Dienstag, November 21, 2006

Ausgetrickst und reingefallen

Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn hat im Jahr 2002 ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren eröffnet, das nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eingestellt wurde. Diese hat dem zu Unrecht Beschuldigten eine Partientschädigung von CHF 550.00 zugesprochen und erwogen, für die Kosten bis zur Übernahme des Verfahrens habe der Kanton Solothurn aufzukommen. Die kantonalen Rechtsmittel dagegen blieben weitgehend erfolglos.

Parallel dazu beantragte der Beschuldigte beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 28,376.80. Auch dieses Begehren wurde abgewiesen und erfolglos weitergezogen, zuletzt mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht, das auf die Beschwerde allerdings nicht eintreten konnte (Urteil 6S.435/2006 vom 09.11.2006).
Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die örtliche Zuständigkeit nach Art. 346 ff. StGB auch die Kompetenz umfasse, im Endurteil über die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Untersuchungshaft durch den Angeschuldigten zu entscheiden, die in einem anderen Kanton erwachsen sind (BGE 121 IV 34). Danach stellte das Bundesgericht zur Natur der Entschädigungsforderung folgendes fest:
Entschädigungsforderungen eines Angeschuldigten nach Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens folgen indessen nicht aus Bundesstrafrecht, sondern aus kantonalem öffentlichen Recht (BGE 108 Ia 13 E. 3). Dieses allein bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein entsprechender Anspruch besteht. Anders verhielte es sich nur, wenn Entschädigungsansprüche gegenüber Bundesbehörden zu beurteilen wären (Art.122 BStP; vgl. hierzu BGE 126 IV 203).
Damit stand fest, dass der Beschwerdeführer das falsche Rechtsmittel ergriffen hatte. Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte das Bundesgericht auch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde uminterpretieren, weil der Beschwerdeführer weder eine Verfassungsverletzung noch einen Verstoss gegen kantonales Recht geltend machte.

Damit bleibt der Beschwerdeführer wohl auf seinen Kosten der Verteidigung und derjenigen der diversen Rechtsmittel sitzen, die wohl nicht wesentlich tiefer zu beziffern sind. Er wurde von den beiden Kantonen schlicht und einfach ausgetrickst. Er hätte nicht den Solothurner Entscheid anfechten sollen, sondern den Basler. Dabei hätte er nicht Nichtigkeitsbeschwerde, sondern staatsrechtliche Beschwerde führen sollen. Ob er damit letztlich zum Ziel gelangt wäre, bleibt allerdings offen.

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