Die SUVA-Immoblilienaffäre (s. zuletzt hier) war heute auch Thema im Nationalrat. Die sehr wache Wirtschafts- und Rechtsexpertin Susanne Leutenegger-Oberholzer hat Bundesrat Pascal Couchepin in der heutigen Fragestunde tiefgründige Fragen gestellt und einleitend wie folgt auf fast noch wichtigere Probleme aufmerksam gemacht:
"Herr Bundesrat, hinten im Saal ist es so laut, dass ich Sie fast nicht verstehen konnte; es hallt so. Hinzu kommt noch, dass ich mit einem Ohr ein Problem habe."
Ob Frau Nationalrätin die Antworten des Bundesrats gehört hat, ist nicht protokolliert.
Montag, September 26, 2005
Sonntag, September 25, 2005
Ein Hanfgesetz für den Kanton Baselland
Der Kanton BL hat sich heute ein Hanfgesetz gegeben (s. Abstimmungsvorlage). Das Gesetz stellt den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten unter Bewilligungspflicht. Der Regierungsrat erwartet "einge gewisse präventive Wirkung" und verspricht: "Die Bewilligungspflicht ist für alle, die ausschliesslich mit legalen Hanfprodukten handeln, lediglich eine Formalität und nicht mit besonderem Aufwand oder hohen Kosten verbunden."
Das Gesetz selbst erscheint mir aus mehreren Gründen als gesetzgeberische Fehlleistung und ist wohl teilweise bundesrechtswidrig. Eine gewisse Originalität ist ihm und seiner Autorin - es soll sich um die Justizdirektorin höchst persönlich handeln - aber nicht abzusprechen. Ein Beispiel sind die persönlichen Voraussetzungen, die man für eine Bewilligung zur Abgabe von Hanf erfüllen muss (u.a. keine Verlustscheine). Unter "Verwaltungsmassnahmen" (§ 16) finden sich die Grundlagen für die Beschlagnahme und die Vernichtung von Hanfprodukten.
Das Gesetz selbst erscheint mir aus mehreren Gründen als gesetzgeberische Fehlleistung und ist wohl teilweise bundesrechtswidrig. Eine gewisse Originalität ist ihm und seiner Autorin - es soll sich um die Justizdirektorin höchst persönlich handeln - aber nicht abzusprechen. Ein Beispiel sind die persönlichen Voraussetzungen, die man für eine Bewilligung zur Abgabe von Hanf erfüllen muss (u.a. keine Verlustscheine). Unter "Verwaltungsmassnahmen" (§ 16) finden sich die Grundlagen für die Beschlagnahme und die Vernichtung von Hanfprodukten.
Samstag, September 24, 2005
Anlagebetrug
Der Tagesanzeiger berichtet über einen neuen Fall von Anlagebetrug in der Schweiz. Kundengelder (CHF 20 Mio. hauptsächlich von deutschen Kunden) sollen nicht wie vereinbart angelegt, sondern teilweise als angeblicher Gewinn ausbezahlt worden sein. Mit einem Teil der Kundengelder sei Sport-Sponsering betrieben worden.
Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass viele der Geschädigten rasch zu Tätern werden. Den Fiskus wird's freuen.
Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass viele der Geschädigten rasch zu Tätern werden. Den Fiskus wird's freuen.
Bundesgesetz zur Verhütung von Folter
Der Bundesrat legt Vorentwurf und Bericht zu eine "Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter" vor. Damit will der Bundesrat die internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter unterstützen. Um das Fakultativprotokoll in der Schweiz umzusetzen, soll eine nationale Kommission eingesetzt werden.
Donnerstag, September 22, 2005
Darf die EU Vermögen von Privaten einfrieren?
Ja, sie darf. Zu diesem Schluss kam jedenfalls das EU-Gericht erster Instanz mit Urteil vom 21.09.2005 (T-306/01). Damit wird der EU das Recht zuerkannt, direkt Sanktionen gegen Einzelpersonen zu verfügen. "Diese Auslegung, die nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Artikel 60 EG und 301 EG steht, ist sowohl durch Wirksamkeitserwägungen als auch aus humanitären Gründen gerechtfertigt" (Rz. 116).
Das Einfrieren von Geldern sei nicht grundrechtswidrig bzw. stelle keinen willkürlichen und unangemessenen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die eher fragwürdige Begründung lautet wie fogt: "Zweitens ist das Einfrieren von Geldern eine Sicherungsmaßnahme, die im Unterschied zu einer Beschlagnahme nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum ihrer Finanzmittel eingreift, sondern nur in deren Nutzung" (Rz. 299).
Das Einfrieren von Geldern sei nicht grundrechtswidrig bzw. stelle keinen willkürlichen und unangemessenen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die eher fragwürdige Begründung lautet wie fogt: "Zweitens ist das Einfrieren von Geldern eine Sicherungsmaßnahme, die im Unterschied zu einer Beschlagnahme nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum ihrer Finanzmittel eingreift, sondern nur in deren Nutzung" (Rz. 299).
(Un)sicherheitsgefühl
Die Studie UNIVOX II C Recht / Kriminalität 2002/2003 kommt laut einer Schlagzeile des Tagesanzeigers zum Schluss, dass die Schweizer wieder mehr Angst haben. Aus dem Vertiefungsbericht lässt sich dagegen folgender Satz zitieren: "In Bezug auf die Entwicklung des (Un)sicherheitsgefühls zeigt Graphik 1, dass sich die Menschen im Jahr 2003 sicherer fühlen als 1997."
Der Vertiefungsbericht selbst zeigt etliche Mängel der Studie auf. Unter dem Thema "Strafbedürfnis" werden Befragungsergebnisse zur gemeinnützige Arbeit als Strafsanktion erhoben, dann aber eingeräumt, dass nicht geklärt sei, was die Bevölkerung unter diesem Begriff versteht.
Die Studie macht auch Aussagen zu einer Verschärfung des Waffengesetzes, die fast einstimmmig begrüsst werde (das hat Prof. Dr. Martin Killias, verantwortlicher Autor der Studie und vehementer Befürworter schärferer Waffengesetze, aber sicher immer schon gewusst). Ob die Befragten auch wussten, dass nach geltendem Recht ein Schlüsselanhänger als Waffe gelten kann (BGE 129 IV 348), sagt die Studie nicht.
Der Vertiefungsbericht selbst zeigt etliche Mängel der Studie auf. Unter dem Thema "Strafbedürfnis" werden Befragungsergebnisse zur gemeinnützige Arbeit als Strafsanktion erhoben, dann aber eingeräumt, dass nicht geklärt sei, was die Bevölkerung unter diesem Begriff versteht.
Die Studie macht auch Aussagen zu einer Verschärfung des Waffengesetzes, die fast einstimmmig begrüsst werde (das hat Prof. Dr. Martin Killias, verantwortlicher Autor der Studie und vehementer Befürworter schärferer Waffengesetze, aber sicher immer schon gewusst). Ob die Befragten auch wussten, dass nach geltendem Recht ein Schlüsselanhänger als Waffe gelten kann (BGE 129 IV 348), sagt die Studie nicht.
SUVA-Immobilienaffäre
Die Parlamentsdienste teilen mit einer Medienmitteilung vom 22.09.2005 mit, dass die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) beschlossen hat, den Handlungsbedarf der parlamentarischen Oberaufsicht im Zusammenhang mit den umstrittenen Immobilienverkäufen der SUVA zu prüfen.
Nebst der Staatsanwaltschaft und der SUVA selbst (s. hier) untersucht nun also auch noch die GPK-N.
Nebst der Staatsanwaltschaft und der SUVA selbst (s. hier) untersucht nun also auch noch die GPK-N.
Mittwoch, September 21, 2005
Stimmrechtslose Rentner
Die Basler Zeitung berichtet über eine Weisung des Polizeidirektors des Kantons Basel-Stadt Jörg Schild (s. auch meine früheren Beiträge hier oder hier). Darin rät Schild den Leitern von Altersheimen, das Stimmmaterial von Personen, die «aus Ihrer Sicht eindeutig nicht mehr zur Stimmabgabe fähig sind», zurückzubehalten und an die zuständigen Instanzen zurückzuschicken. Ca. 500 Couverts gelangen so an den Kanton zurück.
Hintergrund ist ein Missbrauchsfall aus dem Jahr 1995. Die "Methode Schild": Rechte können missbraucht werden: schaffen wir sie ab!
Hintergrund ist ein Missbrauchsfall aus dem Jahr 1995. Die "Methode Schild": Rechte können missbraucht werden: schaffen wir sie ab!
Behring - Festnahme in Nizza
Tages-Anzeiger Online berichtet über eine weitere Verhaftung im Verfahren gegen Dieter Behring. Der Festgenommene soll Gesellschafter der Moore-Park-Gruppe sein, will diese aber nicht kontrolliert haben. Er soll so rasch wie möglich an die Schweiz ausgeliefert werden.
Dienstag, September 20, 2005
Pistenpolizei
Die NZZ berichtet nach dem Kampf gegen den Terrorsimus, den Kampf gegen die Drogen und die organisierte Kriminalität auch über den Kampf gegen Pistenraser. Diese neue Front hat Nationalrat Paul Günter mit seiner zweiten Motion zu diesem Thema eröffnet.
Der Bundesrat beantragt nun aber glücklicherweise die Ablehnung der Motion: "Die Einführung einer Pistenpolizei mit unmittelbarer Straf- und Bussenbefugnis ist nicht notwendig. Die zivil- und strafrechtlichen Grundlagen sind ausreichend."
Es ist allerdings zu befürchten, dass dieser Kampf noch nicht entschieden ist. Bei der Tragweite womöglich ein Thema für die Sicherheitspolitische Kommission? Immerhin gehört ihr Paul Günter an.
Der Bundesrat beantragt nun aber glücklicherweise die Ablehnung der Motion: "Die Einführung einer Pistenpolizei mit unmittelbarer Straf- und Bussenbefugnis ist nicht notwendig. Die zivil- und strafrechtlichen Grundlagen sind ausreichend."
Es ist allerdings zu befürchten, dass dieser Kampf noch nicht entschieden ist. Bei der Tragweite womöglich ein Thema für die Sicherheitspolitische Kommission? Immerhin gehört ihr Paul Günter an.
Kosten an die Strafanzeigerin
Das Bundesgericht weist eine sehr umfangreiche staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Kostenentscheid ab (BGE 1P.236/2005 vom 21.07.2005). Der Entscheid mag in der Sache ja richtig sein, hinterlässt aber trotzdem einen schalen Beigeschmack. Jedenfalls vermitteln die Ausführungen nicht den Eindruck, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Sachverhalt mit Nachdruck aufgeklärt (was allerdings höchstens indirekt Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war).
Der Fall, um den es hier wohl geht, steht im Zusammenhang mit einem früheren Beitrag.
Der Fall, um den es hier wohl geht, steht im Zusammenhang mit einem früheren Beitrag.
Montag, September 19, 2005
Wichtige Gesetzesreformen in der Schweiz
Die Rede von Bundesrat Blocher zum 100-jährigen Bestehen Aargauischen Anwaltsverbands gibt einen guten Überblick über die derzeit wichtigsten Reformvorhaben seines Departements inkl. der Zeitpläne.
SUVA-Immobilienaffäre
Inzwischen sind bereits sieben Personen wegen des Verdachts auf Bestechung, Betrug und Urkundenfälschung verhaftet worden. Im Tagesanzeiger ist die Rede von Bestechungsgeldern über CHF 1 Mio (s. dazu meinen früheren Beitrag).
Freitag, September 16, 2005
Haftrichter im Kanton Thurgau
Das Urteil vom 07.09.2005 (1P.500/2005) bedeutet wohl auch im Kanton Thurgau das Ende der (rechtmässigen) Haftanordnungen durch Untersuchungsrichter.
Der Kanton hatte das Problem natürlich auch erkannt (EGMR, H.B. v. Schweiz ist über vier Jahre alt) und es mit einer Weisung des leitenden Staatsanwalts vom 19. November 2004 an die Bezirksämter und das kant. Untersuchungsrichteramt zu lösen versucht. Mit dieser Weisung (ausgerechnet!) an das Untersuchungsrichteramt sollte die Weisungsgebundenheit der Untersuchungsrichter aufgehoben werden. Bereits dies erscheint als eher unbeholfen. Dass die Weisung des leitenden Staatsanwalts aber auch noch geltendes Gesetzesrecht (§ 4 Abs. 1 StPO TG) ausser Kraft setzen sollte, kann nur noch als blanke Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Verfassungsrechts qualifiziert werden.
Der Kanton hatte das Problem natürlich auch erkannt (EGMR, H.B. v. Schweiz ist über vier Jahre alt) und es mit einer Weisung des leitenden Staatsanwalts vom 19. November 2004 an die Bezirksämter und das kant. Untersuchungsrichteramt zu lösen versucht. Mit dieser Weisung (ausgerechnet!) an das Untersuchungsrichteramt sollte die Weisungsgebundenheit der Untersuchungsrichter aufgehoben werden. Bereits dies erscheint als eher unbeholfen. Dass die Weisung des leitenden Staatsanwalts aber auch noch geltendes Gesetzesrecht (§ 4 Abs. 1 StPO TG) ausser Kraft setzen sollte, kann nur noch als blanke Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Verfassungsrechts qualifiziert werden.
Europäisches Umweltstrafrecht
Der EuGH hat am 13. September einen Rahmenbeschluss des Rates der EU für nichtig erklärt, weil er ausserhalb des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens erlassen wurde. Die Europäische Gemeinschaft darf die Mitgliedstaaten verpflichten, strafrechtliche Sanktionen zum Schutz der Umwelt vorzusehen.
Revision Allgemeiner Teil StGB
Günter Stratenwerth äussert sich zur neuesten bundesrächtlichen Botschaft wie folgt:
"[...] in ihrem ersten Teil ein Dokument ärgerlicher Rechthaberei und blanken Unverstands."
"[...] in ihrem ersten Teil ein Dokument ärgerlicher Rechthaberei und blanken Unverstands."
Mittwoch, September 14, 2005
Einsprache per eMail
Das Bundesgericht hat in einen erstaunlichen Entscheid vom 30.08.2005 (1P.254/2005) eine staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hatte die Einsprache gegen einen Strafbefehl per eMail verschickt, was die kantonalen Behörden nicht gelten liessen.
Dazu führt das Bundesgericht folgendes aus:
"Nach dem Gesagten hatte der Hinweis auf die Ungültigkeit einer Einsprache per E-Mail in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls nicht zur Folge, dass das Verhöramt davon absehen durfte, den Beschwerdeführer auf den Formmangel seiner Eingabe aufmerksam zu machen. Dies gilt umso mehr, als dieser im Zeitpunkt der elektronischen Eingabe am 17. August 2004 noch nicht anwaltlich vertreten war und seine Einsprache daher eine Laieneingabe war" (E. 2.6.)"
Noch erstaunlicher ist allerdings, dass das Verhöramt den Eingang der Einsprache per eMail erfolglos bestritten hat. Dazu das Bundesgericht:
"Bei den Akten befindet sich lediglich ein vom Beschwerdeführer eingereichter Computerausdruck der besagten E-Mail. Das Bundesgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend verifizieren, ob das Verhöramt die elektronische Eingabe tatsächlich erhalten hat oder nicht. So ist nicht auszuschliessen, dass die E-Mail in einem (allenfalls bereits gelöschten) Spam-Filter des Empfängers hängen blieb oder aber im Internet verloren ging. Die Anordnung einer Beweisaufnahme (Art. 95 Abs. 1 OG) macht aufgrund dieser technischen Situation keinen Sinn. Es deutet indessen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich des elektronischen Versands der Einsprache am 17. August 2004 nicht die Wahrheit sagt. Das Bundesgericht geht daher von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) überwiegt unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Dies rechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn erwiesen wäre, dass das Verhöramt die elektronische Eingabe erhielt (E. 2.7., Hervorhebungen durch den Verfasser)."
Dazu führt das Bundesgericht folgendes aus:
"Nach dem Gesagten hatte der Hinweis auf die Ungültigkeit einer Einsprache per E-Mail in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls nicht zur Folge, dass das Verhöramt davon absehen durfte, den Beschwerdeführer auf den Formmangel seiner Eingabe aufmerksam zu machen. Dies gilt umso mehr, als dieser im Zeitpunkt der elektronischen Eingabe am 17. August 2004 noch nicht anwaltlich vertreten war und seine Einsprache daher eine Laieneingabe war" (E. 2.6.)"
Noch erstaunlicher ist allerdings, dass das Verhöramt den Eingang der Einsprache per eMail erfolglos bestritten hat. Dazu das Bundesgericht:
"Bei den Akten befindet sich lediglich ein vom Beschwerdeführer eingereichter Computerausdruck der besagten E-Mail. Das Bundesgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend verifizieren, ob das Verhöramt die elektronische Eingabe tatsächlich erhalten hat oder nicht. So ist nicht auszuschliessen, dass die E-Mail in einem (allenfalls bereits gelöschten) Spam-Filter des Empfängers hängen blieb oder aber im Internet verloren ging. Die Anordnung einer Beweisaufnahme (Art. 95 Abs. 1 OG) macht aufgrund dieser technischen Situation keinen Sinn. Es deutet indessen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich des elektronischen Versands der Einsprache am 17. August 2004 nicht die Wahrheit sagt. Das Bundesgericht geht daher von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) überwiegt unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Dies rechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn erwiesen wäre, dass das Verhöramt die elektronische Eingabe erhielt (E. 2.7., Hervorhebungen durch den Verfasser)."
Dienstag, September 13, 2005
SUVA-Immobilienaffäre
Die SUVA reagiert auf Pressemeldungen, wonach mehrere Immobilien im Tessin unter der Hand und unter Einsatz von Schmiergeldern verkauft worden seien (vgl. dazu NZZ Online).
Die Pressemitteilung vom 12.09.2005 wirft allerdings mehr Fragen als Antworten auf. Danach ist eigentlich alles normal gelaufen und mit den üblichen Schwankungen am Immobilienmarkt zu erklären.
Trotzdem verfolgt und unterstützt die SUVA die Untersuchung der Tessiner Staatsanwaltschaft. "Dabei geht es auch darum, allenfalls notwendige Korrekturen der geltenden Kontrollmechanismen aufgrund der Untersuchungsergebnisse umgehend vorzunehmen." Wenn das mal nicht zu einer Ausweitung der Ermittlungen führt ...
Die Pressemitteilung vom 12.09.2005 wirft allerdings mehr Fragen als Antworten auf. Danach ist eigentlich alles normal gelaufen und mit den üblichen Schwankungen am Immobilienmarkt zu erklären.
Trotzdem verfolgt und unterstützt die SUVA die Untersuchung der Tessiner Staatsanwaltschaft. "Dabei geht es auch darum, allenfalls notwendige Korrekturen der geltenden Kontrollmechanismen aufgrund der Untersuchungsergebnisse umgehend vorzunehmen." Wenn das mal nicht zu einer Ausweitung der Ermittlungen führt ...
Strafsanktionen (Nachtrag)
Zu meinem letzten Beitrag sind folgende Ergänzungen zu machen:
- Die Daten basieren auf den Strafregistereinträgen (alle eingetragenen Verurteilungen des Erwachsenenstrafrechts).
- Seit 1992 werden Übertretungsbussen grundsätzlich nicht mehr im Strafregister eingetragen. Einzige Ausnahme, die ins Gewicht fällt, sind die Verurteilungen nach ANAG (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern).
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten somit ausser den Verurteilungen nach ANAG im Wesentlichen keine Übertretungen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten insbesondere nicht die Übertretungen des Strassenverkehrsrechts (einfache Verkehrsregelverletzunge) und die Verurteilungen zu Ordnungsbussen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten auch nicht die Übertretungen des Betäubungsmittelstrafrechts.
- obwohl seit 1992 weniger Deliktsarten im Strafregister erfasst werden, hat die Zahl der im Register eingetragenen Verurteilungen seit 1984 um über 52% zugenommen.
- die Härte der Sanktionen ist gestiegen, was anhand von vier Delikten untersucht wurde.
Quizfrage:
Bund und Kantone fordern massive Aufstockungen der Polizeikorps. Wie würde sich der Ausbau der Korps auf die Statistik auswirken? Die Antwort dürfte unbestritten sein und führt zur nächsten Frage: stecken da halt doch fiskalische Motive hinter dem Schrei nach immer mehr Polizei?
- Die Daten basieren auf den Strafregistereinträgen (alle eingetragenen Verurteilungen des Erwachsenenstrafrechts).
- Seit 1992 werden Übertretungsbussen grundsätzlich nicht mehr im Strafregister eingetragen. Einzige Ausnahme, die ins Gewicht fällt, sind die Verurteilungen nach ANAG (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern).
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten somit ausser den Verurteilungen nach ANAG im Wesentlichen keine Übertretungen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten insbesondere nicht die Übertretungen des Strassenverkehrsrechts (einfache Verkehrsregelverletzunge) und die Verurteilungen zu Ordnungsbussen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten auch nicht die Übertretungen des Betäubungsmittelstrafrechts.
- obwohl seit 1992 weniger Deliktsarten im Strafregister erfasst werden, hat die Zahl der im Register eingetragenen Verurteilungen seit 1984 um über 52% zugenommen.
- die Härte der Sanktionen ist gestiegen, was anhand von vier Delikten untersucht wurde.
Quizfrage:
Bund und Kantone fordern massive Aufstockungen der Polizeikorps. Wie würde sich der Ausbau der Korps auf die Statistik auswirken? Die Antwort dürfte unbestritten sein und führt zur nächsten Frage: stecken da halt doch fiskalische Motive hinter dem Schrei nach immer mehr Polizei?
Strafsanktionen
Das Bundesamt für Statistik hat die Zahlen über die Entwicklung der Strafsanktionen in der Schweiz von 1984 bis 2003 publiziert.
Der Medienmitteilung können die interessantesten Entwicklungen entnommen werden.
Die Anzahl der Bussen hat sich in nur 20 Jahren praktisch verdoppelt. Der Anteil der Verurteilungen nach StGB liegt nur noch bei ca. 25%.
Montag, September 12, 2005
Kein Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis
Wer versichert, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen ("claims actual innocence", was nicht dasselbe ist wie "plea of not guilty"), verzichtet implizit auf das Anwaltsgeheimnis. Der Verteidiger hat somit alles zu offenbaren, was ihm sein Klient anvertraut hat.
Diese Verfügung einer US-Bezirksrichterin in Cleveland, Ohio, hat das zuständige Appellationsgericht in einem äusserst interessanten Entscheid vom 9. September 2005 mit 2:1 Stimmen (!) aufgehoben. Es ist der erste und bisher einzige Entscheid eines amerikanischen Gerichts zu dieser Frage.
Dass die aufgehobene Verfügung gar nicht so abwegig ist, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag, ist aus der "dissenting opinion" von Appellationsrichter Boggs (seines Zeichens Chief Judge) ersichtlich, dessen Argumente aber im Entscheid selbst auf eher unzimperliche, aber dann doch überzeugende Weise zerpflückt wird.
Diese Verfügung einer US-Bezirksrichterin in Cleveland, Ohio, hat das zuständige Appellationsgericht in einem äusserst interessanten Entscheid vom 9. September 2005 mit 2:1 Stimmen (!) aufgehoben. Es ist der erste und bisher einzige Entscheid eines amerikanischen Gerichts zu dieser Frage.
Dass die aufgehobene Verfügung gar nicht so abwegig ist, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag, ist aus der "dissenting opinion" von Appellationsrichter Boggs (seines Zeichens Chief Judge) ersichtlich, dessen Argumente aber im Entscheid selbst auf eher unzimperliche, aber dann doch überzeugende Weise zerpflückt wird.
Eidgenössischer Strafbefehl?
Gemäss NZZ am Sonntag versucht Frau NR Christa Markwalder mit einer parlamentarischen Initivative zwei Anpassungen im geltenden Bundesstrafprozess durchzubringen:
1. Einführung eines Strafbefehlsverfahrens
2. Direkte Anklageerhebung ohne Voruntersuchung
Beides soll zur Effizienzsteigerung beitragen (s. dazu meinen letzten Beitrag) und ist im Übrigen auch im Vorentwurf zu einer eidg. StPO vorgesehen.
Frau Markwalder reagiert mit der Initiative auf Ihren (leider) gescheiterten Versuch, das Inkrafftreten der eidg. StPO zeitlich zu forcieren. Dazu hat sich BR Blocher im Nationalrat geäussert.
Aus dem "Grossprojekt eidg. StPO" Kräfte für eine Teilrevision des alten Rechts herauszubrechen, erscheint als wenig durchdacht. Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was Frau Markwalder mit ihrem ersten Vorstoss angestrebt hatte.
1. Einführung eines Strafbefehlsverfahrens
2. Direkte Anklageerhebung ohne Voruntersuchung
Beides soll zur Effizienzsteigerung beitragen (s. dazu meinen letzten Beitrag) und ist im Übrigen auch im Vorentwurf zu einer eidg. StPO vorgesehen.
Frau Markwalder reagiert mit der Initiative auf Ihren (leider) gescheiterten Versuch, das Inkrafftreten der eidg. StPO zeitlich zu forcieren. Dazu hat sich BR Blocher im Nationalrat geäussert.
Aus dem "Grossprojekt eidg. StPO" Kräfte für eine Teilrevision des alten Rechts herauszubrechen, erscheint als wenig durchdacht. Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was Frau Markwalder mit ihrem ersten Vorstoss angestrebt hatte.
Samstag, September 10, 2005
Effizienz statt Qualität
Die NZZ berichtet über Vorwürfe an die niederländische Justiz. Rechtsexperten orten den Grund für die mangelnde Qualität von Strafurteilen u.a. in der Machtfülle der Staatsanwaltschaft und fordern eine Reform des Justizsystems. Effizienz dürfe nicht zulasten der Qualität gehen.
Die Entwicklungen in der Schweiz (s. Vorentwurf eidg. StPO und Begleitbericht) gehen unter dem Stichwort Effizienzsteigerung in die Richtung, der Staatsanwalt genau die Machtfülle zuzuschanzen, welche in den Niederlanden als problematisch kritisiert wird.
Nun, die Schweiz ist nicht Holland. Hier gelten die Strafverfolgungsbehörden nicht nur als neutral, objektiv, unabhängig, ja eigentlich unfehlbar, sie sind es. Fehlturteile gibt es nicht. Auf Revisionsgesuche wird in der Regel gar nicht erst eingetreten. Das ist nicht mehr als konsequent, wenn es Fehlurteile doch gar nicht geben kann. Zudem ist Rechtssicherheit wichtiger und eben effizienter als die mühsame Suche nach der sonst immer wieder so hoch gehaltenen "materiellen Wahrheit".
Die Entwicklungen in der Schweiz (s. Vorentwurf eidg. StPO und Begleitbericht) gehen unter dem Stichwort Effizienzsteigerung in die Richtung, der Staatsanwalt genau die Machtfülle zuzuschanzen, welche in den Niederlanden als problematisch kritisiert wird.
Nun, die Schweiz ist nicht Holland. Hier gelten die Strafverfolgungsbehörden nicht nur als neutral, objektiv, unabhängig, ja eigentlich unfehlbar, sie sind es. Fehlturteile gibt es nicht. Auf Revisionsgesuche wird in der Regel gar nicht erst eingetreten. Das ist nicht mehr als konsequent, wenn es Fehlurteile doch gar nicht geben kann. Zudem ist Rechtssicherheit wichtiger und eben effizienter als die mühsame Suche nach der sonst immer wieder so hoch gehaltenen "materiellen Wahrheit".
GermanBlawgs
Herr Kollege Langenhan hat mich eingeladen, mit meinem stpo-blawg an GermanBlawgs mitwirken zu dürfen, was mich als Ausländer natürlich besonders freut. Besten Dank!
Freitag, September 09, 2005
Selbstmord nach Urteil
Kurz nach der Urteilseröffnung hat sich eine 42-jährige Frau das Leben genommen. Gemäss Tagesanzeiger wurde sie vom Kantonsgericht Obwalden wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, weil sie gemäss Urteil ihre beiden Kinder von einer Brücke gestürzt hatte.
Tückische Rechtshilfe
Ein Urteil des Bundesgerichts vom 25.08.2005 (1P.365/2005) erinnert an ein paar Tücken des Rechtshilfeverfahren:
a) keine StaBe;
b) keine Umdeutung in VGB;
c) keine VGB gegen Zwischenentscheide (hier: Entsiegelung);
d) und überhaupt: Frist verpasst.
a) keine StaBe;
b) keine Umdeutung in VGB;
c) keine VGB gegen Zwischenentscheide (hier: Entsiegelung);
d) und überhaupt: Frist verpasst.
Donnerstag, September 08, 2005
Weiss c. Blau
Die NZZ berichtete kürzlich über eine Tagung zur Wirtschaftskriminalität und die geradezu erschütternde Erkenntnis, dass sich Weisskragen-Träger von den Strassenkriminellen (Blue-Collar-Criminals) unterscheiden:
Die White-Collars
- sind älter
- haben einen hohen Sozialstatus
- waren gut in der Schule
- sind eher verheiratet oder geschieden
- haben ein hohes Einkommen
- sind gut vernetzt und
- nehmen keine Drogen.
Die White-Collars
- sind älter
- haben einen hohen Sozialstatus
- waren gut in der Schule
- sind eher verheiratet oder geschieden
- haben ein hohes Einkommen
- sind gut vernetzt und
- nehmen keine Drogen.
Zwangsmassnahmen bei Übertretungen?
Anlässlich eines Kammer-Seminars vom 07.09.2005 in Bern wurde die Ansicht vertreten, Zwangsmassnahmen nach Art. 45 - 60 VStrR seien nur bei Vergehen und Verbrechen zulässig. Da es sich bei den Strafbestmmungen nach Art. 85 ff. MwstG um Übertretungen handle, seien Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
Art 45 Abs. 2 VStrR schliesst Zwangsmassnhamen ausdrücklich nur für Ordnungswidrigkeiten aus. Ob die Hinterziehungs- und Gefährdungsbussen nach Art. 85 ff. MwstG bloss Ordnungswidrigkeiten darstellen, darf wohl bezweifelt werden. Die beiden Straftatbestände sanktionieren doch nach der Vorstellung des Gesetzgebers eher kriminelles Unrecht denn blosses Verwaltungsunrecht. Sie sind übrigens Gegenstand des eben erwähnten Betrugsabkommens CH/EU und damit amts- und rechtshilfefähig.
Das Bundesgericht hat diese Frage m.W. noch nie geklärt. Immerhin hatte es Sachverhalte zu beurteilen, bei denen Zwangsmassnahmen im Übertretungsstrafverfahren angewendet wurden (BGE 118 IV 67, wo es auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung aber eben nicht eingetreten ist; s. dazu aber VPB 62.113).
Im Ergebnis erscheint die eingangs zitierte Auffassung allerdings schon richtig. Es ist m.E. kaum je verhältnismässig, zur Verfolgung blosser Übertretungen Zwangsmassnahmen einzusetzen. In vielen kantonalen StPO ist denn auch der Verdacht zumindest eines Vergehens Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen.
Zwischen beiden Auffassungen scheint der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung zu stehen. Dessen Art. 420 Abs. 2 sagt folgeendes: "Eine Razzia, Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen von Personen sind zulässig, wenn die Bedeutung der Übertretung diese Massnahmen rechtfertigt." Alles klar?
Art 45 Abs. 2 VStrR schliesst Zwangsmassnhamen ausdrücklich nur für Ordnungswidrigkeiten aus. Ob die Hinterziehungs- und Gefährdungsbussen nach Art. 85 ff. MwstG bloss Ordnungswidrigkeiten darstellen, darf wohl bezweifelt werden. Die beiden Straftatbestände sanktionieren doch nach der Vorstellung des Gesetzgebers eher kriminelles Unrecht denn blosses Verwaltungsunrecht. Sie sind übrigens Gegenstand des eben erwähnten Betrugsabkommens CH/EU und damit amts- und rechtshilfefähig.
Das Bundesgericht hat diese Frage m.W. noch nie geklärt. Immerhin hatte es Sachverhalte zu beurteilen, bei denen Zwangsmassnahmen im Übertretungsstrafverfahren angewendet wurden (BGE 118 IV 67, wo es auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung aber eben nicht eingetreten ist; s. dazu aber VPB 62.113).
Im Ergebnis erscheint die eingangs zitierte Auffassung allerdings schon richtig. Es ist m.E. kaum je verhältnismässig, zur Verfolgung blosser Übertretungen Zwangsmassnahmen einzusetzen. In vielen kantonalen StPO ist denn auch der Verdacht zumindest eines Vergehens Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen.
Zwischen beiden Auffassungen scheint der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung zu stehen. Dessen Art. 420 Abs. 2 sagt folgeendes: "Eine Razzia, Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen von Personen sind zulässig, wenn die Bedeutung der Übertretung diese Massnahmen rechtfertigt." Alles klar?
Betrugsabkommen Schweiz - EU
Teil der bilateralen Abkommen II ist das Betrugsabkommen(SR 0.351.926.81), das die Rechts- und Amtshilfe im Bereich der indirekten Steuern zum Gegenstand hat. Der Rechtsschutz richtet sich im Bereich der Rechtshilfe nach IRSG. Im Rahmen der Amtshilfe ist der Rechtsschutz nicht vorgesehen, dafür hingegen die Mitwirkungspflichten (Art. 17):
"Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen."
Wozu braucht es da noch Rechtshilfe?
"Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen."
Wozu braucht es da noch Rechtshilfe?
EMRK veraltet?
Charles Clark (UK home secretary) trat am 7. September 2005 vor dem Europäischen Parlament dafür ein, die EMRK zu überarbeiten. Um die Bürger der Mitgliedstaaten der EU wirksam gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität zu schützen, müsse ein Abbau von Freiheitsrechten in Erwägung gezogen werden (s. euobserver.com).
Dienstag, September 06, 2005
Saddam Hussein's Verteidigerteam
Gemäss NZZ Online hat die Familie von Saddam Hussein das erste Verteidigungsteam von 1,500 Rechtsexperten entlassen. Man habe sich vor allem über die zahlreichen ausländischen Rechtsanwälte geärgert, die sich öffentlich im Namen von Saddam Hussein äusserten
Nun wird ein neues Team für den am 19. Oktober 2005 in Baghdad beginnenden Prozess unter Federführung einer Tochter Saddam Hussein's zusammengestellt. Diese Meldung stammt allerdings von einem der bisherigen Verteidiger und man wird bezweifeln dürfen, dass er im Namen seines Klienten gesprochen hat.
Nun wird ein neues Team für den am 19. Oktober 2005 in Baghdad beginnenden Prozess unter Federführung einer Tochter Saddam Hussein's zusammengestellt. Diese Meldung stammt allerdings von einem der bisherigen Verteidiger und man wird bezweifeln dürfen, dass er im Namen seines Klienten gesprochen hat.
Montag, September 05, 2005
Online zur Polizei
SPIEGEL ONLINE berichtet über einen Modellversuch der schwedischen Polizei. der es ermöglicht, per Internet eine Strafanzeige zu erstatten. Die Anzeiger erhalten umgehend eine Bestätigung, die sie in der Regel für ihre Versicherung brauchen. Ziel ist es, den Polizeinotruf 112 von Bagatelldelikten zu entlasten.
Sonntag, September 04, 2005
Chief Justice Rehnquist gestorben
CNN berichtet über den Tod von William H. Rehnquist, der 1972 von Nixon in den Burger Court nominiert und 1986 unter Reagan Chief Justice wurde.
Zitate Bundesstrafgericht
Update zu meinem früheren Beitrag:
Der vom Bundesstrafgericht mehrfach zitierte Entscheid der Anklagekammer ist 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 und nicht 8G.116/2004.
Und wenn wir schon dabei sind: Der ebenfalls zitierte 1A.278/2003 vom 20. April 2004 ist publiziert (BGE 130 II 302).
Der vom Bundesstrafgericht mehrfach zitierte Entscheid der Anklagekammer ist 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 und nicht 8G.116/2004.
Und wenn wir schon dabei sind: Der ebenfalls zitierte 1A.278/2003 vom 20. April 2004 ist publiziert (BGE 130 II 302).
Samstag, September 03, 2005
Entsiegelung von Anwaltsakten
Das Bundesstrafgericht musste erneut über ein Entsiegelungsgesuch betreffend in einer Anwaltskanzlei beschlagnahmte Unterlagen entscheiden (BE.2005.4 vom 08.08.2005). Der (in italienischer Sprache ergangene) Entscheid sieht für Verfahren, in denen die betroffenen Anwälte selbst Beschuldigte sind, eine dreistufige Triage vor, die ich (der italienischen Sprache nicht mächtig) wie folgt zu umschrieben versuche:
Phase 1: Ausscheiden von für das Verfahren nicht wesentlichen Akten. Solche sind zurückzugeben.
Phase 2: Von den verbleibenden wesentlichen Akten ist als nächstes auszuscheiden, was dem Berufsgeheimnis (l’attività tipica dell’avvocato e del notaio) unterstellt ist.
Phase 3: Für die verbleibenden Unterlagen ist das Berufsgeheimnis zu wahren, indem für das Verfahren nicht benötigte Fakten und Namen anonymisiert werden.
Die Triage wird durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorgenommen, das für die dritte Phase einen externen Experten beiziehen kann.
Massgebend ist allein der Originaltext (E. 7.3).
Phase 1: Ausscheiden von für das Verfahren nicht wesentlichen Akten. Solche sind zurückzugeben.
Phase 2: Von den verbleibenden wesentlichen Akten ist als nächstes auszuscheiden, was dem Berufsgeheimnis (l’attività tipica dell’avvocato e del notaio) unterstellt ist.
Phase 3: Für die verbleibenden Unterlagen ist das Berufsgeheimnis zu wahren, indem für das Verfahren nicht benötigte Fakten und Namen anonymisiert werden.
Die Triage wird durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorgenommen, das für die dritte Phase einen externen Experten beiziehen kann.
Massgebend ist allein der Originaltext (E. 7.3).
Freitag, September 02, 2005
Begründung der Untersuchungshaft
Das Bundesgericht heisst wieder einmal eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Haftverlängerungsentscheid wegen ungenügender Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) gut (1P.451/2005 vom 25. August 2005). Der Beschwerdeführer wird jedoch - wie in solchen Fällen üblich - nicht aus der Haft entlassen.
Der angefochtene Entscheid wurde lediglich mit Verweisen auf einen anderen Entscheid und auf die Begründung des Untersuchungsrichters begründet, was im vorliegenden Fall nicht genügte. Sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr waren ungenügend begründet und trugen den Entwicklungen seit dem letzten Entscheid nicht Rechnung.
Die Anklagekammer Genf wird ihren aufgehobenen Entscheid nun neu begründen müssen und wird dabei sicher in der Lage sein, mit neuer Begründung zum alten Ergebnis zu gelangen.
Der angefochtene Entscheid wurde lediglich mit Verweisen auf einen anderen Entscheid und auf die Begründung des Untersuchungsrichters begründet, was im vorliegenden Fall nicht genügte. Sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr waren ungenügend begründet und trugen den Entwicklungen seit dem letzten Entscheid nicht Rechnung.
Die Anklagekammer Genf wird ihren aufgehobenen Entscheid nun neu begründen müssen und wird dabei sicher in der Lage sein, mit neuer Begründung zum alten Ergebnis zu gelangen.
Ein Orden für die Bezirksanwältin
Einem Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2005 (1A.43/2005) ist zu entnehmen, dass Frau BA Cornelia Cova vom peruanischen Präsidenten mit dem zweithöchsten Orden, der in Peru Zivilpersonen verliehen werde, ausgezeichnet wurde. Die Auszeichnung sei im Zusammenhang mit der Behandlung des Rechtshilfeersuchens in der Affäre Fujimori/Montesinos verliehen worden.
Im hier beurteilten Fall ging es um ein neuerliches Rechtshilfeersuchen Perus. Die Beschwerdeführer machten u.a. Befangenheit der vom ersuchenden Staat ausgezeichneten Bezirksanwältin geltend. Das Bundesgericht ging darauf aus novenrechtlichen Gründen nicht ein:
"Die Beschwerdeführer legen zum Beweis der Verleihung des Ordens an Bezirksanwältin Cova einen Auszug aus dem peruanischen Amtsblatt ("Diario Official de la Républica del Peru") vom 14. Februar 2003 ins Recht. Diesen musste die Vorinstanz nicht von Amtes wegen erheben. Ein schweizerisches Gericht muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter nicht kennen. Das neue Vorbringen ist daher unzulässig" (E. 7.2).
Im Klartext: Der schweizerische Anwalt muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter kennen, das schweizerische Gericht nicht.
Im hier beurteilten Fall ging es um ein neuerliches Rechtshilfeersuchen Perus. Die Beschwerdeführer machten u.a. Befangenheit der vom ersuchenden Staat ausgezeichneten Bezirksanwältin geltend. Das Bundesgericht ging darauf aus novenrechtlichen Gründen nicht ein:
"Die Beschwerdeführer legen zum Beweis der Verleihung des Ordens an Bezirksanwältin Cova einen Auszug aus dem peruanischen Amtsblatt ("Diario Official de la Républica del Peru") vom 14. Februar 2003 ins Recht. Diesen musste die Vorinstanz nicht von Amtes wegen erheben. Ein schweizerisches Gericht muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter nicht kennen. Das neue Vorbringen ist daher unzulässig" (E. 7.2).
Im Klartext: Der schweizerische Anwalt muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter kennen, das schweizerische Gericht nicht.
GENESIS / FALCON
Das Bundesamt für Polizei hat eine Pressemitteilung erlassen, in der die Erfolge im Kampf gegen Kinderpornografie im Internet dargestellt werden. Die Pressemitteilung enthält leider nur oberflächliche, nicht überprüfbare Information und sagt insbesondere nichts über die Natur der "Strafentscheide" aus. Interessant zu wissen wäre, wieviele Verurteilungen ohne richterliche Beurteilung (Strafverfügungen) erfolgten. Zu GENESIS sind folgende Zahlen bekannt gegeben worden:
- 1,092 Hausdurchsuchungen
- 893 "Strafentscheide" (?)
- 469 Einstellungen (53 %)
- 198 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen (22%)
- 226 Verurteilungen mit Geldstrafen (25%)
Freisprüche, die es ebenfalls gab, werden nicht erwähnt.
- 1,092 Hausdurchsuchungen
- 893 "Strafentscheide" (?)
- 469 Einstellungen (53 %)
- 198 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen (22%)
- 226 Verurteilungen mit Geldstrafen (25%)
Freisprüche, die es ebenfalls gab, werden nicht erwähnt.
Donnerstag, September 01, 2005
Medienmitteilung GPDel
Aus der Medienmitteilung der parlamentarischen Geschäftsprüfungsdelegation GPDel vom 31.08.2005:
"Um die Sicherheit der Schweiz angesichts der heutigen Herausforderungen gewährleisten zu können, müssen baldmöglichst der DAP und der SND unter eine gemeinsame Führung gestellt werden. Die heute noch unterschiedlichen Betriebskulturen dürfen dem nicht entgegenstehen. Nur so kann aus heutiger Sicht die politische Führung sichergestellt, die Synergien optimal genutzt und die Ressourcen effizient eingesetzt werden."
"Synergien nutzen" und "Ressourcen effizient einsetzen" tönt unangreifbar vernünftig. Ob es wirklich klug ist, DAP und SND unter gemeinsame Führung zu stellen und damit faktisch zu vereinigen (oder eben zusammenzuführen), wage ich zu bezweifeln. Man muss sich dabei bloss überlegen, wie dieses Führungsorgan sachgerecht bezeichnet werden soll. Die an sich treffendsten Begriffe fallen ja aus historischen Gründen weg.
"Um die Sicherheit der Schweiz angesichts der heutigen Herausforderungen gewährleisten zu können, müssen baldmöglichst der DAP und der SND unter eine gemeinsame Führung gestellt werden. Die heute noch unterschiedlichen Betriebskulturen dürfen dem nicht entgegenstehen. Nur so kann aus heutiger Sicht die politische Führung sichergestellt, die Synergien optimal genutzt und die Ressourcen effizient eingesetzt werden."
"Synergien nutzen" und "Ressourcen effizient einsetzen" tönt unangreifbar vernünftig. Ob es wirklich klug ist, DAP und SND unter gemeinsame Führung zu stellen und damit faktisch zu vereinigen (oder eben zusammenzuführen), wage ich zu bezweifeln. Man muss sich dabei bloss überlegen, wie dieses Führungsorgan sachgerecht bezeichnet werden soll. Die an sich treffendsten Begriffe fallen ja aus historischen Gründen weg.
Mittwoch, August 31, 2005
Electronic Monitoring wird weitergeführt
Gemäss heutiger Pressemitteilung des EJPD können in sieben Kantonen (BS, BL, BE, VD, GE, TI und SO) weiterhin Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs vollzogen werden.
Bundesstrafgericht Entscheide
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe von neuen Entscheiden online gestellt.
Nicht ernstlich am Beizug eines Anwalts interessiert
Anlässlich einer polizeilichen Befragung in Untersuchungshaft hat ein Beschuldigter protokollieren lassen, er wolle einen Anwalt. Dass er dann doch keinen bekommen hat und ohne anwaltliche Vertretung ein Geständnis abgelegt hat, wurde Gegenstand einer erfolglosen staatsrechtlichen Beschwerde.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):
"Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte."
Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):
"Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte."
Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).
Dienstag, August 30, 2005
KPMG: USD 456 Mio. und Anwaltsgeheimnis
Die Einigung zwischen KMPG und den amerikanischen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden enthält interessante Fragen zum Anwaltsgeheimnis. Die entsprechenden Bestimmungen der Einigung und weitere Hinweise zum Anwaltsgeheimnis in den USA finden Sie auf White Collar Crime Prof Blog.
Biometrischer Pass
Das Bundesamt für Polizei, seine Freunde nennen es "fedpol", orientiert hier über den (bereits wieder) neuen Schweizer Pass. Wer wirklich wissen will, worum es geht, wird den Gesetzes- und Verordnungstext konsultieren müssen. Beide finden sich hier. Darin kann man nachlesen, dass die biometrischen Daten (der Bundesrat bestimmt welche) in einer zentralen Datenbank beim BA für Polizei gesammelt werden und wer darauf Zugriff hat. Einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch der Datenbank sucht man allerdings vergeblich. Die Abfrage von Daten in Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen, etwa zu Fahndungszwecken (wozu denn sonst?), soll verboten sein. Kontrolliert wird das freilich nicht.
Die Vernehmlassung läuft noch bis Ende September 2005. Einstweilen kann sogar die Software zum Lesen der biometrischen Daten gedownloadet werden. Der Kassensturz weiss mehr.
Die Vernehmlassung läuft noch bis Ende September 2005. Einstweilen kann sogar die Software zum Lesen der biometrischen Daten gedownloadet werden. Der Kassensturz weiss mehr.
Montag, August 29, 2005
CrimLaw
Lawprof Ken Lammers (crimlaw) hat einen interessanten Beitrag zum Thema "Verdächtig ist vor allem das Unverdächtige" (vgl. dazu meinen früheren BWIS II-Beitrag) oder Sometimes those whom you least suspect.
Sicherheit als Voraussetzung für Freiheit
Die Solothurner Zeitung berichtet über ein Referat von Peter Regli vor den Solothurner SVP-Delegierten. Regli, in Ungnade gefallerner Ex-Chef des militärischen Nachrichtendienstes, analysiert die aktuelle sicherheitspolitische Lage als eine Art asymmetrischer dritter Weltkrieg und schlägt vor, auf ein wenig Freiheit zu verzichten, um mehr Sicherheit zu erhalten. Als Beispiel nennt er das Abhören von Handys, die Videoüberwachung und die Erfassung biometrischer Daten.
Leider erklärt auch Regli nicht, inwiefern diese Massnahmen mehr Sicherheit garantieren sollen.
Leider erklärt auch Regli nicht, inwiefern diese Massnahmen mehr Sicherheit garantieren sollen.
Samstag, August 27, 2005
Strafgerichtshoheit Navajo Nation
Ein US-amerikanisches Appellationsgericht (U.S. 9th Circuit Court of Appeals) hat am 23. August 2005 entschieden (Means c. Navajo Nation, No. 01-17489), dass einem Indianerstamm die Strafgerichtshoheit in seinem Reservat auch gegenüber Angehöriger anderer Stämme zusteht.
Russell Means, einem Angehörigen des "Oglala-Sioux Indian Tribe", wird vorgeworfen, seinen Schwiegervater, einen Omaha Indianer, im Reservat "Navajo Nation" bedroht zu haben. Er widersetzte sich vergeblich der Beurteilung durch ein Navajo Gericht. Er machte u.a. geltend, der Unterschied zwischen einem Oglala-Sioux und einem Navajo sei so unterschiedlich wie derjenige zwischen einem Amerikaner und einem Franzosen. Er könne nie Navajo werden, weil er nicht über mindestens 1/4 Navajo-Blut verfüge und im Gesellschaftsleben diskriminiert werde.
Navajo Nation beruft sich erfolgrecih darauf, dass ihr Territorium mit 25,000 Quadratmeilen grösser sei als mancher US-Staat und viele ausländische Staaten. Es liege auf der Hand, dass es von Zeit zur Zeit zu Straffällen komme, in die Nichtstammesangehörige involviert seien. Die Gerichtsbarkeit sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit durchzusetzen.
Russell Means, einem Angehörigen des "Oglala-Sioux Indian Tribe", wird vorgeworfen, seinen Schwiegervater, einen Omaha Indianer, im Reservat "Navajo Nation" bedroht zu haben. Er widersetzte sich vergeblich der Beurteilung durch ein Navajo Gericht. Er machte u.a. geltend, der Unterschied zwischen einem Oglala-Sioux und einem Navajo sei so unterschiedlich wie derjenige zwischen einem Amerikaner und einem Franzosen. Er könne nie Navajo werden, weil er nicht über mindestens 1/4 Navajo-Blut verfüge und im Gesellschaftsleben diskriminiert werde.
Navajo Nation beruft sich erfolgrecih darauf, dass ihr Territorium mit 25,000 Quadratmeilen grösser sei als mancher US-Staat und viele ausländische Staaten. Es liege auf der Hand, dass es von Zeit zur Zeit zu Straffällen komme, in die Nichtstammesangehörige involviert seien. Die Gerichtsbarkeit sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit durchzusetzen.
Freitag, August 26, 2005
Zeitlich unbefristete Informationssperre verfassungswidrig
In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. Juli 2005 (1S.11/2005) weist das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts ab. Dieses hatte eine von der BA gegenüber einer Bank auferlegte Informationssperre aufgehoben.
Aus E. 6.4 des Entscheids: "Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte."
Aus E. 6.4 des Entscheids: "Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte."
Willkürliche Kostenauflage
In einem zufolge Verjährung eingestellten Ehrverletzungsprozess wurde die Beschuldigte verpflichtet, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen und einem der beiden Antragssteller (beide Staatsanwälte im Kanton Zürich) eine Entschädigung zu bezahlen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2005 (1P.65/2005) als willkürlich qualifiziert.
Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.
Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.
Donnerstag, August 25, 2005
"Geheimakten" bei der Kantonspolizei Solothurn
Die Solothurner Zeitung berichtet über ein Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn, bei dem die Verteidigung mit Erfolg ein Gutachten kritisiert hat. Unter anderem stellte sich heraus, dass der Gutachter im Besitz einer Unfallskizze der Kantonspolizei war, die nicht in den Gerichtsakten war, was die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und der Dokumentationspflicht verletzt und letztlich geeignet ist, aufgrund unvollständiger Information "Fehlurteile" zu produzieren. Leider ist immer wieder - und nicht nur im Kanton Solothurn - festzustellen, dass von der Polizei erstellte Akten nicht Eingang in die Gerichtsakten finden. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Sicher ist nur, dass es den genannten Grunsätzen widerspricht, die eigentlich verfassungsmässig garantiert wären.
Für die Verteidigung sind solche "Geheimakten" auch aus anderen Gründen besonders heikel. Sobald Anhaltspunkte für "Geheimakten" bestehen, stellt sich für die Verteidigung u.a. die Frage, ob sie für den Beschuldigten wohl entlastend oder belastend sein könnten, was die Verteidigung ja aber eben nicht weiss. Die Aktennahme zu beantragen ist daher unter dem Aspekt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gefährlich.
Erstaunlich ist, dass die Gerichte dieser Frage oft zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Eigentlich sollten sie ja in erster Linie sie dafür sorgen, dass ihre Urteile auf vollständiger Information und Dokumentation basieren. Was hier der anwaltlichen Sorgfalt verboten sein kann, ist der richterlichen geboten.
Für die Verteidigung sind solche "Geheimakten" auch aus anderen Gründen besonders heikel. Sobald Anhaltspunkte für "Geheimakten" bestehen, stellt sich für die Verteidigung u.a. die Frage, ob sie für den Beschuldigten wohl entlastend oder belastend sein könnten, was die Verteidigung ja aber eben nicht weiss. Die Aktennahme zu beantragen ist daher unter dem Aspekt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gefährlich.
Erstaunlich ist, dass die Gerichte dieser Frage oft zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Eigentlich sollten sie ja in erster Linie sie dafür sorgen, dass ihre Urteile auf vollständiger Information und Dokumentation basieren. Was hier der anwaltlichen Sorgfalt verboten sein kann, ist der richterlichen geboten.
Mittwoch, August 24, 2005
Mexikanisches Verteidigerhonorar nach Streitwerttarif
In einem Wirtschaftsstrafprozess in Mexiko hat ein Strafverteidiger die Einstellung eines Strafverfahrens erwirkt, indem er sich für seinen Mandanten erfolgreich auf den Eintritt der absoluten Verjährung berufen hat. Ein mexikanisches Gericht sprach dem Verteidiger ein Anwaltshonorar von USD 6,594,887.78 (6.5% des Deliktsbetrags von über USD 100,000,000.00) zu.
In der Schweiz wurde das Urteil für vollstreckbar erklärt und der Verteidiger erhielt für seine Hauptforderung die definitive Rechtsöffnung für CHF 8,967,692.70. Dagegen wehrte sich der Mandant mit staatsrechtlicher Beschwerde, in der er sich erfolglos auf den materiellen ordre public berief (vgl. BGE 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt sich das Bundesgericht dann aber zurück: CHF 15,000.00.
In der Schweiz wurde das Urteil für vollstreckbar erklärt und der Verteidiger erhielt für seine Hauptforderung die definitive Rechtsöffnung für CHF 8,967,692.70. Dagegen wehrte sich der Mandant mit staatsrechtlicher Beschwerde, in der er sich erfolglos auf den materiellen ordre public berief (vgl. BGE 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt sich das Bundesgericht dann aber zurück: CHF 15,000.00.
Dienstag, August 23, 2005
Eher unerfahren und durch Liebe blind
Mit Urteil vom 24. Juni 2005 (6S.123/2005) hat das Bundesgericht eine Kassationsbeschwerde einer Frau abgewiesen, die dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte, aus einmaligem Geschlechtsverkehr schwanger zu sein. Sie brachte den Geschädigten dazu, ihr für die angeblich vorzunehmende Abtreibung CHF 20,000.00 zu zahlen.
Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat". Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: "Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig."
Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.
Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat". Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: "Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig."
Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.
Unwetterspenden zweckentfremdet?
Gerade jetzt, da die ersten Spendenaufrufe für die Unwetterfolgen dieser Woche lanciert werden, teilt NZZ online mit, dass gegen zwei Vertreter der Gemeinde Mörel ein Strafverfahren eröffnet wurde. Sie werden verdächtigt, Spendengelder für die Unwetter aus dem Jahr 2000 in grossem Stil zweckentfremdet zu haben.
Montag, August 22, 2005
Polizei in Chatrooms
update: Der "Chatroom"-Entscheid des Zürcher Kassationsgericht (vgl. meine früheren Beiträge) ist bei strafprozess ... abrufbar.
Sonntag, August 21, 2005
Lichtenrader Notizen: Staatsanwaltschaft Trier auf Strafverteidigerjagd?
LiNo berichtet über ein Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger in Deutschland. Dieser soll sich gemäss Anklage verdächtig gemacht haben, im Rahmen der Verteidigung für seinen Mandanten mit strafbaren Handlungen wie versuchter Strafvereitelung, Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage, versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beleidigung beigestanden zu haben. Interessant erscheinen insbesondere die "Anhaltspunkte", auf welchen die Anklage offenbar beruht.
Samstag, August 20, 2005
"BWIS II": Zurück an den Absender
Bundesrat Blocher weist laut NZZ den Vorentwurf "BWIS II" an das Bundesamt zurück. "Angesichts der Terrorgefahr müsse der Staatsschutz in gewissen Teilen ausgebaut werden. Dies dürfe jedoch nicht zu einer flächendeckenden Überwachung führen. Der Justizminister fügte an, wenn jemand unschuldig überwacht werde, müsse er anschliessend darüber informiert werden."
Freitag, August 19, 2005
Zwischen Freiheit und Sicherheit
"BWIS II", Vorentwurf
Die Weltwoche berichtet über ein vertrauliches Papier aus dem fedpol, das die geltenden Bestimmungen des BWIS als "Begrenzung des Staatsschutzes" kritisiert und statt dessen auf die Begrenzung der Grundrechte setzt.
Der Artikel verweist auf einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit. Daraus geht u.a. hervor, dass eine "unabhängige Fachkommission" eingesetzt werden soll, "welche die Anordnungen für Massnahmen zur besonderen Informationsbeschaffung auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit" überprüfen und genehmigen (nicht bewilligen) soll. Die Mitglieder müssen besondere Fachkenntnisse nachweisen und "vor Amtsantritt eine Sicherheitsprüfung ablegen". Wer diese Sicherheitsprüfung abnimmt, sagt der Vorentwurf freilich nicht.
Der Vorentwurf basiert im Grunde auf der sicherheitspolizeilichen Maxime, wonach das Unverdächtige besonders verdächtig ist, was den Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttert und die Unschuldsvermutung ad absurdum führt. Der eine oder andere Beobachter wird im Vorentwurf eine Gefährdung oder einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz erblicken (vgl. Art. 275 ff. StGB).
Der Artikel verweist auf einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit. Daraus geht u.a. hervor, dass eine "unabhängige Fachkommission" eingesetzt werden soll, "welche die Anordnungen für Massnahmen zur besonderen Informationsbeschaffung auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit" überprüfen und genehmigen (nicht bewilligen) soll. Die Mitglieder müssen besondere Fachkenntnisse nachweisen und "vor Amtsantritt eine Sicherheitsprüfung ablegen". Wer diese Sicherheitsprüfung abnimmt, sagt der Vorentwurf freilich nicht.
Der Vorentwurf basiert im Grunde auf der sicherheitspolizeilichen Maxime, wonach das Unverdächtige besonders verdächtig ist, was den Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttert und die Unschuldsvermutung ad absurdum führt. Der eine oder andere Beobachter wird im Vorentwurf eine Gefährdung oder einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz erblicken (vgl. Art. 275 ff. StGB).
Donnerstag, August 18, 2005
"BWIS II"
Markus Steudler berichtet in NZZ online über das geplante Vernhemlassungsverfahren zu einer neuerlichen Revision des BWIS: "Mit dem Projekt unter dem Titel "BWIS II" soll die präventive Telefonüberwachung wieder erlaubt werden - und damit eine der wichtigsten Schranken fallen, die dem Schweizer Inlandgeheimdienst nach der Fichenaffäre von Ende der achtziger Jahre auferlegt wurden."
Mehr dazu im Presserohstoff des Bundesamts für Polizei. Bei BWIS II geht es um "Terrorismusabwehr", nicht um die Hooligans im gestrigen Beitrag.
Die Terroristen werden derart schwer beeindruckt sein, dass sie (vermutlich ab Inkrafttreten von BWIS II) einen weiten Bogen um die Schweiz machen werden.
Was mich übrigens wundert: warum betätigen sich Terroristen bevorzugt in Ländern, die der Schweiz in Sachen Terrorismusabwehr angeblich so weit voraus sind?
Nicht wundern würde mich hingegen, wenn das (the?) fedpol unter dem Titel Generalprävention eine Verschärfung des Strafrechts in dem Sinne fordern würde, dass Selbstmordattentäter künftig härter bestraft werden.
Mehr dazu im Presserohstoff des Bundesamts für Polizei. Bei BWIS II geht es um "Terrorismusabwehr", nicht um die Hooligans im gestrigen Beitrag.
Die Terroristen werden derart schwer beeindruckt sein, dass sie (vermutlich ab Inkrafttreten von BWIS II) einen weiten Bogen um die Schweiz machen werden.
Was mich übrigens wundert: warum betätigen sich Terroristen bevorzugt in Ländern, die der Schweiz in Sachen Terrorismusabwehr angeblich so weit voraus sind?
Nicht wundern würde mich hingegen, wenn das (the?) fedpol unter dem Titel Generalprävention eine Verschärfung des Strafrechts in dem Sinne fordern würde, dass Selbstmordattentäter künftig härter bestraft werden.
Mittwoch, August 17, 2005
BWIS-Revision für die Euro 08
Tages-Anzeiger Online berichtet über die vorgesehene BWIS-Revision:
"Im Hinblick auf die Fussball-EM EURO 08 will der Bundesrat der Polizei schärfere Mittel gegen Hooligans in die Hand geben. Rayonverbote oder 24-stündige Haft sollen Randalierer disziplinieren. Polizei- und Sportvertreter begrüssen den Entwurf."
Hier gelangen Sie zum Entwurf vom 02.08.2005 und zur Botschaft.
"Im Hinblick auf die Fussball-EM EURO 08 will der Bundesrat der Polizei schärfere Mittel gegen Hooligans in die Hand geben. Rayonverbote oder 24-stündige Haft sollen Randalierer disziplinieren. Polizei- und Sportvertreter begrüssen den Entwurf."
Hier gelangen Sie zum Entwurf vom 02.08.2005 und zur Botschaft.
Montag, August 15, 2005
Beweiswert von DNA Analysen
Gemäss National Geographic sind erhebliche Zweifel an der Wissenschaftlichkeit und der Zuverlässigkeit forensischer Analysen angebracht:
"According to a new study, traditional forensic analysis often relies on untested assumptions and semi-informed guesswork. It can also sometimes produce the wrong results."
"According to a new study, traditional forensic analysis often relies on untested assumptions and semi-informed guesswork. It can also sometimes produce the wrong results."
Beschwerdeentscheide i.S. Adamov online
Das Bundesstrafgericht hat die beiden Entscheide der Beschwerdekammer vom 10. August 2005 ins Netz gestellt.
Im Entscheid BH.2005.12 hat die Beschwerdekammer offensichtliche Auslieferungshindernisse betreffend den Auslieferungshaftbefehl vereneint, der auf ein US-amerikanisches Gesuch hin ausgestellt worden war.
Im Entscheid BH.2005.16 musste sich die Beschwerdekammer (nochmals) zur Frage des freien Geleits äussern und konnte dabei auf BGE 1S.16/2005 vom 14.07.2005 verweisen (s. dazu meine früheren Beiträge).
Im Entscheid BH.2005.12 hat die Beschwerdekammer offensichtliche Auslieferungshindernisse betreffend den Auslieferungshaftbefehl vereneint, der auf ein US-amerikanisches Gesuch hin ausgestellt worden war.
Im Entscheid BH.2005.16 musste sich die Beschwerdekammer (nochmals) zur Frage des freien Geleits äussern und konnte dabei auf BGE 1S.16/2005 vom 14.07.2005 verweisen (s. dazu meine früheren Beiträge).
Mittwoch, August 10, 2005
Selbstgespräch im Krankenzimmer nicht verwertbar
Laut einem neuen Urteil des BGH sind Selbstgespräche in einem Krankenzimmer nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwertbar. Weitere Informationen können einstweilen der Pressemitteilung entnommen werden.
update: Das Urteil ist noch nicht im Netz, wird aber demnächst hier abrufbar sein.
update: Das Urteil ist noch nicht im Netz, wird aber demnächst hier abrufbar sein.
Montag, August 08, 2005
Öcalan
Nach dem Urteil des EGMR (s. meinen früheren Beitrag) erliess die Türkei kurzerhand ein Gesetz, das Öcalan den freien Verkehr mit der Verteidigung verunmöglicht. Die Haldane Society lädt ein zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an Tony Blair.
Überwachung von VoIP ermöglichen
Die FCC hat am 8. August 2005 entschieden, dass VoIP-Protokolle so zu gestalten sind, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden abgehört werden können. Dagegen formiert sich bereits Widerstand beim Center for Democracy & Technology CDT.
Zu VoIP in der Schweiz s. VoIP-FAQ des BAKOM.
Zu VoIP in der Schweiz s. VoIP-FAQ des BAKOM.
Neue DNA-Profil-Verordnung
Samstag, August 06, 2005
Wenn Staatsanwälte den Staat verklagen
Der ehemalige Freiburger Untersuchungsrichter Patrick Lamon hat seinen Prozess gegen den Kanton Freiburg verloren (BGE 2C.1/2002 vom 15.02.2005).
Die Amtsführung von Patrick Lamon war öffentlich (Franz Riklin, Von der Aufklärung verschont) und in einem Gutachten zweier Experten massiv kritisiert worden, worauf Lamon seinen Rücktritt einreichte und sich mit dem Kanton Freiburg einigte. Die Einigung wollte er dann aber nicht mehr gelten lassen und verklagte den Kanton.
Heute ist Lamon übrigens Staatsanwalt des Bundes. Bei seiner Wahl hat ein Freiburger Staatsrat eine wichtige Rolle gespielt.
Die Amtsführung von Patrick Lamon war öffentlich (Franz Riklin, Von der Aufklärung verschont) und in einem Gutachten zweier Experten massiv kritisiert worden, worauf Lamon seinen Rücktritt einreichte und sich mit dem Kanton Freiburg einigte. Die Einigung wollte er dann aber nicht mehr gelten lassen und verklagte den Kanton.
Heute ist Lamon übrigens Staatsanwalt des Bundes. Bei seiner Wahl hat ein Freiburger Staatsrat eine wichtige Rolle gespielt.
Freitag, August 05, 2005
National Security Letters (NSL's)
In den USA kann das FBI gestützt auf den Patriot Act Kommuniskationsprovider ohne richterliche Genehmigung auffordern, Logfiles herauszugeben und die Aufforderung geheimzuhalten. Die Verfassungsmässigkeit dieser NSL's ist umstritten und von einem Bundesrichter in erster Instanz verneint worden. Den (angefochtenen) Entscheid finden Sie hier, weitere Infos bei CDT und bei EFF.
In der Schweiz werden die Provider regelmässig aufgefordert, die den Kunden zugewiesenen dynamischen IP-Adressen bekanntzugeben. Daran scheint sich niemand zu stören.
In der Schweiz werden die Provider regelmässig aufgefordert, die den Kunden zugewiesenen dynamischen IP-Adressen bekanntzugeben. Daran scheint sich niemand zu stören.
Schuldspruch gegen Ex-Stadtschreiber von Uster aufgehoben
Das Zürcher Kassationsgericht hat den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind aufgehoben. Der Beschuldigte war von einem Polizisten in einem Chatroom zu einem Treffen verleitet worden. Mehr dazu auf TOP ONLINE.
S. auch Polizei in Chatrooms mit dem Hinweis auf BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005.
Update: NZZ Online
S. auch Polizei in Chatrooms mit dem Hinweis auf BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005.
Update: NZZ Online
Mittwoch, August 03, 2005
Das neue StPO des Kantons Solothurn ist seit drei Tagen in Kraft, die Haftrichter seit drei Tagen im Amt. Was der Jugendwanwalt vom neuen Recht erwartet, sagt er in einem Interview in der Solothurner Zeitung: "Für uns kommt durch das neue Jugendstrafverfahren erschwerend hinzu, dass wir mehr Formalien einhalten müssen, was einen grösseren Aufwand mit sich bringt. So muss zum Beispiel neu jede Inhaftierung dem Haftrichter zur Prüfung vorgelegt werden."
Bestimmt, das hat der Jugendanwalt sicher nicht so gemeint wie er es gesagt hat. Man darf aber dennoch gespannt sein, ob sich die Haftprüfungsverfahren als reine Formalie erweisen werden. Den neu amtierenden Haftrichtern wünsche ich, dass sie das nicht zulassen werden.
Bestimmt, das hat der Jugendanwalt sicher nicht so gemeint wie er es gesagt hat. Man darf aber dennoch gespannt sein, ob sich die Haftprüfungsverfahren als reine Formalie erweisen werden. Den neu amtierenden Haftrichtern wünsche ich, dass sie das nicht zulassen werden.
Sonntag, Juli 31, 2005
Überwachung des zivilen Funkverkehrs durch die Armee
Die im Rüstungsprogramm vorgesehene Beschaffung des IFASS (Integriertes Funkaufklärungs- und Sendesystem) löst eine neue Kontroverse um die Zuständigkeiten zwischen Armee und Polizei aus, welche in der NZZ am Sonntag aufgenommen wird.
Jörg Schild (s. Mehr Videoüberwachung) benützt die Debatte, um auf die ihm fehlenden 800 bis 1,000 Polizisten aufmerksam zu machen und befürchtet, die Armee wolle die Lücke der fehlenden Polizisten mit ihren Mitteln schliessen. Wer den Zusammenhang sieht, bitte ich um Aufklärung.
Edi Engelberger, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommission, versteht die ganze Aufregung nicht. Niemand bei der Armee käme es seiner Meingung nach (so jedenfalls die NZZ am Sonntag) in den Sinn, das System zu missbrauchen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des VBS.
Jörg Schild (s. Mehr Videoüberwachung) benützt die Debatte, um auf die ihm fehlenden 800 bis 1,000 Polizisten aufmerksam zu machen und befürchtet, die Armee wolle die Lücke der fehlenden Polizisten mit ihren Mitteln schliessen. Wer den Zusammenhang sieht, bitte ich um Aufklärung.
Edi Engelberger, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommission, versteht die ganze Aufregung nicht. Niemand bei der Armee käme es seiner Meingung nach (so jedenfalls die NZZ am Sonntag) in den Sinn, das System zu missbrauchen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des VBS.
Prozesswelle gegen "Musikpiraten"?
Laut NZZ am Sonntag kommt es diesen Herbst nun auch in der Schweiz zu einer Klageflut gegen File-Sharer. IFPI Schweiz soll "gegen eine noch unbekannte Anzahl von Personen [...] Klage gegen Unbekannt" eingereicht werden. Betroffen seien nur Personen, die Musikdateien in P2P-Netzwerken zum Upload zur Verfügung stellen (s. den früheren Beitrag vom August 2004).
Samstag, Juli 30, 2005
Anwaltsgeheimnis in den USA; "crime-fraud exception"
Einen ähnlichen Fall wie neulich das Bundesgericht (s. meinen früheren Beitrag) hatte der U.S. 5th Circuit Court of Appeals am 27. Juli 2005 zu entscheiden (In Re: Grand Jury Subpoena, 07/26/05 - No. 04-30508). Auch das Appellationsgericht hat das Anwaltsgeheimnis geschützt und die Ausnahmen zeitlich sowie umfangmässig eingeschränkt (s. dazu auch UNITED STATES v. ZOLIN, 491 U.S. 554, 1989).
Donnerstag, Juli 28, 2005
Anpassung von Schengen
Die Kommission der EU legt einen Vorschlag zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und eine Anpassung des Schengener Übereinkommens vor. Der Vorschlag ist hier abrufbar.
Anspruch auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen?
Dazu zitiere ich jetzt einfach mal aus einem heute im Internet publizierten Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der UBS AG:
"Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift" (BGE 1P.258/2005 vom 13.07.2005).
"Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift" (BGE 1P.258/2005 vom 13.07.2005).
... nicht schön oder nicht legal
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Kantonsgerichts BL auf, das einen Anwalt wegen Ehrverletzung verurteilt hatte. Der Anwalt hatte im Plädoyer über die Gegenpartei ausgeführt, ihr Mittel seien nicht schön oder nicht legal. Das Bundesgericht erkannte, die inkriminierte Äusserung sei durch die Berufspflicht des Amwalts im Sinne von Art. 32 StGB gerechtfertigt (BGE 6S.415/2004 vom 23.06.2005). Der Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Mittwoch, Juli 27, 2005
Keine vorsorgliche Telefonüberwachung
Das Bundesverfassungsgericht hat auf Beschwerde eines Richters (!) hin die Regelungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes zur vorbeugenden Telefonüberwachung für nichtig erklärt (1 BvR 668/04 vom 27.07.2005). Der Entscheidung basiert sowohl auf formellen als auch auf materiellen Gründen.
Dienstag, Juli 26, 2005
Internationale Geldwäscherei bei der Commerzbank?
Laut NZZ Online kam es im Rahmen der Untersuchungen auch in der Schweiz zu Hausdurchsuchungen. Diese sollen Rechtsanwälten und Treuhändern gegolten haben, die im Verdacht stehen, das Know-how zum Aufbau von Anlagevehikel, welche angeblich der Geldwäscherei dienten, geliefert zu haben.
Editionsverfügung gegen Anwalt aufgehoben
Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat eine Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug aufgehoben, mit der einem Anwalt folgendes auferlegt worden war:
1. Edition von Akten im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes bzw. seiner Anwaltskanzlei
2. schriftliche Aussagen zur Sache zu machen und
3. Informationsverbot über die Verfügung selbst.
Mit Urteil vom 11.07.2005 (1P.32/2005) hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt würde, wenn akzessorische Tätigkeiten eines Anwalts wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aus einem Vergleich nicht vom Anwaltsgeheimnis miterfasst würden. Der betroffene Anwalt konnte sich somit auf das Anwaltsgeheimnis und dessen prozessualen Schutz (Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht) berufen.
Für das dem Anwalt zusätzlich auferlegte Informationsverbot fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationssperre hat das Bundesgericht als empfindlichen Eingriff in die Informations- und Berufsfreiheit des Anwalts eingestuft, die eine klaren gesetzlichen Grundlage erfordert hätte.
1. Edition von Akten im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes bzw. seiner Anwaltskanzlei
2. schriftliche Aussagen zur Sache zu machen und
3. Informationsverbot über die Verfügung selbst.
Mit Urteil vom 11.07.2005 (1P.32/2005) hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt würde, wenn akzessorische Tätigkeiten eines Anwalts wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aus einem Vergleich nicht vom Anwaltsgeheimnis miterfasst würden. Der betroffene Anwalt konnte sich somit auf das Anwaltsgeheimnis und dessen prozessualen Schutz (Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht) berufen.
Für das dem Anwalt zusätzlich auferlegte Informationsverbot fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationssperre hat das Bundesgericht als empfindlichen Eingriff in die Informations- und Berufsfreiheit des Anwalts eingestuft, die eine klaren gesetzlichen Grundlage erfordert hätte.
Montag, Juli 25, 2005
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Sonntag, Juli 24, 2005
Mehr Videoüberwachung
In einem Interview mit der Sonntagszeitung fordert der Basler Polizeidirektor Jörg Schild den Einsatz von "Kameras an exponierten Orten".
Auf den Datenschutz angesprochen sagt er - sich der staatstragenden Bedeutung seiner Worte voll bewusst - man müsse diese Anliegen ernst nehmen.
Schild ist natürlich Politiker genug, um sogleich zur Interessenabwägung zu schreiten, um am Ende um Gottes willen nicht noch falsch verstanden zu werden: "Andererseits hat niemand etwas zu befürchten, solange er sich gesetzeskonform verhält."
Das Schild'sche Argument ist ja wesentlich älter, wird aber neuerdings wieder öfter aus der Mottenkiste des Nachtwächterstaats hervorgeholt. Im Bundesparlament hört man es etwa von NR Ruedi Aeschbacher. Andere habe ich auf die Schnelle nicht gefunden (s. aber immerhin meinen früheren Beitrag).
Auf den Datenschutz angesprochen sagt er - sich der staatstragenden Bedeutung seiner Worte voll bewusst - man müsse diese Anliegen ernst nehmen.
Schild ist natürlich Politiker genug, um sogleich zur Interessenabwägung zu schreiten, um am Ende um Gottes willen nicht noch falsch verstanden zu werden: "Andererseits hat niemand etwas zu befürchten, solange er sich gesetzeskonform verhält."
Das Schild'sche Argument ist ja wesentlich älter, wird aber neuerdings wieder öfter aus der Mottenkiste des Nachtwächterstaats hervorgeholt. Im Bundesparlament hört man es etwa von NR Ruedi Aeschbacher. Andere habe ich auf die Schnelle nicht gefunden (s. aber immerhin meinen früheren Beitrag).
Freitag, Juli 22, 2005
National Sex Offender Public Registry
Das U.S. Justizministerium hat sein National Sex Offender Public Registry ins Netz gestellt. In den "Conditions of Use" lehnt das Ministerium selbstverständlich jede Haftung für die publizierten Informationen ab. Angehängt ist eine Liste von zusätzlichen "Conditions" einzelner Gliedstaaten. Zugang zur Suchmaske erhält man, nachdem man all diese "Conditions" per Mausclick akzeptiert hat.
Die Suchmaske verhindert dann allerdings wenigstens die Anzeige ganzer Listen. Nur eine einigermassen gezielte Suche ist möglich.
Die Suchmaske verhindert dann allerdings wenigstens die Anzeige ganzer Listen. Nur eine einigermassen gezielte Suche ist möglich.
Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzlei widerrechtlich
Das Bundesverfassungsgericht heisst in seiner Entscheidung 2 BvR 1027/02 vom 12.04.2005 eine Beschwerde teilweise gut, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungsgesellschaft gerichtet hatte.
Eine Zusammenfassung des Beschlusses des Zweiten Senats kann den Pressemitteilungen entnommen werden (s. Pressemitteilung vom 08.06.2005).
Eine Zusammenfassung des Beschlusses des Zweiten Senats kann den Pressemitteilungen entnommen werden (s. Pressemitteilung vom 08.06.2005).
Donnerstag, Juli 21, 2005
Adamov bleibt weiterhin in Haft
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 (1S.18/2005) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts gut. Danach kann sich Evgeny O. Adamov entgegen der Vorinstanz (s. meinen früheren Beitrag) nicht auf das freie Geleit berufen und bleibt weiterhin in Auslieferungshaft.
Montag, Juli 18, 2005
Quellenschutz gewährleistet
Gemäss Tagesanzeiger Online hat die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts den Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen, wonach der Quellenschutz in Fall Voser / NZZ am Sonntag (s. meinen früheren Beitrag) aufzuheben sei. Die unterlegene Staatsanwaltschaft kann dem Entscheid nicht folgen (sic!) und wird ihn anfechten.
Der Entscheid ist online.
Der Entscheid ist online.
Angst vor amtierenden Richtern?
Laut Tagesanzeiger Online prüft nach den Terroranschlägen in London nun auch unser Justizminister neue Massnahmen im "Kampf gegen den Terrorismus". Um Missbräuche zu verhindern, sind die Massnahmen durch "Aussenstehende" zu bewilligen, z.B. durch eine mit "ehemaligen Richtern" bestückte Gruppe.
Warum BR Blocher "ehemalige Richter" vorschlägt, ist mir ein Rätsel. Amtierende Richter haben doch mittlerweise eindrücklich bewiesen, dass in der Schweiz jede Überwachung bewilligt wird. Beweisen kann ich das mangels entsprechender Statistiken zwar nicht, aber Hinweise gibt es durchaus.
Warum BR Blocher "ehemalige Richter" vorschlägt, ist mir ein Rätsel. Amtierende Richter haben doch mittlerweise eindrücklich bewiesen, dass in der Schweiz jede Überwachung bewilligt wird. Beweisen kann ich das mangels entsprechender Statistiken zwar nicht, aber Hinweise gibt es durchaus.
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04) hat das Bundesverfassungsgericht das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt. Das Gesetz greift unverhältnismässig in die Auslieferungsfreiheit von Art. 16 Abs. 2 GG ein und verstösst gegen die Rechtsweggarantie von Art. 19 Abs. 4 GG. Damit ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines EU-Haftbefehls bis auf weiteres nicht möglich.
Donnerstag, Juli 14, 2005
"... oder vielleicht doch die Bundesanwaltschaft?"
Die im letzten Beitrag erwähnte Pressemitteilung wurde laut Weltwoche.ch offenbar als elektronisches Word-Dokument verschickt. Eigentlich sollte man ja wissen, dass solche Dokumente zahlreiche Informationen enthalten, die nicht für den Empfänger bestimmt sind (Anwälte machen sich schon fast einen Sport daraus, solche Informationen aus der elektronischen Korrespondenz offenzulegen).
Peinlich ist zunächst, dass dies den Strafverfolgungsbehörden des Bundes offenbar unbekannt ist. Noch peinlicher ist, dass das Dokument den Informationsschef der BA als Autor ausweist. Ein Beweis für die Urheberschaft ist das nicht. Sehr professionell wirkt es freilich nicht, gerade wenn man im für den Empfänger bestimmten Teil des Dokuments über alle Massen die Unabhängigkeit glaubhaft machen will.
Peinlich ist zunächst, dass dies den Strafverfolgungsbehörden des Bundes offenbar unbekannt ist. Noch peinlicher ist, dass das Dokument den Informationsschef der BA als Autor ausweist. Ein Beweis für die Urheberschaft ist das nicht. Sehr professionell wirkt es freilich nicht, gerade wenn man im für den Empfänger bestimmten Teil des Dokuments über alle Massen die Unabhängigkeit glaubhaft machen will.
Montag, Juli 11, 2005
Pressemitteilung des Bundesstrafgerichts oder des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts oder vielleicht doch der Bundesanwaltschaft?
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt äussert sich zu den Vorwürfen, welche die Presse jüngst im Zusammenhang mit einm Verfahren gegen "einen ehemaligen Besitzer einer Zürcher Privatbank" erhoben hatte. Die Medienmitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts findet sich auf der Webiste des Bundesstrafgerichts unter "Informationen des Bundesstrafgerichts". Sie betont, dass sich die Vorwürfe eigentlich gegen die Bundesanwaltschaft richten, dass diese aber Partei sei und sich daher nicht öffentlich äussern könne. Dagegen sei das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei völlig unabhängig. Es weise in seiner Eigenschaft als "justiziell unabhängige, verfahrensführende untersuchungsrichterliche
Behörde" die von Medienseite gegen die Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe
zurück.
Bei so viel Unabhängigkeit erscheint es als verständlich, dass das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt "die weiterhin laufenden strafrechtlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht weiter kommentieren oder erläutern wird".
Behörde" die von Medienseite gegen die Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe
zurück.
Bei so viel Unabhängigkeit erscheint es als verständlich, dass das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt "die weiterhin laufenden strafrechtlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht weiter kommentieren oder erläutern wird".
Samstag, Juli 09, 2005
Urteil gegen Peter Friederich online
Das 70-seitige Urteil des Bundesstrafgerichts vom 06.06.2005 gegen Peter Friederich (SK.2004.13) ist online.
Donnerstag, Juli 07, 2005
Server beschlagnahmt
Der Server von Bristol Indymedia wurde am 27. Juni 2005 beschlagnahmt, nachdem unbekannte Personen einen Artikel gepostet hatten, in dem sie behaupteten, Autos auf einem Transportzug beschädigt zu haben.
Die Polizei interessierte sich für die IP-Logs, die Bristol Indymedia unter Berufung auf die Pressefreiheit nicht herausgab und dies auch schriftlich begründete. In der Folge wurde eine Besprechung mit der Polizei vereinbart, welche diese dann platzen liess und stattdessen mit einem Durchsuchungsbefehl erschien.
Die Pressemitteilung ist bei Statewatch publiziert.
Die Polizei interessierte sich für die IP-Logs, die Bristol Indymedia unter Berufung auf die Pressefreiheit nicht herausgab und dies auch schriftlich begründete. In der Folge wurde eine Besprechung mit der Polizei vereinbart, welche diese dann platzen liess und stattdessen mit einem Durchsuchungsbefehl erschien.
Die Pressemitteilung ist bei Statewatch publiziert.
Mittwoch, Juli 06, 2005
Quellenschutz in den USA
Gemäss CNN wurden zwei Journalisten unter Strafandrohung aufgefordert, ihre Informanten preiszugeben. In 40 Bundesstaaten (inkl. D.C.) existiert ein dem Anwaltsgeheimnis nachgebildetes Zeugnisverweigerungsrecht. Im Bundesrecht, das hier zur Anwendung kommt, ist das Gesetzgebungsverfahren erst im Gang.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der (strafbaren) Preisgabe der Identität der CIA-Agentin Valerie Plame durch einen Regierungsbeamten. Ein Bundesrichter wird noch diese Woche entscheiden müssen, ob die beiden Journalisten für ihr Verhalten in Haft zu nehmen sind.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der (strafbaren) Preisgabe der Identität der CIA-Agentin Valerie Plame durch einen Regierungsbeamten. Ein Bundesrichter wird noch diese Woche entscheiden müssen, ob die beiden Journalisten für ihr Verhalten in Haft zu nehmen sind.
Freitag, Juli 01, 2005
"Ich habe nichts zu verbergen-Mentalität"
Der Jahresbericht des EDSB ist online und wird auch im Ausland mit Interesse aufgenommen (vgl. etwa derStandard.at).
Donnerstag, Juni 30, 2005
Aufsicht ueber die Bundesanwaltschaft
Das Bundesamt für Justiz hat zur Vorlage "Aufsicht über die Bundesanwaltschaft" eine neue Themenseite aufgeschaltet.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf einen Artikel von Daniel Ammann, der in der heutigen Ausgabe der Weltwoche unter dem Titel Die Fallensteller vom Dienst erschienen ist.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf einen Artikel von Daniel Ammann, der in der heutigen Ausgabe der Weltwoche unter dem Titel Die Fallensteller vom Dienst erschienen ist.
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches nachgebessert
Die neuen, "nachgebesserten" Bestimmungen samt Botschaft sind online. Danach soll allen Ernstes die Verwahrung nachträglich angeordnet werden, wozu das Revisionsverfahren dienen soll. Solche Ungeheuerlichkeiten kommen heraus, wenn die Exekutive die Beschlüsse des Gesetzgebers nicht akzeptiert und Nachbesserungen durchsetzt. Das letzte Wort wird allerdings wiederum das Parlament haben, das nun hoffentlich seinerseits nachbessern wird (vgl. dazu den Beitrag vom 04.03.2005).
Mittwoch, Juni 29, 2005
Strafbarkeit von Hyperlinks
Gemäss heise online ist der deutsche Mediendesigner Alvar Freude vom Vorwurf der Beilhilfe zur Volksverhetzung freigesprochen worden.
NGO-Server in Italien behördlich überwacht
Die italienische "Polizia Postale" hat auf Anordnung der "Procura di Bolgna" einen bei einem Provider gehosteten Server von Autistici/Inventati über ein Jahr lang überwacht, ohne die Betroffenen zu orientieren. Betroffen waren die Betreiber von websites, mailboxes, mailing lists, etc., welche die Dienstleistungen von Austistici beanützten (s. CRACKDOWN, violato autistici.org).
Sonntag, Juni 26, 2005
Jugendschutz im Internet
Das Bundsgericht bestätigt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (BGE 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005). Dieses hatte einen Mann wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 1 StGB) gebüsst, der ein Bild seines erigierten Glieds ins Internet gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer hat sich u.a. auf das Diskriminierungsverbot berufen mit dem Argument, dass die Strafverfolgungsbehörden nur bei pornografischen Darstellungen von homosexuellen Personen ermittelten, dagegen nicht oder nicht mit der gleichen Intensität gegen heterosexuelle Pornografie vorgingen. Darauf trat das Bundesgericht wegen unzureichender Begründung nicht ein.
Massgebend für die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde war der ungenügende Jugendschutz auf der fraglichen Website. Diese erneut bestätigte Rechtsprechung müsste eigentlich eine Lawine von Strafverfahren auslösen, zumal es sich bei Art. 197 Ziff. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt und die Strafverfolgungsbehörden gerne und oft zu surfen scheinen.
Der Beschwerdeführer hat sich u.a. auf das Diskriminierungsverbot berufen mit dem Argument, dass die Strafverfolgungsbehörden nur bei pornografischen Darstellungen von homosexuellen Personen ermittelten, dagegen nicht oder nicht mit der gleichen Intensität gegen heterosexuelle Pornografie vorgingen. Darauf trat das Bundesgericht wegen unzureichender Begründung nicht ein.
Massgebend für die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde war der ungenügende Jugendschutz auf der fraglichen Website. Diese erneut bestätigte Rechtsprechung müsste eigentlich eine Lawine von Strafverfahren auslösen, zumal es sich bei Art. 197 Ziff. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt und die Strafverfolgungsbehörden gerne und oft zu surfen scheinen.
Samstag, Juni 25, 2005
Pressefreiheit c. Wahrheitsfindung
Im Fall Voser/Universitätsspital Zürich verlangt die Staatsanwaltschaft von der "NZZ am Sonntag" die Preisgabe ihrer Quellen. Die "NZZ am Sonntag" verweigert die entsprechende Auskunft unter Berufung auf die Pressefreiheit. Laut NZZ vom 25./26. Juni 2005 wird das Obergericht des Kantons Zürich entscheiden müssen, ob diese Weigerung bzw. die Aufforderung der Staatsanwaltschaft rechtens ist.
Obwohl m.E. höchst unwahrscheinlich (die Staatsanwaltschaft kann ja die wenigen in Frage kommenden Quellen selber befragen), wäre ein Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft und damit gegen die Pressefreiheit hoch interessant, insbesondere dann, wenn sich die "NZZ am Sonntag" trotzem weigern würde, die Namen der Quellen zu nennen.
Obwohl m.E. höchst unwahrscheinlich (die Staatsanwaltschaft kann ja die wenigen in Frage kommenden Quellen selber befragen), wäre ein Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft und damit gegen die Pressefreiheit hoch interessant, insbesondere dann, wenn sich die "NZZ am Sonntag" trotzem weigern würde, die Namen der Quellen zu nennen.
Adamov bleibt in Auslieferungshaft
Gemäss swissinfo hat das Bundesgericht der Beschwerde des Bundesamts für Justiz gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2005 (s. Beitrag vom 11. Juni 2005) die aufschiebende Wirkung erteilt. Damit bleibt Adamov in Auslieferungshaft. Inzwischen ist ein Auslieferungsgesuch der USA in Bern eingetroffen.
Der Zwischenentscheid des Bundesgerichts bestätigt die Kritiker, nach denen die Beschuldigten in Rechtshilfeverfahren in der Schweiz noch immer als reine Objekte der Rechtspflege behandelt werden.
Der Zwischenentscheid des Bundesgerichts bestätigt die Kritiker, nach denen die Beschuldigten in Rechtshilfeverfahren in der Schweiz noch immer als reine Objekte der Rechtspflege behandelt werden.
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