Dass für Schreib- und Routinearbeiten in diesem Bereich mehr als sechs Wochen vergingen, ist kaum zu rechtfertigen. Die Organisation des Schreibdienstes und der Geschäftsstellen sowie des Aktentransports hat dem Beschleunigungsgebot ebenfalls Rechnung zu tragen. Es kann nicht hingenommen werden, dass die von Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen Bereich konterkariert wird.
Freitag, März 17, 2006
Anderthalb Jahre U-Haft ohne rechtskräftiges Urteil
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Haftbeschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebot gutgeheissen (2 BvR 170/06 vom 16.03.2006). Aus der Pressemitteilung:
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