Sein Einwand, eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes müsse effektiv sein, d.h. tatsächlich eine Wirkung zeitigen, was bei einer Kompensation nicht der Fall sei, geht fehl. Die Wirksamkeit zeigt sich in diesem Fall ja gerade in der Tatsache der Aufrechnung. Läge kein Reduktionsgrund wegen Verfahrensverzögerung vor, könnte die Kompensation nicht stattfinden. Dass Strafreduktionsgründe in gewissen Konstellationen nicht zur Festsetzung einer tieferen Strafe führen als im Fall ihres Fehlens, ist nicht eine Folge ihrer mangelnden Wirksamkeit, sondern - wie das Bundesgericht bereits dargelegt hat (BGE 116 IV 300 E.2c/dd S. 305) - unvermeidliche Konsequenz des Umstands, dass der Gesetzgeber eine absolute Höchststrafe vorsieht. Würde die Strafe vorliegend wegen der Verfahrensverzögerung reduziert, wäre der Beschwerdeführer bei der Strafzumessung besser gestellt als der Täter, der für einen einzigen Mord mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft wird, obwohl das Verschulden des Beschwerdeführers wegen des zweifachen Mordes und der versuchten Nötigung - auch unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung - deutlich schwerer wiegt (E. 2).
Mittwoch, März 29, 2006
Kompensation von Strafmilderung und Strafschärfung
In einem heute im Internet publizierten Entscheid das hat Bundesgericht (BGE 6S.444/2004 vom 14. März 2006) eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, mit der die Nichtberücksichtigung des Beschleunigungsgebots gerügt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Strafreduktion, die sich aus derVerletzung des Beschleunigungsgebots ergebe, dürfe nicht wie andere Minderungs- und Milderungsgründe mit Erhöhungsgründen aufgewogen werden. Dem ist das Bundesgericht mit überzeugender Begründung nicht gefolgt:
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