Gegen den Entscheid über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten nach Artikel 58 und 59 StGB können Rekurs erheben: [...].
Aus der Begründung des Kassationshofs:
Bestehen triftige Gründe dafür, dass [der Wortlaut] den wahren Rechtssinn einer Vorschrift - die ratio legis - nicht wiedergibt, ist es nach dem Gesagten zulässig, von ihm abzuweichen und die Vorschrift entsprechend zu deuten, insbesondere wenn der wahre Rechtssinn entgegen dem Wortlaut verfassungskonform erscheint (E. 1.2)
Diese Rüge qualifizierte der Kassationshof übrigens nicht als zum vornherein aussichtslos.
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