Zu erwähnen ist ein Urteil vom 15.02.2006 (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich c. Swissmedic, BV.2005.35): In einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen die Organe der Arzneimittelvertreiberin B. AG ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Zustellung eines Arzneimittelzulassungsentscheids mit der dazugehörenden Dokumentation. Dagegen wehrte sich Swissmedic mit eher bizarren Argumenten. Aus dem Urteil:
Schliesslich befasst sich das Heilmittelgesetz unter dem Abschnitt "Schweigepflicht und Datenbekanntgabe" in Art. 64 auch mit der internationalen Amtshilfe, wobei explizit vorgesehen ist, dass die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten bleiben (Art. 64 Abs. 6 HMG). Im Rahmen dieser Rechtshilfe unterstützen sich staatliche Stellen gegenseitig durch die Vornahme strafrechtlich geregelter Handlungen (BBl 1999 S. 3546). Es kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass internationale Rechtshilfe in Strafsachen gewährt werden kann, während der innerstaatlichen Rechtshilfe die Geheimhaltungsbestimmungen des Heilmittelgesetzes entgegenstehen sollen. Eine derartige Interpretation entspräche mitnichten dem Sinn und dem Zweck von Art. 352 StGB.
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