In einem heute online gestellten Entscheid hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Hanfprodukten abgewiesen (BGE 1P.442/2005 vom 12.10.2005). Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die beschlagnahmten Gegenstände nicht in der Absicht der Gewinnung von Betäubungsmitteln hergestellt oder gelagert zu haben. Dagegen wandte das Bundesgericht u.a. folgendes ein:
"Es ist unbestritten, dass das beschlagnahmte Gut einen bedeutenden THC-Wert aufweist und insoweit geeignet ist, missbräuchlich im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet zu werden, sei dies durch den Beschwerdeführer selber oder bei Weitergabe durch Dritte. Insoweit erscheint es nicht willkürlich, das THC-haltige Gut vorderhand als grundsätzlich der Einziehung unterliegend zu betrachten und demnach gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen bzw. nach § 98 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht herauszugeben" (E. 3.2).
Mit dieser Begründung ist allerdings kaum ein Gegenstand vorstellbar, der nicht beschlagnahmt werden könnte. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass erst im "materiellen Verfahren" zu entscheiden sei, was der Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten Gütern "beabsichtigte, welchen Gebrauch er davon machte und ob er mit Vorsatz handelte und demnach allenfalls gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Darüber ist im Beschlagnahme-Verfahren nicht zu befinden" (E. 3.2).
Mittwoch, Oktober 26, 2005
Dienstag, Oktober 25, 2005
Vogelgrippe und Strafrecht
Auf die heute in Kraft getretene Vogelgrippe-Verordnung sind die Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) anwendbar. Tatsächlich haben gemäss Tagesanzeiger einige Kantone bereits die Polizei angewiesen, "nach freilaufenden Nutzvögeln Ausschau zu halten." Gemäss Art. 47 TSG beträgt die Strafe in schweren Fällen Gefängnis bis zu acht Monaten.
Urteil gegen Musikpiraten
Recht und Alltag berichtet über ein drakonisches Urteil des Amtsgerichts Leipzig gegen einen Musikpiraten.
Montag, Oktober 24, 2005
Unterschrift auf Vorladungen
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 11. Juli 2005 ein spektakuläres Kreisschreiben betreffend die Unterschrift auf Vorladungen erlassen und ins Internet gestellt. Der Beschluss lautet wie folgt: "Anstelle der durch Stempel angebrachten Faksimileunterschrift können Unterschriften auf Vorladungsformulare aus dem Geschäftsverwaltungs- und Textverarbeitungssystem der Gerichte aufgedruckt werden." - Hey, dürfen wir das auch?
Die Begründung des Beschlusses könnte übrigens aus dem Werk eines grossen Autors stammen, der ja auch Jurist war: "Aus Gerichtskreisen ist die Frage an das Obergericht herangetragen worden, ob Vorladungen auch mit gedruckten Unterschriften versehen werden können."
Die Begründung des Beschlusses könnte übrigens aus dem Werk eines grossen Autors stammen, der ja auch Jurist war: "Aus Gerichtskreisen ist die Frage an das Obergericht herangetragen worden, ob Vorladungen auch mit gedruckten Unterschriften versehen werden können."
Ruhe für mehrere Jahre
Der Bundesrat hat die Interpellation 05.3402 von Nationalrat Alexander J. Baumann (Dr. iur, SVP Thurgau) beantwortet. Die Antwort ist wenig erhellend und sagt im Wesentlichen nur, dass "die bestehenden Mängel in der Bundesanwaltschaft" erkannt seien. Unterhaltsamer ist hingegen der Text der Interpellation selbst, v.a. folgende Empfehlung, die unter Verteidigern zirkulieren soll:
"[...] ein Angeschuldigter könne ja mit seinen Mittätern ein Geständnis betreffend kriminelle Organisation ablegen, damit die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft provozieren und sich auf diese Weise Ruhe für mehrere Jahre verschaffen."
Bisher habe ich weder einen Anwalt noch einen Beschuldigten getroffen, der kühn genug für eine solche Strategie wäre. Doch wer weiss, vielleicht wird mir die Ehre ja noch zuteil, einmal einen Nationalrat zu vertreten. Für mehrere Jahre Ruhe könnte ich allemal garantieren und um die Oase der Ruhe wird sich der Bundesanwalt schon kümmern.
"[...] ein Angeschuldigter könne ja mit seinen Mittätern ein Geständnis betreffend kriminelle Organisation ablegen, damit die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft provozieren und sich auf diese Weise Ruhe für mehrere Jahre verschaffen."
Bisher habe ich weder einen Anwalt noch einen Beschuldigten getroffen, der kühn genug für eine solche Strategie wäre. Doch wer weiss, vielleicht wird mir die Ehre ja noch zuteil, einmal einen Nationalrat zu vertreten. Für mehrere Jahre Ruhe könnte ich allemal garantieren und um die Oase der Ruhe wird sich der Bundesanwalt schon kümmern.
Guido A. Zäch - 16 Monate bedingt
Gemäss Newsticker der baz ist Guido A. Zäch auch in zweiter Instanz verurteilt worden: Mehrfache Veruntreuung, 16 Monate bedingt.
update: Gemäss NZZ Online wird Zäch den Entscheid beim Bundegericht anfechten. Der Beitrag enthält auch erste Einzelheiten aus der mündlichen Urteilsbegründung. Daraus kann bereits erahnt werden, dass Zäch sowohl Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde führen wird, zumal die Verteidigung weder materiell noch formell (Anklageprinzip) durchgedrungen ist.
update: Gemäss NZZ Online wird Zäch den Entscheid beim Bundegericht anfechten. Der Beitrag enthält auch erste Einzelheiten aus der mündlichen Urteilsbegründung. Daraus kann bereits erahnt werden, dass Zäch sowohl Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde führen wird, zumal die Verteidigung weder materiell noch formell (Anklageprinzip) durchgedrungen ist.
Freitag, Oktober 21, 2005
Selbstbelastungsfreiheit im Strassenverkehr
HRRS berichtet über EGMR No. 63207/00 vom 24.03.2005, Rieg c. Austria. Der Entscheid bestätigt im Wesentlichen EGMR No. 38544/97 vom 08.04.2004, Weh c. Austria.
Nach dieser Rechtsprechung "soll vor der Frage an einen Halter, dessen Fahrzeug bei der Begehung eines Verkehrsvergehens aufgezeichnet worden ist, ob er das Fahrzeug gefahren habe, nach den Umständen des Falles kein Schutz durch die Selbstbelastungsfreiheit bestehen, wenn keine formale Aufnahme eines Strafverfahrens gegen den Fahrer vorliegt" (Leitsatz HRRS).
S. dazu auch den Beitrag Kausalhaftung für Ordnungsbussen?.
Nach dieser Rechtsprechung "soll vor der Frage an einen Halter, dessen Fahrzeug bei der Begehung eines Verkehrsvergehens aufgezeichnet worden ist, ob er das Fahrzeug gefahren habe, nach den Umständen des Falles kein Schutz durch die Selbstbelastungsfreiheit bestehen, wenn keine formale Aufnahme eines Strafverfahrens gegen den Fahrer vorliegt" (Leitsatz HRRS).
S. dazu auch den Beitrag Kausalhaftung für Ordnungsbussen?.
Polizeischutz nach St. Galler Art
Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen müssen laut einem heute online gestellten und zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1P.440/2005 vom 06.10.2005) eine Strafuntersuchung gegen zwei Polizeibeamte eröffnen. Diese waren vom Beschwerdeführer angezeigt worden, nachdem sie ihn im Anschluss an eine Ausweiskontrolle festgenommen und nicht unerheblich verletzt hatten. Die Anklagekammer lehnte die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Polizisten mit der Begründung ab, ihr Einsatz sei rechtmässig und durch die Amtspflicht nach Art. 32 StGB gedeckt gewesen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beamten unzulässige und unverhältnismässige Mittel oder Gewalt angewendet hätten. Die für diese Feststellungen erforderlichen Abklärungen wurden aber gar nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer berief sich vor Bundesgericht erfolgreich auf Art. 3 und Art. 13 EMRK. Das Bundesgericht zählt ausführlich auf, was die St. Galler Behörden alles unterlassen haben, um den Sachverhalt abzuklären: "Da dies alles unterblieben ist, haben die kantonalen Behörden den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung nach Art. 3 und 13 EMRK verletzt."
Zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist der Entscheid wohl aber bezüglich der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers, die das Bundesgericht aus dem Anspruch auf eine vertiefte und wirksame Untersuchung bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung (prozessualer Teilgehalt von Art. 3 EMRK) sowie aus Art. 13 EMRK ab.
Der Beschwerdeführer berief sich vor Bundesgericht erfolgreich auf Art. 3 und Art. 13 EMRK. Das Bundesgericht zählt ausführlich auf, was die St. Galler Behörden alles unterlassen haben, um den Sachverhalt abzuklären: "Da dies alles unterblieben ist, haben die kantonalen Behörden den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung nach Art. 3 und 13 EMRK verletzt."
Zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist der Entscheid wohl aber bezüglich der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers, die das Bundesgericht aus dem Anspruch auf eine vertiefte und wirksame Untersuchung bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung (prozessualer Teilgehalt von Art. 3 EMRK) sowie aus Art. 13 EMRK ab.
Donnerstag, Oktober 20, 2005
Guido A. Zäch - Nichts Neues von der Verteidigung
Gerade 40 Minuten beanspruchte die Staatsanwältin für Ihre Replik auf das anderthalbtägige Plädoyer der Verteidigung, das sich hauptsächlich um die Mängel der Anklageschrift drehte. Dieser könne man nicht entnehmen, wer genau geschädigt worden sei und welchen Straftatbestand (ungetreue Geschäftsführung oder Veruntreuung) Zäch mit seinen Handlungen erfüllt haben soll. Überdies seien Ort, Zeit und nähere Umstände der Zäch vorgeworfenen Taten in der Anklageschrift nicht präzise festgehalten worden.
Das Anklageprinzip soll unter anderem sicherstellen, dass der Beschuldigte im Einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird - unabdingbare Voraussetzung jeder Verteidigung. Anderthalb Tage über nicht hinreichend bekannte Vorwürfe zu plädieren, könnte den Schluss nahelegen, dass die Anklage so unbestimmt nicht gewesen sein kann und dass die Verteidigung ihr eigenes Hauptargument gleich selbst widerlegt hat. Ungewohnt kritisch fällt denn auch die Berichterstattung in der NZZ aus, die von "endlosen Wiederholungen" oder "forschen Tönen" spricht. Das Urteil wird am Montag eröffnet.
Das Anklageprinzip soll unter anderem sicherstellen, dass der Beschuldigte im Einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird - unabdingbare Voraussetzung jeder Verteidigung. Anderthalb Tage über nicht hinreichend bekannte Vorwürfe zu plädieren, könnte den Schluss nahelegen, dass die Anklage so unbestimmt nicht gewesen sein kann und dass die Verteidigung ihr eigenes Hauptargument gleich selbst widerlegt hat. Ungewohnt kritisch fällt denn auch die Berichterstattung in der NZZ aus, die von "endlosen Wiederholungen" oder "forschen Tönen" spricht. Das Urteil wird am Montag eröffnet.
Kausalhaftung für Ordnungsbussen?
Zahlreiche SVG-Delikte bleiben ungeahndet, weil die Fahrzeughalter ihre Täterschaft bestreiten und sich im Übrigen auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Gemäss Tagesanzeiger fordert nun der Chef des Zürcher Stadtrichteramtes, die Einführung einer Kausalhaftung des Fahrzeughalters für Ordnungsbussen, analog der bereits bestehenden Unfallhaftpflicht des Halters.
Nicht dass ich hier neue Anregungen zu schiefen Themen liefern möchte, aber man könnte ja gleich den Anwendungsbereich des neuen Unternehmensstrafrechts (Art. 100quater f. StGB), das ja (völlig überraschend?) vorwiegend im SVG-Bereich zur Anwendung kommt, auf Familien ausdehnen.
Gemäss Tagesanzeiger fordert nun der Chef des Zürcher Stadtrichteramtes, die Einführung einer Kausalhaftung des Fahrzeughalters für Ordnungsbussen, analog der bereits bestehenden Unfallhaftpflicht des Halters.
Nicht dass ich hier neue Anregungen zu schiefen Themen liefern möchte, aber man könnte ja gleich den Anwendungsbereich des neuen Unternehmensstrafrechts (Art. 100quater f. StGB), das ja (völlig überraschend?) vorwiegend im SVG-Bereich zur Anwendung kommt, auf Familien ausdehnen.
Haftprüfungssperre von unbestimmter Dauer verfassungswidrig
In einem "Stalker"-Strafverfahren hat ein Zürcher Haftrichter eine Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche verfügt, die ausschliesslich vom Eintreffen einer weiteren (bzw. einer "abschliessenden klärenden") psychiatrischen Begutachtung abhängig war.
In einem ausführlich begründeten Entscheid (BGE 1P.547/2005 vom 10.10.2005) hebt das Bundesgericht die Sperre als verfassungswidrig auf. Der Entscheid ist wertvoll, weil er sich einlässlich mit der Zulässigkeit von Haftprüfungssperren auseinandersetzt.
In einem ausführlich begründeten Entscheid (BGE 1P.547/2005 vom 10.10.2005) hebt das Bundesgericht die Sperre als verfassungswidrig auf. Der Entscheid ist wertvoll, weil er sich einlässlich mit der Zulässigkeit von Haftprüfungssperren auseinandersetzt.
Mittwoch, Oktober 19, 2005
Guido A. Zäch - Zweiter Verhandlungstag
Gemäss Tagesanzeiger konzentrierte sich die Verteidigung am zweiten Verhandlungstag darauf, die Anklage zu zerzausen und Gutachten einzureichen. Guido A. Zäch kann sich eine solche Verteidigung rein finanziell zweifellos leisten. Die Argumente der Verteidigung tönen ja auch ganz plausibel, aber ob da in Basel eine Atmosphäre aufgebaut wird (vgl. dazu auch meinen letzten Beitrag), die dem beantragten Freispruch förderlich ist, wage ich zu bezweifeln.
Haftentscheid aufgehoben - Haftbelassung gebilligt
Mit der Begründung, die Kollusionsgefahr sei "vorderhand ohne weiteres zu bejahen", wies eine Haftrichterin im Kanton Zürich ein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft. Eine gegen den Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde nun vom Bundesgericht gutgeheissen (BGE 1P.633/2005 vom 11.10.2005), weil die Feststellung der Haftrichterin den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Haftentscheid nicht genügte. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, weshalb weiterhin Kollusionsgefahr bestehen soll.
Wie so oft hat das Bundesgericht die ebenfalls anbegehrte Haftentlassung abgewiesen, obwohl es den die Rechtmässigkeit der Haft begründenden Haftentscheid aufgehoben hat:
"Daraus folgt indes nicht automatisch ein Anspruch auf Haftentlassung. Zum einen haben die kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr ausreichend begründet werden könnte. Zum andern sieht die Strafprozessordnung des Kantons Zürich noch weitere (alternative) besondere Haftgründe (insbesondere Ausführungsgefahr) vor, die allenfalls in Frage kommen könnten (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-4 StPO/ZH)" (E. 4.2).
Im Ergebnis wird jeder Haftrichter motiviert, auf aufwändige Begründung seiner Entscheide zu verzichten. Die meisten werden ohnehin nicht weitergezogen; werden sie es ausnahmsweise doch, liefert das Bundesgericht freundlicherweise ja dann gleich noch die möglichen Begründungsansätze mit.
Wie so oft hat das Bundesgericht die ebenfalls anbegehrte Haftentlassung abgewiesen, obwohl es den die Rechtmässigkeit der Haft begründenden Haftentscheid aufgehoben hat:
"Daraus folgt indes nicht automatisch ein Anspruch auf Haftentlassung. Zum einen haben die kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr ausreichend begründet werden könnte. Zum andern sieht die Strafprozessordnung des Kantons Zürich noch weitere (alternative) besondere Haftgründe (insbesondere Ausführungsgefahr) vor, die allenfalls in Frage kommen könnten (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-4 StPO/ZH)" (E. 4.2).
Im Ergebnis wird jeder Haftrichter motiviert, auf aufwändige Begründung seiner Entscheide zu verzichten. Die meisten werden ohnehin nicht weitergezogen; werden sie es ausnahmsweise doch, liefert das Bundesgericht freundlicherweise ja dann gleich noch die möglichen Begründungsansätze mit.
Dienstag, Oktober 18, 2005
Guido A. Zäch - Persönliche Erklärung statt Antworten
Am ersten Verhandlungstag hat Guido A. Zäch (s. meinen früheren Beitrag) von seinem Recht Gebrauch gemacht, Fragen nicht zu beantworten. Statt dessen hat er eine persönliche Erklärung verlesen und sich einmal mehr als "Opfer menschenunwürdiger Anfeindungen und öffentlicher Diffamierungen" dargestellt (s. dazu die Online-Berichte in NZZ, Tagesanzeiger und BaZ).
Montag, Oktober 17, 2005
Serono - Vergleich
Das US Justiz-Departement orientiert über den Abschluss des Verfahrens gegen Serono, welcher vorgeworfen worden war, den Verkauf des Aids-Medikament Serostim in betrügerischer Art und Weise gefördert zu haben. Dazu gehörten der Einsatz eines nicht bewilligten Diagnose-Computerprogramms und verbotene Zuwendungen an Ärzte als Gegenleistung für die Verschreibung von Serostim. Die Vergleichssumme beträgt USD 704 Mio.
Der Vergleich wurde heute von Attorney General Alberto R. Gonzales anlässlich einer Pressekonferenz vorgestellt (s. auch die Medienmitteilung).
Der Vergleich wurde heute von Attorney General Alberto R. Gonzales anlässlich einer Pressekonferenz vorgestellt (s. auch die Medienmitteilung).
Telefonüberwachung in der Schweiz
Markus Steudler von der NZZ am Sonntag (kostenpflichtig) berichtet über Pannen (und erstaunliche Lücken) bei der inzwischen zentralisierten Telekommunikationsüberwachung. Angesichts der in der Schweiz nicht publizierten Statistiken sind auch die im Artikel genannten Zahlen interessant. So sollen im Jahr 2004 "2,437 Geräte oder Nummern" überwacht worden sein. Pro Tag sollen 6 bis 7 Überwachungen neu angeordnet und täglich mehrere Dutzend Verdächtige abgehört werden (s. dazu auch die Antwort des Bundesrats auf eine einfache Anfrage im Parlament aus dem Jahr 2002).
"Gezielter Terror" im Strassenverkehr
Das Bundesgericht weist die Beschwerden eines verurteilten Automobilisten ab (6P.86/2005 vom 01.10.2005), der auf der Autobahn einem anderen in zu geringem Abstand gefolgt war und ihn anschliessend auf einer Überlandstrasse zum Anhalten genötigt und bedroht hat. Dazu das Bundesgericht:
"Dieser 'gezielte Terror' des Beschwerdeführers wurde zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert."
"Dieser 'gezielte Terror' des Beschwerdeführers wurde zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert."
Absichtsprovokation / Notwehrexzess
In einem am Freitag online gestellten Urteil (6S.268/2995 vom 09.08.2005) hat der Kassationshof des Bundesgerichts einen Entscheid des Kriminalgerichts Solothurn geschützt. Dieses habe die Absichtsprovokation zu Recht verneint, sei aber zutreffend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet, dass sein Abwehrrecht eingeschränkt war.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
'Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kam es am 5. Dezember 1998 vor dem Dancing "B.________" zunächst zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________, an welcher auf Seiten des Beschwerdeführers weitere Personen teilnahmen. Danach entfernte sich A.________, der verletzt wurde, vom Ort des Geschehens. Der Beschwerdeführer, der aufgrund früherer Begegnungen das Aggressionspotential des A.________ kannte, war sich darüber im Klarem, dass dieser den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen würde. Als A.________ etwas später in Begleitung einiger Personen wieder vor dem Dancing auftauchte, liess sich der Beschwerdeführer von einem Bekannten eine Schusswaffe geben. In der Folge standen sich der Beschwerdeführer und A.________ vor dem Dancing mit gezückten Schusswaffen gegenüber. Es kam zum Schusswechsel. Da nicht geklärt werden konnte, wer als Erster geschossen hatte, ging die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass A.________ zuerst das Feuer eröffnet habe, worauf der Beschwerdeführer aus seiner Deckung heraus in Richtung von A.________ zurückgeschossen und diesen mit einer Kugel im Brustbereich getroffen habe.'
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
'Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kam es am 5. Dezember 1998 vor dem Dancing "B.________" zunächst zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________, an welcher auf Seiten des Beschwerdeführers weitere Personen teilnahmen. Danach entfernte sich A.________, der verletzt wurde, vom Ort des Geschehens. Der Beschwerdeführer, der aufgrund früherer Begegnungen das Aggressionspotential des A.________ kannte, war sich darüber im Klarem, dass dieser den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen würde. Als A.________ etwas später in Begleitung einiger Personen wieder vor dem Dancing auftauchte, liess sich der Beschwerdeführer von einem Bekannten eine Schusswaffe geben. In der Folge standen sich der Beschwerdeführer und A.________ vor dem Dancing mit gezückten Schusswaffen gegenüber. Es kam zum Schusswechsel. Da nicht geklärt werden konnte, wer als Erster geschossen hatte, ging die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass A.________ zuerst das Feuer eröffnet habe, worauf der Beschwerdeführer aus seiner Deckung heraus in Richtung von A.________ zurückgeschossen und diesen mit einer Kugel im Brustbereich getroffen habe.'
Sonntag, Oktober 16, 2005
Fehltritt der Verteidigung?
Nächste Woche soll vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die Appellationsverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Guido A. Zäch stattfinden.
Unmittelbar vor Verhandlungsbeginn schaltet sich die SonntagsZeitung mit zwei fragwürdigen Berichten und einem amüsanten Leserbrief des Beschuldigten ein.
Die SonntagsZeigung "enthüllt", dass die Verteidigerin ein Gespräch mit (mindestens) einer Entlastungszeugin geführt habe, was in "Fachkreisen" und bei einem Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV Verwunderung auslöse. Es sei Anwälten grundsätzlich nicht erlaubt, im Vorfeld und während eines Prozesses Kontakte zu Zeugen pflegen. Dies könne zu Disziplinarverfahren und schlimmstenfalls zum Entzug des Anwaltspatents führen. Die Bestimmungen im neuen Anwaltsgesetz (BGFA) seien klar.
Wer die angeblich klare Bestimmung findet, möge mich aufklären. Klar sind höchstens die Absichten der SonntagsZeitung, die auf Kosten der Verteidigerin zwei Entlastungszeuginnen demontiert. Fehltritt der SonntagsZeitung?
Unmittelbar vor Verhandlungsbeginn schaltet sich die SonntagsZeitung mit zwei fragwürdigen Berichten und einem amüsanten Leserbrief des Beschuldigten ein.
Die SonntagsZeigung "enthüllt", dass die Verteidigerin ein Gespräch mit (mindestens) einer Entlastungszeugin geführt habe, was in "Fachkreisen" und bei einem Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV Verwunderung auslöse. Es sei Anwälten grundsätzlich nicht erlaubt, im Vorfeld und während eines Prozesses Kontakte zu Zeugen pflegen. Dies könne zu Disziplinarverfahren und schlimmstenfalls zum Entzug des Anwaltspatents führen. Die Bestimmungen im neuen Anwaltsgesetz (BGFA) seien klar.
Wer die angeblich klare Bestimmung findet, möge mich aufklären. Klar sind höchstens die Absichten der SonntagsZeitung, die auf Kosten der Verteidigerin zwei Entlastungszeuginnen demontiert. Fehltritt der SonntagsZeitung?
Donnerstag, Oktober 13, 2005
Die Schweiz im Geldwäscherei-Examen
Gemäss Pressemitteilung eines US-Bundesanwalts wird in Kansas City gegen einen eingebürgerten Somalier ermittelt, der in der Stadt ein kleines somalisches Lebensmittelgeschäft betrieben hatte und dann als Taxifahrer tätig war.
Ihm wird in 19 Anklagepunkten vorgeworfen, ohne Bewilligung entgeltliche Bankgeschäfte betrieben zu haben, indem er u.a. bei einer Genfer Bank unter falschem Namen Konti eröffnet und ca. USD 350,000.00 in Tranchen von jeweils unter USD 10,000.00 (vgl. dazu 31 U.S.C. 5324) überwiesen habe.
In 6 weiteren Anklagepunkten wird ihm vorgeworfen, beim Bezug von Lebensmittelmarken falsche Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht zu haben.
Der Fall wird wohl nicht so gravierend sein, dass Die Schweiz im Geldwäscherei-Examen (NZZ) durchfallen wird.
Ihm wird in 19 Anklagepunkten vorgeworfen, ohne Bewilligung entgeltliche Bankgeschäfte betrieben zu haben, indem er u.a. bei einer Genfer Bank unter falschem Namen Konti eröffnet und ca. USD 350,000.00 in Tranchen von jeweils unter USD 10,000.00 (vgl. dazu 31 U.S.C. 5324) überwiesen habe.
In 6 weiteren Anklagepunkten wird ihm vorgeworfen, beim Bezug von Lebensmittelmarken falsche Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht zu haben.
Der Fall wird wohl nicht so gravierend sein, dass Die Schweiz im Geldwäscherei-Examen (NZZ) durchfallen wird.
Ungenügende Verteidigung
Gemäss Tagesanzeiger hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich das Urteil des Obergerichts gegen Erwin Kessler aufgehoben und angeordnet, die erstinstanliche Verhandlung zu wiederholen. Die Verteidiger hatten sich geweigert zu plädieren mit der Begründung, sie hätten sich bei wirkungsvoller Verteidigung selbst der Rassendiskriminierung strafbar gemacht (s. dazu meinen damaligen Beitrag). Dem widerspricht das Kassationsgericht zwar, was aber nichts daran ändere, dass eine notwendige Verteidigung auch gehörig sein muss. Dies habe das Gericht sicherzustellen.
Mittwoch, Oktober 12, 2005
Der Einziehung unterliegende "Steuerersparnisse"
In einem weiteren Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute X. hatte das Bundesgericht gleich vier Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 08.11.2004 (BK_B 086/04, BK_B 088/04, BK_B 084/04 und BK_B 085/04) zu überprüfen. Das Bundesgericht hat die Beschwerden in einem einzigen Entscheid (1S.5-8/2005 vom 26. September 2005) abgewiesen, soweit es darauf überhaupt eintrat.
Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die zur Sicherung einer allfälligen strafrechtlichen Sanktion erfolgten Beschlagnahmungen bzw. Grundbuch und Kontensperren der Abteilung BSU hauptsächlich mit der Begründung gewehrt, die streitigen Zwangsmassnahmen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage.
Das Bundesgericht erinnert an seine frühere Rechtsprechung: „Der möglichen strafrechtlichen Einziehung unterliegen nach dieser Praxis ‚alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind’ (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). ‚Bei der Steuerhinterziehung’ bestehe ‚der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern’ (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen)“. Daraus ergebe sich, dass widerrechtliche fiskalische Steuerersparnisse jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme grundsätzlich einzugsfähig i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 StGB seien. Art. 46 Abs. 1 lit. B VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG biete eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Im Übrigen äusserte sich das Bundesgericht zum als unrechtmässig behaupteten Vorgehen beim Vollzug der Zwangsmassnahmen, was es eigentlich wohl gar nicht musste:
„Bei der Beschlagnahme von Akten sind (schon zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf grundsätzlich eine grobe thematische Sichtung vorgenommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass zwangsläufig alle vorgefundenen Akten beschlagnahmt werden müssten. Diese grobe Triage darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. ein allfälliges Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen die Dokumente bei der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen. Die vorliegenden Akten lassen das Vorgehen der EStV nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.“ (E. 7.6, Hervorhebung durch mich).
Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die zur Sicherung einer allfälligen strafrechtlichen Sanktion erfolgten Beschlagnahmungen bzw. Grundbuch und Kontensperren der Abteilung BSU hauptsächlich mit der Begründung gewehrt, die streitigen Zwangsmassnahmen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage.
Das Bundesgericht erinnert an seine frühere Rechtsprechung: „Der möglichen strafrechtlichen Einziehung unterliegen nach dieser Praxis ‚alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind’ (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). ‚Bei der Steuerhinterziehung’ bestehe ‚der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern’ (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen)“. Daraus ergebe sich, dass widerrechtliche fiskalische Steuerersparnisse jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme grundsätzlich einzugsfähig i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 StGB seien. Art. 46 Abs. 1 lit. B VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG biete eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Im Übrigen äusserte sich das Bundesgericht zum als unrechtmässig behaupteten Vorgehen beim Vollzug der Zwangsmassnahmen, was es eigentlich wohl gar nicht musste:
„Bei der Beschlagnahme von Akten sind (schon zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf grundsätzlich eine grobe thematische Sichtung vorgenommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass zwangsläufig alle vorgefundenen Akten beschlagnahmt werden müssten. Diese grobe Triage darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. ein allfälliges Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen die Dokumente bei der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen. Die vorliegenden Akten lassen das Vorgehen der EStV nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.“ (E. 7.6, Hervorhebung durch mich).
Entsiegelung beschlagnahmter Akten
In einem Steuerstrafverfahren hat die Abteilung BSU in den Räumlichkeiten der B. GmbH diverse Schriftstücke beschlagnahmt. Der Geschäftsführer der GmbH erhob Einsprache, was zur Siegelung der Unterlagen führte. Mit Urteil vom 13. Juli 2005 (BE.2005.2) hiess das Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsgesuch der EStV gut. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von X. und von Y. AG trat das Bundesgericht in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 1S.28/2005 vom 27.09.2005) nicht ein.
Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist nach E. 2.4.3 des zitierten Entscheids nur der Inhaber der Papiere berechtigt, deren Versiegelung zu verlangen. Dritte wie etwa der Beschuldigte sind in diesem Verfahren nicht Parteien (anders noch in BGE 104 IV 125 E. 1 S. 129). Solchen Dritten kann ein Beschwerderecht nach Art. 214 Abs. 2 BStP nur zustehen, wenn sie durch die Entsiegelung einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden. Darauf ging das Bundesgericht dann aber nicht näher ein und stellte stattdessen fest:
„Es wäre widersprüchlich und würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn Dritten, die keine Möglichkeit haben, sich der Durchsuchung der Papiere zu widersetzen und deren Versiegelung zu beantragen, im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit eingeräumt würde, Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid zu führen, obwohl dieser vom unmittelbar betroffenen Inhaber der Papiere akzeptiert wird“ (E. 2.5.2).
Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist nach E. 2.4.3 des zitierten Entscheids nur der Inhaber der Papiere berechtigt, deren Versiegelung zu verlangen. Dritte wie etwa der Beschuldigte sind in diesem Verfahren nicht Parteien (anders noch in BGE 104 IV 125 E. 1 S. 129). Solchen Dritten kann ein Beschwerderecht nach Art. 214 Abs. 2 BStP nur zustehen, wenn sie durch die Entsiegelung einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden. Darauf ging das Bundesgericht dann aber nicht näher ein und stellte stattdessen fest:
„Es wäre widersprüchlich und würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn Dritten, die keine Möglichkeit haben, sich der Durchsuchung der Papiere zu widersetzen und deren Versiegelung zu beantragen, im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit eingeräumt würde, Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid zu führen, obwohl dieser vom unmittelbar betroffenen Inhaber der Papiere akzeptiert wird“ (E. 2.5.2).
Dienstag, Oktober 11, 2005
Informationsaustausch in der EU
Die Kommission legt einen neuen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden [KOM(2005) 475 endg.] .
Art. 1 Ziff. 2 lautet wie folgt:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht aus Gründen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss zusammenhängen, eingeschränkt oder untersagt wird."
Art. 1 Ziff. 2 lautet wie folgt:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht aus Gründen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss zusammenhängen, eingeschränkt oder untersagt wird."
Montag, Oktober 10, 2005
Akkreditierung am Bundesstrafgericht
Drei hauptberuflich als Berichterstatter am Bundesgericht tätige Journalisten sehen in den Akkreditierungsrichtlinien des Bundesstrafgerichts eine Verletzung der Pressefreiheit. Aus diesem Grund haben sie nur mit ausdrücklichen Vorbehalten um eine Akkreditierung am Bundesstrafgericht ersucht. Das Gericht soll in der Folge den Akkreditierungsgesuchen entsprochen, aber gleichzeitig die Vorbehalte zurückgewiesen haben. Damit sei gemäss "fel." (vgl. seinen Artikel in der NZZ, Gewitterwolken über Bellinzona) eine heikle Rechtslage entstanden. Im zitierten Artikel legt "fel." dann auch gleich ein Rezept vor, die heikle Rechtslage zu Umschiffen:
"Als kluger und verfassungsmässiger Ausweg verbliebe die Möglichkeit, die Bestimmung einfach nicht anzuwenden, so dass sie, sanft entschlafend, toter Buchstabe würde. Genauso tot übrigens, wie jener Artikel in den Akkreditierungsrichtlinien es bereits sein dürfte, der von den Journalisten verlangt, die ihnen abgegebene Anklageschrift spätestens 14 Tage nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten . . ."
Noch um einiges klüger wäre es doch, die Akkreditierungsrichtlinien anzupassen, aber das ist wohl zu viel verlangt.
"Als kluger und verfassungsmässiger Ausweg verbliebe die Möglichkeit, die Bestimmung einfach nicht anzuwenden, so dass sie, sanft entschlafend, toter Buchstabe würde. Genauso tot übrigens, wie jener Artikel in den Akkreditierungsrichtlinien es bereits sein dürfte, der von den Journalisten verlangt, die ihnen abgegebene Anklageschrift spätestens 14 Tage nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten . . ."
Noch um einiges klüger wäre es doch, die Akkreditierungsrichtlinien anzupassen, aber das ist wohl zu viel verlangt.
Verwahrung - formelle Voraussetzungen
Das Bundesgericht heisst eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau nach Art. 277 BStP mangels hinreichender Sachverhaltsabklärung gut (BGE 6S.258/2005 vom 24.09.2005). Das Obergericht hatte einen Mann verwahrt, obwohl zur Frage der Notwendigkeit der Verwahrung aus dem Gutachten nichts abzuleiten war.
Aus der Begründung des Bundesgerichts: "Angesichts der Tragweite der Entscheidung für den Betroffenen ist der Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung strikte Nachachtung zu verschaffen. Dazu gehört die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich zu den entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht klar und schlüssig äussert" (E. 2.3).
Aus der Begründung des Bundesgerichts: "Angesichts der Tragweite der Entscheidung für den Betroffenen ist der Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung strikte Nachachtung zu verschaffen. Dazu gehört die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich zu den entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht klar und schlüssig äussert" (E. 2.3).
Freitag, Oktober 07, 2005
Cicero-Affäre und Pressefreiheit
In meinem gestrigen Beitrag habe ich verpasst, auf den Zusammenhang hinzuweisen, in dem der Artikel von Baumann stand: die Cicero-Affäre, die in Deutschland die Themen um die Spiegel-Affäre aus dem Jahr 1962 neu lanciert hat.
In einem wenig überzeugenden Artikel in der NZZ bezeichnet Sabine Pamperrien die Debatte um die Medienfreiheit als überhitzt; wenig überzeugend deshalb, weil sie sich weitgehend darauf beschränkt, den Artikel von Bruno Schirra zu kritisieren, der die Debatte ausgelöst hat. Diesen finden Sie hier. Ein aktuelles Interview mit Bruno Schirra ist im Berliner Tagesspiegel nachzulesen.
Ich bleibe dabei, dass sich die politische Presse wieder auf ihre Rolle als vierte Gewalt im Staat besinnen sollte. Als Sprachrohr der Exekutive, als das sie sich vor allem in der konkordanten Schweiz offenbar versteht, braucht sie keine Pressefreiheit.
In einem wenig überzeugenden Artikel in der NZZ bezeichnet Sabine Pamperrien die Debatte um die Medienfreiheit als überhitzt; wenig überzeugend deshalb, weil sie sich weitgehend darauf beschränkt, den Artikel von Bruno Schirra zu kritisieren, der die Debatte ausgelöst hat. Diesen finden Sie hier. Ein aktuelles Interview mit Bruno Schirra ist im Berliner Tagesspiegel nachzulesen.
Ich bleibe dabei, dass sich die politische Presse wieder auf ihre Rolle als vierte Gewalt im Staat besinnen sollte. Als Sprachrohr der Exekutive, als das sie sich vor allem in der konkordanten Schweiz offenbar versteht, braucht sie keine Pressefreiheit.
Herbstsession 2005
Die Texte der Schlussabstimmungen der Herbstsession der eidgenössischen Räte sind online. Aus straf- und strafprozessrechtlicher Sicht ist auf folgende zu verweisen:
- Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG). Änderung vom 7. Oktober 2005
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption
- Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt
Journalisten im Visier der CH - Justiz?
In der Mittelland Zeitung vom 06.10.2005 stellt Oliver Baumann zumindest subjektiv (man will ja nicht gleich anecken) eine Häufung von Fällen fest, in denen die Strafverfolgungsbehörden auch in der Schweiz gegen investigative Journalisten vorgehen.
Schlechter Lohn für zumindest subjektiv zu wohlwollend erscheinende Berichterstattung?
Schlechter Lohn für zumindest subjektiv zu wohlwollend erscheinende Berichterstattung?
Donnerstag, Oktober 06, 2005
Tod nach Polizeigewahrsam
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt teilt mit, dass gestern ein Mann trotz Kopfverletzungen mehrere Stunden in eine Ausnüchterungszelle gesperrt wurde, bevor er ins Universitätsspital verlegt wurde, wo er verstorben ist:
"Am gestrigen Mittwoch, 5.10.05, ist der Eingelieferte im Universitätsspital verstorben. Gemäss Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin weist der Verstorbene, ein 59-jähriger Schweizer, Verletzungen an Kopf und Händen auf, die auf einen Sturz zurückzuführen sein dürften. Aufgrund des Umstandes, dass der Verstorbene vor seiner Spitaleinlieferung während Stunden in der Ausnüchterungszelle belassen wurde, ohne dass in dieser Zeit sein ernster Gesundheitszustand erkannt bzw. zur Kenntnis genommen wurde, hat die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalles eine Strafuntersuchung eingeleitet."
"Am gestrigen Mittwoch, 5.10.05, ist der Eingelieferte im Universitätsspital verstorben. Gemäss Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin weist der Verstorbene, ein 59-jähriger Schweizer, Verletzungen an Kopf und Händen auf, die auf einen Sturz zurückzuführen sein dürften. Aufgrund des Umstandes, dass der Verstorbene vor seiner Spitaleinlieferung während Stunden in der Ausnüchterungszelle belassen wurde, ohne dass in dieser Zeit sein ernster Gesundheitszustand erkannt bzw. zur Kenntnis genommen wurde, hat die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalles eine Strafuntersuchung eingeleitet."
Strafzumessung in Hanfprozessen
In zwei heute auf dem Internet publizierten Entscheiden vom 21.09.2005 (6S.186/2005 und 6S.231/2005) weist das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Diese hatte die Strafzumessungen der Vorinstanz (18 bzw. 7 Monate bedingt) als zu mild qualifiziert.
Barnevik und Lindahl
Die Strafuntersuchung gegen die beiden ABB Pensionäre ist eingestellt worden. Anlass gab das Bekanntwerden der Altersbezüge der beiden ehemaligen Topmanager, die sich CHF 148 bzw. 85 Mio. zusichern liessen. Laut NZZ begründete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ihren Entscheid damit, dass eine strafrechtliche Handhabe fehle, sofern nicht formelle Vergehen wie «bilanzkosmetische Eingriffe» oder gar Veruntreuungen festzustellen sind.
Damit werden sicher wieder Forderungen nach neuen Straftatbeständen laut werden. Ich tippe auf eine Nationalrätin, die in hier kürzlich auch schon erwähnt wurde.
Damit werden sicher wieder Forderungen nach neuen Straftatbeständen laut werden. Ich tippe auf eine Nationalrätin, die in hier kürzlich auch schon erwähnt wurde.
Mittwoch, Oktober 05, 2005
SUVA-Immobilienaffäre
Laut einer Medienmitteilung vom 4. Oktober 2005 wird das Strafverfahren von der Bundesanwaltschaft übernommen. Diese hat ein Delegationsbegehren der Tessiner Staatsanwaltschaft abgewiesen und damit das Verfahren an sich gezogen. Die Begründung mutet zumindest teilweise etwas befremdlich an:
„Aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ermittlungsverfahren und im Hinblick auf allfällige weitere Abklärungen über die internen Entscheidungsprozesse im Immobilienbereich der SUVA sowie unter Berücksichtigung des nationalen Interessens drängt sich die Übergabe des Strafverfahrens an die Strafverfolgungsbehörde des Bundes trotz der grundsätzlichen Bereitschaft der Tessiner Ermittlungsbehörden zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts auf.“
„Aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ermittlungsverfahren und im Hinblick auf allfällige weitere Abklärungen über die internen Entscheidungsprozesse im Immobilienbereich der SUVA sowie unter Berücksichtigung des nationalen Interessens drängt sich die Übergabe des Strafverfahrens an die Strafverfolgungsbehörde des Bundes trotz der grundsätzlichen Bereitschaft der Tessiner Ermittlungsbehörden zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts auf.“
Dienstag, Oktober 04, 2005
Folter im Rechtsstaat?
Die NZZ weist auf den neuen Titel "Folter im Rechtsstaat?" des Literaturwissenschafters Jan Philipp Reemtsma hin, der das heute wieder aktuelle Thema (s. hier und hier) aus der Perspektive eines Bürgers beleuchtet, der über die Entwicklung des deutschen Rechtsgeschmacks besorgt ist.
Unabhängiger Haftrichter
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch gut, ohne allerdings den Gesuchsteller aus der Haft zu entlassen. Das Urteil vom 14.09.2005 (1S.25/2005) ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen und korrigiert den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22.06.2005 (BH.2005.14).
In BGE 131 I 66 hatte das Bundesgericht entschieden, dass der Eidg. Untersuchungsrichter strafprozessuale Haft anordnen kann und damit als Richter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV gelten kann. Für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen soll nun auch der Eidg. UR, jedenfalls nicht der Bundesanwalt, zuständig sein:
"Une deuxième solution dès lors s'impose, consistant à ce que le Procureur fédéral, lorsqu'il envisage de rejeter la demande de libération provisoire selon l'art. 52 al. 1 PPF, transmette la cause pour décision, avec son préavis, au Juge d'instruction fédéral. Ce magistrat présente en effet toutes les garanties l'indépendance requises par les art. 31 al. 3 Cst. et 5 par. 3 CEDH pour statuer sur ce point. Sa compétence dans la matière, déjà acquise pour ce qui est de l'instruction préparatoire (art. 47 ch. 2 PPF), doit ainsi être étendue à la phase de l'enquête préliminaire" (E. 1.4).
In BGE 131 I 66 hatte das Bundesgericht entschieden, dass der Eidg. Untersuchungsrichter strafprozessuale Haft anordnen kann und damit als Richter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV gelten kann. Für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen soll nun auch der Eidg. UR, jedenfalls nicht der Bundesanwalt, zuständig sein:
"Une deuxième solution dès lors s'impose, consistant à ce que le Procureur fédéral, lorsqu'il envisage de rejeter la demande de libération provisoire selon l'art. 52 al. 1 PPF, transmette la cause pour décision, avec son préavis, au Juge d'instruction fédéral. Ce magistrat présente en effet toutes les garanties l'indépendance requises par les art. 31 al. 3 Cst. et 5 par. 3 CEDH pour statuer sur ce point. Sa compétence dans la matière, déjà acquise pour ce qui est de l'instruction préparatoire (art. 47 ch. 2 PPF), doit ainsi être étendue à la phase de l'enquête préliminaire" (E. 1.4).
Montag, Oktober 03, 2005
Literaturhinweis: EuGRZ
Das aktuelle Heft der Europäischen Grundrechte Zeitschrift EuGRZ enthält folgende besonders lesenswerte Beiträge:
Aufsatz:
- Christian Tomuschat kritisiert das Urteil des BVerfG über den Europäischen Haftbefehl (s. meinen früheren Beitrag).
Entscheidungen (wie immer übersetzt):
- Lors of Appeal, 16.12.2004 (s. dazu meinen früheren
Beitrag).
- EGMR, 24.03.2005, Epple c. Deutschland.
- BVerfG, 18.08.2005, wonach ein nach (zunächst) rechtskräftiger Verurteilung erloschener Haftbefehl durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Revisionsverfahren vor BGH nicht wieder auflebt (2 BvR 1357/05).
Aufsatz:
- Christian Tomuschat kritisiert das Urteil des BVerfG über den Europäischen Haftbefehl (s. meinen früheren Beitrag).
Entscheidungen (wie immer übersetzt):
- Lors of Appeal, 16.12.2004 (s. dazu meinen früheren
Beitrag).
- EGMR, 24.03.2005, Epple c. Deutschland.
- BVerfG, 18.08.2005, wonach ein nach (zunächst) rechtskräftiger Verurteilung erloschener Haftbefehl durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Revisionsverfahren vor BGH nicht wieder auflebt (2 BvR 1357/05).
Sonntag, Oktober 02, 2005
Fingerabdrücke - mehr Kunst denn Wissenschaft
Die NZZ am Sonntag berichtet über eine Studie von Simon A. Cole, welche 22 Fehlverurteilungen in den USA wegen falscher Zuordnung von Fingerabdrücken nachweist. Die Gründe liegen in der mangelnden Wissenschaftlichkeit, der mangelnden Ausbildung und der fehlenden Fehlerdebatte.
In der Schweiz sind keine solchen Fehler bekannt, was nicht weiter erstaunlich ist. Hier läuft ein Verteidiger ja fast schon Gefahr, sich der Lächerlichkeit preiszugeben, wenn er eine polizeiliche Zuordnung von Fingerabdrücken oder gar ein forensisches Gutachten auch nur anzweifelft (vgl. dazu auch Hinweise zum Beweiswert von DNA-Analysen in einem früheren Beitrag).
In der Schweiz sind keine solchen Fehler bekannt, was nicht weiter erstaunlich ist. Hier läuft ein Verteidiger ja fast schon Gefahr, sich der Lächerlichkeit preiszugeben, wenn er eine polizeiliche Zuordnung von Fingerabdrücken oder gar ein forensisches Gutachten auch nur anzweifelft (vgl. dazu auch Hinweise zum Beweiswert von DNA-Analysen in einem früheren Beitrag).
Samstag, Oktober 01, 2005
SUVA-Immobilienaffäre
Gemäss Tages-Anzeiger Online hat ein Zeuge ausgesagt, dass bei den Immobilienverkäufen der SUVA Schmiergeldzahlungen in der Höhe von CHF 1 Mio erfolgt seien. Der Makler, der Liegenschaften unter Marktwert erwerben konnte, soll das Geld in einem Koffer via einer Luzerner Anwaltskanzlei überbracht haben.
Redimensionierung Bundesstrafgericht
Laut NZZ hat der Bundesrat das Bundesstrafgericht redimensioniert. Anstatt zweier Gebäude soll eines reichen und die Zahl der Mitarbeiter soll nur auf 60 erhöht werden. Damit werden allein die vorgesehenen Umbaukosten um CHF 20 Mio. reduziert.
Freitag, September 30, 2005
Korrespondenz von Untersuchungsgefangenen
In einer swisslawlist-Diskussion über die Aktennahme von Korrespondenz zwischen Häftling und Anwalt hat sich ein Untersuchungsrichter wie folgt geäussert:
"Korrespondenz von U-Haeftlingen habe ich als UR in ..... frueher in gewissen Faellen bei Kollusionsgefahr kopiert und zu den Akten gelegt (zu den persoenlichen), aber ich glaube, das ging dann nicht ans Gericht (bin mir da aber nicht sicher). Das war so ein Routinevorgang."
Gut zu wissen!
"Korrespondenz von U-Haeftlingen habe ich als UR in ..... frueher in gewissen Faellen bei Kollusionsgefahr kopiert und zu den Akten gelegt (zu den persoenlichen), aber ich glaube, das ging dann nicht ans Gericht (bin mir da aber nicht sicher). Das war so ein Routinevorgang."
Gut zu wissen!
Judith Miller - Beugehaft beendet
Gemäss New York Times ist die Reporterin Judith Miller gestern nach 12 Wochen aus der Beugehaft entlassen worden (s. dazu meine früheren Beitrag). Offenbar hat die Quelle, die Miller geschützt hatte, ihr Einverständnis zu den nun erwarteten Aussagen erteilt.
Donnerstag, September 29, 2005
Strafverteidiger als Kreditgeber?
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid vom 22. August 2005 (BB.2005.73 + 74) eine Beschwerde zweier der Geldwäscherei Beschuldigter abgewiesen, die erfolglos beantragt hatten, von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 50,000.00 (0.5%) für ihre Verteidigungskosten freizugeben. Zur Begründung spekuliert das Bundesstrafgericht, dass die Beschuldigten bisher entweder über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung ihres Anwalts verfügten oder dass dieser auf Kredit arbeitete und den Kostenvorschuss (CHF 500.00) für das Beschwerdeverfahren aus eigener Kasse geleistet habe.
Der Anwalt wird nun wohl oder übel die amtliche Verteidigung beantragen müssen (was ihn nebenbei von einem allfälligen Verdacht schützt, sich selbst der Geldwäscherei schuldig machen zu können). Wird die amtliche Verteidigung bewilligt, zahlt der Staat die Kosten, die dann halt doch den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entnehmen sein werden. Der Unterschied liegt darin, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung deutlich tiefer liegen werden, was die zu Gunsten des Staates einzuziehenden Vermögenswerte schont.
Der Anwalt wird nun wohl oder übel die amtliche Verteidigung beantragen müssen (was ihn nebenbei von einem allfälligen Verdacht schützt, sich selbst der Geldwäscherei schuldig machen zu können). Wird die amtliche Verteidigung bewilligt, zahlt der Staat die Kosten, die dann halt doch den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entnehmen sein werden. Der Unterschied liegt darin, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung deutlich tiefer liegen werden, was die zu Gunsten des Staates einzuziehenden Vermögenswerte schont.
Fristwahrung
Mit Urteil vom 08.09.2005 (1P.380/2005) weist das Bundesgericht eine Willkürbeschwerde in Sachen Fristwahrung ab. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe trägt und gibt gleichzeitig Hinweise, wie dieses Risko reduziert werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Tochter seines Anwalts, die Jura studiere, habe den Brief beim "Treffpunkt" östlich des Hauptbahnhofs St. Gallen eingeworfen. Ihr Zug sei um 24.02 Uhr nach Herisau abgefahren, weshalb der Brief vor 24.00 Uhr der Post übergeben worden sei. Dagegen stand eine Auskunft des Briefzentrums St. Gallen, wonach ein Brief, der am Freitag, 26. November 2004, kurz vor Mitternacht eingeworfen werde, am Samstag gestempelt worden wäre.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Tochter seines Anwalts, die Jura studiere, habe den Brief beim "Treffpunkt" östlich des Hauptbahnhofs St. Gallen eingeworfen. Ihr Zug sei um 24.02 Uhr nach Herisau abgefahren, weshalb der Brief vor 24.00 Uhr der Post übergeben worden sei. Dagegen stand eine Auskunft des Briefzentrums St. Gallen, wonach ein Brief, der am Freitag, 26. November 2004, kurz vor Mitternacht eingeworfen werde, am Samstag gestempelt worden wäre.
Mittwoch, September 28, 2005
Neue Entscheide des Bundesstrafgerichts
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe neuer Entscheide online gestellt.
Die Publikationspraxis ist äusserst erfreulich. Weniger erfreulich ist, dass die interessierte Öffentlichkeit jeweils nicht über die Aktualisierungen orientiert wird (man denke an einen News-Feed oder an einen abonnierbaren Newsletter). Die auf der Website angekündigten Aktualisierungsdaten stimmen übrigens nie.
Die Publikationspraxis ist äusserst erfreulich. Weniger erfreulich ist, dass die interessierte Öffentlichkeit jeweils nicht über die Aktualisierungen orientiert wird (man denke an einen News-Feed oder an einen abonnierbaren Newsletter). Die auf der Website angekündigten Aktualisierungsdaten stimmen übrigens nie.
Strafbares Heliskiing
Mountain Wilderness ist mit den verhängten Bussen gegen den VR-Präsidenten und gegen zehn Piloten der Air Zermatt (total CHF 20,000.00) nicht zufrieden (s. dazu die heutige Medienmitteilung der Umweltorganisation). Weiteres ist auf der Website der NZZ zu erfahren.
Dienstag, September 27, 2005
Spanien reagiert auf das BVerfG
Statewatch berichtet hier über Medienmitteilungen, wonach ein spanisches Gericht den Vollzug von in Deutschland ausgestellten Europäischen Haftbefehlen aussetzen und sie als internationale Haftbefehle behandeln will. Damit reagiert Spanien auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 (2 BvR 2236/04), über das bereits berichtet wurde.
Montag, September 26, 2005
SUVA-Immobilienaffäre
Die SUVA-Immoblilienaffäre (s. zuletzt hier) war heute auch Thema im Nationalrat. Die sehr wache Wirtschafts- und Rechtsexpertin Susanne Leutenegger-Oberholzer hat Bundesrat Pascal Couchepin in der heutigen Fragestunde tiefgründige Fragen gestellt und einleitend wie folgt auf fast noch wichtigere Probleme aufmerksam gemacht:
"Herr Bundesrat, hinten im Saal ist es so laut, dass ich Sie fast nicht verstehen konnte; es hallt so. Hinzu kommt noch, dass ich mit einem Ohr ein Problem habe."
Ob Frau Nationalrätin die Antworten des Bundesrats gehört hat, ist nicht protokolliert.
"Herr Bundesrat, hinten im Saal ist es so laut, dass ich Sie fast nicht verstehen konnte; es hallt so. Hinzu kommt noch, dass ich mit einem Ohr ein Problem habe."
Ob Frau Nationalrätin die Antworten des Bundesrats gehört hat, ist nicht protokolliert.
Sonntag, September 25, 2005
Ein Hanfgesetz für den Kanton Baselland
Der Kanton BL hat sich heute ein Hanfgesetz gegeben (s. Abstimmungsvorlage). Das Gesetz stellt den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten unter Bewilligungspflicht. Der Regierungsrat erwartet "einge gewisse präventive Wirkung" und verspricht: "Die Bewilligungspflicht ist für alle, die ausschliesslich mit legalen Hanfprodukten handeln, lediglich eine Formalität und nicht mit besonderem Aufwand oder hohen Kosten verbunden."
Das Gesetz selbst erscheint mir aus mehreren Gründen als gesetzgeberische Fehlleistung und ist wohl teilweise bundesrechtswidrig. Eine gewisse Originalität ist ihm und seiner Autorin - es soll sich um die Justizdirektorin höchst persönlich handeln - aber nicht abzusprechen. Ein Beispiel sind die persönlichen Voraussetzungen, die man für eine Bewilligung zur Abgabe von Hanf erfüllen muss (u.a. keine Verlustscheine). Unter "Verwaltungsmassnahmen" (§ 16) finden sich die Grundlagen für die Beschlagnahme und die Vernichtung von Hanfprodukten.
Das Gesetz selbst erscheint mir aus mehreren Gründen als gesetzgeberische Fehlleistung und ist wohl teilweise bundesrechtswidrig. Eine gewisse Originalität ist ihm und seiner Autorin - es soll sich um die Justizdirektorin höchst persönlich handeln - aber nicht abzusprechen. Ein Beispiel sind die persönlichen Voraussetzungen, die man für eine Bewilligung zur Abgabe von Hanf erfüllen muss (u.a. keine Verlustscheine). Unter "Verwaltungsmassnahmen" (§ 16) finden sich die Grundlagen für die Beschlagnahme und die Vernichtung von Hanfprodukten.
Samstag, September 24, 2005
Anlagebetrug
Der Tagesanzeiger berichtet über einen neuen Fall von Anlagebetrug in der Schweiz. Kundengelder (CHF 20 Mio. hauptsächlich von deutschen Kunden) sollen nicht wie vereinbart angelegt, sondern teilweise als angeblicher Gewinn ausbezahlt worden sein. Mit einem Teil der Kundengelder sei Sport-Sponsering betrieben worden.
Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass viele der Geschädigten rasch zu Tätern werden. Den Fiskus wird's freuen.
Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass viele der Geschädigten rasch zu Tätern werden. Den Fiskus wird's freuen.
Bundesgesetz zur Verhütung von Folter
Der Bundesrat legt Vorentwurf und Bericht zu eine "Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter" vor. Damit will der Bundesrat die internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter unterstützen. Um das Fakultativprotokoll in der Schweiz umzusetzen, soll eine nationale Kommission eingesetzt werden.
Donnerstag, September 22, 2005
Darf die EU Vermögen von Privaten einfrieren?
Ja, sie darf. Zu diesem Schluss kam jedenfalls das EU-Gericht erster Instanz mit Urteil vom 21.09.2005 (T-306/01). Damit wird der EU das Recht zuerkannt, direkt Sanktionen gegen Einzelpersonen zu verfügen. "Diese Auslegung, die nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Artikel 60 EG und 301 EG steht, ist sowohl durch Wirksamkeitserwägungen als auch aus humanitären Gründen gerechtfertigt" (Rz. 116).
Das Einfrieren von Geldern sei nicht grundrechtswidrig bzw. stelle keinen willkürlichen und unangemessenen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die eher fragwürdige Begründung lautet wie fogt: "Zweitens ist das Einfrieren von Geldern eine Sicherungsmaßnahme, die im Unterschied zu einer Beschlagnahme nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum ihrer Finanzmittel eingreift, sondern nur in deren Nutzung" (Rz. 299).
Das Einfrieren von Geldern sei nicht grundrechtswidrig bzw. stelle keinen willkürlichen und unangemessenen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die eher fragwürdige Begründung lautet wie fogt: "Zweitens ist das Einfrieren von Geldern eine Sicherungsmaßnahme, die im Unterschied zu einer Beschlagnahme nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum ihrer Finanzmittel eingreift, sondern nur in deren Nutzung" (Rz. 299).
(Un)sicherheitsgefühl
Die Studie UNIVOX II C Recht / Kriminalität 2002/2003 kommt laut einer Schlagzeile des Tagesanzeigers zum Schluss, dass die Schweizer wieder mehr Angst haben. Aus dem Vertiefungsbericht lässt sich dagegen folgender Satz zitieren: "In Bezug auf die Entwicklung des (Un)sicherheitsgefühls zeigt Graphik 1, dass sich die Menschen im Jahr 2003 sicherer fühlen als 1997."
Der Vertiefungsbericht selbst zeigt etliche Mängel der Studie auf. Unter dem Thema "Strafbedürfnis" werden Befragungsergebnisse zur gemeinnützige Arbeit als Strafsanktion erhoben, dann aber eingeräumt, dass nicht geklärt sei, was die Bevölkerung unter diesem Begriff versteht.
Die Studie macht auch Aussagen zu einer Verschärfung des Waffengesetzes, die fast einstimmmig begrüsst werde (das hat Prof. Dr. Martin Killias, verantwortlicher Autor der Studie und vehementer Befürworter schärferer Waffengesetze, aber sicher immer schon gewusst). Ob die Befragten auch wussten, dass nach geltendem Recht ein Schlüsselanhänger als Waffe gelten kann (BGE 129 IV 348), sagt die Studie nicht.
Der Vertiefungsbericht selbst zeigt etliche Mängel der Studie auf. Unter dem Thema "Strafbedürfnis" werden Befragungsergebnisse zur gemeinnützige Arbeit als Strafsanktion erhoben, dann aber eingeräumt, dass nicht geklärt sei, was die Bevölkerung unter diesem Begriff versteht.
Die Studie macht auch Aussagen zu einer Verschärfung des Waffengesetzes, die fast einstimmmig begrüsst werde (das hat Prof. Dr. Martin Killias, verantwortlicher Autor der Studie und vehementer Befürworter schärferer Waffengesetze, aber sicher immer schon gewusst). Ob die Befragten auch wussten, dass nach geltendem Recht ein Schlüsselanhänger als Waffe gelten kann (BGE 129 IV 348), sagt die Studie nicht.
SUVA-Immobilienaffäre
Die Parlamentsdienste teilen mit einer Medienmitteilung vom 22.09.2005 mit, dass die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) beschlossen hat, den Handlungsbedarf der parlamentarischen Oberaufsicht im Zusammenhang mit den umstrittenen Immobilienverkäufen der SUVA zu prüfen.
Nebst der Staatsanwaltschaft und der SUVA selbst (s. hier) untersucht nun also auch noch die GPK-N.
Nebst der Staatsanwaltschaft und der SUVA selbst (s. hier) untersucht nun also auch noch die GPK-N.
Mittwoch, September 21, 2005
Stimmrechtslose Rentner
Die Basler Zeitung berichtet über eine Weisung des Polizeidirektors des Kantons Basel-Stadt Jörg Schild (s. auch meine früheren Beiträge hier oder hier). Darin rät Schild den Leitern von Altersheimen, das Stimmmaterial von Personen, die «aus Ihrer Sicht eindeutig nicht mehr zur Stimmabgabe fähig sind», zurückzubehalten und an die zuständigen Instanzen zurückzuschicken. Ca. 500 Couverts gelangen so an den Kanton zurück.
Hintergrund ist ein Missbrauchsfall aus dem Jahr 1995. Die "Methode Schild": Rechte können missbraucht werden: schaffen wir sie ab!
Hintergrund ist ein Missbrauchsfall aus dem Jahr 1995. Die "Methode Schild": Rechte können missbraucht werden: schaffen wir sie ab!
Behring - Festnahme in Nizza
Tages-Anzeiger Online berichtet über eine weitere Verhaftung im Verfahren gegen Dieter Behring. Der Festgenommene soll Gesellschafter der Moore-Park-Gruppe sein, will diese aber nicht kontrolliert haben. Er soll so rasch wie möglich an die Schweiz ausgeliefert werden.
Dienstag, September 20, 2005
Pistenpolizei
Die NZZ berichtet nach dem Kampf gegen den Terrorsimus, den Kampf gegen die Drogen und die organisierte Kriminalität auch über den Kampf gegen Pistenraser. Diese neue Front hat Nationalrat Paul Günter mit seiner zweiten Motion zu diesem Thema eröffnet.
Der Bundesrat beantragt nun aber glücklicherweise die Ablehnung der Motion: "Die Einführung einer Pistenpolizei mit unmittelbarer Straf- und Bussenbefugnis ist nicht notwendig. Die zivil- und strafrechtlichen Grundlagen sind ausreichend."
Es ist allerdings zu befürchten, dass dieser Kampf noch nicht entschieden ist. Bei der Tragweite womöglich ein Thema für die Sicherheitspolitische Kommission? Immerhin gehört ihr Paul Günter an.
Der Bundesrat beantragt nun aber glücklicherweise die Ablehnung der Motion: "Die Einführung einer Pistenpolizei mit unmittelbarer Straf- und Bussenbefugnis ist nicht notwendig. Die zivil- und strafrechtlichen Grundlagen sind ausreichend."
Es ist allerdings zu befürchten, dass dieser Kampf noch nicht entschieden ist. Bei der Tragweite womöglich ein Thema für die Sicherheitspolitische Kommission? Immerhin gehört ihr Paul Günter an.
Kosten an die Strafanzeigerin
Das Bundesgericht weist eine sehr umfangreiche staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Kostenentscheid ab (BGE 1P.236/2005 vom 21.07.2005). Der Entscheid mag in der Sache ja richtig sein, hinterlässt aber trotzdem einen schalen Beigeschmack. Jedenfalls vermitteln die Ausführungen nicht den Eindruck, die Strafverfolgungsbehörden hätten den Sachverhalt mit Nachdruck aufgeklärt (was allerdings höchstens indirekt Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war).
Der Fall, um den es hier wohl geht, steht im Zusammenhang mit einem früheren Beitrag.
Der Fall, um den es hier wohl geht, steht im Zusammenhang mit einem früheren Beitrag.
Montag, September 19, 2005
Wichtige Gesetzesreformen in der Schweiz
Die Rede von Bundesrat Blocher zum 100-jährigen Bestehen Aargauischen Anwaltsverbands gibt einen guten Überblick über die derzeit wichtigsten Reformvorhaben seines Departements inkl. der Zeitpläne.
SUVA-Immobilienaffäre
Inzwischen sind bereits sieben Personen wegen des Verdachts auf Bestechung, Betrug und Urkundenfälschung verhaftet worden. Im Tagesanzeiger ist die Rede von Bestechungsgeldern über CHF 1 Mio (s. dazu meinen früheren Beitrag).
Freitag, September 16, 2005
Haftrichter im Kanton Thurgau
Das Urteil vom 07.09.2005 (1P.500/2005) bedeutet wohl auch im Kanton Thurgau das Ende der (rechtmässigen) Haftanordnungen durch Untersuchungsrichter.
Der Kanton hatte das Problem natürlich auch erkannt (EGMR, H.B. v. Schweiz ist über vier Jahre alt) und es mit einer Weisung des leitenden Staatsanwalts vom 19. November 2004 an die Bezirksämter und das kant. Untersuchungsrichteramt zu lösen versucht. Mit dieser Weisung (ausgerechnet!) an das Untersuchungsrichteramt sollte die Weisungsgebundenheit der Untersuchungsrichter aufgehoben werden. Bereits dies erscheint als eher unbeholfen. Dass die Weisung des leitenden Staatsanwalts aber auch noch geltendes Gesetzesrecht (§ 4 Abs. 1 StPO TG) ausser Kraft setzen sollte, kann nur noch als blanke Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Verfassungsrechts qualifiziert werden.
Der Kanton hatte das Problem natürlich auch erkannt (EGMR, H.B. v. Schweiz ist über vier Jahre alt) und es mit einer Weisung des leitenden Staatsanwalts vom 19. November 2004 an die Bezirksämter und das kant. Untersuchungsrichteramt zu lösen versucht. Mit dieser Weisung (ausgerechnet!) an das Untersuchungsrichteramt sollte die Weisungsgebundenheit der Untersuchungsrichter aufgehoben werden. Bereits dies erscheint als eher unbeholfen. Dass die Weisung des leitenden Staatsanwalts aber auch noch geltendes Gesetzesrecht (§ 4 Abs. 1 StPO TG) ausser Kraft setzen sollte, kann nur noch als blanke Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Verfassungsrechts qualifiziert werden.
Europäisches Umweltstrafrecht
Der EuGH hat am 13. September einen Rahmenbeschluss des Rates der EU für nichtig erklärt, weil er ausserhalb des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens erlassen wurde. Die Europäische Gemeinschaft darf die Mitgliedstaaten verpflichten, strafrechtliche Sanktionen zum Schutz der Umwelt vorzusehen.
Revision Allgemeiner Teil StGB
Günter Stratenwerth äussert sich zur neuesten bundesrächtlichen Botschaft wie folgt:
"[...] in ihrem ersten Teil ein Dokument ärgerlicher Rechthaberei und blanken Unverstands."
"[...] in ihrem ersten Teil ein Dokument ärgerlicher Rechthaberei und blanken Unverstands."
Mittwoch, September 14, 2005
Einsprache per eMail
Das Bundesgericht hat in einen erstaunlichen Entscheid vom 30.08.2005 (1P.254/2005) eine staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hatte die Einsprache gegen einen Strafbefehl per eMail verschickt, was die kantonalen Behörden nicht gelten liessen.
Dazu führt das Bundesgericht folgendes aus:
"Nach dem Gesagten hatte der Hinweis auf die Ungültigkeit einer Einsprache per E-Mail in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls nicht zur Folge, dass das Verhöramt davon absehen durfte, den Beschwerdeführer auf den Formmangel seiner Eingabe aufmerksam zu machen. Dies gilt umso mehr, als dieser im Zeitpunkt der elektronischen Eingabe am 17. August 2004 noch nicht anwaltlich vertreten war und seine Einsprache daher eine Laieneingabe war" (E. 2.6.)"
Noch erstaunlicher ist allerdings, dass das Verhöramt den Eingang der Einsprache per eMail erfolglos bestritten hat. Dazu das Bundesgericht:
"Bei den Akten befindet sich lediglich ein vom Beschwerdeführer eingereichter Computerausdruck der besagten E-Mail. Das Bundesgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend verifizieren, ob das Verhöramt die elektronische Eingabe tatsächlich erhalten hat oder nicht. So ist nicht auszuschliessen, dass die E-Mail in einem (allenfalls bereits gelöschten) Spam-Filter des Empfängers hängen blieb oder aber im Internet verloren ging. Die Anordnung einer Beweisaufnahme (Art. 95 Abs. 1 OG) macht aufgrund dieser technischen Situation keinen Sinn. Es deutet indessen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich des elektronischen Versands der Einsprache am 17. August 2004 nicht die Wahrheit sagt. Das Bundesgericht geht daher von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) überwiegt unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Dies rechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn erwiesen wäre, dass das Verhöramt die elektronische Eingabe erhielt (E. 2.7., Hervorhebungen durch den Verfasser)."
Dazu führt das Bundesgericht folgendes aus:
"Nach dem Gesagten hatte der Hinweis auf die Ungültigkeit einer Einsprache per E-Mail in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls nicht zur Folge, dass das Verhöramt davon absehen durfte, den Beschwerdeführer auf den Formmangel seiner Eingabe aufmerksam zu machen. Dies gilt umso mehr, als dieser im Zeitpunkt der elektronischen Eingabe am 17. August 2004 noch nicht anwaltlich vertreten war und seine Einsprache daher eine Laieneingabe war" (E. 2.6.)"
Noch erstaunlicher ist allerdings, dass das Verhöramt den Eingang der Einsprache per eMail erfolglos bestritten hat. Dazu das Bundesgericht:
"Bei den Akten befindet sich lediglich ein vom Beschwerdeführer eingereichter Computerausdruck der besagten E-Mail. Das Bundesgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend verifizieren, ob das Verhöramt die elektronische Eingabe tatsächlich erhalten hat oder nicht. So ist nicht auszuschliessen, dass die E-Mail in einem (allenfalls bereits gelöschten) Spam-Filter des Empfängers hängen blieb oder aber im Internet verloren ging. Die Anordnung einer Beweisaufnahme (Art. 95 Abs. 1 OG) macht aufgrund dieser technischen Situation keinen Sinn. Es deutet indessen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich des elektronischen Versands der Einsprache am 17. August 2004 nicht die Wahrheit sagt. Das Bundesgericht geht daher von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) überwiegt unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Dies rechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn erwiesen wäre, dass das Verhöramt die elektronische Eingabe erhielt (E. 2.7., Hervorhebungen durch den Verfasser)."
Dienstag, September 13, 2005
SUVA-Immobilienaffäre
Die SUVA reagiert auf Pressemeldungen, wonach mehrere Immobilien im Tessin unter der Hand und unter Einsatz von Schmiergeldern verkauft worden seien (vgl. dazu NZZ Online).
Die Pressemitteilung vom 12.09.2005 wirft allerdings mehr Fragen als Antworten auf. Danach ist eigentlich alles normal gelaufen und mit den üblichen Schwankungen am Immobilienmarkt zu erklären.
Trotzdem verfolgt und unterstützt die SUVA die Untersuchung der Tessiner Staatsanwaltschaft. "Dabei geht es auch darum, allenfalls notwendige Korrekturen der geltenden Kontrollmechanismen aufgrund der Untersuchungsergebnisse umgehend vorzunehmen." Wenn das mal nicht zu einer Ausweitung der Ermittlungen führt ...
Die Pressemitteilung vom 12.09.2005 wirft allerdings mehr Fragen als Antworten auf. Danach ist eigentlich alles normal gelaufen und mit den üblichen Schwankungen am Immobilienmarkt zu erklären.
Trotzdem verfolgt und unterstützt die SUVA die Untersuchung der Tessiner Staatsanwaltschaft. "Dabei geht es auch darum, allenfalls notwendige Korrekturen der geltenden Kontrollmechanismen aufgrund der Untersuchungsergebnisse umgehend vorzunehmen." Wenn das mal nicht zu einer Ausweitung der Ermittlungen führt ...
Strafsanktionen (Nachtrag)
Zu meinem letzten Beitrag sind folgende Ergänzungen zu machen:
- Die Daten basieren auf den Strafregistereinträgen (alle eingetragenen Verurteilungen des Erwachsenenstrafrechts).
- Seit 1992 werden Übertretungsbussen grundsätzlich nicht mehr im Strafregister eingetragen. Einzige Ausnahme, die ins Gewicht fällt, sind die Verurteilungen nach ANAG (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern).
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten somit ausser den Verurteilungen nach ANAG im Wesentlichen keine Übertretungen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten insbesondere nicht die Übertretungen des Strassenverkehrsrechts (einfache Verkehrsregelverletzunge) und die Verurteilungen zu Ordnungsbussen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten auch nicht die Übertretungen des Betäubungsmittelstrafrechts.
- obwohl seit 1992 weniger Deliktsarten im Strafregister erfasst werden, hat die Zahl der im Register eingetragenen Verurteilungen seit 1984 um über 52% zugenommen.
- die Härte der Sanktionen ist gestiegen, was anhand von vier Delikten untersucht wurde.
Quizfrage:
Bund und Kantone fordern massive Aufstockungen der Polizeikorps. Wie würde sich der Ausbau der Korps auf die Statistik auswirken? Die Antwort dürfte unbestritten sein und führt zur nächsten Frage: stecken da halt doch fiskalische Motive hinter dem Schrei nach immer mehr Polizei?
- Die Daten basieren auf den Strafregistereinträgen (alle eingetragenen Verurteilungen des Erwachsenenstrafrechts).
- Seit 1992 werden Übertretungsbussen grundsätzlich nicht mehr im Strafregister eingetragen. Einzige Ausnahme, die ins Gewicht fällt, sind die Verurteilungen nach ANAG (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern).
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten somit ausser den Verurteilungen nach ANAG im Wesentlichen keine Übertretungen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten insbesondere nicht die Übertretungen des Strassenverkehrsrechts (einfache Verkehrsregelverletzunge) und die Verurteilungen zu Ordnungsbussen.
- Die über 86,000 Verurteilungen des Jahres 2003 enthalten auch nicht die Übertretungen des Betäubungsmittelstrafrechts.
- obwohl seit 1992 weniger Deliktsarten im Strafregister erfasst werden, hat die Zahl der im Register eingetragenen Verurteilungen seit 1984 um über 52% zugenommen.
- die Härte der Sanktionen ist gestiegen, was anhand von vier Delikten untersucht wurde.
Quizfrage:
Bund und Kantone fordern massive Aufstockungen der Polizeikorps. Wie würde sich der Ausbau der Korps auf die Statistik auswirken? Die Antwort dürfte unbestritten sein und führt zur nächsten Frage: stecken da halt doch fiskalische Motive hinter dem Schrei nach immer mehr Polizei?
Strafsanktionen
Das Bundesamt für Statistik hat die Zahlen über die Entwicklung der Strafsanktionen in der Schweiz von 1984 bis 2003 publiziert.
Der Medienmitteilung können die interessantesten Entwicklungen entnommen werden.
Die Anzahl der Bussen hat sich in nur 20 Jahren praktisch verdoppelt. Der Anteil der Verurteilungen nach StGB liegt nur noch bei ca. 25%.
Montag, September 12, 2005
Kein Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis
Wer versichert, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen ("claims actual innocence", was nicht dasselbe ist wie "plea of not guilty"), verzichtet implizit auf das Anwaltsgeheimnis. Der Verteidiger hat somit alles zu offenbaren, was ihm sein Klient anvertraut hat.
Diese Verfügung einer US-Bezirksrichterin in Cleveland, Ohio, hat das zuständige Appellationsgericht in einem äusserst interessanten Entscheid vom 9. September 2005 mit 2:1 Stimmen (!) aufgehoben. Es ist der erste und bisher einzige Entscheid eines amerikanischen Gerichts zu dieser Frage.
Dass die aufgehobene Verfügung gar nicht so abwegig ist, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag, ist aus der "dissenting opinion" von Appellationsrichter Boggs (seines Zeichens Chief Judge) ersichtlich, dessen Argumente aber im Entscheid selbst auf eher unzimperliche, aber dann doch überzeugende Weise zerpflückt wird.
Diese Verfügung einer US-Bezirksrichterin in Cleveland, Ohio, hat das zuständige Appellationsgericht in einem äusserst interessanten Entscheid vom 9. September 2005 mit 2:1 Stimmen (!) aufgehoben. Es ist der erste und bisher einzige Entscheid eines amerikanischen Gerichts zu dieser Frage.
Dass die aufgehobene Verfügung gar nicht so abwegig ist, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag, ist aus der "dissenting opinion" von Appellationsrichter Boggs (seines Zeichens Chief Judge) ersichtlich, dessen Argumente aber im Entscheid selbst auf eher unzimperliche, aber dann doch überzeugende Weise zerpflückt wird.
Eidgenössischer Strafbefehl?
Gemäss NZZ am Sonntag versucht Frau NR Christa Markwalder mit einer parlamentarischen Initivative zwei Anpassungen im geltenden Bundesstrafprozess durchzubringen:
1. Einführung eines Strafbefehlsverfahrens
2. Direkte Anklageerhebung ohne Voruntersuchung
Beides soll zur Effizienzsteigerung beitragen (s. dazu meinen letzten Beitrag) und ist im Übrigen auch im Vorentwurf zu einer eidg. StPO vorgesehen.
Frau Markwalder reagiert mit der Initiative auf Ihren (leider) gescheiterten Versuch, das Inkrafftreten der eidg. StPO zeitlich zu forcieren. Dazu hat sich BR Blocher im Nationalrat geäussert.
Aus dem "Grossprojekt eidg. StPO" Kräfte für eine Teilrevision des alten Rechts herauszubrechen, erscheint als wenig durchdacht. Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was Frau Markwalder mit ihrem ersten Vorstoss angestrebt hatte.
1. Einführung eines Strafbefehlsverfahrens
2. Direkte Anklageerhebung ohne Voruntersuchung
Beides soll zur Effizienzsteigerung beitragen (s. dazu meinen letzten Beitrag) und ist im Übrigen auch im Vorentwurf zu einer eidg. StPO vorgesehen.
Frau Markwalder reagiert mit der Initiative auf Ihren (leider) gescheiterten Versuch, das Inkrafftreten der eidg. StPO zeitlich zu forcieren. Dazu hat sich BR Blocher im Nationalrat geäussert.
Aus dem "Grossprojekt eidg. StPO" Kräfte für eine Teilrevision des alten Rechts herauszubrechen, erscheint als wenig durchdacht. Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was Frau Markwalder mit ihrem ersten Vorstoss angestrebt hatte.
Samstag, September 10, 2005
Effizienz statt Qualität
Die NZZ berichtet über Vorwürfe an die niederländische Justiz. Rechtsexperten orten den Grund für die mangelnde Qualität von Strafurteilen u.a. in der Machtfülle der Staatsanwaltschaft und fordern eine Reform des Justizsystems. Effizienz dürfe nicht zulasten der Qualität gehen.
Die Entwicklungen in der Schweiz (s. Vorentwurf eidg. StPO und Begleitbericht) gehen unter dem Stichwort Effizienzsteigerung in die Richtung, der Staatsanwalt genau die Machtfülle zuzuschanzen, welche in den Niederlanden als problematisch kritisiert wird.
Nun, die Schweiz ist nicht Holland. Hier gelten die Strafverfolgungsbehörden nicht nur als neutral, objektiv, unabhängig, ja eigentlich unfehlbar, sie sind es. Fehlturteile gibt es nicht. Auf Revisionsgesuche wird in der Regel gar nicht erst eingetreten. Das ist nicht mehr als konsequent, wenn es Fehlurteile doch gar nicht geben kann. Zudem ist Rechtssicherheit wichtiger und eben effizienter als die mühsame Suche nach der sonst immer wieder so hoch gehaltenen "materiellen Wahrheit".
Die Entwicklungen in der Schweiz (s. Vorentwurf eidg. StPO und Begleitbericht) gehen unter dem Stichwort Effizienzsteigerung in die Richtung, der Staatsanwalt genau die Machtfülle zuzuschanzen, welche in den Niederlanden als problematisch kritisiert wird.
Nun, die Schweiz ist nicht Holland. Hier gelten die Strafverfolgungsbehörden nicht nur als neutral, objektiv, unabhängig, ja eigentlich unfehlbar, sie sind es. Fehlturteile gibt es nicht. Auf Revisionsgesuche wird in der Regel gar nicht erst eingetreten. Das ist nicht mehr als konsequent, wenn es Fehlurteile doch gar nicht geben kann. Zudem ist Rechtssicherheit wichtiger und eben effizienter als die mühsame Suche nach der sonst immer wieder so hoch gehaltenen "materiellen Wahrheit".
GermanBlawgs
Herr Kollege Langenhan hat mich eingeladen, mit meinem stpo-blawg an GermanBlawgs mitwirken zu dürfen, was mich als Ausländer natürlich besonders freut. Besten Dank!
Freitag, September 09, 2005
Selbstmord nach Urteil
Kurz nach der Urteilseröffnung hat sich eine 42-jährige Frau das Leben genommen. Gemäss Tagesanzeiger wurde sie vom Kantonsgericht Obwalden wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, weil sie gemäss Urteil ihre beiden Kinder von einer Brücke gestürzt hatte.
Tückische Rechtshilfe
Ein Urteil des Bundesgerichts vom 25.08.2005 (1P.365/2005) erinnert an ein paar Tücken des Rechtshilfeverfahren:
a) keine StaBe;
b) keine Umdeutung in VGB;
c) keine VGB gegen Zwischenentscheide (hier: Entsiegelung);
d) und überhaupt: Frist verpasst.
a) keine StaBe;
b) keine Umdeutung in VGB;
c) keine VGB gegen Zwischenentscheide (hier: Entsiegelung);
d) und überhaupt: Frist verpasst.
Donnerstag, September 08, 2005
Weiss c. Blau
Die NZZ berichtete kürzlich über eine Tagung zur Wirtschaftskriminalität und die geradezu erschütternde Erkenntnis, dass sich Weisskragen-Träger von den Strassenkriminellen (Blue-Collar-Criminals) unterscheiden:
Die White-Collars
- sind älter
- haben einen hohen Sozialstatus
- waren gut in der Schule
- sind eher verheiratet oder geschieden
- haben ein hohes Einkommen
- sind gut vernetzt und
- nehmen keine Drogen.
Die White-Collars
- sind älter
- haben einen hohen Sozialstatus
- waren gut in der Schule
- sind eher verheiratet oder geschieden
- haben ein hohes Einkommen
- sind gut vernetzt und
- nehmen keine Drogen.
Zwangsmassnahmen bei Übertretungen?
Anlässlich eines Kammer-Seminars vom 07.09.2005 in Bern wurde die Ansicht vertreten, Zwangsmassnahmen nach Art. 45 - 60 VStrR seien nur bei Vergehen und Verbrechen zulässig. Da es sich bei den Strafbestmmungen nach Art. 85 ff. MwstG um Übertretungen handle, seien Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
Art 45 Abs. 2 VStrR schliesst Zwangsmassnhamen ausdrücklich nur für Ordnungswidrigkeiten aus. Ob die Hinterziehungs- und Gefährdungsbussen nach Art. 85 ff. MwstG bloss Ordnungswidrigkeiten darstellen, darf wohl bezweifelt werden. Die beiden Straftatbestände sanktionieren doch nach der Vorstellung des Gesetzgebers eher kriminelles Unrecht denn blosses Verwaltungsunrecht. Sie sind übrigens Gegenstand des eben erwähnten Betrugsabkommens CH/EU und damit amts- und rechtshilfefähig.
Das Bundesgericht hat diese Frage m.W. noch nie geklärt. Immerhin hatte es Sachverhalte zu beurteilen, bei denen Zwangsmassnahmen im Übertretungsstrafverfahren angewendet wurden (BGE 118 IV 67, wo es auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung aber eben nicht eingetreten ist; s. dazu aber VPB 62.113).
Im Ergebnis erscheint die eingangs zitierte Auffassung allerdings schon richtig. Es ist m.E. kaum je verhältnismässig, zur Verfolgung blosser Übertretungen Zwangsmassnahmen einzusetzen. In vielen kantonalen StPO ist denn auch der Verdacht zumindest eines Vergehens Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen.
Zwischen beiden Auffassungen scheint der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung zu stehen. Dessen Art. 420 Abs. 2 sagt folgeendes: "Eine Razzia, Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen von Personen sind zulässig, wenn die Bedeutung der Übertretung diese Massnahmen rechtfertigt." Alles klar?
Art 45 Abs. 2 VStrR schliesst Zwangsmassnhamen ausdrücklich nur für Ordnungswidrigkeiten aus. Ob die Hinterziehungs- und Gefährdungsbussen nach Art. 85 ff. MwstG bloss Ordnungswidrigkeiten darstellen, darf wohl bezweifelt werden. Die beiden Straftatbestände sanktionieren doch nach der Vorstellung des Gesetzgebers eher kriminelles Unrecht denn blosses Verwaltungsunrecht. Sie sind übrigens Gegenstand des eben erwähnten Betrugsabkommens CH/EU und damit amts- und rechtshilfefähig.
Das Bundesgericht hat diese Frage m.W. noch nie geklärt. Immerhin hatte es Sachverhalte zu beurteilen, bei denen Zwangsmassnahmen im Übertretungsstrafverfahren angewendet wurden (BGE 118 IV 67, wo es auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung aber eben nicht eingetreten ist; s. dazu aber VPB 62.113).
Im Ergebnis erscheint die eingangs zitierte Auffassung allerdings schon richtig. Es ist m.E. kaum je verhältnismässig, zur Verfolgung blosser Übertretungen Zwangsmassnahmen einzusetzen. In vielen kantonalen StPO ist denn auch der Verdacht zumindest eines Vergehens Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen.
Zwischen beiden Auffassungen scheint der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung zu stehen. Dessen Art. 420 Abs. 2 sagt folgeendes: "Eine Razzia, Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen von Personen sind zulässig, wenn die Bedeutung der Übertretung diese Massnahmen rechtfertigt." Alles klar?
Betrugsabkommen Schweiz - EU
Teil der bilateralen Abkommen II ist das Betrugsabkommen(SR 0.351.926.81), das die Rechts- und Amtshilfe im Bereich der indirekten Steuern zum Gegenstand hat. Der Rechtsschutz richtet sich im Bereich der Rechtshilfe nach IRSG. Im Rahmen der Amtshilfe ist der Rechtsschutz nicht vorgesehen, dafür hingegen die Mitwirkungspflichten (Art. 17):
"Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen."
Wozu braucht es da noch Rechtshilfe?
"Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen."
Wozu braucht es da noch Rechtshilfe?
EMRK veraltet?
Charles Clark (UK home secretary) trat am 7. September 2005 vor dem Europäischen Parlament dafür ein, die EMRK zu überarbeiten. Um die Bürger der Mitgliedstaaten der EU wirksam gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität zu schützen, müsse ein Abbau von Freiheitsrechten in Erwägung gezogen werden (s. euobserver.com).
Dienstag, September 06, 2005
Saddam Hussein's Verteidigerteam
Gemäss NZZ Online hat die Familie von Saddam Hussein das erste Verteidigungsteam von 1,500 Rechtsexperten entlassen. Man habe sich vor allem über die zahlreichen ausländischen Rechtsanwälte geärgert, die sich öffentlich im Namen von Saddam Hussein äusserten
Nun wird ein neues Team für den am 19. Oktober 2005 in Baghdad beginnenden Prozess unter Federführung einer Tochter Saddam Hussein's zusammengestellt. Diese Meldung stammt allerdings von einem der bisherigen Verteidiger und man wird bezweifeln dürfen, dass er im Namen seines Klienten gesprochen hat.
Nun wird ein neues Team für den am 19. Oktober 2005 in Baghdad beginnenden Prozess unter Federführung einer Tochter Saddam Hussein's zusammengestellt. Diese Meldung stammt allerdings von einem der bisherigen Verteidiger und man wird bezweifeln dürfen, dass er im Namen seines Klienten gesprochen hat.
Montag, September 05, 2005
Online zur Polizei
SPIEGEL ONLINE berichtet über einen Modellversuch der schwedischen Polizei. der es ermöglicht, per Internet eine Strafanzeige zu erstatten. Die Anzeiger erhalten umgehend eine Bestätigung, die sie in der Regel für ihre Versicherung brauchen. Ziel ist es, den Polizeinotruf 112 von Bagatelldelikten zu entlasten.
Sonntag, September 04, 2005
Chief Justice Rehnquist gestorben
CNN berichtet über den Tod von William H. Rehnquist, der 1972 von Nixon in den Burger Court nominiert und 1986 unter Reagan Chief Justice wurde.
Zitate Bundesstrafgericht
Update zu meinem früheren Beitrag:
Der vom Bundesstrafgericht mehrfach zitierte Entscheid der Anklagekammer ist 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 und nicht 8G.116/2004.
Und wenn wir schon dabei sind: Der ebenfalls zitierte 1A.278/2003 vom 20. April 2004 ist publiziert (BGE 130 II 302).
Der vom Bundesstrafgericht mehrfach zitierte Entscheid der Anklagekammer ist 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 und nicht 8G.116/2004.
Und wenn wir schon dabei sind: Der ebenfalls zitierte 1A.278/2003 vom 20. April 2004 ist publiziert (BGE 130 II 302).
Samstag, September 03, 2005
Entsiegelung von Anwaltsakten
Das Bundesstrafgericht musste erneut über ein Entsiegelungsgesuch betreffend in einer Anwaltskanzlei beschlagnahmte Unterlagen entscheiden (BE.2005.4 vom 08.08.2005). Der (in italienischer Sprache ergangene) Entscheid sieht für Verfahren, in denen die betroffenen Anwälte selbst Beschuldigte sind, eine dreistufige Triage vor, die ich (der italienischen Sprache nicht mächtig) wie folgt zu umschrieben versuche:
Phase 1: Ausscheiden von für das Verfahren nicht wesentlichen Akten. Solche sind zurückzugeben.
Phase 2: Von den verbleibenden wesentlichen Akten ist als nächstes auszuscheiden, was dem Berufsgeheimnis (l’attività tipica dell’avvocato e del notaio) unterstellt ist.
Phase 3: Für die verbleibenden Unterlagen ist das Berufsgeheimnis zu wahren, indem für das Verfahren nicht benötigte Fakten und Namen anonymisiert werden.
Die Triage wird durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorgenommen, das für die dritte Phase einen externen Experten beiziehen kann.
Massgebend ist allein der Originaltext (E. 7.3).
Phase 1: Ausscheiden von für das Verfahren nicht wesentlichen Akten. Solche sind zurückzugeben.
Phase 2: Von den verbleibenden wesentlichen Akten ist als nächstes auszuscheiden, was dem Berufsgeheimnis (l’attività tipica dell’avvocato e del notaio) unterstellt ist.
Phase 3: Für die verbleibenden Unterlagen ist das Berufsgeheimnis zu wahren, indem für das Verfahren nicht benötigte Fakten und Namen anonymisiert werden.
Die Triage wird durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorgenommen, das für die dritte Phase einen externen Experten beiziehen kann.
Massgebend ist allein der Originaltext (E. 7.3).
Freitag, September 02, 2005
Begründung der Untersuchungshaft
Das Bundesgericht heisst wieder einmal eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Haftverlängerungsentscheid wegen ungenügender Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) gut (1P.451/2005 vom 25. August 2005). Der Beschwerdeführer wird jedoch - wie in solchen Fällen üblich - nicht aus der Haft entlassen.
Der angefochtene Entscheid wurde lediglich mit Verweisen auf einen anderen Entscheid und auf die Begründung des Untersuchungsrichters begründet, was im vorliegenden Fall nicht genügte. Sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr waren ungenügend begründet und trugen den Entwicklungen seit dem letzten Entscheid nicht Rechnung.
Die Anklagekammer Genf wird ihren aufgehobenen Entscheid nun neu begründen müssen und wird dabei sicher in der Lage sein, mit neuer Begründung zum alten Ergebnis zu gelangen.
Der angefochtene Entscheid wurde lediglich mit Verweisen auf einen anderen Entscheid und auf die Begründung des Untersuchungsrichters begründet, was im vorliegenden Fall nicht genügte. Sowohl Kollusionsgefahr als auch Fluchtgefahr waren ungenügend begründet und trugen den Entwicklungen seit dem letzten Entscheid nicht Rechnung.
Die Anklagekammer Genf wird ihren aufgehobenen Entscheid nun neu begründen müssen und wird dabei sicher in der Lage sein, mit neuer Begründung zum alten Ergebnis zu gelangen.
Ein Orden für die Bezirksanwältin
Einem Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2005 (1A.43/2005) ist zu entnehmen, dass Frau BA Cornelia Cova vom peruanischen Präsidenten mit dem zweithöchsten Orden, der in Peru Zivilpersonen verliehen werde, ausgezeichnet wurde. Die Auszeichnung sei im Zusammenhang mit der Behandlung des Rechtshilfeersuchens in der Affäre Fujimori/Montesinos verliehen worden.
Im hier beurteilten Fall ging es um ein neuerliches Rechtshilfeersuchen Perus. Die Beschwerdeführer machten u.a. Befangenheit der vom ersuchenden Staat ausgezeichneten Bezirksanwältin geltend. Das Bundesgericht ging darauf aus novenrechtlichen Gründen nicht ein:
"Die Beschwerdeführer legen zum Beweis der Verleihung des Ordens an Bezirksanwältin Cova einen Auszug aus dem peruanischen Amtsblatt ("Diario Official de la Républica del Peru") vom 14. Februar 2003 ins Recht. Diesen musste die Vorinstanz nicht von Amtes wegen erheben. Ein schweizerisches Gericht muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter nicht kennen. Das neue Vorbringen ist daher unzulässig" (E. 7.2).
Im Klartext: Der schweizerische Anwalt muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter kennen, das schweizerische Gericht nicht.
Im hier beurteilten Fall ging es um ein neuerliches Rechtshilfeersuchen Perus. Die Beschwerdeführer machten u.a. Befangenheit der vom ersuchenden Staat ausgezeichneten Bezirksanwältin geltend. Das Bundesgericht ging darauf aus novenrechtlichen Gründen nicht ein:
"Die Beschwerdeführer legen zum Beweis der Verleihung des Ordens an Bezirksanwältin Cova einen Auszug aus dem peruanischen Amtsblatt ("Diario Official de la Républica del Peru") vom 14. Februar 2003 ins Recht. Diesen musste die Vorinstanz nicht von Amtes wegen erheben. Ein schweizerisches Gericht muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter nicht kennen. Das neue Vorbringen ist daher unzulässig" (E. 7.2).
Im Klartext: Der schweizerische Anwalt muss den Inhalt ausländischer Amtsblätter kennen, das schweizerische Gericht nicht.
GENESIS / FALCON
Das Bundesamt für Polizei hat eine Pressemitteilung erlassen, in der die Erfolge im Kampf gegen Kinderpornografie im Internet dargestellt werden. Die Pressemitteilung enthält leider nur oberflächliche, nicht überprüfbare Information und sagt insbesondere nichts über die Natur der "Strafentscheide" aus. Interessant zu wissen wäre, wieviele Verurteilungen ohne richterliche Beurteilung (Strafverfügungen) erfolgten. Zu GENESIS sind folgende Zahlen bekannt gegeben worden:
- 1,092 Hausdurchsuchungen
- 893 "Strafentscheide" (?)
- 469 Einstellungen (53 %)
- 198 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen (22%)
- 226 Verurteilungen mit Geldstrafen (25%)
Freisprüche, die es ebenfalls gab, werden nicht erwähnt.
- 1,092 Hausdurchsuchungen
- 893 "Strafentscheide" (?)
- 469 Einstellungen (53 %)
- 198 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen (22%)
- 226 Verurteilungen mit Geldstrafen (25%)
Freisprüche, die es ebenfalls gab, werden nicht erwähnt.
Donnerstag, September 01, 2005
Medienmitteilung GPDel
Aus der Medienmitteilung der parlamentarischen Geschäftsprüfungsdelegation GPDel vom 31.08.2005:
"Um die Sicherheit der Schweiz angesichts der heutigen Herausforderungen gewährleisten zu können, müssen baldmöglichst der DAP und der SND unter eine gemeinsame Führung gestellt werden. Die heute noch unterschiedlichen Betriebskulturen dürfen dem nicht entgegenstehen. Nur so kann aus heutiger Sicht die politische Führung sichergestellt, die Synergien optimal genutzt und die Ressourcen effizient eingesetzt werden."
"Synergien nutzen" und "Ressourcen effizient einsetzen" tönt unangreifbar vernünftig. Ob es wirklich klug ist, DAP und SND unter gemeinsame Führung zu stellen und damit faktisch zu vereinigen (oder eben zusammenzuführen), wage ich zu bezweifeln. Man muss sich dabei bloss überlegen, wie dieses Führungsorgan sachgerecht bezeichnet werden soll. Die an sich treffendsten Begriffe fallen ja aus historischen Gründen weg.
"Um die Sicherheit der Schweiz angesichts der heutigen Herausforderungen gewährleisten zu können, müssen baldmöglichst der DAP und der SND unter eine gemeinsame Führung gestellt werden. Die heute noch unterschiedlichen Betriebskulturen dürfen dem nicht entgegenstehen. Nur so kann aus heutiger Sicht die politische Führung sichergestellt, die Synergien optimal genutzt und die Ressourcen effizient eingesetzt werden."
"Synergien nutzen" und "Ressourcen effizient einsetzen" tönt unangreifbar vernünftig. Ob es wirklich klug ist, DAP und SND unter gemeinsame Führung zu stellen und damit faktisch zu vereinigen (oder eben zusammenzuführen), wage ich zu bezweifeln. Man muss sich dabei bloss überlegen, wie dieses Führungsorgan sachgerecht bezeichnet werden soll. Die an sich treffendsten Begriffe fallen ja aus historischen Gründen weg.
Mittwoch, August 31, 2005
Electronic Monitoring wird weitergeführt
Gemäss heutiger Pressemitteilung des EJPD können in sieben Kantonen (BS, BL, BE, VD, GE, TI und SO) weiterhin Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs vollzogen werden.
Bundesstrafgericht Entscheide
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe von neuen Entscheiden online gestellt.
Nicht ernstlich am Beizug eines Anwalts interessiert
Anlässlich einer polizeilichen Befragung in Untersuchungshaft hat ein Beschuldigter protokollieren lassen, er wolle einen Anwalt. Dass er dann doch keinen bekommen hat und ohne anwaltliche Vertretung ein Geständnis abgelegt hat, wurde Gegenstand einer erfolglosen staatsrechtlichen Beschwerde.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):
"Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte."
Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):
"Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte."
Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).
Dienstag, August 30, 2005
KPMG: USD 456 Mio. und Anwaltsgeheimnis
Die Einigung zwischen KMPG und den amerikanischen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden enthält interessante Fragen zum Anwaltsgeheimnis. Die entsprechenden Bestimmungen der Einigung und weitere Hinweise zum Anwaltsgeheimnis in den USA finden Sie auf White Collar Crime Prof Blog.
Biometrischer Pass
Das Bundesamt für Polizei, seine Freunde nennen es "fedpol", orientiert hier über den (bereits wieder) neuen Schweizer Pass. Wer wirklich wissen will, worum es geht, wird den Gesetzes- und Verordnungstext konsultieren müssen. Beide finden sich hier. Darin kann man nachlesen, dass die biometrischen Daten (der Bundesrat bestimmt welche) in einer zentralen Datenbank beim BA für Polizei gesammelt werden und wer darauf Zugriff hat. Einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch der Datenbank sucht man allerdings vergeblich. Die Abfrage von Daten in Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen, etwa zu Fahndungszwecken (wozu denn sonst?), soll verboten sein. Kontrolliert wird das freilich nicht.
Die Vernehmlassung läuft noch bis Ende September 2005. Einstweilen kann sogar die Software zum Lesen der biometrischen Daten gedownloadet werden. Der Kassensturz weiss mehr.
Die Vernehmlassung läuft noch bis Ende September 2005. Einstweilen kann sogar die Software zum Lesen der biometrischen Daten gedownloadet werden. Der Kassensturz weiss mehr.
Montag, August 29, 2005
CrimLaw
Lawprof Ken Lammers (crimlaw) hat einen interessanten Beitrag zum Thema "Verdächtig ist vor allem das Unverdächtige" (vgl. dazu meinen früheren BWIS II-Beitrag) oder Sometimes those whom you least suspect.
Sicherheit als Voraussetzung für Freiheit
Die Solothurner Zeitung berichtet über ein Referat von Peter Regli vor den Solothurner SVP-Delegierten. Regli, in Ungnade gefallerner Ex-Chef des militärischen Nachrichtendienstes, analysiert die aktuelle sicherheitspolitische Lage als eine Art asymmetrischer dritter Weltkrieg und schlägt vor, auf ein wenig Freiheit zu verzichten, um mehr Sicherheit zu erhalten. Als Beispiel nennt er das Abhören von Handys, die Videoüberwachung und die Erfassung biometrischer Daten.
Leider erklärt auch Regli nicht, inwiefern diese Massnahmen mehr Sicherheit garantieren sollen.
Leider erklärt auch Regli nicht, inwiefern diese Massnahmen mehr Sicherheit garantieren sollen.
Samstag, August 27, 2005
Strafgerichtshoheit Navajo Nation
Ein US-amerikanisches Appellationsgericht (U.S. 9th Circuit Court of Appeals) hat am 23. August 2005 entschieden (Means c. Navajo Nation, No. 01-17489), dass einem Indianerstamm die Strafgerichtshoheit in seinem Reservat auch gegenüber Angehöriger anderer Stämme zusteht.
Russell Means, einem Angehörigen des "Oglala-Sioux Indian Tribe", wird vorgeworfen, seinen Schwiegervater, einen Omaha Indianer, im Reservat "Navajo Nation" bedroht zu haben. Er widersetzte sich vergeblich der Beurteilung durch ein Navajo Gericht. Er machte u.a. geltend, der Unterschied zwischen einem Oglala-Sioux und einem Navajo sei so unterschiedlich wie derjenige zwischen einem Amerikaner und einem Franzosen. Er könne nie Navajo werden, weil er nicht über mindestens 1/4 Navajo-Blut verfüge und im Gesellschaftsleben diskriminiert werde.
Navajo Nation beruft sich erfolgrecih darauf, dass ihr Territorium mit 25,000 Quadratmeilen grösser sei als mancher US-Staat und viele ausländische Staaten. Es liege auf der Hand, dass es von Zeit zur Zeit zu Straffällen komme, in die Nichtstammesangehörige involviert seien. Die Gerichtsbarkeit sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit durchzusetzen.
Russell Means, einem Angehörigen des "Oglala-Sioux Indian Tribe", wird vorgeworfen, seinen Schwiegervater, einen Omaha Indianer, im Reservat "Navajo Nation" bedroht zu haben. Er widersetzte sich vergeblich der Beurteilung durch ein Navajo Gericht. Er machte u.a. geltend, der Unterschied zwischen einem Oglala-Sioux und einem Navajo sei so unterschiedlich wie derjenige zwischen einem Amerikaner und einem Franzosen. Er könne nie Navajo werden, weil er nicht über mindestens 1/4 Navajo-Blut verfüge und im Gesellschaftsleben diskriminiert werde.
Navajo Nation beruft sich erfolgrecih darauf, dass ihr Territorium mit 25,000 Quadratmeilen grösser sei als mancher US-Staat und viele ausländische Staaten. Es liege auf der Hand, dass es von Zeit zur Zeit zu Straffällen komme, in die Nichtstammesangehörige involviert seien. Die Gerichtsbarkeit sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit durchzusetzen.
Freitag, August 26, 2005
Zeitlich unbefristete Informationssperre verfassungswidrig
In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. Juli 2005 (1S.11/2005) weist das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts ab. Dieses hatte eine von der BA gegenüber einer Bank auferlegte Informationssperre aufgehoben.
Aus E. 6.4 des Entscheids: "Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte."
Aus E. 6.4 des Entscheids: "Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte."
Willkürliche Kostenauflage
In einem zufolge Verjährung eingestellten Ehrverletzungsprozess wurde die Beschuldigte verpflichtet, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen und einem der beiden Antragssteller (beide Staatsanwälte im Kanton Zürich) eine Entschädigung zu bezahlen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2005 (1P.65/2005) als willkürlich qualifiziert.
Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.
Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.
Donnerstag, August 25, 2005
"Geheimakten" bei der Kantonspolizei Solothurn
Die Solothurner Zeitung berichtet über ein Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn, bei dem die Verteidigung mit Erfolg ein Gutachten kritisiert hat. Unter anderem stellte sich heraus, dass der Gutachter im Besitz einer Unfallskizze der Kantonspolizei war, die nicht in den Gerichtsakten war, was die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und der Dokumentationspflicht verletzt und letztlich geeignet ist, aufgrund unvollständiger Information "Fehlurteile" zu produzieren. Leider ist immer wieder - und nicht nur im Kanton Solothurn - festzustellen, dass von der Polizei erstellte Akten nicht Eingang in die Gerichtsakten finden. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Sicher ist nur, dass es den genannten Grunsätzen widerspricht, die eigentlich verfassungsmässig garantiert wären.
Für die Verteidigung sind solche "Geheimakten" auch aus anderen Gründen besonders heikel. Sobald Anhaltspunkte für "Geheimakten" bestehen, stellt sich für die Verteidigung u.a. die Frage, ob sie für den Beschuldigten wohl entlastend oder belastend sein könnten, was die Verteidigung ja aber eben nicht weiss. Die Aktennahme zu beantragen ist daher unter dem Aspekt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gefährlich.
Erstaunlich ist, dass die Gerichte dieser Frage oft zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Eigentlich sollten sie ja in erster Linie sie dafür sorgen, dass ihre Urteile auf vollständiger Information und Dokumentation basieren. Was hier der anwaltlichen Sorgfalt verboten sein kann, ist der richterlichen geboten.
Für die Verteidigung sind solche "Geheimakten" auch aus anderen Gründen besonders heikel. Sobald Anhaltspunkte für "Geheimakten" bestehen, stellt sich für die Verteidigung u.a. die Frage, ob sie für den Beschuldigten wohl entlastend oder belastend sein könnten, was die Verteidigung ja aber eben nicht weiss. Die Aktennahme zu beantragen ist daher unter dem Aspekt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gefährlich.
Erstaunlich ist, dass die Gerichte dieser Frage oft zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Eigentlich sollten sie ja in erster Linie sie dafür sorgen, dass ihre Urteile auf vollständiger Information und Dokumentation basieren. Was hier der anwaltlichen Sorgfalt verboten sein kann, ist der richterlichen geboten.
Mittwoch, August 24, 2005
Mexikanisches Verteidigerhonorar nach Streitwerttarif
In einem Wirtschaftsstrafprozess in Mexiko hat ein Strafverteidiger die Einstellung eines Strafverfahrens erwirkt, indem er sich für seinen Mandanten erfolgreich auf den Eintritt der absoluten Verjährung berufen hat. Ein mexikanisches Gericht sprach dem Verteidiger ein Anwaltshonorar von USD 6,594,887.78 (6.5% des Deliktsbetrags von über USD 100,000,000.00) zu.
In der Schweiz wurde das Urteil für vollstreckbar erklärt und der Verteidiger erhielt für seine Hauptforderung die definitive Rechtsöffnung für CHF 8,967,692.70. Dagegen wehrte sich der Mandant mit staatsrechtlicher Beschwerde, in der er sich erfolglos auf den materiellen ordre public berief (vgl. BGE 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt sich das Bundesgericht dann aber zurück: CHF 15,000.00.
In der Schweiz wurde das Urteil für vollstreckbar erklärt und der Verteidiger erhielt für seine Hauptforderung die definitive Rechtsöffnung für CHF 8,967,692.70. Dagegen wehrte sich der Mandant mit staatsrechtlicher Beschwerde, in der er sich erfolglos auf den materiellen ordre public berief (vgl. BGE 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt sich das Bundesgericht dann aber zurück: CHF 15,000.00.
Dienstag, August 23, 2005
Eher unerfahren und durch Liebe blind
Mit Urteil vom 24. Juni 2005 (6S.123/2005) hat das Bundesgericht eine Kassationsbeschwerde einer Frau abgewiesen, die dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte, aus einmaligem Geschlechtsverkehr schwanger zu sein. Sie brachte den Geschädigten dazu, ihr für die angeblich vorzunehmende Abtreibung CHF 20,000.00 zu zahlen.
Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat". Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: "Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig."
Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.
Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat". Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: "Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig."
Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.
Unwetterspenden zweckentfremdet?
Gerade jetzt, da die ersten Spendenaufrufe für die Unwetterfolgen dieser Woche lanciert werden, teilt NZZ online mit, dass gegen zwei Vertreter der Gemeinde Mörel ein Strafverfahren eröffnet wurde. Sie werden verdächtigt, Spendengelder für die Unwetter aus dem Jahr 2000 in grossem Stil zweckentfremdet zu haben.
Montag, August 22, 2005
Polizei in Chatrooms
update: Der "Chatroom"-Entscheid des Zürcher Kassationsgericht (vgl. meine früheren Beiträge) ist bei strafprozess ... abrufbar.
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