Montag, Februar 06, 2006

Konkrete Gründe für Fluchtgefahr

In einem heute online gestellten Entscheid (BGE 1P.879/2005 vom 26.01.2006) äussert sich das Bundesgericht zu einer Verlängerung von Sicherheitshaft um sechs Monate wegen Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer war vor der Haftverlängerung zu 4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt worden, wogegen er Berufung eingelegt hat.

Zunächst hält das Bundesgericht seine konstante Praxis dar:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn dieMöglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (E. 3.1).
Im vorliegenden Fall waren es folgende konkreten Gründe:
Der angefochtene Entscheid geht daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat schlecht integriert ist. Unter diesen Umständen besteht die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit versucht sein könnte, sich der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe durch eine Flucht in die Türkei zu entziehen, in der er aufgewachsen ist und zu derer immer noch enge Bindungen hat; so hat er z.B. kürzlich eine in der Türkei aufgewachsene und dort lebende Türkin geheiratet. Dies umso mehr, als er, sollte er mit seiner Berufung keinen Erfolg haben, ohnehin nicht damit rechnen kann, weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können. Dass ihm erst mit der erstinstanzlichen Verurteilung der Ernst seiner Lage bewusst wurde, während er vorher auf einen Freispruch oder eine viel tiefere Strafe hoffen konnte und deshalb keinen Anlass zur Flucht sah, erscheint nahe liegend. Im angefochtenen Entscheid wurde daher zutreffend angenommen, es bestehe Fluchtgefahr (E. 3.3).
Danach reichte es im konkreten Fall aus,
  1. schlecht integriert zu sein,
  2. mit einer Ausländerin im Ausland vereiratet zu sein und
  3. eine genügend hohe Zuchthausstrafe erwarten zu müssen.
Letzters trifft im vorliegenden Fall wohl bereits deshalb zu, weil die bewilligte Haftdauer die Chancen auf einen Freispruch tatsächlich gegen Null tendieren lassen dürfte.

Sonntag, Februar 05, 2006

Strafverfahren gegen Minderjährige, Polizisten, etc.

Durch Feinstaub und Nebel drangen u.a. die nachfolgenden Meldungen auf meinen Davoser.

Game over: Der Grossangriff gegen minderjährige "Raubkopierer" ist am Freitag mit der Einreichung erster Strafanzeigen gestartet worden (s. dazu meine früheren Beiträge, zuletzt hier). Die Presse steht dem Treiben von IFPI erstaulich unkritisch gegenüber und stellt im Gegenteil auffallend grosszügig Platz im redaktionellen Teil zur Verfügung (vgl. zB Berner Zeitung). Wie macht IFPI das bloss?

Eldar S.: Gemäss NZZ sind im Fall "Eldar S." lauter Freisprüche erfolgt. Es war zwar erwiesen, dass ein Polizist den an ein Geländer gefesselten Eldar S. geschlagen hat. Die Schläge seien aber "unspektakulär mit höchstens geringfügigen Folgen" gewesen. Die freigesprochenen Polizisten kriegen je CHF 3,000.00 Genugtuung. Eldar S. wurde zufolge Putativnotwehr freigesprochen, allerdings ohne Genugtuung. Die NZZ scheint sich über das Urteil zu wundern. Wieso eigentlich? (vgl. etwa meinen Beitrag hier).

PPal: Die Solothurner Zeitung berichtet wieder über das PPal-Verfahren (vgl. meinen früheren Beitrag). Dass ich auch zitiert werde, freut mich so sehr, dass es mir völlig egal ist, dass das Zitat nicht stimmt. Viel interessanter ist jedenfalls, dass gegen den zuständigen Staatsanwalt Strafanzeige wegen Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) eingereicht wurde, dass das Verfahren eingestellt wurde und dass dagegen eine Beschwerde hängig ist.

BWIS II: Erfreulicherweise geht die Diskussion um BWIS II weiter (vgl. meine füheren Beiträge, zuletzt hier). In der SonntagsZeitung (Artikel kostenpflichtig) erhält die Vorlage einen unverdächtigen Kritiker: "Es besteht die Gefahr, dass man ziellos harmlose Personen bespitzelt."

Donnerstag, Februar 02, 2006

BWIS II - zweiter Anlauf

Nachdem Bundesrat Blocher den ersten Vorentwurf zur Revision des BWIS zur Überarbeitung an das Bundesamt für Polizei zurückgewiesen hat (s. dazu meine Beiträge hier, hier, hier und hier), startet nun eine neuerliche Ämterkonsultation.

Entgegen den bisherigen Regeln ist die Vorlage bereits zu diesem Zeitpunkt online (Vorentwurf und Erläuterungen zum Vorentwurf). Zum Inhalt werde ich mich erst später äussern können.

Bereits jetzt kann ich hingegen auf erste Pressereaktionen verweisen: NZZ, Tagesanzeiger.

(Noch) keine Auslieferung an Moldawien

Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, weil Moldawien nicht die von der Schweiz geforderten Garantieerklärungen abgegeben hat (BGE 1A.320/2005 vom 23.01.2006). Aus dem Entscheid:
Die Abgabe einer Garantie mit ausdrücklichem Einbezug des UNO-Pakts II und der EMRK stellt eine Auflage im Sinne von Art. 80p IRSG dar. Moldawien kann sie annehmen oder ablehnen, nicht jedoch von ihr abweichen. Zweck der Garantie ist es, die Einhaltung fundamentaler Menschenrechtsgarantien (Folterverbot, Verfahrensgarantien) zu sichern (E. 4.3).
Der Entscheid lässt erahnen, dass von den Garantieerklärungen wohl nicht allzu viel zu halten ist:
Die moldawische Garantieerklärung nennt dagegen einen (nicht näher bestimmten) "internationalen Pakt vom 19.12.1966", den Moldawien "am 28.07.1990 ratifiziert" habe. Da der Titel des Staatsvertrags nicht genannt wird und die Daten von jenen des UNO-Paktes II abweichen, lässt sich nicht bestimmen, welcher Staatsvertrag gemeint ist (E. 4.3).
Zudem wurde das Bundesamt angewiesen, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids dahin zu präzisieren, dass die Auslieferung während des laufenden Asylverfahrens nicht vollzogen werden darf.

Dienstag, Januar 31, 2006

Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts?

Gemass Tagesanzeiger prüft der Kantonsrat des Kantons Zürich die Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ordnungsbussenverfahren. Der Initiant ist Gerichtsschreiber und Geschäftsleitungsmitglied am Bezirksgericht Zürich, was im Kanton Zürich kein Gewaltentrennungsproblem darstellt (Art. 42 KV). Seine Initiative finden Sie hier.

Das muss man sich mal vorstellen: Wer sich beispielsweise weigert, einen Familienangehörigen in einer Bussensache zu denunzieren, soll bei der angestrebten Änderung gemäss § 134 StPO ZH
nach fruchtloser Warnung vorläufig bis zu 24 Stunden in Verhaft gesetzt
und nach Androhung dem Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen überwiesen werden können.

Falsche Anschuldigung ja, aber anders

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid vom 1. Dezember 2005 (6S.96/2005) korrigiert der Kassationshof die beiden ersten Instanzen, welche den Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen hatten. Aus Erwägung 5.4 des Entscheids:
Indem der Beschwerdegegner bei der Festnahme fremde Ausweispapiere vorwies und anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei eine falsche Identitä tvorgab, hat er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar war. Damit ist das Merkmal der arglistigen Veranstaltung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
Korrigiert hat der Kassationshof allerdings auch den beschwerdeführenden Oberstaatsanwalt. Dieser hatte lediglich die falsche Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerügt. Dazu der Kassationshof:
Wenn die Beschwerdeführerin lediglich Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als verletzt ansieht, hindert dies den Kassationshof unter dem Gesichtspunkt von Art. 277bis Abs. 1 BStP somit nicht, eine allfällige Verletzung des Tatbestandes im Lichte der wesensgleichen Tatvariante von Abs. 2 derselben Bestimmung zu prüfen (E. 3.2).
Diese Auslegung geht nun allerdings sehr weit. Immerhin hat der Kassationhof ausdrücklich festgestellt, dass die Vorinstanz Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB richtig angewendet hat. Dies und nur dies hat der Oberstaatsanwalt ja beanstandet. Dass er nun dennoch erfolgreich blieb, führt dazu, dass der Fall neu unter dem Aspekt von Abs. 2 zu prüfen sein wird.

Montag, Januar 30, 2006

Jahresbericht 2005 zur Geschäftsprüfung

Der Jahresbericht 2005 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation ist online abrufbar. Beeindruckend ist vor allem die Zahl der geprüften Bereiche. Dabei stellt sich automatisch die Frage, wie wirksam die Kontrollen durch unser Milizparlament überhaupt sein können. Aus dem Inhaltsverzeichnis über Bereiche, über die hier auch schon berichtet wurde:



Diese Abschnitte sind sehr lesenswert, nur schon um zu erfahren, welche Dienste welche Datenbanken und Listen führen. So gibt es zum Beispiel eine "Swiss List". Dazu aus dem Bericht:
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Sicherheitsausschuss im Oktober 2005 eine Liste seiner Nachrichtenbedürfnisse erstellt hatte. Diese so genannte «Schweizer Liste» (Swiss List) umfasst sämtliche Gesuche um Informationen, die nur unter Zuhilfenahme bestimmter nachrichtendienstlicher Mittel erfüllt bzw. die nicht aus offenen Quellen oder verwaltungsinternen Quellen beschafft werden können. Die «Swiss List» wurde der GPDel im November 2005 vorgelegt. Die Delegation begrüsst diese Initiative, die den ersten Ansatz einer Nachrichtenpolitik darstellt.

Bundesstrafgericht - neue Entscheide

Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Entscheide online gestellt. Aufgefallen sind bei erster Durchsicht die Entscheide BB.2005.99, BB.2005.100 und BA.2005.6, alle vom 16.11.2005. Die Beschwerden richteten sich gegen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen. Die Beschwerdekammer trat darauf aus unterschiedlichen Gründen und in Bestätigung seiner Rechtsprechung zum aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse nicht ein.

Hingegen wurde die Eingabe einer Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen. Dabei stellte die Beschwerdekammer die Verletzung einer wesentlichen Verfahrenvorschrift fest:

Nach dem Gesagten steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Durchsuchung vom 18. August 2005 Kenntnis ihres Rechts gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und damit tatsächlich Gelegenheit hatte, dieses ausüben zu können. Bei dieser Sachlage kann die schriftliche Einsprache vom 19. August 2005 nicht als verspätet bezeichnet werden (BA.2005.6, E. 4.3).

Ob die fehlende Rechtsbelehrung oder die zu Unrecht als verspätet qualifizierte Einsprache als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gilt, kann dem Entscheid nicht entnommen werden. Nicht zwingend erscheint mir zudem, dass der Entscheid nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Aufsichtsverfahren erging. In diesem Punkt (Einsprache und damit Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen) konnte ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse doch wohl kaum verneint werden.

Sonntag, Januar 29, 2006

Kampf gegen Hooliganismus - Verfassungsänderung?

Im Kampf gegen den Hoolganismus (wogegen kämpfen wir eigentlich nicht?) hat nun auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats gemerkt, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehenen Massnahmen fehlt. Natürlich sagt sie das nicht, sondern stellt fest, die Verfassungsgrundlage sei schwach und schlägt prompt eine Verfassungsänderung vor. Aus der entsprechenden Medienmitteilung:
Daher schliesst sie sich dem Bundesrat an und hat sich im Gegensatz zum Nationalrat für eine zeitliche Beschränkung der Anwendung der Bestimmungen zum Polizeigewahrsam, zur Meldeauflage und zum Rayonverbot ausgesprochen. Was die Geltungsdauer der Massnahmen betrifft, weicht sie jedoch vom Entwurf des Bundesrates ab und beantragt, die Frist um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern. Gleichzeitig hat die Kommission eine Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, die Anwendung der Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen auch über diese Frist hinaus sicherzustellen, sei es über eine interkantonale Vereinbarung oder durch eine Verfassungsänderung.
Hier finden Sie Entwurf und Botschaft. Frühere Beiträge finden Sie hier und hier.

Mittwoch, Januar 25, 2006

Zurückgewiesene Haftbeschwerden

Auf staatsrechtliche Beschwerden gegen Haftentscheide tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein, wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde.

In BGE 1P.621/2005 vom 10.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde aus der Haft entlassen. Das Bundesgericht trat nicht ein. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht in BGE 1P.702/2005 vom 22.12.2005. Der Beschwerdeführer, der nach Einreichung der Beschwerde entlassen wurde, erhielt hier aber eine Parteientschädigung und blieb kostenfrei. Aus der Begründung:
Die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erfolgte am 26. Oktober 2005. Am 30. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die rechtserheblichen Verhältnisse in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr seit dem Entscheid des Obergericht verändert hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte, und es ist anzunehmen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre (E. 1.2).
Der erfolgreiche Anwalt des Beschwerdeführers machte dennoch einen "Fehler", indem er seinen Zeitaufwand geltend machte und damit dem Gericht ohne Not Anlass zur Anwaltsschelte gab:
Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Zeitaufwand erweist sich indessen als übersetzt, die Beschwerdeschrift als weitschweifig und über weite Strecken appellatorisch. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von (pauschal) Fr. 1'500.-- als tarifkonform und angemessen (E. 3).

Update: Quellenschutz gewährleistet

Am 18. Juli 2005 habe ich den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen Voser / Turina / NZZ am Sonntag verlinkt. Eben wurde ich freundlicherweise darauf hingewiesen, dass die II. Zivilkammer desselben Gerichts diesen Entscheid aufgehoben und die NZZ am Sonntag angewiesen, ihre Quellen im Fall Marko Turina offenzulegen. Einen ersten Bericht dazu findet sich in der NZZ. Das Urteil vom 23. Januar 2006 ist online.

Verdeckte Ermittlungen und Überwachungen in Grenchen?

Die Solothurner Zeitung berichtet heute über einen Vorschlag des Sozialamts Grenchen über den geplanten Einsatz von SoWatch. SoWatch? Eine neue Bürgerrechtsorganisattion? Nicht ganz: Die "Klienten" von SoWatch sind Bezüger von Sozialhilfeleistungen, die des Missbrauchs verdächtigt werden. Aus dem Bericht der SZ:
Durch verdeckte Ermittlungen und Überwachungen, ohne direkten Kontakt zum Klienten, würden Daten erhoben, die diesen je nachdem belasten oder auch entlasten. So oder so würde der Klient über das Resultat informiert. Alle Klienten würden zudem gleich beim Antrag auf Hilfeleistungen darüber informiert, dass sie allenfalls überprüft werden könnten.
Alles kein Problem, denn diese verdeckten Ermittlungen und Überwachungen werden durch eine auf derartige Fälle spezialisierte Detektei (A+A Detektivbüro AG) durchgeführt. Zur weiteren Beruhigung versichert SoWatch auf einer geradezu fantastischen Homepage, die keine Frage offen lässt, dass keine Zwangsmassnahmen durch SoWatch möglich seien.

Dienstag, Januar 24, 2006

Kollusionsgefahr bis über die Hauptverhandlung hinaus

Mit Urteil vom 13. Januar 2006 (1P.857/2005) weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Hafterstreckungsentscheid ab. Hier wundert mich - im Gegensatz zu früheren Kollusionsfällen (vgl. etwa hier) - nicht das Urteil des Bundesgerichts, sondern die Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert wurde. Jedenfalls war die Ausgangslage für die Beschwerdeführerin denkbar schlecht, was etwa folgendes Zitat aus dem BGE zeigt:
Zudem ergeben sich aus den abgefangenen Kassibern, welche sich die Eheleute über einen Verteidiger zukommen liessen, konkrete Indizien für Kollusionshandlungen zwischen ihr und diesem A. (E. 5.4).
An folgender Äusserung des Bundesgerichts dürfte sich die Beschwerdeführerin besonders stossen:
Die Kollusionsgefahr dürfte unter den gegebenen Umständen bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung andauern, gegebenenfalls sogar darüber hinaus, sofern der Sachverhalt nach wie vor teilweise streitig sein sollte (E. 5.5).

Update 3: Wir überwachen ...

Die Medienmitteilung der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats ist unter der Überschrift "CIA-Affäre" online. Den Informationsbericht von Dick Marty finden Sie hier. Wirklich erhellend ist beides nicht, aber das muss wohl auch so sein.

Sonntag, Januar 22, 2006

Berufsgeheimnis für angestellte Anwälte?

Offenbar rüsten sich die Unternehmen in der Schweiz gegen die Zwangsmassnahmen im neuen Kartellrecht. Jedenfalls hat die Industrievereinigung (wer ist das eigentlich?) gemäss NZZ am Sonntag ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zum Schluss kommt, dass auch angestellte Unternehmensjuristen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Autor des Gutachtens ist Prof. Dr. Marcel A. Niggli. Seine Begründung ist - jedenfalls soweit sie aus dem Zeitungsbericht hervorgeht - für mich nicht verständlich:

Zuerst äussert sich Niggli über die im Vergleich zu Art. 321 StGB enge Fassung des Anwaltsgheimnisses im Anwaltsgesetz (Art. 13 BGFA ). Danach gilt das Anwaltsgeheimnis nur für Personen mit Anwaltspatent, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gericht vertreten (Art. 2 BGFA). Demgegenüber weise die Anwaltstätigkeit überwiegend nichtprozessualen Charakter auf und könne nicht auf auf die prozessuale Vertretung oder die Eintragung in einem Anwaltsregister reduziert werden. Aus prozessrechtlicher Sicht werde das Anwaltsgeheimnis primär als Privileg verstanden, das mit dem öffentlichen Interesse an der Ausübung der Berufe mit Geheimnisschutz begründet werde (ist das wirklich so? ich dachte, es handle sich einfach um das prozessuale Korrelat der Geheimnsipflicht). Dagegen handle es sich bei der Strafnorm (Art. 321 StPO) um eine strafbewehrte Pflicht. Geschützt werde nicht eine bestimmte Berufsgruppe, sondern der Geheimnisherr. Die Strafnorm sei daher ein Antragsdelikt und schütze somit nicht öffentliche Interessen, sondern diejenigen des Geheimnisherrn.

Das ist ja sicher (fast) alles richtig, aber was hat es mit der Unterstellung von Unternehmensjuristen unter das Anwaltsgeheimnis zu tun? OK, ich verstehe einfach das Argument nicht.

Update: Game over

Gemäss SonntagsZeitung (kostenpflichtig) hat IFPI Schweiz letzte Woche vier Strafklagen gegen unbekannte Täterschaft eingereicht. Die Zugangsprovider Sunrise, Cablecom, Bluewin und Tele 2 sollen gerichtlich gezwungen werden, je einen ihrer Kunden über die IP-Adresse zu identifizieren. Anschliessend sollen 200 weitere "Vielnutzer" verfolgt werden, die mit Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und mit Bussen bis zu CHF 9,000.00 zu rechnen haben.

Interessant ist übrigens, wie IFPI an die IP-Adressen der Nutzer kommt. Dies beschreibt die Sonntagszeitung im frei zugänglichen Artikel "Tauschbörsen mit eigenen Waffen schlagen". Danach überwacht die Firma Logistep AG Tauschbörsen im Auftrag von IFPI. Logistep wirbt auf ihrer Homepage mit folgenden Dienstleistungen und lehnt sich dabei aber ganz schön weit aus dem Fenster:
Beim Monitoring genant auch (Tracking/Screening), handelt es sich um die systematische Überwachung und Protokollierung der Urheberrechtsverletzungen auf den P2P-Platformen Die P2P Netzwerke sind ein dynamisches Medium, in dem sich Angebote ständig ändern. Ein wichtiger und dauerhafter Bestandteil unserer Arbeit ist daher die kontinuierliche Beobachtung illegaler Aktivitäten im Internet. Dies ist notwendig, um einen möglichst globalen Überblick zu bewahren, neue Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und zeitnah Gegenmaßnahmen einleiten zu
können.
Nach wohl herrschender Lehre stellt das blosse Downloaden von Musikdateien in der Schweiz keine Urheberrechtsverletzung dar (Art. 19 URG). IFPI ist anderer Meinung und geht zudem davon aus, dass Downloader in P2P-Netzwerken automatisch Musik anbieten. Dies sei nach Art. 67 URG strafbar (vgl. dazu meine früheren Beiträge hier, hier, hier und hier).

Donnerstag, Januar 19, 2006

Befangene Oberrichter?

Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fällte mit BGE 1P.784/2005 vom 28.12.2005 einen bemerkenswerten Entscheid, an dem erst noch zwei vom Beschwerdeführer abgelehnte Bundesrichter mitwirkten. Aus dem Entscheid (E. 4.2):
In seiner dem Obergericht am 3. Oktober 2005 eingereichten Vernehmlassung legt Oberrichter Maurer substanziell seine Auffassung dar, weshalb er das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers für unbegründet hält. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte das Obergericht bereits nach der bundesgerichtlichenRechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV, erst recht aber nach der dargestellten, vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Beschwerdeführer zur Kenntisnahme und Stellungnahme vorlegen müssen. Indem es entschied, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, hat es Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, die Rüge ist offensichtlich begründet.
Man darf gespannt sein, wie das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern weitergeführt wird. Der mit der Ablehnung von Richtern nicht gerade zurückhaltende Beschwerdeführer könnte ja nun durchaus auf die Idee kommen, dass der aufgehobene Entscheid ein starkes Indiz für die geltend gemachte Befangenheit der Berner Oberrichter darstellt. Anders ist kaum zu erklären, dass sie sich über die ihnen zweifellos bekannte Rechtsprechung hinweg gesetzt hatten.

Früher war alles besser

In einer heute veröffentlichten Medienmitteilung stellt sich die Justizkommission des Solothurner Kantonsrats hinter die jüngst kritisierte Staatsanwaltschaft (vgl. dazu meine früheren Beiträge hier, hier, hier, hier, hier und hier). Den schwarzen Peter scheint die Justizkommission nun dem Haftgericht zuzuschieben, indem sie ihrer Sorge darüber Ausdruck verleiht. dass nur sehr gut begründete Haftgesuche bewilligt werden. Aus der Medienmitteilung:

Das neue Haftverfahren stellt hohe Ansprüche, die zu einer erheblichen Belastung der Staatsanwaltschaft führen. Früher konnte ein Untersuchungsrichter eine Haft für drei Wochen anordnen und während dieser Zeit weitere Beweise erheben. Heute hat die Staatsanwaltschaft lediglich 48 Stunden Zeit, um dem Haftrichter ein Ermittlungsergebnis vorzulegen. Ist ein solcher Haftantrag nicht sehr gut begründet, bewilligt der Haftrichter die Haft nicht. Über diese Situation ist die Justizkommission besorgt und sie wird sich diesem Thema noch widmen.
Verstehe ich das jetzt falsch oder sorgt sich die Justizkommission allen Ernstes darüber, dass das Haftgericht seine Arbeit ernst nimmt? Oder hat die Justizkommission übersehen, dass der Kanton Solothurn mit der Einführung der Strafverfolgungsreform nun endlich die internationalen Minimalstandards erfüllt, welche er über 20 Jahre lang verletzt hatte und dafür vom EGMR gerügt wurde (H.B. gegen die Schweiz)? Oder kann man von unseren Staatsanwälten in Haftsachen nicht das verlangen, was mindestens europaweit von Staatsanwälten verlangt wird?

Mittwoch, Januar 18, 2006

EDRI

An dieser Stelle möchte ich einmal auf European Digita Rights EDRI aufmerkam machen. Das Edri-gram kann hier abonniert werden. Es erscheint zwemal monatlich und enthält interessante Beiträge auch mit strafprozessualem Bezug. Das Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe:

  1. European parliament adopts data retention directive
  2. Data Retention Directive: reactions related to the costs involved
  3. French anti-hate groups win case against Yahoo
  4. French Parliament is making the first step in legalising P2P
  5. First decision against P2P user in Italy
  6. France adopts anti-terrorism law
  7. Comparation between US and European anti-terror policies
  8. Evaluation of EU rules on databases
  9. BEUC's Campaign on Consumers' Digital Rights
  10. UK ID card scheme - defeated in the House of Lords
  11. NL Supreme court ends 10 year old Scientology case
  12. Developments and troubles connected to the Freedom of Information Act in Macedonia
  13. WSIS - First Consultations on Establishment of Internet Governance Forum
  14. Agenda
  15. About

Wahrer Rechtssinn c. Wortlaut

Im eben zitierten Entscheid (BGE 6P.121/2005 vom 01.12.2005) musste sich der Kassationshof auch zur Auslegung einer Bestimmung der StPO/SO auseinandersetzen. Dabei stellte er fest, dass § 199 Abs. 1bis StPO SO willkürfrei auch auf die Einziehung nach Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 resp. Ziff. 3bis Abs. 2 StGB anzuwenden sei. Art. 199 Abs. 1bis StPO a.F. lautet wie folgt:
Gegen den Entscheid über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten nach Artikel 58 und 59 StGB können Rekurs erheben: [...].

Aus der Begründung des Kassationshofs:

Bestehen triftige Gründe dafür, dass [der Wortlaut] den wahren Rechtssinn einer Vorschrift - die ratio legis - nicht wiedergibt, ist es nach dem Gesagten zulässig, von ihm abzuweichen und die Vorschrift entsprechend zu deuten, insbesondere wenn der wahre Rechtssinn entgegen dem Wortlaut verfassungskonform erscheint (E. 1.2)

Diese Rüge qualifizierte der Kassationshof übrigens nicht als zum vornherein aussichtslos.

Verschlüsselte Festplatten eingezogen

Als offensichtlich unbegründet qualifizierte der Kassationshof des Bundesgerichts in Fünferbesetzung eine Rüge gegen die Einziehung von passwortgeschützten elektronischen Datenträgern. (BGE 6P.121/2005 vom 01.12.2005).

Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Solothurn) hatte ausgeführt, bei den Festplatten handle es sich um Datenträger, auf welchen verbotenes Material gespeichert sein könne. Der Beschwerdeführer gestehe denn auch zu, die Möglichkeit bestehe, dass solches Material auf den beiden externen Festplatten gespeichert sein könne, indem er vorschlage, die verschlüsselten Inhalte, welche nicht eingesehen werden konnten, und zu welchen er mangels Passwort keinen Zugang mehr habe, von den Festplatten definitiv zu entfernen. Dazu das Bundesgericht:

Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Passwort angegeben hätte, wenn sich auf den Festplatten nur unbedenkliches Material befände (E. 2.3).
Hier verstehe ich nun zwei Punkte nicht:
  1. Wieso soll es nicht möglich sein, eine Fesplatte sicher zu löschen und sie dem Eigentümer zurückzugeben?
  2. Wieso darf vermutet werden, dass auf einem Datenträger verbotenes Material gespeichert ist, nur weil der Eigentümer die Passwörter nicht bekannt gibt bzw. geben kann?

Dazu ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mögliche Passwörter angegeben hatte und dass Notizzettel mit weiteren Passwörtern gesichert worden waren. Weder der Kassationshof noch die Vorinstanz haben festgestellt, der Beschwerdeführer kenne die richtigen Paswörter.

Montag, Januar 16, 2006

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr

In einem Entscheid vom 06.01.2005 (BGE 1P.840/2005) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr:
Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Da der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte psychisch stark unter Druck gesetzt, scheint es naheliegend, dass er sich auch bei einer allfälligen Freilassung wieder so verhalten wird.
Auch dieser Entscheid (vgl. dazu meinen früheren Beitrag) erweckt den Eindruck, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr jede Untersuchungshaft zu begründen vermag. Hier scheint das Bundesgericht die Kollusionsgefahr zusätzlich mit anderen Haftgründen (Ausführungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr) zu vermischen.

Sonntag, Januar 15, 2006

Update: Fehltritt der Verteidigung?

Am 16. Oktober 2005 berichtete die SonntagsZeitung unter Berufung auf ein Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV über einen angeblichen Fehltritt der Verteidigung. Es ging um ein angeblich verbotene Gespräche der Verteidigung mit Entlastungszeugen.

Ich stellte hier die Frage, ob nicht eher ein Fehltritt der Sonntagszeitung voliege. Diese Sicht bestätigt heute die Verteidigung in einer Gegendarstellung auf der Frontseite der SonntagsZeitung (kostenpflichtig). Die SonntagsZeitung hält an ihrer klar falschen Darstellung fest und schiebt den schwarzen Peter dem Vorstandsmitglied des SAV zu.

Der Kassationshof und das Anklageprinzip

In einem schon etwas älteren Urteil (BGE 6P.170/2004 vom 3. Mai 2005) musste sich der Kassationshof des Bundesgerichts mit einer staatsrechtlichen Beschwerde und einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn (STAPA.2002.33) befassen. Dabei ging es zunächst um die Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Telefonüberwachung, welche dem Obergericht als massgebliche Beweismittel dienten und gemäss Bundesgericht auch willkürfrei dienen durften.

Ebenfalls erfolglos blieb die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips. Die Ausführungen des Kassationshofs zu dieser Rüge erwecken allerdings nicht den Eindruck, sie (oder das Anklageprinzip selbst?) sei ernst genommen worden:
Das Obergericht geht damit davon aus, dass die Schlussverfügung § 97 StPO/SO genügt. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ist denn auch zu verneinen. Die Schlussverfügung enhält die Bezeichnung der Straftaten und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen. Der Sachverhalt wird in allerdings summarischen Umschreibungen mit Angabe der Beteiligten und der Beweismittel sowie meistens zusätzlich unter Verweisungen auf die Zusammenfassungen in der umfangreichen Strafanzeige vom 17. Juli 2001 umschrieben. Damit genügt die Anklageschrift auch den erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben (E. 4).
Damit bleibt es bei 10 Jahren Zuchthaus für den Verurteilten. Ach ja, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurden abgewiesen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Begründung des Kassationshofs: "Art.152 OG".

Freitag, Januar 13, 2006

Besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer

Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein erfolgloses Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte u.a. das Bestehen von Kollusionsgefahr bestritten. Dazu sagt das Bundesgericht (BGE 1P.818/2005 vom 23. Dezember 2005) folgendes:
Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zubeeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Eine solche ist hier aufgrund der wegen Verdachts auf versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern bestehenden besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer zu bejahen, auch wenn es sich bei den Geschädigten nicht um Kleinkinderhandelt, sondern um Mädchen im Teenageralter. Hinzu kommen dasAussageverhalten des Beschwerdeführers und dessen Kenntnis zweier Adressender Geschädigten, weshalb der Haftrichter von Kollusionsgefahr ausgehendurfte (E. 3.3).
Fazit: Eine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer besteht ja wohl immer, und damit wohl auch Kollusionsgefahr.

Mittwoch, Januar 11, 2006

Privatkontrolle

Mit einer Gerichtsgebühr von CHF 3,000.00 quittiert das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde eines Automobilisten, der wegen Behinderung eines Motorradfahrers bei dessen Überholmanöver zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt worden war. Beim behinderten Motorradfahren handelte es sich um einen Polizisten ausser Dienst, der den Fall dann auch gleich selbst übernommen hat. Aus der Sachverhaltsdarstellung im Entscheid vom 19. Dezember 2005 (1P.718/2005):
An der nächsten Signalanlage, die auf rot stand, gab sich der Motorradfahrer als Polizeibeamter zu erkennen und forderte denLenker des Personenwagens zum Anhalten auf. Dieser leistete der Anweisung Folge; im Rahmen der Kontrolle setzte der Motorradfahrer den Autolenker darüber in Kenntnis, dass er ihn wegen Behinderung eines Überholmanövers(Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG) anzeigen werde.
Trotz der ungewöhnlich hohen Gerichtsgebühr, die wie üblich nur mit dem Hinweis auf Art. 156 Abs. 1 OG begründet ist, hat der Beschwerdeführer durchaus interessante (vielleicht aber nicht die richtigen) Fragen angesprochen, die den Entscheid als lesenswert erscheinen lassen.

Domestic Spying Programm illegal

Zur rechtlichen Beurteilung der U.S.-Abhöraffäre legt CDT lesenswerte und sehr kritische Analysen vor.

Update 2: Wir überwachen ...

"Hand in Hand mit dem Oberauditor" ermittelt nun auch die Bundesanwaltschaft. In ihrem Visier sind gemäss NZZ die für die veröffentlichung des Fax verantwortlichen Redaktoren des SonntagsBlick, denen eine Verletzung von Art. 293 StGB, eine Übertretung, vorgeworfen wird. Das unbekannte Leck wird wegen Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) verfolgt.

Und damit auch alles schön breit abgedeckt (und der Misserfolg garantiert ist), wird wegen Verdachts der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) gegen unbekannte Täterschaft ermittelt. Hier soll es um die angeblichen CIA-Flüge mit Gefangenen über die Schweiz gehen.

Dienstag, Januar 10, 2006

Anonyme Zeugenaussagen c. Konfrontationsrecht

Gemäss einem Bericht der NZZ hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich ein Urteil des Geschworenengerichts aufgehoben. Dieses hatte einen Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die Aussagen eines geschützten Zeugen (vgl. dazu § 131a StPO), der die Tat aus einem Gebüsch beobachtet haben will. Die Zeugenbefragung mussten der Beschuldigte und sein Verteidiger aus einem Nebenraum verfolgen, in den die Aussagen übertragen wurden. Viele Ergänzungsfragen der Verteidigung wurden nicht zugelassen. Das Kassationsgericht stellte zwei Verletzungen der EMRK fest:

  1. Verletzung der Verteidigungsrechte, weil weder der Beschuldige noch der Verteidiger den Belastungszeugen zu Gesicht bekommen haben und ihn in gebührendem Rahmen Ergänzungsfragen haben stellen können.
  2. Das wichtigste Beweismittel ist unter Einschränkung der Verteidigungsrechte zustande gekommen. Als massgebliches Element der Beweiswürdigung sei eine unter Zeugenschutz vorgenommene Befragung nicht tauglich.

Als mögliche Lösung schlägt das Kassationgericht vor, wenigstens den Anwalt bei der Befragung teilnehmen zu lassen. Damit stellt sich einmal mehr die Frage, was der Anwalt seinem Klienten mitteilen darf oder muss.

Update: Den Entscheid hat Labeo bereits gefunden und kommentiert.

Montag, Januar 09, 2006

Update 1: Wir überwachen ...

Unterdessen hat das Oberauditorat Strafverfahren gegen den Chefredaktor des SonntagsBlicks, gegen zwei SonntagsBlick-Journalisten und gegen Unbekannt (das Leck im Nachrichtendienst) eingeleitet. Ermittelt wird wohl wegen Verdachts der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 MStG), was wohl ins Leere laufen wird (Gefährdung der Auftragserfüllung wesentlicher Teile der Armee?). Eine passendere Strafnorm habe ich jedenfalls nicht gefunden, obwohl Art. 93 MStG durchaus auch seinen Reiz hätte.

Der SonntagsBlick hat übrigens bereits reagiert. Aus seiner Stellungnahme von heute abend:
Wenn die Schweiz etwas Illegales getan hat und dieses Illegale dann unter Geheimhaltung stellt, bleibt die Frage vorerst offen, wer hier der Täter ist.
Erst kürzlich hat sich die Welt - allen voran die von den eigenen Diensten ausgehorchten Amerikaner selbst - über das "Domestic Spy Programm" empört (s. meinen früheren Beitrag). Mich hat schon da viel mehr interessiert, was unsere CH-Dienste alles machen und hoffe, dass der SonntagsBlick nun wenigstens diese Diskussion neu lanciert. Die Weltwoche hat es ja auch schon mit mässigem Erfolg versucht (Ausgabe 10/05, Was sagen Sie jetzt?).

Rechtsstaatlich sehr unangenehm

Unter diesem Titel publiziert das Solothurner Tagblatt ein (wenig erhellendes) Interview mit Prof. Marcel A. Niggli über die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in der Schweiz. Niggli geht davon aus, dass beim vorgesehenen Staatsanwaltsmodell die Polizei der Staatsanwaltschaft unterstellt wird, verkennt aber m.E., dass dies weder vorgesehen noch politisch durchsetzbar wäre.

Weder Niggli noch der Interviewer scheinen bemerkt zu haben, dass im Kanton Solothurn (das Interview erschien wie gesagt u.a. im Solothurner Tagblatt) das für die ganze Schweiz vorgesehene Modell bereits eingeführt ist. Hier kann man in der Praxis analysieren und beurteilen, was rechtsstaatlich wie "unangenehm" ist. "Unangenehm" ist in erster Linie, dass die Polizei eben nicht der Staatsanwaltschaft unterstellt ist und ihre Rolle im neuen Modell nicht findet und aus Angst vor Kompetenzverlusten auch nicht finden will. Das ist dann nicht mehr "unangenehm", sondern gesetzeswidrig. Aber was soll's. Konsequenzen hat's eh keine, also weiter so!

Hudson v. Michigan

Beweise, welche in Verletzung des 4. Verfassungszusatzes (vgl. fourthamendment.com) erhoben wurden, sind grundsätzlich nicht verwertbar. Heute wird am U.S. Supreme Court die Frage verhandelt, ob das Verwertungsverbot auch dann greift, wenn die Beweise ohnehin gefunden worden wären?

Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte die Polizei zwar einen Durchsuchungsbefehl. Sie hat aber beim Vollzug die "knock and announce"-Regel verletzt, wonach sie zuerst anklopfen und sich "anmelden" muss und erst in eine Wohnung eindringen darf, nachdem 20 bis 30 Sekunden vergangen sind. In Verletzung dieser Regel stürmte die Polizei die Wohnung und fand eine Waffe und Kokain. Hudson wurde erstinstanzlich freigesprochen. Diesen Freispruch hat der
Michigan Court of Appeals kassiert.

Die Rechtsschriften finden Sie hier.

Sonntag, Januar 08, 2006

Wir überwachen auch ägyptische Telekommunikation

Anfangs November 2005 berichtete die Washington Post über ein angebliches Netzwerk von Geheimgefängnissen der CIA. Heute kommt der SonntagsBlick mit "ersten Beweisen", indem er ein vom militärischen Geheimdienst abgefangenes Fax des ägyptischen Aussenministers an seine Botschaft in London zitiert, das konkrete Orte in Osteuropa nennt. Das VBS reagiert auf seiner Homepage, kündigt eine Administrativuntersuchung an und "behält sich weitere rechtliche Schritte vor".

Der Chefredaktor erklärt denn auch bereits im Voraus, wieso das Dokument veröffentlicht wurde:
Als wir von der Existenz des Dokuments Kenntnis erhielten, wusste ich sofort: Wenn andere Länder mitbekommen, dass die Schweiz in ihrer Post schnüffelt, gibt das Probleme. Die Ägypter werden reklamieren und protestieren. Die Amerikaner werden toben und zürnen. Die im Ägypter-Fax erwähnten Länder werden uns nicht um den Hals fallen; die befreundeten Nachrichtendienste ihre Kanäle Richtung Schweiz dichtmachen. [...] Wir tun dies, weil wir uns der Wahrheit verpflichtet fühlen. Und auch der Öffentlichkeit, unserem Publikum, das wir lückenlos informieren wollen. Und wir stellen in unserer Arbeit die Freiheitsrechte der Menschen und die Menschenwürde jedes Einzelnen über die Interessen eines einzelnen Staates.
Das Echo ist beträchtlich (vgl. etwa ARD-Nachrichten, NZZ, Tagesanzeiger). Der Präsident der GPDel, der von der Presse informiert wurde, spricht von einer Topleistung unseres Nachrichtendienstes. Bei der Überwachung waren unsere Dienste doch immer Spitze. Dafür hapert es ab und zu bei der Geheimhaltung (und in diesem Fall wahrscheinlich auch mit der nüchternen Beurteilung des abgefangenen Dokuments).

Donnerstag, Januar 05, 2006

Praxisänderung im Urkundenstrafrecht

Mit einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 30.11.2005 (BGE 6S.141/2005) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu inhaltlich unrichtigen Vollständigkeitserklärungen (vgl. Art. 728 Abs. 2 OR, BGE 105 IV 189 E.2d, S. 193 f.) geändert und an die seit BGE 117 IV 35 angewendete Praxis zur Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) angepasst:
Demgegenüber erschöpft sich die Vollständigkeitserklärung in einer von derzuständigen Instanz gegenüber der Revisionsstelle abgegebenen Behauptung, der im Falle der Unwahrheit lediglich der Charakter einer schriftlichen Lüge zukommt. Die Vollständigkeitserklärung erlangt daher gegenüber der Buchführung selbst keine eigenständige Bedeutung. Sind sowohl die kaufmännische Buchführung wie die Vollständigkeitserklärung inhaltlich unrichtig, erfolgt somit lediglich ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung in Bezug auf die Buchführung. Dass der Beschwerdeführer zwei unrichtige Vollständigkeitserklärungen abgegeben hat, erfüllt für sich allein somit den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht (E. 9.3.3).

Mittwoch, Januar 04, 2006

Albanische Flüchtlinge werden nicht nach Albanien ausgeliefert

Mit Urteil vom 14.12.2005 (BGE 1A.267/2005) hat das Bundesgericht die Auslieferung zweier Albaner nach Albanien abgelehnt. Das Bundesamt für Justiz hatte die Auslieferung der beiden beiden in Verkennung der Tragweite von Art. 55 Abs. 2 IRSG bewilligt, obwohl ihnen ein Jahr vor der Bewilligung Asyl in der Schweiz gewährt worden war und obwohl nach Art. 3 Ziff. 2 EAUe Flüchtlinge von derAuslieferungsverpflichtung auszunehmen sind, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung droht.

Donnerstag, Dezember 29, 2005

Adamov wird nach Russland ausgeliefert

Update: der unten zitierte Entscheid 1A.288/2005 ist nun online.

Gemäss Pressemitteilung des Bundesgerichts wird der ehemalige russische Atomminister auf seine Beschwerde hin nach Russland und nicht in die USA ausgeliefert. Das Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 ist online noch nicht verfügbar. Die wesentlichen zwei Erwägungen sind aber in der Pressemitteilung enthalten.
  1. Bestimmung des Schwerpunkts bei konkurrierenden Auslieferungsgesuchen: "Nach den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen ist bei konkurrierenden Auslieferungsersuchen der Schwerpunkt des Falles zu bestimmen. Dabei sind namentlich die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, der Begehungsort der untersuchten Straftaten und die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen mitzuberücksichtigen." Diese Kriterien sprachen gemäss Bundesgericht für Russland.
  2. Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit: "Die von den USA untersuchte ungetreue Amtsführung eines ausländischen Staatsfunktionärs zum Nachteil des ausländischen Fiskus ist nach schweizerischem StGB nicht selbstständig strafbar. Das Bundesgericht liess die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (nach schweizerischem und amerikanischem Recht) jedoch offen, da dem bewilligten russischen Ersuchen ohnehin die Priorität zukommt."

Änderung Strafgesetzbuch

Per 1. Januar 2006 tritt Art. 386 StGB in Kraft. Es handelt sich um die einzige Bestimmung aus der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, für welche der Bundsrat das "vorzeitige" Inkrafttreten verordnet hat. Das Inkrafttreten der restlichen Revisionsbestimmungen ist für 1. Januar 2007 vorgesehen.
Art. 386 - Präventionsmassnahmen
1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen, oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4 Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.

Mittwoch, Dezember 28, 2005

Drohnen gegen Kiffer

Auf Anfrage ein (nicht wissenschaftlicher) Quellennachweis zu meinem gestrigen Beitrag: Die Sonntagszeitung vom 12.11.2005 berichtete unter dem Titel "Spionageflieger der Armee für die Euro 08" u.a. folgendes:
Im Frühling des letzten Jahres beobachtete eine Drohnenkamera verdächtige Vorgänge in einem Wald bei Altbüron im Luzerner Hinterland. Die Polizei wurde alarmiert, und zwei Männer wurden beim Cannabiskonsum ertappt und festgenommen.
Weitere Hinweise liefern Google und die Fragestunde im Nationalrat vom 07. Juni 2004 (AB 2004 N 915 f.).

Bundesstrafgericht - neue Entscheide

Ca. 30 neue Entscheide des Bundesstrafgerichts sind online, darunter mindestens zwei recht exotische:
  • In SK.2005.2 vom 19.10.2005 hat ein Gesuchsteller erfolglos um Feststellung der absoluten Nichtigkeit eines Urteils des bisherigen Bundesstrafgerichts ersucht.
  • In BH.2005.44 vom 30.11.2005 trat das Bundesstrafgericht nicht auf ein Erläuterungsgesuch der Bundesanwaltschaft ein. Diese hatte um Erläuterung Urteils BH.2005.30 vom 21.10.2005 ersucht, das ihr eine Parteientschädigung von CHF 1,500.00 zugunsten des obsiegenden Beschwerdeführers auferlegt hatte.

Dienstag, Dezember 27, 2005

Colin Powell zur U.S. Abhöraffäre

Der ehemalige Aussenminister der USA hat sich zur US-Überwachungsaffäre geäussert und die Vorgehensweise der Bush-Administration gerechtfertigt. Er bringt aber eine Frage auf den Punkt, die mich seit den ersten Meldungen über das sog. "Domestic Spy Program" beschäftigt:
My own judgment is that it didn't seem to me, anyway, that it would have been that hard to go get the warrants. And even in the case of an emergency, you go and do it. The law provides for that (New York Times).
Auch Powell scheint die Antwort nicht zu kennen, aber sein Hinweis, dass es wirklich nicht schwer gewesen wäre, die entsprechenden richterlichen Genehmigungen zu erhalten, macht die Sache für Bush ja nicht besser.

Die zweite Frage, die mich beschäftigt: Gibt es sowas in der Schweiz, im Land in dem Drohnen der Armee Kiffer an Waldrändern aufspüren? Ich bin ziemlich sicher, ja. Der eigentliche Unterschied ist doch, dass es hier kein Schwein interessiert. Hier heisst der Grundsatz:
Wer nichts zu verbergen hat, hat ja auch nichts zu befürchten
(s. dazu etwa meine früheren Beiträge hier, hier und hier).

... aus dem Kartellstrafrecht?

Na das das ging ja rasch. Die New York Times berichtet heute über Ermittlungen von Eliot Spitzer (New York State Attorney General) gegen die Musikindustrie wegen illegaler Preiabsprachen. Sehr informativ ist der heutige Beitrag der Print-NZZ, den ich online leider nicht gefunden habe.

Montag, Dezember 26, 2005

IFPI vs. ISP

IFPI Schweiz hat schon wieder ein neues Schlachtfeld gegen Raubkopierer eröffnet. Gemäss heise.de versucht IFPI nun die Zugangsprovider in die Verantwortung zu ziehen:
Die Schweizer Landesgruppe der Musikindustrie sieht die Zugangsanbieter zum Handeln verpflichtet, weil diese gleichzeitig über die Urheberrechtsverletzungen aufgeklärt und somit für die Handlungen von Kunden haften würden. "Wir fordern Sie daher auf, unverzüglich wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um diese rechtswidrigen Zustände zu beenden und die unautorisierte Vervielfältigung und Verbreitung zu stoppen", heißt es in dem heise online vorliegenden Schreiben. Ferner rät der Phonoverband "dringend" an, "zu Beweiszwecken sofort entsprechende Sicherungen" über den Datenverkehr vorzunehmen, der über ins Visier genommene IP-Adressen laufe.
Siehe dazu meine früheren IFPI-Beiträge hier und hier. Weitere werden sicher folgen, vielleicht bald einmal aus dem Kartellstrafrecht?

Verhörung von Guantanamo-Häftlingen

Die Sonntagszeitung (nur für Abonnenten) berichtet über einen Versuch der Bundesanwaltschaft, Häftlinge auf Gunatanamo zu 141 Fotos zu befragen, die Schweizer Beamte während des Terrorismusfinanzierungsverfahrens gegen den Tessiner Bankier Youssef Nada sichergestellt hatten. Das Ersuchen an das FBI soll vom Stv Bundesanwalt Claude Nicati stammen, den NR Josef Lang nun als
untragbar in einer Spitzenfunktion eines Rechtsstaats bezeichnet.
Wahrscheinlich hat Nicati einfach darauf vertraut, dass allfällige Ergebnisse der Befragungen auf Guantanamo in der Schweiz als Beweismittel zugelassen würden. Und ich befürchte, das durfte er auch.

Mit dem Jagdgesetz gegen Skifahrer

Unter der Schlagzeile "Härtere Strafen für Ski-Rowdys" berichtet die Sonntagszeitung über Massnahmen der (privaten) Pistenbetreiber:
Fehlbaren Personen wird nach einer Verwarnung das Ticket entzogen, bei groben Verstössen schalten die Bahnen die Polizei ein. Bereits bestrafte Leute werden auf einer schwarzen Liste registriert.
Der Kanton Bern hat das Jagdgesetz zur Verfolgung von Pistenrowdys entdeckt. Ein Jagdinspektor wird wie folgt zitiert:
In der letzten Saison haben wir aus der Region Adelboden-Silleren 30 Strafanzeigen an die Untersuchungsbehörden weitergeleitet. Sämtliche Personen wurden mit Bussen zwischen 200 und 400 Franken bestraft.
Anwendbar soll offenbar Art. 18 JSG sein. Das JSG kennt übrigens - sicher ist sicher - auch Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 26 JSG).

Freitag, Dezember 23, 2005

Genfer Polizisten verwarnt

Die beiden Polizisten, die im November 2005 vor der laufenden Handy-Kamera eines Passanten eine Frau aus Kamerun zu Boden warfen und sie in Handschellen legten, sind laut Tribune de Genève disziplinarisch verwarnt worden wegen unverhältnismässiger Anwendung von Gewalt. Dabei sei das junge Alter der beiden Polizisten und die fehlende Ausbildung im Umgang mit psychisch angeschlagenenen Personen in Betracht gezogen worden. Strafrechtliche Folgen hat ihre brutale Vorgehensweise nicht.

Donnerstag, Dezember 22, 2005

Schweizerische Strafprozessordnung - Kritik aus dem Westen

Aus der Presseberichterstattung zum gestern verabschiedeten Entwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung:

NZZ
Mittelland Zeitung
St. Galler Tablatt
Tribune den Genève
Le Temps

Mittwoch, Dezember 21, 2005

Jahrhundertvorhaben online

Meinen letzten Beitrag kann ich bereits aktualisieren. Folgende pdf-Dokumente sind online:

Schweizerische Strafprozessordnung

Wie gestern angekündigt hat der Bundesrat heute gemäss Medienmitteilung des EJPD zwei Entwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und einer Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) verabschiedet. Die beiden Gesetzesentwürfe sind m.W. noch nicht online.

Dienstag, Dezember 20, 2005

Als "Jahrhundertvorhaben"

bezeichnet Bundesrat Blocher die einheitliche Strafprozessordnung, die anstelle von 26 verschiedenen Strafprozessordnungen tritt. Sie soll demnächst vom Bundesrat verabschiedet werden, dem Vernehmen nach morgen Mittwoch (vgl. dazu auch die Medienmitteilung des EJPD vom 19.12.2005).

Serono - Vergleich in den USA

Das U.S. Department of Justice teilt weitere Einzelheiten zum Serono-Vergleich mit (s. dazu meinen früheren Beitrag) . Nach der Pressemitteilung vom 15.12.2005 erkennt sich Serono schuldig und bezahlt als Busse USD 136,900,000.00:
The U.S. subsidiary, SERONO LABORATORIES, INC., of Swiss Corporation SERONO, S.A., pleaded guilty and was sentenced today in federal court on criminal charges in connection with several illegal schemes to promote, market and sell
its drug, Serostim, used to treat AIDs wasting, a condition involving profound involuntary weight loss in AIDS patients.

Montag, Dezember 19, 2005

Unique gebüsst

Laut Pressemitteilung vom 16.12.2005 hat die Wettbewerbskommission über die Flughafen Zürich AG (Unique) eine "Sanktion" von CHF 248,000.00 (Art. 50 KG) verhängt.

Unique war unter Sanktionsdrohung verpflichtet worden, zwei Parking-Dienstleistern weiterhin Flughafeneinrichtungen zu bisherigen oder vergleichbaren Konditionen zu vermieten und die Gewerbe-Bewilligungen zu erteilen. Damit sollten die beiden Unternehmen ihr bisheriges Valet-Parking weiter anbieten können. Die Angebote, welche Unique den beiden Dienstleistern machte, genügten den Anforderungen der Wettbewerbskommission nicht.

Damit kann die gegen Unique wegen allfälligen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eingeleitete Untersuchung nun weitergeführt werden.

Samstag, Dezember 17, 2005

Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963

Ein U.S.-Bundesgericht hatte ich mit der Frage zu befassen, ob eine Verletzung von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zur Aufhebung eines Strafurteils führen kann (vgl. dazu den Entscheid No. 04-14669 vom 15.12.2005 des U.S. Court of Appeals for the Eleventh Circuit). Der Appellant hatte sich erfolglos auf ein Urteil des ICJ vom 31.03.2004 (Mexico v. USA, Avena et al.) berufen.

Ich weise auf die Entscheide hin, weil die Schweiz auch Vertragsstaat ist und ich mich frage, ob man sich hierzulande bewusst ist, dass das Übereinkommen Rechte für Untersuchungshäftlinge beinhaltet und die Strafverfolgungsbehörden zur Information über diese Rechte verpflichtet.

Maulkorb für Rechtsanwälte?

Vielleicht ja, aber dann bitte in einem fairen Verfahren. Der EGMR hat mit Urteil vom 15.12.2005 (Requête no 53146/99) eine Beschwerde gegen die Schweiz gutgeheissen. Beschwerdeführer war ein Anwalt, der 1998 in einem Disziplinarverfahren ohne öffentliche Verhandlung zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt worden war. Das Bundesgericht hatte die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK noch verneint.

BWIS und die Hooligans

Weniger freiheitsliebend als der US Senat ist offenbar unser Parlament mit seinen unsäglichen Hooligan-Beschlüssen. Mehr dazu bei gebsn.

Partiot Act

Der Patriot Act wird voraussichtlich nicht verlängert. Der Senat gewichtete die Freiheitsrechte der Bürger höher als die zur Terrorbekämpfung befristet erlassenen Gesetze. Den Bericht in der NZZ finden sie hier. Mehr über die Vorlage ist hier aus erster Hand abrufbar.

Freitag, Dezember 16, 2005

(nulla) poena sine lege

In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hatte sich das Bundesgericht mit LSVA-Widerhandlungen (Art. 20 SVAG) auseinanderzusetzen. Aus BGE 6.S.197/2005 vom 06.12.2005, der zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist:

Setzt ein Straftatbestand die Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraus, so ist damit häufig eine konkrete Gefährdung gemeint, d.h. die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Der Begriff der Gefährdung muss indessen nicht im gesamten Strafrecht einschliesslich des sog. Nebenstrafrechts im Allgemeinen und des Steuerstrafrechts im Besonderen einheitlich in diesem Sinne ausgelegt werden, und eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 1 StGB. [...] Die Pflicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, alle erforderlichen Angaben betreffend einen mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV), ist in jedem Fall eine Mitwirkungspflicht, deren Missachtung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die Abgabe bzw. die gesetzmässige Veranlagung gefährdet respektive die gesetzmässige Veranlagung im Sinne der romanischen Gesetzestexte ("compromettre", "compromettere") beeinträchtigt (E.2.2.2).

Strafbar ist mit anderen Worten alles, was die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, und eben nicht nur, was der Gesetzgeber ausrücklich als strafbares Verhalten definiert. So ist gemäss Bundesgericht eine für unser Rechtssystem zentrale Norm wie Art. 1 StGB, die an Klarheit kaum zu überbieten ist, auszulegen.

Donnerstag, Dezember 15, 2005

Strafverfahren gegen 9-Jähriges Verkehrsopfer

Das Magazin "10 vor 10" berichtet heute über ein Strafverfahren gegen ein Mädchen, das auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto erfasst und verletzt wurde. Das Verfahren gegen den Fahrzeuglenker wurde eingestellt. Das damals 7-jährige Mädchen wird sich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art 90 Ziff. 1 SVG) vor Jugendgericht verantworten müssen. Zum Verhängnis wurde dem Mädchen offenbar die von einem Polizisten durchgeführte Befragung als Opfer. Diese fand kurz nach dem Unfall im Spital statt. Das Video sehen sie hier (RealPlayer).

Kein Wunder, dass die Jugendstrafstatistiken nach oben schnellen. Zum Thema Jugendstrafrecht und "Jugendanwälte" fallen mir zwei Anrufe aus den letzten paar Tagen ein:
  1. Eine Mutter ruft an und erzählt, ihr Sohn sei in ein Jugendstrafverfahren verwickelt und sie gewinne langsam den Eindruck, dass der Jugendanwalt die Interessen des Sohnes gar nicht richtig vertrete.
  2. Ein Jugendanwalt ruft an und will den Verteidiger davon überzeugen, nicht an der Befragung seines 13-jährigen Klienten teilzunehmen, weil dies ein falsches erzieherisches Signal sei.

Absolutes Folterverbot

In ihren Opinions vom 08.12.2005 sprechen sich die Lords of Appeal einstimmig gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus, die durch Folter erwirkt wurden.

Unlauterer Wettbewerb?

Bundesräte und Bundeskanzlerin können nach Art 162 Abs. 1 BV "für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden."

Gemäss NZZ Online hatten die eidg. Räte über ein Gesuch der bernischen Strafverfolgungsbehörden um Aufhebung der Immunität zu entscheiden:
Bei ihnen war ein Strafantrag eingegangen, mit dem der Verein «Rechtsauskunft Anwaltskollektiv» den Verantwortlichen des Extremismusberichts unlauteren Wettbewerb vorwirft. Nach Ansicht des Vereins erweckt eine Textpassage den Eindruck, «Rechtsauskunft Anwaltskollektiv» sei nur eine andere Bezeichnung für das Komitee gegen Isolationshaft (KGI) - eine Gruppierung, die im Bericht des Bundesrates im Zusammenhang mit den Akteuren des Linksextremismus erwähnt wird.
Allemal originell. Die Immunität bleibt nach dem Entscheid sowohl des Ständerats als auch des Nationalrats dennoch unangetastet.

Klägliche Musikindustrie

Die Musikindustrie eröffnet eine neue Urheberrechtsfront. Nun wird verklagt, wer Liedertexte ins Internet stellt (s. dazu den polemischen Beitrag von Prof. Ken Lammers auf crimlaw).

EU Parlament für Vorratsspeicherung

Gemäss Financial Times Deutschland hat das EU Parlament einen Vorschlag der Justizminister gebilligt, der die Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten im eMail- und Telefonverkehr für sechs Monate bis zwei Jahre vorsieht. Die Kosten sollen die Provider bezahlen, welche sie natürlich auf die Kunden überwälzen werden.

Die Pressemitteilung des Parlaments finden sie hier. Wer es genauer wissen will, kann sich den von der Kommission vorgelegten
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
zu Gemüte führen. Natürlich steht alles unter Richtervorbehalt, aber wer mir den Richter nennt, der (in Europa oder gar in der Schweiz) jemals einen Überwachungsantrag abgewiesen hat, der möge sich bitte melden.

Mittwoch, Dezember 14, 2005

7 Monatslöhne für fristlos entlassene Untersuchungsrichterin

Im Fall der entlassenen Untersuchungsrichterin (s. dazu meinen früheren Beitrag) teilt das Bundesstrafgericht heute mit:
Das Bundesstrafgericht als Wahlbehörde für die Eidgenössischen Untersuchungsrichter hat beschlossen, das für die Amtsdauer 2003 bis Ende 2008 bestehende Anstellungsverhältnis mit der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, Frau Monique Saudan, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der Hauptgrund für diese Massnahme bildete die unhaltbare Situation in Bezug auf die von ihr bearbeiteten Verfahren bzw. die ausstehenden Abschlüsse, insbesondere bei Haftfällen, sowie die sich daraus entwickelnde betriebliche Situation bezüglich Zusammenarbeit im Untersuchungsrichteramt. Mit von Bedeutung war auch, dass sie bereits in der vorangehenden Wahlperiode wegen schleppender Führung der Voruntersuchungen von der Anklagekammer des Bundesgerichts mehrfach schriftlich abgemahnt werden musste. Mit Rücksicht auf die laufende Amtsdauer wurde ihr eine Entschädigung in der Höhe von sieben Monatslöhnen ausgerichtet.
Gemäss NZZ wird die Untersuchungsrichterin den Entscheid anfechten.

Gutachten aufgrund unvollständiger Akten

Ein Patient stellte gegen einen Chirurgen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung. Der Chirurg hatte dem Patienten entgegen dessen Weisungen ein Implantat ohne vorsorglichen Einsatz von Antibiotika entfernt, was zu einer Wundinfektion und drei weiteren Operationen führte. Das Verfahren wurde vom Bezirksamt Frauenfeld zunächst eingestellt, musste dann aber auf Beschwerde des Patienten hin wieder aufgenommen werden. Nachdem ein Gutachten erstellt wurde, erfolgte ein neuerlicher Einstellungsentscheid, den der Patient wiederum anfocht, diesmal aber vorerst ohne Erfolg. Der Kassationshof hiess eine dagegen gerichtete Willkürbeschwerde mit BGE 6S.143/2005 vom 27.10.2005 gut, weil das Gutachten auf zweifelhaften Grundlagen beruhte:

Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass lediglich einzelne Aktenstücke aus der gesamten Krankengeschichte zur Verfügung standen und dass ungewiss ist, ob diese "repräsentativ" sind. Auch eine repräsentative Auswahl von Akten würde keine genügende Grundlage für eine Begutachtung abgeben. [...].

Somit beruht das Gutachten auf einer unklaren und damit zweifelhaften Aktengrundlage. [...]. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass für die Begutachtung alle massgeblichen Unterlagen zur Verfügung standen (E. 3.2).

Sonntag, Dezember 11, 2005

Einsatz von Drohnen

Die heutige Sonntagspresse nennt gleich zwei neue Einsatzgebiete für die Drohnen der Schweizer Armee, welche sie offenbar selbst nicht mehr benötigt.

Gemäss Sonntagszeitung sollen Drohnen für die Euro 08 eingesetzt werden. Laut dem "Chef Sicherheit Euro 08" ist die Bodenüberwachung aus der Luft ein zentrales Anliegen der Sicherheitsverantwortlichen. Drohnen haben gegenüber Helikoptern den Vorteil, dass sie kaum Lärm verursachen und Personal sparen. Zusammenrottungen von Hooligans oder Ausschreitungen liessen sich sofort erkennen, entsprechend schnell könnte die Polizei reagieren.

Die NZZ am Sonntag berichtet dagegen über den geplanten Einsatz von Drohnen zur Unterstützung des Grenzwachtkorps. Gesetzliche Grundlage soll angeblich das Zollgesetz sein, wahrscheinlich Art. 27 ZG.

Update: Hier der Bericht in der NZZ am Wochentag.

Maulkorb für Rechtsanwälte?

Labeo stellt die Frage aus Anlass zweier aktueller Entscheide des Bundesgerichts (BGE 2A.368/2005 vom 12.10.2005 und BGE 2A.168/2005 vom 06.09.2005), die er im Ergebnis zu begrüssen scheint und in seinem Beitrag zu folgendem Schluss kommt:
Hintergrund dieser auf den ersten Blick streng erscheinenden Rechtsprechung ist wohl der Gedanke, dass Polemik oder ehrverletzende Äusserungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten wohl mehr schaden als nützen. So gesehen geht es um den Schutz einer qualitativ genügenden Rechtsvertretung und damit um den Schutz des Mandanten.
Es mag sein, dass Polemik von Rechtsanwälten den Interessen der Mandanten schaden kann, was ja aber eigentlich nicht sein dürfte und damit auch nicht der Hintergrund dieser Rechtsprechung sein kann. Die Beörden haben wenigstens nach meinem Verständnis nicht das Verhalten der Vertreter zu beurteilen, sondern die Rechtsbegehren der Vertretenen.

Fragwürdig an der Rechtsprechung (darf ich das sagen?) erscheint mir, dass es im Ergebnis wohl nicht darauf ankommt, was man sagt, sondern wie man es sagt: "Sag was Du willst, aber sag es gefälligst politisch korrekt."

Freitag, Dezember 09, 2005

DAP unter Beschuss

Die Medien schiessen sich heute erneut auf die Nachrichtendienste, insbesondere auf den im fedpol angesiedelten DAP ein (s. Tagesanzeiger). Anlass ist der Bericht der GPDel zum Fall Mohamed Achraf, der leider nur in einer Zusammenfassung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Für alle, die schon immer wissen wollten, wie messerscharf die GPDel analysiert und wie knallhart sie den Bundesrat in die Pflicht nimmt, habe ich deren Empfehlungen zusammengetragen:
Empfehlung 1
Die Geschäftsprüfungsdelegation fordert den Bundesrat auf, Massnahmen zu treffen, die einen schnellen und umfassenden Informationsaustausch zwischen der Bundeskriminalpolizei und dem Dienst für Analyse und Prävention im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten gewährleisten.

Empfehlung 2
Die Geschäftsprüfungsdelegation fordert den Bundesrat auf, Vorkehrungen zu treffen, damit in Zukunft Meldungen ausländischer Partnerdienste mit einer politischen Dimension für die Schweiz systematisch eine grössere Bedeutung beigemessen wird und sie rascher behandelt werden. Unter solchen Meldungen sind – wie bei den Meldungen im Fall Mohamed Achraf – inbesondere Meldungen zu verstehen, die einen Bezug zur Schweiz und Hinweise auf terroristische Handlungen
aufweisen. Die Zuverlässigkeit des ausländischen Partnerdienstes ist bei der Bewertung seiner Meldungen mit einzubeziehen.

Empfehlung 3
Die Geschäftsprüfungsdelegation fordert den Bundesrat auf, organisatorische Vorkehrungen im Dienst für Analyse und Prävention (DAP) zu treffen, damit der
Leiter DAP und allenfalls der Direktor des Bundesamtes für Polizei über Meldungen im Sinne der Empfehlung 2 rechtzeitig informiert werden.

Empfehlung 4
Die Geschäftsprüfungsdelegation fordert den Bundesrat auf, Lösungen zu erarbeiten, welche den schweizerischen Sicherheitsdiensten ermöglichen würden, eine allfällige Inhaftierung einer Person in der Schweiz schnell und systematisch abzuklären.

Leukerbad-Urteile online

Die Urteile des Bundesgerichts zu je einer staatsrechtlichen Beschwerde und je einer Nichtigkeitsbeschwerde des ehemaligen Gemeindepräsidenten von Leukerbad und den ehemaligen Direktot der L.L.B. sind online (BGE 6S.404/2004 und 6S.400/2004 vom 11.10.2005).

Die staatsrechtlichen Beschwerden wurden abgewiesen. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden sind die beiden Beschuldigten je in einem Punkt durchgedrungen. Juristisch interessant erscheint höchstens folgende Feststellung des Bundesgerichts im Entscheid gegen den Gemeindepräsidenten (E. 13.5):
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Vermögensschaden allein durch die Aufnahme von Krediten bejaht und den Beschwerdeführer deshalb der vollendeten ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung schuldig gesprochen hat.

Mittwoch, Dezember 07, 2005

Update 4: "Annahme verweigert"

Markus Schneider legt in einem leider etwas schwer auffindbaren Kommentar Wert auf eine Klarstellung, die Sie hier finden.

Luzernischer Amtstatthalter als Haftrichter?

In einem heute auf dem Internet publizierten Entscheid 1P.695/2005 vom 25.11.2005 weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer machte erfolglos geltend, der die Strafuntersuchung führende Amtsstatthalter sei kein "erkennender Richter" und damit nicht befugt, Untersuchungshaft anzuordnen. Unter Verweis auf BGE 131 I 36 und BGE 131 I 66 wiederholt das Bundsgericht:
Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein haftanordnender Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebehörde zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte.
Art 31 Abs. 3 BV lautet wie folgt:
Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird [...].
Der über die Haft entscheidene Richter kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts also ausgerechnet derjenige sein, der die Haft angeordnet hat. Einen abhängigeren Richter kann ich mir ja gar nicht vorstellen. Wenn mich nicht alles täuscht, ist diese Rechtsprechung schlicht und einfach falsch.

Dienstag, Dezember 06, 2005

Private Sicherheitsfirmen

Gemäss einer Medienmitteilung vom 05.12.2005 sieht der Bundesrat im Zusammenhang mit privaten Sicherheitsfirmen Handlungsbedarf. "Er lädt deshalb die Kantone ein, ihre Vorschriften stärker zu harmonisieren." So einfach können politische Lösungen sein.

VoIP im rechtsfreien Raum?

In einem heutigen NZZ-Beitrag über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Internet-Telefonie äussert sich der stellvertretende Direktor des BAKOM wie folgt zur Frage, ob die Untersuchungsbehörden im Strafverfolgungsfall Voip-Kommunikationen abhören lassen können:
Diese Pflicht besteht auch für die Voip-Anbieter. Ändern wird sich jedoch die technische Ausgestaltung. Die Anbieter müssen die Umsetzung dieser Pflicht mit dem «Dienst für besondere Aufgaben» im UVEK absprechen. Leider bestehen noch keine standardisierten internationalen Normen für die Abhörung von Voip, so dass heute eine Abhörung nötigenfalls noch je im Einzelfall einzurichten wäre.

Fristenlauf bei falscher Rechtsmittelbelehrung

Wer auf komplizierte Sachverhalte steht, dem kann BGE 1P.374/2005 vom 22.11.2005 nur wärmstens empfohlen werden. Im Ergebnis qualifizierte das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich als willkürlich. Dieses hatte einem Fristwiederherstellungsgesuch der Staatsanwaltschaft statt gegeben, welche geltend gemacht hatte, die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt zu haben. Aus dem Entscheid (E.2.8):
Demnach wäre die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Einzelrichterentscheid vom 10. Juli 2002 angesichts der Gesamtheit der Umstände für die Staatsanwaltschaft mit dem Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 erkennbar gewesen. Da mit der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung das Hindernis nach § 199 Abs. 3 GVG dahinfällt, ist es entgegen dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2004 unhaltbar, die Eröffnung des Obergerichtsentscheides vom 18. März 2004 unberücksichtigt zu lassen. Damit hält die Fristwiederherstellung, welche für den Wegfall des Hindernisses nach § 199 Abs. 3 GVG allein die Kenntnisnahme des Fristwiederherstellungsgesuches der Beschwerdeführerin am 29. April 2004 berücksichtigt, vor Art. 9 BV nicht stand. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist der Beschluss vom 20. September 2004 aufzuheben.
Das Verfahren geht übrigens auf ein Strafmandat aus dem Jahr 1992 zurück.

Montag, Dezember 05, 2005

Bundesrecht gleich mehrfach verletzt

Mit Urteilen vom 16. November hat der Kassationshof des Bundesgericht zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben. Im ersten Fall stellte der Kassationshof gleich mehrere Verletzungen von Bundesrecht fest (BGE 6P.78/2005). Im zweiten Fall (BGE 6P.79/2995) verweigerte das Obergericht dem Verurteilten zu Unrecht den bedingten Strafvollzug:
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, räumt die Vorinstanz dem Umstand, dass er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist, in unzulässiger Weise eine vorrangige Bedeutung bei. Zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte vernachlässigt sie oder lässt sie gänzlich ausser Acht. So fehlen namentlich Erwägungen über die familiären Verhältnisse und die soziale Integration des Beschwerdeführers, welche Rückschlüsse auf sein künftiges Wohlverhalten zuliessen. Die blosse Wiedergabe des Führungsberichts der Strafanstalt genügt in dieser Hinsicht jedenfalls nicht. Unter diesen Umständen kann nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz Bundesrecht richtig angewendet hat. Das angefochtene Urteil ist daher nach Art. 277 BStP aufzuheben.

Sonntag, Dezember 04, 2005

Unmittelbarkeitsprinzip

Christian Weber, Leitender Staatsanwalt StA III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, äussert sich in einem Interview in der Sonntagszeitung über die (übermässige) Dauer von Wirtschafts-Strafverfahren in der Schweiz. Interessant ist sein Lösungsansatz:
Wir müssen noch mehr zu Teamarbeit übergehen. Wir sind aber vor allem wegen des Prozessrechts eingeschränkt. Wir sollten über einen Wechsel zum Unmittelbarkeitsverfahren diskutieren.
Das Prozessrecht stellt die formelle Gerechtigkeit sicher und kann an sich der materiellen Gerechtigkeit nicht hinderlich sein. Dass es aber bisweilen die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht eben beschleunigt, und damit eines seiner wichtigsten Prinzipien behindert, ist aber tatsächlich paradox. Wenn die Lösung im Unmittelbarkeitsprinzip liegen kann - und vieles spricht dafür - dann frage ich mich, warum es in der Praxis nicht bereits heute stärker betont wird. Das geltende Recht steht dem m.E. nicht im Weg. Im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (S. 27) lässt sich dazu folgendes entnehmen:
Weil dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vor der ersten Instanz vermehrt Rechnung getragen wird, darf bei Rechtsmitteln häufiger das schriftliche Verfahren, so namentlich bei der Berufung, angewendet (Art. 458, 472-473 VE, Ziff. 273.3) und im Rechtsmittelverfahren die Abnahme neuer bzw. die erneute Abnahme von bereits vorinstanzlich erhobener Beweise beschränkt werden (Art. 457 VE, nachfolgend Ziff. 271.2).

Samstag, Dezember 03, 2005

Labeo

Mit Labeo, der hier zu meiner Freude gepostet hat, erhebt sich eine neue und offensichtlich gewichtige Stimme aus der Blogospäre, die sich mit der aktuellen Rechtspraxis auseinandersetzt.

Ich wünsche Labeo, dass er seine Anonymität möglichst lange wahren und damit Dinge sagen kann, die ich nicht sagen kann (oder vielleicht nicht sagen sollte). Wer mit der Anonymität Mühe hat, kann seine Neugier hier oder hier befriedigen.

Neue Kritik an der Staatsanwaltschaft

Gleich in mehreren Beiträgen und einem Kommentar wird die Staatsanwaltschaft für ihr Vorgehen im Fall Michael John / PPal AG) in der Solothurner Zeitung kritisiert (vgl. dazu auch finanznachrichten.de). Der Staatsanwaltschaft wird vorgeworfen, ohne gesetzliche Grundlage Aktionäre als mögliche Geschädigte über Verfahrensdetails informiert zu haben, und zwar noch bevor die Verteidigung Akteneinsicht erhalten habe. Dabei habe sie darauf abgezielt, neue Strafanzeigen zu provozieren. Wer Details aus einer laufenden Untersuchung weitergebe, mache sich in der Regel strafbar. Das ist nun möglicherweise auch der Staatsanwaltschaft aufgefallen, denn sie äussert sich zu den Vorwürfen nicht:
Zu einem konkreten, laufenden Strafverfahren äussern wir uns in der Regel jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen nicht.
Die Berichterstattung der Solothurner Zeitung ist übrigens auch nicht über jeden Zweifel erhaben. Dass die Verteidigung noch keine Akteneinsicht gehabt haben soll, als die Staatsanwaltschaft die Aktionäre am 3. Oktober 2005 orientiert hat, kann ich mir nicht erklären. Die Orientierung der Aktionäre fand nach dem Haftgerichtsverfahren statt, das bereits Ende August stattgefunden haben muss. In die Haftakten - und das sind immerhin diejenigen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihr Haftgesuch stützt - hat die Verteidigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Solothurn volle Akteneinsicht.

Freitag, Dezember 02, 2005

Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens

Wie hier berichtet hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die früheren Al-Taqwa-Manager Youssef Nada und Ali Himmat einstellen müssen. Nun hat das Bundesstrafgericht über die geltend gemachten Entschädigungen nach Art. 122 BStP zu entscheiden (BK.2005.14 und BK.2005.16, beide vom 30.11.2005). Die beiden Entscheide äussern sich umfassend zur Anspruchsgrundlage und zur Höhe der Stundenansätze für die Anwaltskoten:
In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB), der verhältnismässig hohen Komplexität und der Mehrsprachigkeit erscheint ein Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen.
Etwas peinlich mutet die Art an, wie der Verteidiger von Himmat seinen Honoraranspruch begründete:
Es fällt auf, dass sich die angeblich zur Verteidigung aufgewendeten 225 Stunden („Totale ore impiegate: 225“) offensichtlich aus der Division des vorerwähnten, Auslagen und Mehrwertsteuer enthaltenden Betrages von Fr. 67'500.-- durch den beantragten Stundenansatz von Fr. 300.-- ergeben. Das allein lässt bereits an der Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der eingereichten Rechnungen zweifeln. Untermauert wird dieser Schluss durch die Tatsache, dass – ausgehend vom angebehrten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde – verschiedene in den Einzelrechnungen geltend gemachte Honorarsummen nicht mit den Angaben im nachträglich der Beschwerdekammer eingereichten Leistungsjournal (act. 6.1) übereinstimmen.

Donnerstag, Dezember 01, 2005

Geldwäscherei - Rechtshilfe bei unbekannter Vortat?

Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 15. November 2005 (BGE 1A.164/2005) erneut zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe bei ausländischen Geldwäschereiverfahren geäussert, bei denen die Vortat nicht bekannt ist:
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Rechtshilfe wegen des Verdachts der Geldwäscherei grundsätzlich auch dann zulässig, wenn das Rechtshilfeersuchen lediglich verdächtige Finanztransaktionen darlegt, ohne zu erwähnen, worin die Vortat besteht (BGE 129 II 97 E. 3.2 und 3.3 S. 99 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass die geschilderten Finanztransaktionen von Art und Umfang oder von den Begleitumständen her den Verdacht der Geldwäscherei begründen können (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) - wonach die Schweiz keine Rechtshilfe leistet bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind - unter dem Vorwand der Rechtshilfe wegen Geldwäscherei umgangen wird.