Ein Urteil des Bundesgerichts vom 25.08.2005 (1P.365/2005) erinnert an ein paar Tücken des Rechtshilfeverfahren:
a) keine StaBe;
b) keine Umdeutung in VGB;
c) keine VGB gegen Zwischenentscheide (hier: Entsiegelung);
d) und überhaupt: Frist verpasst.
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