Montag, November 13, 2006

Drogenhandel oder Geldwäscherei?

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Strafe im kantonalen Verfahren bereits von zehn auf zwei Jahre reduzieren konnte, blieb sie vor Bundesgericht (6S.38/2005 vom 02.20.2006) erfolglos. Aus dem heute online gestellten Urteil, welches der Kassationshof in Fünferbesetzung und nach einer Verfahrensdauer von fast zwei Jahren gefällt hat, kann folgendes zusammengefasst werden:

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass Art. 277 BStP keinen selbständigen Beschwerdegrund vermittle (E. 1).

Die Beschwerdeführerin rügte, zu Unrecht als Mittäterin der Beteiligung am ganzen Drogenhandel verurteilt worden zu sein. Dazu der Kassationshof:
Denn, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, folgt aus der bandenmässigen Begehung des Drogenhandels, dass die konkreten Tathandlungen auch denjenigen Mitgliedern der Bande als Mittäter zugerechnet werden, welche einzelne von ihnen nicht unmittelbar selber begangen haben (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2b und 3a). Das gilt auch für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, die nach den Feststellungen der Vorinstanz mit den Drogen konkret nichts zu tun hatten, sondern zur Hauptsache mit der Verwaltung und Weiterleitung des Erlöses aus dem Vertrieb der Betäubungsmittel befasst waren (E. 3.3).
Dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz vom Vorwurf der Geldwäscherei (teilweise) freigesprochen worden war, stellte das Bundesgericht nebenbei als Verletzung von Bundesrecht fest.

Eventualiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei allenfalls als Gehilfin zu verurteilen, nicht aber als Mittäterin. Dem hielt der Kassationshof entgegen:
Dass die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin als Mittäterschaft zu qualifizieren sind, ergibt sich aus der Vertrauensstellung, die ihr in der Gruppe als Schwester der beiden Hauptakteure zukam. Die Vorinstanz nimmt denn auch an, sie habe ihren Ehemann, der in erster Linie mit der Verwaltung der aus dem Drogenhandel erzielten Gelder betraut war, im Sinne ihrer Familie zumindest mittelbar geführt, motiviert und ihn letztlich auch überwacht. Dass ihr eine wichtige Rolle zukam, ergibt sich, entgegen ihrer Auffassung, auch daraus, dass sie nach Auffinden des vorübergehend verschwundenen Geldes aus eigener Initiative einen Teil desselben nach Montenegro bringen wollte (E. 4.4).
Schliesslich ging es um die Frage der Konkurrenz zwischen Drogenhandel und Geldwäscherei. Hier wird die Begründung kritisch:
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwaltung des Drogenerlöses nicht der Geldwäscherei schuldig erklärt, sondern diese Handlungen als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstanden und unter Art. 19 Ziff. 2 BetmG gefasst. Insofern ist es folgerichtig, dass sie die Beschwerdeführerin von der Anklage der Geldwäscherei nicht formell freisprach, da nach ihrer Auffassung die Geldwäscherei durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konsumiert wurde. Dies ist im Grunde nicht zu beanstanden. Dass diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt (E. 3.3; vgl. Parallelfall 6S.59/2005 E. 6.4), führt im vorliegenden Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht beschwert. Ihre strafrechtliche Verantwortung für die Verwaltung des Drogenerlöses ergibt sich hier aus denselben Überlegungen wie bei der Mittäterschaft in Bezug auf die eigentlichen Drogendelikte (E. 5.4).
Fazit: Eigentlich hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, was aber nicht an der strafrechtlichen Verantwortung ändert. Geldwäscherei - Drogenhandel - who cares?

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