Die staatsrechtlichen Beschwerden wurden abgewiesen. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden sind die beiden Beschuldigten je in einem Punkt durchgedrungen. Juristisch interessant erscheint höchstens folgende Feststellung des Bundesgerichts im Entscheid gegen den Gemeindepräsidenten (E. 13.5):
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Vermögensschaden allein durch die Aufnahme von Krediten bejaht und den Beschwerdeführer deshalb der vollendeten ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung schuldig gesprochen hat.
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