Das Bundesverfassungsgericht heisst in seiner Entscheidung 2 BvR 1027/02 vom 12.04.2005 eine Beschwerde teilweise gut, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungsgesellschaft gerichtet hatte.
Eine Zusammenfassung des Beschlusses des Zweiten Senats kann den Pressemitteilungen entnommen werden (s. Pressemitteilung vom 08.06.2005).
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