Wie
hier berichtet hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die früheren Al-Taqwa-Manager Youssef Nada und Ali Himmat einstellen müssen. Nun hat das Bundesstrafgericht über die geltend gemachten Entschädigungen nach
Art. 122 BStP zu entscheiden (
BK.2005.14 und
BK.2005.16, beide vom 30.11.2005). Die beiden Entscheide äussern sich umfassend zur Anspruchsgrundlage und zur Höhe der Stundenansätze für die Anwaltskoten:
In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB), der verhältnismässig hohen Komplexität und der Mehrsprachigkeit erscheint ein Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen.
Etwas peinlich mutet die Art an, wie der Verteidiger von Himmat seinen Honoraranspruch begründete:
Es fällt auf, dass sich die angeblich zur Verteidigung aufgewendeten 225 Stunden („Totale ore impiegate: 225“) offensichtlich aus der Division des vorerwähnten, Auslagen und Mehrwertsteuer enthaltenden Betrages von Fr. 67'500.-- durch den beantragten Stundenansatz von Fr. 300.-- ergeben. Das allein lässt bereits an der Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der eingereichten Rechnungen zweifeln. Untermauert wird dieser Schluss durch die Tatsache, dass – ausgehend vom angebehrten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde – verschiedene in den Einzelrechnungen geltend gemachte Honorarsummen nicht mit den Angaben im nachträglich der Beschwerdekammer eingereichten Leistungsjournal (act. 6.1) übereinstimmen.
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