Mindestens über die folgende Erwägung des Bundesgerichts dürfte sich der Beschwerdeführer mit Recht ärgern. Er machte nämlich geltend, es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, die beschlagnahmten Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, was aber "formelle Voraussetzung für eine gültige Beschlagnahme" darstelle. Dem stellte das Obergericht entgegen, die vorgängige Herausgabeaufforderung hätte sowieso nichts gebracht. Dazu das Bundesgericht:
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die Beschlagnahme und Verwertung der Fahrzeuge richtet, ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht daraus geschlossen hat, der Beschwerdeführer hätte die Fahrzeuge ohnehin nicht freiwillig herausgegeben (E. 2.10).
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