammengeschoben und wo er gemäss seinen Aussagen auch mit Rauchwaren und Papiertaschentüchern hantiert hatte, ein Brand aus, der um 4 Uhr der Polizei gemeldet wurde und der das Lokal praktisch verwüstete.
Das Bundesgericht tritt auf einige Rügen gar nicht ein und zerpflückt die Argumente zur Unschuldsvermutung, bewilligt aber die unentgeltliche Rechtspflege. Auffallend ist auch, dass der Fall relativ lange Zeit am Bundesgericht hängig war.

War es doch nicht so eindeutig, wie es das Urteil vermuten lässt?

Montag, Juni 12, 2006

Update 2: BWIS I - Null Respekt vor der Verfassung

"Unklar, problematisch, unverhältnismässig", titelt die NZZ ein Interview mit Bruno Baeriswyl zum "Hooligan-Gesetz" (BWIS I). Noch deutlicher als Baeriswyl hat sich Prof. Dr. Markus Schefer geäussert:
Ein Präjudiz für Verfassungsverletzungen
Damit wird meine hier und hier vertretene Auffassung bestätigt, was aber nichts daran ändert, dass das Referendumskomitee zur Aufgabe aufgefordert wird. Was zählt schon die Verfassung ...

Sonntag, Juni 11, 2006

Update 1: Totalüberwachung des Internetverkehrs

Die SonntagsZeitung (Artikel nicht online) setzt die Berichterstattung über die geplante Totalüberwachung (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) fort und beklagt sich darüber, dass eine Diskussion darüber unerwünscht sei. Aus dem Artikel der SonntagsZeitung:
In der Vernehmlassung sollen nur Polizeistellen der Kantone und des Bundes sowie Untersuchungsrichter einbezogen werden. Leitende Staatsanwälte grosser Kanton sind bisher nicht informiert.

Update 4: Staatsanwälte unter Druck

Unter dem Titel Gegensteuer im «Fall Roschacher» berichtet die NZZ über Parlamentarier, die vor einer Intrige gegen den Bundesanwalt warnen. Es gebe "gewisse Kreise, die ein Interesse daran haben, die Bundesanwaltschaft zu destabilisieren". Kollege und Nationalrat Urs Hofmann habe
schon zweimal ungefragt Besuch erhalten von Anwälten, die bei ihm gegen die Bundesanwaltschaft lobbyiert hätten. In einem Fall habe es sich um Vertreter einer Firma gehandelt, die offenbar fürchtete, ins Visier des Bundesanwalts zu geraten [mit Verlaub, Herr Kollege, sehr plausibel tönt das nicht].
Die vom Justizminister und dem Bundesstrafgericht zu führenden Untersuchungen sollen daher von einer parlamentarischen Subkommission "eng begleitet" werden. Diese soll garantieren,
dass das Verfahren korrekt und fair abläuft, denn es gilt auch die Institution Bundesanwaltschaft zu schützen.
Wenn Staatsanwälte unter Druck geraten, sorgen sich manche urplötzlich um faire Verfahren. In diesem Fall traut man offenbar nicht mal dem Bundesstrafgericht zu, dafür zu sorgen; und all das nur, weil der Bundesanwalt in einem Interview verklärend andeutete, der Justizminister sei befangen.

Dieses Ablenkungstaktik ist übrigens bestens bekannt. Als vor gut einem Jahr ein solothurnischer Strafverfolger unter Druck geriet, lenkte er die mediale Aufmerksamkeit relativ erfolgreich auf eine angebliche Intrige von Anwälten und griff den kantonalen Justizminister an.

Samstag, Juni 10, 2006

Terrorismus und organisiertes Verbrechen

Der Bundesrat hat seinen Bericht "Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen" zuhanden der SiK-SR verabschiedet. Die Medienmitteilung findet sich hier.

Inhaltlich zielt der Bericht auf längere Aufbewahrungsfristen für Kommunikationsdaten ab und will mit den fragwürdigen internationalen Entwicklungen, deren Wirksamkeit niemand kennt, gleichziehen. Handlungsbedarf erkennt der Bundesrat auch beim Zeugenschutz (Ramos wird's freuen).

Unter dem Titel Dechiffrierung von Telekommunikationsverbindungen findet sich eine Passage, welche Fragen aufwirft:
Im VBS gibt es eine Gruppe kryptologischer Experten, die einen systematischen produktiven Dekryptierbetrieb unterhält. Diese Gruppe arbeitet eng mit der EKF zusammen. Die Dekryptierung erfolgt fast ausschliesslich zu Gunsten der Aufklärung, in erster Linie für den strategischen Nachrichtendienst SND. Für die Strafverfolgungsbehörden wird gegenwärtig kaum (gezielt) dekryptiert [Hervorhebungen durch mich].
Was genau die VBS-Experten im Bereich der Strafverfolgung genau machen und insebsondere was in diesem Bereich unter "kaum (gezielt)" zu verstehen ist, würde mich interessieren.

Donnerstag, Juni 08, 2006

Update 3: Staatsanwälte unter Druck

Die neusten Informationen sind der heutigen Ausgabe der Weltwoche hier und hier zu entnehmen. Aus den bisherigen Erkenntnissen scheint folgendes als erwiesen:

1. Der Bundesanwalt hat zu verantworten, dass der im Ausland verurteilte ehemalige kolumbianische Drogenhändler Ramon nicht nur passiv als Informant eingesetzt wurde, sondern dass ihm eine durchaus aktive Rolle zugewiesen wurde. Dies ist per se nicht ungesetzlich, jedenfalls solange Ramos nicht als agent provocateur auftrat.

2. Weder das Eidg. Untersuchungsrichteramt noch das Bundesstrafgericht waren über den Einsatz von Ramos orientiert. Es bestehen über den Einsatz von Ramos Geheimakten, die neben den offiziellen Strafakten separat geführt wurden.

Die Erstellung von Geheimakten macht nur Sinn, wenn man die darin enthaltenen Fakten auch der justiziellen Kontrolle entziehen will. Nicht zu Unrecht stellt daher die Weltwoche in Frage, ob der Rechtsstaat in der Schweiz überhaupt noch funktioniert. Die Antwort muss offen bleiben, denn Geheimakten - wenn es sie denn wirklich noch immer gibt - bleiben in aller Regel eben geheim und landen nicht bei einem Journalisten oder einem Strafverteidiger. Letztere ahnen es manchmal, etwa weil der Auslöser des Strafverfahrens nicht ersichtlich ist. Aber beweisen können sie es praktisch nie. Es interessiert in der Regel auch niemanden, denn nicht jeder Fall ist ein Fall Holenweger.

Schweizerische Strafprozessordnung

Nicht mehr topaktuell sind die letzten Informationen aus den Detailberatungen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats über die neue Strafprozessordnung, die der Medienmitteilung vom 31. Mai 2006 zu entnehmen sind:
In ihrem Bestreben, für die Kantone möglichst grossen Handlungsspielraum zu schaffen, beantragt die Kommission, gegenüber dem geltenden Recht die Fälle zu erweitern, in denen die Kantone die Strafverfolgung von einer nicht richterlichen Behörde ermächtigen lassen können (Art. 7). Die Kantone sollen eine solche Ermächtigung bei der Strafverfolgung der Mitglieder aller Vollziehungs- und Gerichtsbehörden vorsehen können, wogegen heute nur die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden in den Genuss einer solchen Immunität kommen können.
[Originell. Während der Trend anhält, alles und jedes unter Strafe zu stellen, soll gleichzeitig der Verfolgungszwang gegen Politiker, Beamte und Richter beschränkt werden?]
Die Kommission stimmt auch der Regelung zu, wonach der Bund und die Kantone ein Einzelgericht vorsehen können (Art. 19 Abs. 2). Dieses Gericht soll erstinstanzlich insbesondere Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine höchstens zweijährige Freiheitsstrafe verlangt wird, beurteilen können. Eine Minderheit der Kommission beantragt, diese für die Beurteilung durch ein Einzelgericht ausschlaggebende Höchststrafe auf ein Jahr zu reduzieren
[Die Kantone werden die Kompetenz aus Effizienzgründen ausschöpfen mit dem Ergebnis, dass weniger als 1% aller Strafverfahren durch ein Kollegialgericht
beurteilt werden].
Zur Öffentlichkeit von Urteilen beantragt die Mehrheit der Kommission, dass jede interessierte Person in schriftlich ergangene Urteile Einsicht nehmen kann, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben, sowie in Strafbefehle (Art. 67). Für eine Minderheit der Kommission sollen solche Urteile nur für Personen einsehbar sein, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
[Nichts gegen das Öffentlichkeitsprinzips. Aber dass jede interessierte Person in jeden Strafbefehl Einsicht nehmen kann, erscheint als nicht sachgerecht und dürfte die Akzeptanz von Strafbefehlen reduzieren].
Betreffend Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude beantragt die Kommission schliesslich, ein allgemeines Verbot zu erlassen (Art. 69)
[Der Entwurf wollte dies der Verfahrensleitung überlassen, was faktisch einem Verbot ja gleichkommt].

Mittwoch, Juni 07, 2006

Update 1: Unabhängige Staatsanwaltschaft?

In einem Interview im Solothurner Tagblatt (online offenbar nicht verfügbar), erklärt Kollege Christoph Mettler trotz zwei Patzern, warum die Vorlage des Bundesrats (einheitliche Aufsicht) richtig sein muss:
Denn es kommt letztlich einer Verletzung des Gewaltentrennungsverbotes [recte: Gewaltentrennungsgrundsatzes]gleich, wenn das Bundesstrafgericht mit Anweisungen in die Voruntersuchungen der Bundesanwaltschaft [diese führt nicht die Bundesanwaltschaft] eingreifen würde und dann später in der Gerichtsverhandlung darüber urteilt.
Genau hier liegt der Punkt, auch wenn die Bundesanwaltschaft nicht die Voruntersuchung leitet, sondern mit Hilfe der Bundeskriminalpolizei die Ermittlungen führt und nach der Voruntersuchung Anklage erhebt. Letztlich kommt es auf dasselbe heraus, weil die Bundesanwaltschaft ja dann auch die Anklage vor Bundesstrafgericht vertritt. Es führt kein Weg daran vorbei, dass die Vorlage des Bundesrats mit einer einheitlichen Aufsicht unter dem EJPD richtig ist.

Frau Kollegin Leuthard möchte sich in einem ihrer seltenen Positionsbezüge auch für die Gewaltentrennung stark machen (schliesslich machen das ja auch alle anderen). Weil sie das Prinzip aber offenbar gar nicht versteht, verletzt und schwächt sie es vielmehr. Der Tagesanzeiger zitiert sie wie folgt:
Doch beim anstehenden Entscheid, ob die Bundesanwaltschaft dem Justizminister, den Gerichten oder dem Parlament zu unterstellen sei, plädiere sie als Juristin für «ganz konsequente Gewaltenteilung» [...]. Laut Leuthard ist eine «Vermischung von Justizaufgaben mit der Politik» und deren «Einmischung in Dossiers und Vorgehensweisen» des Bundesanwalts «sehr gefährlich» für den Rechtsstaat und die Unabhängigkeit der Justiz.
Nur gut, dass sie das ausdrücklich "als Juristin" gesagt hat. Wir Juristen geniessen da ja im Gegensatz etwa zu den Politikern eine gewisse Narrenfreiheit.

Aller guten Dinge

Nach einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGE 6S.52/2006 vom 27.05.2006)muss sich das Obergericht des Kantons Luzern nun zum dritten mal mit dem selben Fall beschäftigen. Im ersten Anlauf hatte es den Beschwerdeführer in Verletzung von Bundesrecht wegen Bandenmässigkeit verurteilt (BGE 6P.104/2004 vom 24.03.2005). Im zweiten Anlauf hat es das Asperationsprinzip (Art. 68 Ziff. 1 StGB) falsch angewendet. Das Bundesgericht erklärt deshalb noch einmal, wie vorzugehen ist:
Richtigerweise muss deshalb zunächst für alle zu beurteilenden Strafen eine Gesamtstrafe bestimmt und beziffert werden. Erst in einem zweiten Schritt können die rechtskräftig ausgefällten Strafen davon abgezogen werden. Indem die Vorinstanz die Raubtaten bei der Bemessung der Strafe isoliert betrachtete, hat sie Art. 68 Ziff. 2 StGB unrichtig angewendet (E. 1.3).

Dienstag, Juni 06, 2006

Vom Bundesrat beantwortete Vorstösse

Hier eine aktuelle Auswahl der vom Bundesrat beantworteten parlamentarischen Vorstössen:

04.3423 nMo. Bühlmann. Brauchbare Kriminalitätsstatistik

06.3005 nMo. WAK-NR (02.432). Amts- und Rechtshilfe. Anforderungen und Prinzip der doppelten Strafbarkeit

06.3070 nIp. Lang. Die Schweiz und die Sklaverei

06.3071 nIp. Dunant. Ausländerkriminalität und Jugendgewalt durch Kenntnis der Fakten wirksamer bekämpfen

06.3081 nMo. Perrin. Angemessene Polizeimunition

06.3140 nMo. Wobmann. Mehr Transparenz in der Ausländerkriminalität

06.3167 nIp. Schibli. Freier Zugang im System Schengen für Euro-Polizisten auch zur Steuerschnüffelei

Unabhängige Staatsanwaltschaft?

Rund um die angekündigte Untersuchung (s. meinen letzten Beitrag) kommt nun die Diskussion um die Gewaltentrennung wieder in Gang: wer soll die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausüben?


Die aktuelle Vorlage (s. Themenseite de BJ) soll die gegenwärtige Lösung (administrative Aufsicht beim EJPD, fachliche Aufsicht beim Bundesstrafgericht) ersetzen durch eine einheitliche Aufsicht beim EJPD. Die geplante einheitliche Aufsicht wird mit dem (Schein-)Argument der Gewaltentrennung zurückgewiesen. Das Argument stösst ins Leere, weil die Staatsanwaltschaft in einem modernen Rechtsstaat der Exekutive angehört und auch angehören muss, zumal sie im Strafverfahren Partei ist. Es muss endlich erkannt werden, dass die Exekutive den Strafanspruch des Staates durchzusetzen hat, indem sie die Verdächtigen verfolgt und anklagt. Mit der Anklage und erst dann kommt die Justiz zum Zug, welche in einem dialektisch ausgestalteten Verfahren (Staatsanwaltschaft c. Verteidigung) beurteilen muss, ob der Anklagesachverhalt als bewiesen gelten kann oder nicht (s. dazu einen meiner früheren Beiträge zur Diskussion im Kanton Solothurn).


Unbestritten und verfassungsmässig garantiert ist, dass das Gericht unabhängig sein muss. Aus der Sicht der Verteidigung könnte man überspitzt sagen, dass ein Gericht, das die fachliche Aufsicht über die Gegenpartei (Staatsanwaltschaft) ausübt, nicht unabhängig sein kann. Der Begriff der Unabhängigkeit hat im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Staatsanwaltschaft und den drei Gewalten keine bzw. eine andere Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Staatsanwaltschaft – genau wie übrigens die Verteidigung – weisungsungebunden handeln kann. Damit kann garantiert werden, dass am Ende nicht der Bundesrat entscheidet, gegen wen die Bundesanwaltschaft ermitteln soll. So sind m.E. die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats zu verstehen (vgl. meinen früheren Beitrag).


Unbestritten dürfte auch sein, dass keine Behörde eines Rechtsstaats unkontrolliert sein darf. In der politischen Diskussion ist man sich jedenfalls einig, dass auch die Bundesanwaltschaft einer Aufsicht zu unterstellen ist. Wer diese Aufsicht ausüben soll, ist aber eigentlich völlig klar: es muss die administrativ vorgesetzte Behörde sein. Auf Stufe Bund ist dies nun halt das EJPD. Genau dies sieht die Vorlage (s. oben) vor und verdient damit volle Zustimmung.

Dass nun noch der Vorschlag auftaucht, die Bundesanwaltschaft unter parlamentarische Aufsicht zu stellen (s. demnächst im Beitrag von 10 vor 10), ist wohl eher politisch motiviert. Er ist sachlich genauso falsch wie das aktuelle geteilte Aufsicht, auch wenn er vom Präsidenten der Rechtskommission des Nationalrats

Bankunterlagen nach Russland

Der Entscheid der Bundesanwaltschaft, Bankunterlagen rechtshilfeweise an die russischen Behörden zu übergeben, ist rechtskräftig. Eine dagegen geführte Beschwerde hat das Bundesgericht in einem heute ins Netz gestellten Entscheid abgewiesen (1A.6/2006 vom 15.05.2006).

Eine Kurzzusammenfassung findet sich in der NZZ.

Update 2: Staatsanwälte unter Druck

Inzwischen ist die Pressemitteilung des Bundesstrafgerichts online. Hier ein Auszug:
Die Beschwerdekammer wird dabei unter anderem überprüfen, ob Anhaltspunkte für einen systematischen Einsatz widerrechtlicher Ermittlungsmethoden durch die Bundesanwaltschaft bestehen. Daneben wird im Verlaufe dieses Monats ein Bericht zu den Vorwürfen betreffend die geringe Anzahl der von der Bundesanwaltschaft erhobenen Anklagen abgeschlossen.