Das Bundesgericht weist die Beschwerden eines verurteilten Automobilisten ab (6P.86/2005 vom 01.10.2005), der auf der Autobahn einem anderen in zu geringem Abstand gefolgt war und ihn anschliessend auf einer Überlandstrasse zum Anhalten genötigt und bedroht hat. Dazu das Bundesgericht:
"Dieser 'gezielte Terror' des Beschwerdeführers wurde zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert."
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