Mittwoch, August 31, 2005
Electronic Monitoring wird weitergeführt
Gemäss heutiger Pressemitteilung des EJPD können in sieben Kantonen (BS, BL, BE, VD, GE, TI und SO) weiterhin Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs vollzogen werden.
Bundesstrafgericht Entscheide
Das Bundesstrafgericht hat eine Reihe von neuen Entscheiden online gestellt.
Nicht ernstlich am Beizug eines Anwalts interessiert
Anlässlich einer polizeilichen Befragung in Untersuchungshaft hat ein Beschuldigter protokollieren lassen, er wolle einen Anwalt. Dass er dann doch keinen bekommen hat und ohne anwaltliche Vertretung ein Geständnis abgelegt hat, wurde Gegenstand einer erfolglosen staatsrechtlichen Beschwerde.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):
"Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte."
Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).
Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 (1P.765./2004, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen):
"Ich bin gesund. Ich möchte einen Anwalt haben (Akten des Bezirksgerichts, act. 112). Im Protokoll finden sich danach keine weiteren Äusserungen dazu. Das Obergericht ging davon aus, der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte hätten sich ausserhalb des Protokolls darüber unterhalten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters hintertrieben werden sollte, ansonsten die Äusserung des Beschwerdeführers gar nicht protokolliert worden wäre. Zudem habe dieser das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an einem Beizug eines Rechtsvertreters interessiert war und seinen einmalig geäusserten Wunsch nicht weiter verfolgte."
Merke: Es gilt nur, was ausserhalb des Protokolls besprochen wird (jedenfalls solange man davon ausgehen kann, dass es besprochen wurde).
Dienstag, August 30, 2005
KPMG: USD 456 Mio. und Anwaltsgeheimnis
Die Einigung zwischen KMPG und den amerikanischen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden enthält interessante Fragen zum Anwaltsgeheimnis. Die entsprechenden Bestimmungen der Einigung und weitere Hinweise zum Anwaltsgeheimnis in den USA finden Sie auf White Collar Crime Prof Blog.
Biometrischer Pass
Das Bundesamt für Polizei, seine Freunde nennen es "fedpol", orientiert hier über den (bereits wieder) neuen Schweizer Pass. Wer wirklich wissen will, worum es geht, wird den Gesetzes- und Verordnungstext konsultieren müssen. Beide finden sich hier. Darin kann man nachlesen, dass die biometrischen Daten (der Bundesrat bestimmt welche) in einer zentralen Datenbank beim BA für Polizei gesammelt werden und wer darauf Zugriff hat. Einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch der Datenbank sucht man allerdings vergeblich. Die Abfrage von Daten in Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen, etwa zu Fahndungszwecken (wozu denn sonst?), soll verboten sein. Kontrolliert wird das freilich nicht.
Die Vernehmlassung läuft noch bis Ende September 2005. Einstweilen kann sogar die Software zum Lesen der biometrischen Daten gedownloadet werden. Der Kassensturz weiss mehr.
Die Vernehmlassung läuft noch bis Ende September 2005. Einstweilen kann sogar die Software zum Lesen der biometrischen Daten gedownloadet werden. Der Kassensturz weiss mehr.
Montag, August 29, 2005
CrimLaw
Lawprof Ken Lammers (crimlaw) hat einen interessanten Beitrag zum Thema "Verdächtig ist vor allem das Unverdächtige" (vgl. dazu meinen früheren BWIS II-Beitrag) oder Sometimes those whom you least suspect.
Sicherheit als Voraussetzung für Freiheit
Die Solothurner Zeitung berichtet über ein Referat von Peter Regli vor den Solothurner SVP-Delegierten. Regli, in Ungnade gefallerner Ex-Chef des militärischen Nachrichtendienstes, analysiert die aktuelle sicherheitspolitische Lage als eine Art asymmetrischer dritter Weltkrieg und schlägt vor, auf ein wenig Freiheit zu verzichten, um mehr Sicherheit zu erhalten. Als Beispiel nennt er das Abhören von Handys, die Videoüberwachung und die Erfassung biometrischer Daten.
Leider erklärt auch Regli nicht, inwiefern diese Massnahmen mehr Sicherheit garantieren sollen.
Leider erklärt auch Regli nicht, inwiefern diese Massnahmen mehr Sicherheit garantieren sollen.
Samstag, August 27, 2005
Strafgerichtshoheit Navajo Nation
Ein US-amerikanisches Appellationsgericht (U.S. 9th Circuit Court of Appeals) hat am 23. August 2005 entschieden (Means c. Navajo Nation, No. 01-17489), dass einem Indianerstamm die Strafgerichtshoheit in seinem Reservat auch gegenüber Angehöriger anderer Stämme zusteht.
Russell Means, einem Angehörigen des "Oglala-Sioux Indian Tribe", wird vorgeworfen, seinen Schwiegervater, einen Omaha Indianer, im Reservat "Navajo Nation" bedroht zu haben. Er widersetzte sich vergeblich der Beurteilung durch ein Navajo Gericht. Er machte u.a. geltend, der Unterschied zwischen einem Oglala-Sioux und einem Navajo sei so unterschiedlich wie derjenige zwischen einem Amerikaner und einem Franzosen. Er könne nie Navajo werden, weil er nicht über mindestens 1/4 Navajo-Blut verfüge und im Gesellschaftsleben diskriminiert werde.
Navajo Nation beruft sich erfolgrecih darauf, dass ihr Territorium mit 25,000 Quadratmeilen grösser sei als mancher US-Staat und viele ausländische Staaten. Es liege auf der Hand, dass es von Zeit zur Zeit zu Straffällen komme, in die Nichtstammesangehörige involviert seien. Die Gerichtsbarkeit sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit durchzusetzen.
Russell Means, einem Angehörigen des "Oglala-Sioux Indian Tribe", wird vorgeworfen, seinen Schwiegervater, einen Omaha Indianer, im Reservat "Navajo Nation" bedroht zu haben. Er widersetzte sich vergeblich der Beurteilung durch ein Navajo Gericht. Er machte u.a. geltend, der Unterschied zwischen einem Oglala-Sioux und einem Navajo sei so unterschiedlich wie derjenige zwischen einem Amerikaner und einem Franzosen. Er könne nie Navajo werden, weil er nicht über mindestens 1/4 Navajo-Blut verfüge und im Gesellschaftsleben diskriminiert werde.
Navajo Nation beruft sich erfolgrecih darauf, dass ihr Territorium mit 25,000 Quadratmeilen grösser sei als mancher US-Staat und viele ausländische Staaten. Es liege auf der Hand, dass es von Zeit zur Zeit zu Straffällen komme, in die Nichtstammesangehörige involviert seien. Die Gerichtsbarkeit sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit durchzusetzen.
Freitag, August 26, 2005
Zeitlich unbefristete Informationssperre verfassungswidrig
In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. Juli 2005 (1S.11/2005) weist das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts ab. Dieses hatte eine von der BA gegenüber einer Bank auferlegte Informationssperre aufgehoben.
Aus E. 6.4 des Entscheids: "Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte."
Aus E. 6.4 des Entscheids: "Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte."
Willkürliche Kostenauflage
In einem zufolge Verjährung eingestellten Ehrverletzungsprozess wurde die Beschuldigte verpflichtet, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen und einem der beiden Antragssteller (beide Staatsanwälte im Kanton Zürich) eine Entschädigung zu bezahlen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2005 (1P.65/2005) als willkürlich qualifiziert.
Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.
Da die im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtswidrigkeit im Einzelfall erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht möglich sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen.
Donnerstag, August 25, 2005
"Geheimakten" bei der Kantonspolizei Solothurn
Die Solothurner Zeitung berichtet über ein Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn, bei dem die Verteidigung mit Erfolg ein Gutachten kritisiert hat. Unter anderem stellte sich heraus, dass der Gutachter im Besitz einer Unfallskizze der Kantonspolizei war, die nicht in den Gerichtsakten war, was die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und der Dokumentationspflicht verletzt und letztlich geeignet ist, aufgrund unvollständiger Information "Fehlurteile" zu produzieren. Leider ist immer wieder - und nicht nur im Kanton Solothurn - festzustellen, dass von der Polizei erstellte Akten nicht Eingang in die Gerichtsakten finden. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Sicher ist nur, dass es den genannten Grunsätzen widerspricht, die eigentlich verfassungsmässig garantiert wären.
Für die Verteidigung sind solche "Geheimakten" auch aus anderen Gründen besonders heikel. Sobald Anhaltspunkte für "Geheimakten" bestehen, stellt sich für die Verteidigung u.a. die Frage, ob sie für den Beschuldigten wohl entlastend oder belastend sein könnten, was die Verteidigung ja aber eben nicht weiss. Die Aktennahme zu beantragen ist daher unter dem Aspekt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gefährlich.
Erstaunlich ist, dass die Gerichte dieser Frage oft zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Eigentlich sollten sie ja in erster Linie sie dafür sorgen, dass ihre Urteile auf vollständiger Information und Dokumentation basieren. Was hier der anwaltlichen Sorgfalt verboten sein kann, ist der richterlichen geboten.
Für die Verteidigung sind solche "Geheimakten" auch aus anderen Gründen besonders heikel. Sobald Anhaltspunkte für "Geheimakten" bestehen, stellt sich für die Verteidigung u.a. die Frage, ob sie für den Beschuldigten wohl entlastend oder belastend sein könnten, was die Verteidigung ja aber eben nicht weiss. Die Aktennahme zu beantragen ist daher unter dem Aspekt der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gefährlich.
Erstaunlich ist, dass die Gerichte dieser Frage oft zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Eigentlich sollten sie ja in erster Linie sie dafür sorgen, dass ihre Urteile auf vollständiger Information und Dokumentation basieren. Was hier der anwaltlichen Sorgfalt verboten sein kann, ist der richterlichen geboten.
Mittwoch, August 24, 2005
Mexikanisches Verteidigerhonorar nach Streitwerttarif
In einem Wirtschaftsstrafprozess in Mexiko hat ein Strafverteidiger die Einstellung eines Strafverfahrens erwirkt, indem er sich für seinen Mandanten erfolgreich auf den Eintritt der absoluten Verjährung berufen hat. Ein mexikanisches Gericht sprach dem Verteidiger ein Anwaltshonorar von USD 6,594,887.78 (6.5% des Deliktsbetrags von über USD 100,000,000.00) zu.
In der Schweiz wurde das Urteil für vollstreckbar erklärt und der Verteidiger erhielt für seine Hauptforderung die definitive Rechtsöffnung für CHF 8,967,692.70. Dagegen wehrte sich der Mandant mit staatsrechtlicher Beschwerde, in der er sich erfolglos auf den materiellen ordre public berief (vgl. BGE 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt sich das Bundesgericht dann aber zurück: CHF 15,000.00.
In der Schweiz wurde das Urteil für vollstreckbar erklärt und der Verteidiger erhielt für seine Hauptforderung die definitive Rechtsöffnung für CHF 8,967,692.70. Dagegen wehrte sich der Mandant mit staatsrechtlicher Beschwerde, in der er sich erfolglos auf den materiellen ordre public berief (vgl. BGE 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr hielt sich das Bundesgericht dann aber zurück: CHF 15,000.00.
Dienstag, August 23, 2005
Eher unerfahren und durch Liebe blind
Mit Urteil vom 24. Juni 2005 (6S.123/2005) hat das Bundesgericht eine Kassationsbeschwerde einer Frau abgewiesen, die dem Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig angegeben hatte, aus einmaligem Geschlechtsverkehr schwanger zu sein. Sie brachte den Geschädigten dazu, ihr für die angeblich vorzunehmende Abtreibung CHF 20,000.00 zu zahlen.
Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat". Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: "Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig."
Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.
Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat". Auf den zu beurteilenden Fall angewendet erkennt das Bundesgericht: "Bei dieser Befindlichkeit des Geschädigten hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht erwogen, dass dessen besondere Lage als eine in Beziehungen zu Frauen eher unerfahrene und durch Liebe blinde Person zu berücksichtigen sei, welche ihn ausser Stande gesetzt habe, der Beschwerdeführerin zu misstrauen, worauf deren Plan beruht habe. Die Täuschung war somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig."
Die Tendenz, Arglist als Tatbestandselement des Betrugs aufzugeben, setzt sich wohl trotz der vorsichtigen, jede Generalisierung vermeidende Formulierung fort.
Unwetterspenden zweckentfremdet?
Gerade jetzt, da die ersten Spendenaufrufe für die Unwetterfolgen dieser Woche lanciert werden, teilt NZZ online mit, dass gegen zwei Vertreter der Gemeinde Mörel ein Strafverfahren eröffnet wurde. Sie werden verdächtigt, Spendengelder für die Unwetter aus dem Jahr 2000 in grossem Stil zweckentfremdet zu haben.
Montag, August 22, 2005
Polizei in Chatrooms
update: Der "Chatroom"-Entscheid des Zürcher Kassationsgericht (vgl. meine früheren Beiträge) ist bei strafprozess ... abrufbar.
Sonntag, August 21, 2005
Lichtenrader Notizen: Staatsanwaltschaft Trier auf Strafverteidigerjagd?
LiNo berichtet über ein Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger in Deutschland. Dieser soll sich gemäss Anklage verdächtig gemacht haben, im Rahmen der Verteidigung für seinen Mandanten mit strafbaren Handlungen wie versuchter Strafvereitelung, Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage, versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beleidigung beigestanden zu haben. Interessant erscheinen insbesondere die "Anhaltspunkte", auf welchen die Anklage offenbar beruht.
Samstag, August 20, 2005
"BWIS II": Zurück an den Absender
Bundesrat Blocher weist laut NZZ den Vorentwurf "BWIS II" an das Bundesamt zurück. "Angesichts der Terrorgefahr müsse der Staatsschutz in gewissen Teilen ausgebaut werden. Dies dürfe jedoch nicht zu einer flächendeckenden Überwachung führen. Der Justizminister fügte an, wenn jemand unschuldig überwacht werde, müsse er anschliessend darüber informiert werden."
Freitag, August 19, 2005
Zwischen Freiheit und Sicherheit
"BWIS II", Vorentwurf
Die Weltwoche berichtet über ein vertrauliches Papier aus dem fedpol, das die geltenden Bestimmungen des BWIS als "Begrenzung des Staatsschutzes" kritisiert und statt dessen auf die Begrenzung der Grundrechte setzt.
Der Artikel verweist auf einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit. Daraus geht u.a. hervor, dass eine "unabhängige Fachkommission" eingesetzt werden soll, "welche die Anordnungen für Massnahmen zur besonderen Informationsbeschaffung auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit" überprüfen und genehmigen (nicht bewilligen) soll. Die Mitglieder müssen besondere Fachkenntnisse nachweisen und "vor Amtsantritt eine Sicherheitsprüfung ablegen". Wer diese Sicherheitsprüfung abnimmt, sagt der Vorentwurf freilich nicht.
Der Vorentwurf basiert im Grunde auf der sicherheitspolizeilichen Maxime, wonach das Unverdächtige besonders verdächtig ist, was den Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttert und die Unschuldsvermutung ad absurdum führt. Der eine oder andere Beobachter wird im Vorentwurf eine Gefährdung oder einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz erblicken (vgl. Art. 275 ff. StGB).
Der Artikel verweist auf einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit. Daraus geht u.a. hervor, dass eine "unabhängige Fachkommission" eingesetzt werden soll, "welche die Anordnungen für Massnahmen zur besonderen Informationsbeschaffung auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit" überprüfen und genehmigen (nicht bewilligen) soll. Die Mitglieder müssen besondere Fachkenntnisse nachweisen und "vor Amtsantritt eine Sicherheitsprüfung ablegen". Wer diese Sicherheitsprüfung abnimmt, sagt der Vorentwurf freilich nicht.
Der Vorentwurf basiert im Grunde auf der sicherheitspolizeilichen Maxime, wonach das Unverdächtige besonders verdächtig ist, was den Rechtsstaat in den Grundfesten erschüttert und die Unschuldsvermutung ad absurdum führt. Der eine oder andere Beobachter wird im Vorentwurf eine Gefährdung oder einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz erblicken (vgl. Art. 275 ff. StGB).
Donnerstag, August 18, 2005
"BWIS II"
Markus Steudler berichtet in NZZ online über das geplante Vernhemlassungsverfahren zu einer neuerlichen Revision des BWIS: "Mit dem Projekt unter dem Titel "BWIS II" soll die präventive Telefonüberwachung wieder erlaubt werden - und damit eine der wichtigsten Schranken fallen, die dem Schweizer Inlandgeheimdienst nach der Fichenaffäre von Ende der achtziger Jahre auferlegt wurden."
Mehr dazu im Presserohstoff des Bundesamts für Polizei. Bei BWIS II geht es um "Terrorismusabwehr", nicht um die Hooligans im gestrigen Beitrag.
Die Terroristen werden derart schwer beeindruckt sein, dass sie (vermutlich ab Inkrafttreten von BWIS II) einen weiten Bogen um die Schweiz machen werden.
Was mich übrigens wundert: warum betätigen sich Terroristen bevorzugt in Ländern, die der Schweiz in Sachen Terrorismusabwehr angeblich so weit voraus sind?
Nicht wundern würde mich hingegen, wenn das (the?) fedpol unter dem Titel Generalprävention eine Verschärfung des Strafrechts in dem Sinne fordern würde, dass Selbstmordattentäter künftig härter bestraft werden.
Mehr dazu im Presserohstoff des Bundesamts für Polizei. Bei BWIS II geht es um "Terrorismusabwehr", nicht um die Hooligans im gestrigen Beitrag.
Die Terroristen werden derart schwer beeindruckt sein, dass sie (vermutlich ab Inkrafttreten von BWIS II) einen weiten Bogen um die Schweiz machen werden.
Was mich übrigens wundert: warum betätigen sich Terroristen bevorzugt in Ländern, die der Schweiz in Sachen Terrorismusabwehr angeblich so weit voraus sind?
Nicht wundern würde mich hingegen, wenn das (the?) fedpol unter dem Titel Generalprävention eine Verschärfung des Strafrechts in dem Sinne fordern würde, dass Selbstmordattentäter künftig härter bestraft werden.
Mittwoch, August 17, 2005
BWIS-Revision für die Euro 08
Tages-Anzeiger Online berichtet über die vorgesehene BWIS-Revision:
"Im Hinblick auf die Fussball-EM EURO 08 will der Bundesrat der Polizei schärfere Mittel gegen Hooligans in die Hand geben. Rayonverbote oder 24-stündige Haft sollen Randalierer disziplinieren. Polizei- und Sportvertreter begrüssen den Entwurf."
Hier gelangen Sie zum Entwurf vom 02.08.2005 und zur Botschaft.
"Im Hinblick auf die Fussball-EM EURO 08 will der Bundesrat der Polizei schärfere Mittel gegen Hooligans in die Hand geben. Rayonverbote oder 24-stündige Haft sollen Randalierer disziplinieren. Polizei- und Sportvertreter begrüssen den Entwurf."
Hier gelangen Sie zum Entwurf vom 02.08.2005 und zur Botschaft.
Montag, August 15, 2005
Beweiswert von DNA Analysen
Gemäss National Geographic sind erhebliche Zweifel an der Wissenschaftlichkeit und der Zuverlässigkeit forensischer Analysen angebracht:
"According to a new study, traditional forensic analysis often relies on untested assumptions and semi-informed guesswork. It can also sometimes produce the wrong results."
"According to a new study, traditional forensic analysis often relies on untested assumptions and semi-informed guesswork. It can also sometimes produce the wrong results."
Beschwerdeentscheide i.S. Adamov online
Das Bundesstrafgericht hat die beiden Entscheide der Beschwerdekammer vom 10. August 2005 ins Netz gestellt.
Im Entscheid BH.2005.12 hat die Beschwerdekammer offensichtliche Auslieferungshindernisse betreffend den Auslieferungshaftbefehl vereneint, der auf ein US-amerikanisches Gesuch hin ausgestellt worden war.
Im Entscheid BH.2005.16 musste sich die Beschwerdekammer (nochmals) zur Frage des freien Geleits äussern und konnte dabei auf BGE 1S.16/2005 vom 14.07.2005 verweisen (s. dazu meine früheren Beiträge).
Im Entscheid BH.2005.12 hat die Beschwerdekammer offensichtliche Auslieferungshindernisse betreffend den Auslieferungshaftbefehl vereneint, der auf ein US-amerikanisches Gesuch hin ausgestellt worden war.
Im Entscheid BH.2005.16 musste sich die Beschwerdekammer (nochmals) zur Frage des freien Geleits äussern und konnte dabei auf BGE 1S.16/2005 vom 14.07.2005 verweisen (s. dazu meine früheren Beiträge).
Mittwoch, August 10, 2005
Selbstgespräch im Krankenzimmer nicht verwertbar
Laut einem neuen Urteil des BGH sind Selbstgespräche in einem Krankenzimmer nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwertbar. Weitere Informationen können einstweilen der Pressemitteilung entnommen werden.
update: Das Urteil ist noch nicht im Netz, wird aber demnächst hier abrufbar sein.
update: Das Urteil ist noch nicht im Netz, wird aber demnächst hier abrufbar sein.
Montag, August 08, 2005
Öcalan
Nach dem Urteil des EGMR (s. meinen früheren Beitrag) erliess die Türkei kurzerhand ein Gesetz, das Öcalan den freien Verkehr mit der Verteidigung verunmöglicht. Die Haldane Society lädt ein zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an Tony Blair.
Überwachung von VoIP ermöglichen
Die FCC hat am 8. August 2005 entschieden, dass VoIP-Protokolle so zu gestalten sind, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden abgehört werden können. Dagegen formiert sich bereits Widerstand beim Center for Democracy & Technology CDT.
Zu VoIP in der Schweiz s. VoIP-FAQ des BAKOM.
Zu VoIP in der Schweiz s. VoIP-FAQ des BAKOM.
Neue DNA-Profil-Verordnung
Samstag, August 06, 2005
Wenn Staatsanwälte den Staat verklagen
Der ehemalige Freiburger Untersuchungsrichter Patrick Lamon hat seinen Prozess gegen den Kanton Freiburg verloren (BGE 2C.1/2002 vom 15.02.2005).
Die Amtsführung von Patrick Lamon war öffentlich (Franz Riklin, Von der Aufklärung verschont) und in einem Gutachten zweier Experten massiv kritisiert worden, worauf Lamon seinen Rücktritt einreichte und sich mit dem Kanton Freiburg einigte. Die Einigung wollte er dann aber nicht mehr gelten lassen und verklagte den Kanton.
Heute ist Lamon übrigens Staatsanwalt des Bundes. Bei seiner Wahl hat ein Freiburger Staatsrat eine wichtige Rolle gespielt.
Die Amtsführung von Patrick Lamon war öffentlich (Franz Riklin, Von der Aufklärung verschont) und in einem Gutachten zweier Experten massiv kritisiert worden, worauf Lamon seinen Rücktritt einreichte und sich mit dem Kanton Freiburg einigte. Die Einigung wollte er dann aber nicht mehr gelten lassen und verklagte den Kanton.
Heute ist Lamon übrigens Staatsanwalt des Bundes. Bei seiner Wahl hat ein Freiburger Staatsrat eine wichtige Rolle gespielt.
Freitag, August 05, 2005
National Security Letters (NSL's)
In den USA kann das FBI gestützt auf den Patriot Act Kommuniskationsprovider ohne richterliche Genehmigung auffordern, Logfiles herauszugeben und die Aufforderung geheimzuhalten. Die Verfassungsmässigkeit dieser NSL's ist umstritten und von einem Bundesrichter in erster Instanz verneint worden. Den (angefochtenen) Entscheid finden Sie hier, weitere Infos bei CDT und bei EFF.
In der Schweiz werden die Provider regelmässig aufgefordert, die den Kunden zugewiesenen dynamischen IP-Adressen bekanntzugeben. Daran scheint sich niemand zu stören.
In der Schweiz werden die Provider regelmässig aufgefordert, die den Kunden zugewiesenen dynamischen IP-Adressen bekanntzugeben. Daran scheint sich niemand zu stören.
Schuldspruch gegen Ex-Stadtschreiber von Uster aufgehoben
Das Zürcher Kassationsgericht hat den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind aufgehoben. Der Beschuldigte war von einem Polizisten in einem Chatroom zu einem Treffen verleitet worden. Mehr dazu auf TOP ONLINE.
S. auch Polizei in Chatrooms mit dem Hinweis auf BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005.
Update: NZZ Online
S. auch Polizei in Chatrooms mit dem Hinweis auf BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005.
Update: NZZ Online
Mittwoch, August 03, 2005
Das neue StPO des Kantons Solothurn ist seit drei Tagen in Kraft, die Haftrichter seit drei Tagen im Amt. Was der Jugendwanwalt vom neuen Recht erwartet, sagt er in einem Interview in der Solothurner Zeitung: "Für uns kommt durch das neue Jugendstrafverfahren erschwerend hinzu, dass wir mehr Formalien einhalten müssen, was einen grösseren Aufwand mit sich bringt. So muss zum Beispiel neu jede Inhaftierung dem Haftrichter zur Prüfung vorgelegt werden."
Bestimmt, das hat der Jugendanwalt sicher nicht so gemeint wie er es gesagt hat. Man darf aber dennoch gespannt sein, ob sich die Haftprüfungsverfahren als reine Formalie erweisen werden. Den neu amtierenden Haftrichtern wünsche ich, dass sie das nicht zulassen werden.
Bestimmt, das hat der Jugendanwalt sicher nicht so gemeint wie er es gesagt hat. Man darf aber dennoch gespannt sein, ob sich die Haftprüfungsverfahren als reine Formalie erweisen werden. Den neu amtierenden Haftrichtern wünsche ich, dass sie das nicht zulassen werden.
Sonntag, Juli 31, 2005
Überwachung des zivilen Funkverkehrs durch die Armee
Die im Rüstungsprogramm vorgesehene Beschaffung des IFASS (Integriertes Funkaufklärungs- und Sendesystem) löst eine neue Kontroverse um die Zuständigkeiten zwischen Armee und Polizei aus, welche in der NZZ am Sonntag aufgenommen wird.
Jörg Schild (s. Mehr Videoüberwachung) benützt die Debatte, um auf die ihm fehlenden 800 bis 1,000 Polizisten aufmerksam zu machen und befürchtet, die Armee wolle die Lücke der fehlenden Polizisten mit ihren Mitteln schliessen. Wer den Zusammenhang sieht, bitte ich um Aufklärung.
Edi Engelberger, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommission, versteht die ganze Aufregung nicht. Niemand bei der Armee käme es seiner Meingung nach (so jedenfalls die NZZ am Sonntag) in den Sinn, das System zu missbrauchen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des VBS.
Jörg Schild (s. Mehr Videoüberwachung) benützt die Debatte, um auf die ihm fehlenden 800 bis 1,000 Polizisten aufmerksam zu machen und befürchtet, die Armee wolle die Lücke der fehlenden Polizisten mit ihren Mitteln schliessen. Wer den Zusammenhang sieht, bitte ich um Aufklärung.
Edi Engelberger, Präsident der Sicherheitspolitischen Kommission, versteht die ganze Aufregung nicht. Niemand bei der Armee käme es seiner Meingung nach (so jedenfalls die NZZ am Sonntag) in den Sinn, das System zu missbrauchen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des VBS.
Prozesswelle gegen "Musikpiraten"?
Laut NZZ am Sonntag kommt es diesen Herbst nun auch in der Schweiz zu einer Klageflut gegen File-Sharer. IFPI Schweiz soll "gegen eine noch unbekannte Anzahl von Personen [...] Klage gegen Unbekannt" eingereicht werden. Betroffen seien nur Personen, die Musikdateien in P2P-Netzwerken zum Upload zur Verfügung stellen (s. den früheren Beitrag vom August 2004).
Samstag, Juli 30, 2005
Anwaltsgeheimnis in den USA; "crime-fraud exception"
Einen ähnlichen Fall wie neulich das Bundesgericht (s. meinen früheren Beitrag) hatte der U.S. 5th Circuit Court of Appeals am 27. Juli 2005 zu entscheiden (In Re: Grand Jury Subpoena, 07/26/05 - No. 04-30508). Auch das Appellationsgericht hat das Anwaltsgeheimnis geschützt und die Ausnahmen zeitlich sowie umfangmässig eingeschränkt (s. dazu auch UNITED STATES v. ZOLIN, 491 U.S. 554, 1989).
Donnerstag, Juli 28, 2005
Anpassung von Schengen
Die Kommission der EU legt einen Vorschlag zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und eine Anpassung des Schengener Übereinkommens vor. Der Vorschlag ist hier abrufbar.
Anspruch auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen?
Dazu zitiere ich jetzt einfach mal aus einem heute im Internet publizierten Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der UBS AG:
"Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift" (BGE 1P.258/2005 vom 13.07.2005).
"Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift" (BGE 1P.258/2005 vom 13.07.2005).
... nicht schön oder nicht legal
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Kantonsgerichts BL auf, das einen Anwalt wegen Ehrverletzung verurteilt hatte. Der Anwalt hatte im Plädoyer über die Gegenpartei ausgeführt, ihr Mittel seien nicht schön oder nicht legal. Das Bundesgericht erkannte, die inkriminierte Äusserung sei durch die Berufspflicht des Amwalts im Sinne von Art. 32 StGB gerechtfertigt (BGE 6S.415/2004 vom 23.06.2005). Der Entscheid ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Mittwoch, Juli 27, 2005
Keine vorsorgliche Telefonüberwachung
Das Bundesverfassungsgericht hat auf Beschwerde eines Richters (!) hin die Regelungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes zur vorbeugenden Telefonüberwachung für nichtig erklärt (1 BvR 668/04 vom 27.07.2005). Der Entscheidung basiert sowohl auf formellen als auch auf materiellen Gründen.
Dienstag, Juli 26, 2005
Internationale Geldwäscherei bei der Commerzbank?
Laut NZZ Online kam es im Rahmen der Untersuchungen auch in der Schweiz zu Hausdurchsuchungen. Diese sollen Rechtsanwälten und Treuhändern gegolten haben, die im Verdacht stehen, das Know-how zum Aufbau von Anlagevehikel, welche angeblich der Geldwäscherei dienten, geliefert zu haben.
Editionsverfügung gegen Anwalt aufgehoben
Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat eine Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug aufgehoben, mit der einem Anwalt folgendes auferlegt worden war:
1. Edition von Akten im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes bzw. seiner Anwaltskanzlei
2. schriftliche Aussagen zur Sache zu machen und
3. Informationsverbot über die Verfügung selbst.
Mit Urteil vom 11.07.2005 (1P.32/2005) hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt würde, wenn akzessorische Tätigkeiten eines Anwalts wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aus einem Vergleich nicht vom Anwaltsgeheimnis miterfasst würden. Der betroffene Anwalt konnte sich somit auf das Anwaltsgeheimnis und dessen prozessualen Schutz (Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht) berufen.
Für das dem Anwalt zusätzlich auferlegte Informationsverbot fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationssperre hat das Bundesgericht als empfindlichen Eingriff in die Informations- und Berufsfreiheit des Anwalts eingestuft, die eine klaren gesetzlichen Grundlage erfordert hätte.
1. Edition von Akten im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes bzw. seiner Anwaltskanzlei
2. schriftliche Aussagen zur Sache zu machen und
3. Informationsverbot über die Verfügung selbst.
Mit Urteil vom 11.07.2005 (1P.32/2005) hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Anwaltsgeheimnis ausgehöhlt würde, wenn akzessorische Tätigkeiten eines Anwalts wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aus einem Vergleich nicht vom Anwaltsgeheimnis miterfasst würden. Der betroffene Anwalt konnte sich somit auf das Anwaltsgeheimnis und dessen prozessualen Schutz (Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht) berufen.
Für das dem Anwalt zusätzlich auferlegte Informationsverbot fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationssperre hat das Bundesgericht als empfindlichen Eingriff in die Informations- und Berufsfreiheit des Anwalts eingestuft, die eine klaren gesetzlichen Grundlage erfordert hätte.
Montag, Juli 25, 2005
Blogthings - Your Quick and Dirty IQ score
| Your IQ Is 135 |
Your Logical Intelligence is Exceptional Your Verbal Intelligence is Genius Your Mathematical Intelligence is Genius Your General Knowledge is Genius |
Sonntag, Juli 24, 2005
Mehr Videoüberwachung
In einem Interview mit der Sonntagszeitung fordert der Basler Polizeidirektor Jörg Schild den Einsatz von "Kameras an exponierten Orten".
Auf den Datenschutz angesprochen sagt er - sich der staatstragenden Bedeutung seiner Worte voll bewusst - man müsse diese Anliegen ernst nehmen.
Schild ist natürlich Politiker genug, um sogleich zur Interessenabwägung zu schreiten, um am Ende um Gottes willen nicht noch falsch verstanden zu werden: "Andererseits hat niemand etwas zu befürchten, solange er sich gesetzeskonform verhält."
Das Schild'sche Argument ist ja wesentlich älter, wird aber neuerdings wieder öfter aus der Mottenkiste des Nachtwächterstaats hervorgeholt. Im Bundesparlament hört man es etwa von NR Ruedi Aeschbacher. Andere habe ich auf die Schnelle nicht gefunden (s. aber immerhin meinen früheren Beitrag).
Auf den Datenschutz angesprochen sagt er - sich der staatstragenden Bedeutung seiner Worte voll bewusst - man müsse diese Anliegen ernst nehmen.
Schild ist natürlich Politiker genug, um sogleich zur Interessenabwägung zu schreiten, um am Ende um Gottes willen nicht noch falsch verstanden zu werden: "Andererseits hat niemand etwas zu befürchten, solange er sich gesetzeskonform verhält."
Das Schild'sche Argument ist ja wesentlich älter, wird aber neuerdings wieder öfter aus der Mottenkiste des Nachtwächterstaats hervorgeholt. Im Bundesparlament hört man es etwa von NR Ruedi Aeschbacher. Andere habe ich auf die Schnelle nicht gefunden (s. aber immerhin meinen früheren Beitrag).
Freitag, Juli 22, 2005
National Sex Offender Public Registry
Das U.S. Justizministerium hat sein National Sex Offender Public Registry ins Netz gestellt. In den "Conditions of Use" lehnt das Ministerium selbstverständlich jede Haftung für die publizierten Informationen ab. Angehängt ist eine Liste von zusätzlichen "Conditions" einzelner Gliedstaaten. Zugang zur Suchmaske erhält man, nachdem man all diese "Conditions" per Mausclick akzeptiert hat.
Die Suchmaske verhindert dann allerdings wenigstens die Anzeige ganzer Listen. Nur eine einigermassen gezielte Suche ist möglich.
Die Suchmaske verhindert dann allerdings wenigstens die Anzeige ganzer Listen. Nur eine einigermassen gezielte Suche ist möglich.
Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzlei widerrechtlich
Das Bundesverfassungsgericht heisst in seiner Entscheidung 2 BvR 1027/02 vom 12.04.2005 eine Beschwerde teilweise gut, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungsgesellschaft gerichtet hatte.
Eine Zusammenfassung des Beschlusses des Zweiten Senats kann den Pressemitteilungen entnommen werden (s. Pressemitteilung vom 08.06.2005).
Eine Zusammenfassung des Beschlusses des Zweiten Senats kann den Pressemitteilungen entnommen werden (s. Pressemitteilung vom 08.06.2005).
Donnerstag, Juli 21, 2005
Adamov bleibt weiterhin in Haft
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 (1S.18/2005) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts gut. Danach kann sich Evgeny O. Adamov entgegen der Vorinstanz (s. meinen früheren Beitrag) nicht auf das freie Geleit berufen und bleibt weiterhin in Auslieferungshaft.
Montag, Juli 18, 2005
Quellenschutz gewährleistet
Gemäss Tagesanzeiger Online hat die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts den Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen, wonach der Quellenschutz in Fall Voser / NZZ am Sonntag (s. meinen früheren Beitrag) aufzuheben sei. Die unterlegene Staatsanwaltschaft kann dem Entscheid nicht folgen (sic!) und wird ihn anfechten.
Der Entscheid ist online.
Der Entscheid ist online.
Angst vor amtierenden Richtern?
Laut Tagesanzeiger Online prüft nach den Terroranschlägen in London nun auch unser Justizminister neue Massnahmen im "Kampf gegen den Terrorismus". Um Missbräuche zu verhindern, sind die Massnahmen durch "Aussenstehende" zu bewilligen, z.B. durch eine mit "ehemaligen Richtern" bestückte Gruppe.
Warum BR Blocher "ehemalige Richter" vorschlägt, ist mir ein Rätsel. Amtierende Richter haben doch mittlerweise eindrücklich bewiesen, dass in der Schweiz jede Überwachung bewilligt wird. Beweisen kann ich das mangels entsprechender Statistiken zwar nicht, aber Hinweise gibt es durchaus.
Warum BR Blocher "ehemalige Richter" vorschlägt, ist mir ein Rätsel. Amtierende Richter haben doch mittlerweise eindrücklich bewiesen, dass in der Schweiz jede Überwachung bewilligt wird. Beweisen kann ich das mangels entsprechender Statistiken zwar nicht, aber Hinweise gibt es durchaus.
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04) hat das Bundesverfassungsgericht das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt. Das Gesetz greift unverhältnismässig in die Auslieferungsfreiheit von Art. 16 Abs. 2 GG ein und verstösst gegen die Rechtsweggarantie von Art. 19 Abs. 4 GG. Damit ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines EU-Haftbefehls bis auf weiteres nicht möglich.
Donnerstag, Juli 14, 2005
"... oder vielleicht doch die Bundesanwaltschaft?"
Die im letzten Beitrag erwähnte Pressemitteilung wurde laut Weltwoche.ch offenbar als elektronisches Word-Dokument verschickt. Eigentlich sollte man ja wissen, dass solche Dokumente zahlreiche Informationen enthalten, die nicht für den Empfänger bestimmt sind (Anwälte machen sich schon fast einen Sport daraus, solche Informationen aus der elektronischen Korrespondenz offenzulegen).
Peinlich ist zunächst, dass dies den Strafverfolgungsbehörden des Bundes offenbar unbekannt ist. Noch peinlicher ist, dass das Dokument den Informationsschef der BA als Autor ausweist. Ein Beweis für die Urheberschaft ist das nicht. Sehr professionell wirkt es freilich nicht, gerade wenn man im für den Empfänger bestimmten Teil des Dokuments über alle Massen die Unabhängigkeit glaubhaft machen will.
Peinlich ist zunächst, dass dies den Strafverfolgungsbehörden des Bundes offenbar unbekannt ist. Noch peinlicher ist, dass das Dokument den Informationsschef der BA als Autor ausweist. Ein Beweis für die Urheberschaft ist das nicht. Sehr professionell wirkt es freilich nicht, gerade wenn man im für den Empfänger bestimmten Teil des Dokuments über alle Massen die Unabhängigkeit glaubhaft machen will.
Montag, Juli 11, 2005
Pressemitteilung des Bundesstrafgerichts oder des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts oder vielleicht doch der Bundesanwaltschaft?
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt äussert sich zu den Vorwürfen, welche die Presse jüngst im Zusammenhang mit einm Verfahren gegen "einen ehemaligen Besitzer einer Zürcher Privatbank" erhoben hatte. Die Medienmitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts findet sich auf der Webiste des Bundesstrafgerichts unter "Informationen des Bundesstrafgerichts". Sie betont, dass sich die Vorwürfe eigentlich gegen die Bundesanwaltschaft richten, dass diese aber Partei sei und sich daher nicht öffentlich äussern könne. Dagegen sei das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei völlig unabhängig. Es weise in seiner Eigenschaft als "justiziell unabhängige, verfahrensführende untersuchungsrichterliche
Behörde" die von Medienseite gegen die Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe
zurück.
Bei so viel Unabhängigkeit erscheint es als verständlich, dass das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt "die weiterhin laufenden strafrechtlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht weiter kommentieren oder erläutern wird".
Behörde" die von Medienseite gegen die Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe
zurück.
Bei so viel Unabhängigkeit erscheint es als verständlich, dass das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt "die weiterhin laufenden strafrechtlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht weiter kommentieren oder erläutern wird".
Samstag, Juli 09, 2005
Urteil gegen Peter Friederich online
Das 70-seitige Urteil des Bundesstrafgerichts vom 06.06.2005 gegen Peter Friederich (SK.2004.13) ist online.
Donnerstag, Juli 07, 2005
Server beschlagnahmt
Der Server von Bristol Indymedia wurde am 27. Juni 2005 beschlagnahmt, nachdem unbekannte Personen einen Artikel gepostet hatten, in dem sie behaupteten, Autos auf einem Transportzug beschädigt zu haben.
Die Polizei interessierte sich für die IP-Logs, die Bristol Indymedia unter Berufung auf die Pressefreiheit nicht herausgab und dies auch schriftlich begründete. In der Folge wurde eine Besprechung mit der Polizei vereinbart, welche diese dann platzen liess und stattdessen mit einem Durchsuchungsbefehl erschien.
Die Pressemitteilung ist bei Statewatch publiziert.
Die Polizei interessierte sich für die IP-Logs, die Bristol Indymedia unter Berufung auf die Pressefreiheit nicht herausgab und dies auch schriftlich begründete. In der Folge wurde eine Besprechung mit der Polizei vereinbart, welche diese dann platzen liess und stattdessen mit einem Durchsuchungsbefehl erschien.
Die Pressemitteilung ist bei Statewatch publiziert.
Mittwoch, Juli 06, 2005
Quellenschutz in den USA
Gemäss CNN wurden zwei Journalisten unter Strafandrohung aufgefordert, ihre Informanten preiszugeben. In 40 Bundesstaaten (inkl. D.C.) existiert ein dem Anwaltsgeheimnis nachgebildetes Zeugnisverweigerungsrecht. Im Bundesrecht, das hier zur Anwendung kommt, ist das Gesetzgebungsverfahren erst im Gang.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der (strafbaren) Preisgabe der Identität der CIA-Agentin Valerie Plame durch einen Regierungsbeamten. Ein Bundesrichter wird noch diese Woche entscheiden müssen, ob die beiden Journalisten für ihr Verhalten in Haft zu nehmen sind.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der (strafbaren) Preisgabe der Identität der CIA-Agentin Valerie Plame durch einen Regierungsbeamten. Ein Bundesrichter wird noch diese Woche entscheiden müssen, ob die beiden Journalisten für ihr Verhalten in Haft zu nehmen sind.
Freitag, Juli 01, 2005
"Ich habe nichts zu verbergen-Mentalität"
Der Jahresbericht des EDSB ist online und wird auch im Ausland mit Interesse aufgenommen (vgl. etwa derStandard.at).
Donnerstag, Juni 30, 2005
Aufsicht ueber die Bundesanwaltschaft
Das Bundesamt für Justiz hat zur Vorlage "Aufsicht über die Bundesanwaltschaft" eine neue Themenseite aufgeschaltet.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf einen Artikel von Daniel Ammann, der in der heutigen Ausgabe der Weltwoche unter dem Titel Die Fallensteller vom Dienst erschienen ist.
Aus aktuellem Anlass verweise ich auf einen Artikel von Daniel Ammann, der in der heutigen Ausgabe der Weltwoche unter dem Titel Die Fallensteller vom Dienst erschienen ist.
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches nachgebessert
Die neuen, "nachgebesserten" Bestimmungen samt Botschaft sind online. Danach soll allen Ernstes die Verwahrung nachträglich angeordnet werden, wozu das Revisionsverfahren dienen soll. Solche Ungeheuerlichkeiten kommen heraus, wenn die Exekutive die Beschlüsse des Gesetzgebers nicht akzeptiert und Nachbesserungen durchsetzt. Das letzte Wort wird allerdings wiederum das Parlament haben, das nun hoffentlich seinerseits nachbessern wird (vgl. dazu den Beitrag vom 04.03.2005).
Mittwoch, Juni 29, 2005
Strafbarkeit von Hyperlinks
Gemäss heise online ist der deutsche Mediendesigner Alvar Freude vom Vorwurf der Beilhilfe zur Volksverhetzung freigesprochen worden.
NGO-Server in Italien behördlich überwacht
Die italienische "Polizia Postale" hat auf Anordnung der "Procura di Bolgna" einen bei einem Provider gehosteten Server von Autistici/Inventati über ein Jahr lang überwacht, ohne die Betroffenen zu orientieren. Betroffen waren die Betreiber von websites, mailboxes, mailing lists, etc., welche die Dienstleistungen von Austistici beanützten (s. CRACKDOWN, violato autistici.org).
Sonntag, Juni 26, 2005
Jugendschutz im Internet
Das Bundsgericht bestätigt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (BGE 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005). Dieses hatte einen Mann wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 1 StGB) gebüsst, der ein Bild seines erigierten Glieds ins Internet gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer hat sich u.a. auf das Diskriminierungsverbot berufen mit dem Argument, dass die Strafverfolgungsbehörden nur bei pornografischen Darstellungen von homosexuellen Personen ermittelten, dagegen nicht oder nicht mit der gleichen Intensität gegen heterosexuelle Pornografie vorgingen. Darauf trat das Bundesgericht wegen unzureichender Begründung nicht ein.
Massgebend für die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde war der ungenügende Jugendschutz auf der fraglichen Website. Diese erneut bestätigte Rechtsprechung müsste eigentlich eine Lawine von Strafverfahren auslösen, zumal es sich bei Art. 197 Ziff. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt und die Strafverfolgungsbehörden gerne und oft zu surfen scheinen.
Der Beschwerdeführer hat sich u.a. auf das Diskriminierungsverbot berufen mit dem Argument, dass die Strafverfolgungsbehörden nur bei pornografischen Darstellungen von homosexuellen Personen ermittelten, dagegen nicht oder nicht mit der gleichen Intensität gegen heterosexuelle Pornografie vorgingen. Darauf trat das Bundesgericht wegen unzureichender Begründung nicht ein.
Massgebend für die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde war der ungenügende Jugendschutz auf der fraglichen Website. Diese erneut bestätigte Rechtsprechung müsste eigentlich eine Lawine von Strafverfahren auslösen, zumal es sich bei Art. 197 Ziff. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt und die Strafverfolgungsbehörden gerne und oft zu surfen scheinen.
Samstag, Juni 25, 2005
Pressefreiheit c. Wahrheitsfindung
Im Fall Voser/Universitätsspital Zürich verlangt die Staatsanwaltschaft von der "NZZ am Sonntag" die Preisgabe ihrer Quellen. Die "NZZ am Sonntag" verweigert die entsprechende Auskunft unter Berufung auf die Pressefreiheit. Laut NZZ vom 25./26. Juni 2005 wird das Obergericht des Kantons Zürich entscheiden müssen, ob diese Weigerung bzw. die Aufforderung der Staatsanwaltschaft rechtens ist.
Obwohl m.E. höchst unwahrscheinlich (die Staatsanwaltschaft kann ja die wenigen in Frage kommenden Quellen selber befragen), wäre ein Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft und damit gegen die Pressefreiheit hoch interessant, insbesondere dann, wenn sich die "NZZ am Sonntag" trotzem weigern würde, die Namen der Quellen zu nennen.
Obwohl m.E. höchst unwahrscheinlich (die Staatsanwaltschaft kann ja die wenigen in Frage kommenden Quellen selber befragen), wäre ein Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft und damit gegen die Pressefreiheit hoch interessant, insbesondere dann, wenn sich die "NZZ am Sonntag" trotzem weigern würde, die Namen der Quellen zu nennen.
Adamov bleibt in Auslieferungshaft
Gemäss swissinfo hat das Bundesgericht der Beschwerde des Bundesamts für Justiz gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. Juni 2005 (s. Beitrag vom 11. Juni 2005) die aufschiebende Wirkung erteilt. Damit bleibt Adamov in Auslieferungshaft. Inzwischen ist ein Auslieferungsgesuch der USA in Bern eingetroffen.
Der Zwischenentscheid des Bundesgerichts bestätigt die Kritiker, nach denen die Beschuldigten in Rechtshilfeverfahren in der Schweiz noch immer als reine Objekte der Rechtspflege behandelt werden.
Der Zwischenentscheid des Bundesgerichts bestätigt die Kritiker, nach denen die Beschuldigten in Rechtshilfeverfahren in der Schweiz noch immer als reine Objekte der Rechtspflege behandelt werden.
Mittwoch, Juni 15, 2005
Waffengleichheit
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau auf, das einer Beschuldigten die amtliche Verteidigung verweigert hatte.
"Können sich die Geschädigten zum Schuldpunkt äussern - was hier ausser Frage steht, da die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin weitgehend auf den Aussagen ihrer Kinder beruhen - ist das Prinzip der Waffengleichheit bereits verletzt, wenn den Geschädigten ein amtlicher Anwalt beigegeben und der Beschwerdeführerin ein solcher verweigert wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, weil den Geschädigten ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben und ihr ein solcher verweigert worden sei, ist damit zutreffend, die Rüge ist begründet (BGE 1P.154/2005 vom 30. Mai 2005).
"Können sich die Geschädigten zum Schuldpunkt äussern - was hier ausser Frage steht, da die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin weitgehend auf den Aussagen ihrer Kinder beruhen - ist das Prinzip der Waffengleichheit bereits verletzt, wenn den Geschädigten ein amtlicher Anwalt beigegeben und der Beschwerdeführerin ein solcher verweigert wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, weil den Geschädigten ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben und ihr ein solcher verweigert worden sei, ist damit zutreffend, die Rüge ist begründet (BGE 1P.154/2005 vom 30. Mai 2005).
Samstag, Juni 11, 2005
Auslieferungshaftbefehl gegen Adamov aufgehoben
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht hat den Auslieferungshaftbefehl gegen den ehemaligen russischen Atomminister Adamov aufgehoben (BH.2005.12 vom 9. Juni 2005).
Die Beschwerdekammer hatte sich zunächst mit einem Wiederherstellungsantrag des Bundesamts für Justiz auseinanderzusetzen. Das Bundesamt hatte die Frist zur Beschwerdeantwort verpasst und begründete die Säumnis mit der geistigen Abwesenheit der für den Versand der Rechtsschrift verantwortlichen Mitarbieterin, was die Beschwerdekammer natürlich nicht als Grund für eine Wiederherstellung der Frist gelten lassen konnte. Die verspätete Eingabe des Bundesamts wurde unter analoger Anwendung von Bundesverwaltungsrecht (Art. 32 Abs. 2 VwVG) dennoch berücksichtigt.
In der Sache stellte die Beschwerdekammer fest, die Verhaftung verletze die staatsvertragliche Garantie des freien Geleits gemäss Art. 12 EUeR.
Die Beschwerdekammer hatte sich zunächst mit einem Wiederherstellungsantrag des Bundesamts für Justiz auseinanderzusetzen. Das Bundesamt hatte die Frist zur Beschwerdeantwort verpasst und begründete die Säumnis mit der geistigen Abwesenheit der für den Versand der Rechtsschrift verantwortlichen Mitarbieterin, was die Beschwerdekammer natürlich nicht als Grund für eine Wiederherstellung der Frist gelten lassen konnte. Die verspätete Eingabe des Bundesamts wurde unter analoger Anwendung von Bundesverwaltungsrecht (Art. 32 Abs. 2 VwVG) dennoch berücksichtigt.
In der Sache stellte die Beschwerdekammer fest, die Verhaftung verletze die staatsvertragliche Garantie des freien Geleits gemäss Art. 12 EUeR.
Dienstag, Juni 07, 2005
Merkwürdiges aus dem Bundesgericht
Der Kassationshof hebt auf Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten hin einen so offensichtlich falschen Entscheid auf, dass sogar die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft auf Gutheissung der Beschwerde schlossen (BGE 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005).
Zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil verstrichen übrigens gut viereinhalb Jahre, wobei aus dem BGE nicht hervorgeht, was der Grund für die derart lange Verfahrensdauer war.
Zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil verstrichen übrigens gut viereinhalb Jahre, wobei aus dem BGE nicht hervorgeht, was der Grund für die derart lange Verfahrensdauer war.
Kein ehrverletzendes Plädoyer
Mit Urteil vom 2. Mai 2005 (6P.174/2004) hebt der Kassationshof ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau auf, mit dem ein Anwalt wegen ehrverletzender Äusserungen verurteilt worden war. Das Bundesgericht buchte die fraglichen Äusserungen unter der rhetorischen Freiheit ab, die "den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen" ist. Anwälte seien zur Parteilichkeit, nicht zur
Objektivität berufen.
Im ersten Anlauf lag das Obergericht übrigens noch richtig. Es korrigierte dann aber seinen ursprünglich richtigen Entscheid und muss nun zum dritten Mal über die Bücher: "Anzumerken bleibt, dass das erste Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2003 dadurch nicht wieder auflebt. Die Vorinstanz hat vielmehr ein neues Urteil zu fällen."
Objektivität berufen.
Im ersten Anlauf lag das Obergericht übrigens noch richtig. Es korrigierte dann aber seinen ursprünglich richtigen Entscheid und muss nun zum dritten Mal über die Bücher: "Anzumerken bleibt, dass das erste Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2003 dadurch nicht wieder auflebt. Die Vorinstanz hat vielmehr ein neues Urteil zu fällen."
Montag, Juni 06, 2005
3.5 Jahre Zuchthaus für Peter Friederich
Laut NZZ Online hat das Bundesstrafgericht den Ex-Botschafter wegen qualifizierten Geldwäscherei, wiederholter Veruntreuung, Gläubigerschädigung und Urkundenfälschung verurteilt. Ein Freispruch erfolgte vom Vorwurf der Zugehörigkeit oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation.
Das Strafmass wurde mündlich begründet mit der grossen Zahl der Taten. Zudem habe Friederich, dessen Anwalt im Hauptantrag auf Freispruch plädierte, im Verlauf des ganzen Strafverfahrens keine Reue gezeigt. Daraus könnte man schliessen, Friederich sei auch für seine Verteidigungsstrategie bestraft worden.
Das Strafmass wurde mündlich begründet mit der grossen Zahl der Taten. Zudem habe Friederich, dessen Anwalt im Hauptantrag auf Freispruch plädierte, im Verlauf des ganzen Strafverfahrens keine Reue gezeigt. Daraus könnte man schliessen, Friederich sei auch für seine Verteidigungsstrategie bestraft worden.
Freitag, Juni 03, 2005
Zweifel an der Seriosität der Bundesanwaltschaft
Dick Marty übt im Tagesanzeiger heftige Kritik an der Bundesanwaltschaft, welche das Verfahren gegen Youssef Nada wider allen Ankündigungen einstellen musste (s. dazu auch den hier geposteten Beitrag).
Mittwoch, Juni 01, 2005
SIS II - konretisiert
Die EU Kommission stellt drei Vorschläge zu Rechtsakten vor und macht sie online zugänglich.
Wer sich die teilweise nur in englischer Sprache vorgelegten Dokumente nicht zumuten will, kann die entsprechende Mitteilung der Kommission zu Gemüte führen oder einfach mal bei NZZ online vorbeischauen. Beides ist aber nicht wirklich erhellend.
Wer sich die teilweise nur in englischer Sprache vorgelegten Dokumente nicht zumuten will, kann die entsprechende Mitteilung der Kommission zu Gemüte führen oder einfach mal bei NZZ online vorbeischauen. Beides ist aber nicht wirklich erhellend.
Montag, Mai 30, 2005
Strafverfahren gegen 10 Polizeibeamte?
Das Bundesgericht hebt mit Urteil vom 11. Mai 2005 (1P.720/2004) einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf, kein Strafverfahren gegen 10 Polizeibeamte zu eröffnen.
Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tierquälerei erstattet. Anlass zu dieser Anzeige war eine Polizeiaktion, in welcher der Beschwerdeführer - seinerseits wegen Drohung angezeigt - verhaftet und sein Haus auf Waffen durchsucht wurde. Dabei soll vorab sein Hund betäubt worden sein.
Ob der Entscheid des Bundesgerichts zu einer Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten führen wird, bleibt offen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Anklagekammer in seinem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht nicht mehr prüfen müssen.
Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tierquälerei erstattet. Anlass zu dieser Anzeige war eine Polizeiaktion, in welcher der Beschwerdeführer - seinerseits wegen Drohung angezeigt - verhaftet und sein Haus auf Waffen durchsucht wurde. Dabei soll vorab sein Hund betäubt worden sein.
Ob der Entscheid des Bundesgerichts zu einer Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten führen wird, bleibt offen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Anklagekammer in seinem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht nicht mehr prüfen müssen.
Sonntag, Mai 29, 2005
Europäischer Haftbefehl
Auf der Website Wessing II - Verjans Rechtsanwälte findet sich eine Rechtsprechungsübersicht zum EU-Haftbefehl.
Donnerstag, Mai 26, 2005
Freitag, Mai 20, 2005
Rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid vom 3. Mai 2005 (1P.570/2004) hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach rechtswidrig erlangte Beweismittel lediglich dem Grundsatz nach unverwertbar sind. Die vorzunehmende Interessenabwägung erfolgt nach nach der neuern Formel des Bundesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit umso eher überwiegt, je schwerer die Straftat ist.
Derselben Logik folgt letztlich die neu lancierte Diskussion um eine Lockerung des Folterverbots.
Derselben Logik folgt letztlich die neu lancierte Diskussion um eine Lockerung des Folterverbots.
Mittwoch, Mai 18, 2005
SIS II - Big Brother aus Schengen
Statewatch analysiert die zweite Generation des Schengener Informationssystems SIS, welches im Jahr 2007 aufgeschaltet werden soll: Construction of EU’s Big Brother database underway. Im Einzelnen erklärt wird das Projekt hier.
Sonntag, Mai 15, 2005
Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft abgewiesen
Mit Entscheid vom 22.04.2005 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft mangels hinreichend konkreten Tatverdachts abgewiesen.
Freitag, Mai 13, 2005
Dienstag, Mai 10, 2005
Bandenmässigkeit
Mit Urteil vom 24. März 2005 (6P.104/2004) hat der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde im Verfahren nach Art. 277 BStP teilweise gutgeheissen. Die Begründung des Obergerichts des Kantons Luzern zur Bandenmässigkeit erwies sich als ungenügend. Diese definiert der Kassationshof wie folgt:
"Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken."
"Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken."
Montag, Mai 09, 2005
Bundesanwaltschaft gerügt
Im Entscheid BB.2005.4 vom 27. April 2005 beanstandet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht das Verhalten der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen angebliche Financiers von Al-Qaida. Erfolgreich gerügt wurden die Verletzung der Informationspflichten sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Das Urteil steht im krassen Widerspruch zu den vollmundigen und teilweise offensichtlich falschen Ankündigungen in der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2004 unter dem Titel "Die Bundesanwaltschaft schliesst die mit der Bundeskriminalpolizei geführten Terrorermittlungen ab und zieht vorläufige Bilanz."
Das Urteil steht im krassen Widerspruch zu den vollmundigen und teilweise offensichtlich falschen Ankündigungen in der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2004 unter dem Titel "Die Bundesanwaltschaft schliesst die mit der Bundeskriminalpolizei geführten Terrorermittlungen ab und zieht vorläufige Bilanz."
Verfahren gegen Peter Friedrich
Heute, 14.00 Uhr, hat die Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Schweizer Botschafter in Luxempurg begonnen. Ihm wird laut den im Internet veröffentlichten Verhandlungsterminen mehrfache Geldwäscherei zur Last gelegt; er habe sich dabei gefälschter Dokumente bedient, um die legale Herkunft der Gelder zu belegen, welche angeblich aus Drogengeschäften einer im Ausland tätigen kriminellen Organisation herrührten. Dem Angeklagten wird ferner Veruntreuung, evt. Betrug, hinsichtlich ihm von diversen Anlegern anvertrauter Gelder vorgeworfen und er habe seine finanzielle Situation durch Schenkungen an Dritte zum Nachteil seiner Gläubiger verschlechtert.
Mittwoch, Mai 04, 2005
Strafverfolgung vor dem Zusammenbruch?
Laut espace.ch könnte man glauben, die Strafverfolgungsbehörden (espace.ch nennt sie Justizbehörden) der Schweiz stünden kurz vor dem Kollaps. Immer mehr Straftatbestände, das Opfehilfegesetz und immer mehr Strafanzeigen rufen angeblich nach immer mehr Polizei. Wenn dies stimmen würde, müssten sich die Strafverteidiger die Hände reiben; müssten, denn in der Praxis (und je nach Quelle und Interessenbindung auch in der Statistik) ist davon glücklicherweise nicht allzu viel zu spüren, jedenfalls wenn man die immer rigoroser verfolgte Bagatellkriminalität und die Strassenverkehrsdelikte weglässt.
Freitag, April 29, 2005
Polizei in Chatrooms
Gemäss NZZ Online ist erneut ein Chatter in die Fänge der Polizei geraten, der sich mit einem angeblich 14-Jährigen verabredet hatte. Der zuständige Einzelrichter verurteilte den Chatter zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten wegen unvollendeten, untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern.
Mit Hinweis auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (gemeint ist wohl BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005) bezeichnete der Einzelrichter die Argumentation des Angeklagten, er hätte sich bestimmt nicht auf einen sexuellen Kontakt eingelassen, als irrelevant.
Mit Hinweis auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (gemeint ist wohl BGE 6P.180/2004 vom 13.03.2005) bezeichnete der Einzelrichter die Argumentation des Angeklagten, er hätte sich bestimmt nicht auf einen sexuellen Kontakt eingelassen, als irrelevant.
Freitag, April 15, 2005
Europäischer Haftbefehl zum zweiten
Auf www.hrr-strafrecht.de ist eine Prozessdokumentation zum hängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren online.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Unter dem Titel "Duchsuchung und Beschlagnahme - Bestandesaufnahme zur obgergerichtlichen Rechtsprechung" hat RiOLG Detlef Burhoff auf dem Herbstkolloquium der ARGE Strafrecht im DAV e.V. referiert. Der Vortrag vom 13.11.2004 ist publiziert in StraFo 2005, 140 und auf der Website von Burhoff.
Donnerstag, April 14, 2005
Europäischer Haftbefehl vor Bundesverfassungsgericht
Das BVerfG befasst sich am 13. und 14. Apri 2005 mit diversen Fragen rund um einen "EU-Warrant", aufgrund dessen ein deutscher Staatsangehöriger von Deutschland an Spanien überstellt werden soll
Montag, April 11, 2005
Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen nach Art. 42 KG
Die Wettbewerbskommission hat ein Merkblatt publiziert, das sich bezüglich der Funktion des Anwalts und des Schutzes der Anwaltskorrespondenz bei Hausdurchsuchungen äussert.
Danach ist vor Beschlagnahme nur geschützt, was als Verteidigerkorrespondenz im aktuellen Verfahren gilt. Beschlagnahmefähig sollen alle anderen von Anwälten erstellten Dokumente sein. Für Unternehmensjuristen gilt das Anwaltsgeheimnis ohnehin nicht.
Die Weko beruft sich dabei auf die strafprozessuale Praxis und auf den nicht in der amtlichen Sammlung publizeierten vom 13. August 2004, den sie als "Leitentscheid" darstellt. Im zitierten Entscheid BGE 1P.133/2004 wurde allerdings bloss die willkürliche Anwendung einer kantonalen strafprozessualen Norm verneint und die Entsiegelung im konkreten Fall als verhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte qualifiziert. Von "Leitentscheid" kann somit keine Rede sein.
Danach ist vor Beschlagnahme nur geschützt, was als Verteidigerkorrespondenz im aktuellen Verfahren gilt. Beschlagnahmefähig sollen alle anderen von Anwälten erstellten Dokumente sein. Für Unternehmensjuristen gilt das Anwaltsgeheimnis ohnehin nicht.
Die Weko beruft sich dabei auf die strafprozessuale Praxis und auf den nicht in der amtlichen Sammlung publizeierten vom 13. August 2004, den sie als "Leitentscheid" darstellt. Im zitierten Entscheid BGE 1P.133/2004 wurde allerdings bloss die willkürliche Anwendung einer kantonalen strafprozessualen Norm verneint und die Entsiegelung im konkreten Fall als verhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte qualifiziert. Von "Leitentscheid" kann somit keine Rede sein.
Donnerstag, April 07, 2005
Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat?
Dienstag, März 29, 2005
Internet-Pornografie als Kunst?
Der Kassationshof hat sich im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 6P.122/2004 vom 08.03.2005 erneut mit Internet-Pornografie befasst und u.a. begründet, warum der fraglichen Website kein schutzwürdiger kultureller Wert zugesprochen werden könne. Die ebenfalls gerügte Verletzung des Rückwirkungsverbots hat der Kassationshof mit der Begründung verneint, dass Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch die Kinder schütze, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden und dass Besitz nicht voraussetze, dass er in strafbarer Weise erlangt wurde.
Ganz kurz äussert sich der Kassationshof auch zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die gemäss Beschwerdeführer bei einer unzulässigen Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren. Die entsprechende Website habe den Verdacht begründet, "dass er eine besondere Vorliebe für aufreizende Darstellungen von Mädchen hegen und pornografische Aufnahmen von Kindern in seinem Besitz oder hergestellt haben könnte."
Ganz kurz äussert sich der Kassationshof auch zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die gemäss Beschwerdeführer bei einer unzulässigen Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren. Die entsprechende Website habe den Verdacht begründet, "dass er eine besondere Vorliebe für aufreizende Darstellungen von Mädchen hegen und pornografische Aufnahmen von Kindern in seinem Besitz oder hergestellt haben könnte."
Missbrauch der Verteidigungsrechte
Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1P.648/2004 vom 14.03.2005 weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Verteidigungsrechte ab. Die Beschuldigte und ihr Verteidiger hatten wohl zu offensichtlich auf den Eintritt der Verjährung hingewirkt. Der sehr aufwändig begründete Entscheid setzt sich v.a. mit Fragen der wirksamen Verteidigung auseinander, auf die sich die Beschwerdeführerin hier aber nicht berufen konnte.
Montag, März 28, 2005
Ende der Zwangsmassnahmen gegen Journalisten in Belgien?
Ein neues Gesetz schützt nun auch Journalisten in Belgien gegen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und Telefonüberwachungen. Die International Federation of Journalists feiert das Gesetz als "Landmark Victory". In der Schweiz wird es kaum zur Kenntnis genommen. Hierzulande engagieren sich Journalisten nach meinem persönlichen Eindruck eher für gute Beziehungen zu den Behörden. Zugegeben, das schützt zwar auch vor Zwangsmassnahmen, aber im Sinn der Pressefreiheit ist es sicher nicht.
Donnerstag, März 24, 2005
Telefonüberwachung bei Anwälten
In seinem Kampf gegen die Überwachung von Telefongesprächen zwischen Anwalt und Klient durch die niederländischen Strafverfolgungsbehörden hat der Verband der Strafverteidiger NVSA eine Schlacht verloren. Ein Haager Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Verband wird den Entscheid anfechten und zivilrechtliche Schritte einleiten.
Der anzufechtende Entscheid steht nur in der Landessprache zur Verfügung.
s. dazu auch EGMR App. No. 16269/02, Aalmoes c. Niederlande.
Der anzufechtende Entscheid steht nur in der Landessprache zur Verfügung.
s. dazu auch EGMR App. No. 16269/02, Aalmoes c. Niederlande.
Dienstag, März 22, 2005
Maulkorb für Margrit Kessler?
Die Präsidentin der Schweizerischen Patientenorganisation SPO ist laut tagesanzeiger.ch zu 10 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden wegen mehrfacher übler Nachrede, falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis. Ganz nebenbei hat sie die Gerichtskosten von CHF 27,000.00, Schadenersatz und Genugtuung von CHF 70,000.00 sowie die Anwaltskosten des Geschädigten von CHF 90,000.00 (!) zu bezahlen.
Trau keinem dealenden Richter!
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat in einem Urteil vom 16.02.2005 (6S.300/2004) ein auf einem "Deal" zwischen Verteidigung und Richter basiertes Strafmass als zu mild kassiert. Interessant ist dabei, dass die Initiative offenbar vom Referenten des Kantonsgerichts des Kantons SG ausgegangen war. Der Kassationshof mag durchaus richtig entschieden haben, hintelässt aber vor allem für den Beschuldigten, seine Verteidigung und hoffentlich auch für den dealenden Richter zahlreiche Fragen und einen reichlich bitteren Nachgeschmack.
Camenisch und die Zusatzstrafe
Gemäss NZZ Online bringt auch das begründete Urteil im Fall Camenisch keine Klärung bezüglich Strafmass. Für einmal begrüssen alle den Weiterzug ans Bundesgericht, das die Frage dann hoffentlich nicht offen lässt.
Dienstag, März 15, 2005
Geschäftsbericht 2004 des Bundesstrafgerichts
Auf der Website des Bundesstrafgerichts findet sich der Geschäftsbericht 2004, der zwar viele Informationen enthält, die man aber vor allem zwischen den Zeilen findet (oder zu finden glaubt?).
Der Statistikteil ist unvollständig und wenig aussagekräftig, enthält aber auch kaum zu Glaubendes, v.a. im Teil Eidg. Untersuchungsrichteramt.
Der Statistik ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdekammer 44 Haftverlängerungsgesuche eingingen, von denen keines abgewiesen wurde.
Telefonkontrollen nach BÜPF wurden der Beschwerdekammer 164 zur Genehmigung vorgelegt. Aus der Tatsache, dass die Statistik keine Angaben über die Zahl der erfolgten Genehmigungen enthält, ist zu schliessen, dass alle 164 genehmigt wurden.
Der Statistikteil ist unvollständig und wenig aussagekräftig, enthält aber auch kaum zu Glaubendes, v.a. im Teil Eidg. Untersuchungsrichteramt.
Der Statistik ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdekammer 44 Haftverlängerungsgesuche eingingen, von denen keines abgewiesen wurde.
Telefonkontrollen nach BÜPF wurden der Beschwerdekammer 164 zur Genehmigung vorgelegt. Aus der Tatsache, dass die Statistik keine Angaben über die Zahl der erfolgten Genehmigungen enthält, ist zu schliessen, dass alle 164 genehmigt wurden.
Freitag, März 04, 2005
Nationaler Polizeiindex
Der Bundesrat will die rechtlichen Grundlagen für alle polizeilichen Datenbanken in einem neuen Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme zusammenfassen (s. NZZ online).
Doch noch kein AT StGB
Gemäss NZZ online wird das EJPD dem Bundesrat eine neue Revisionsbotschaft zum AT StGB unterbreiten. Die Verwaltung beschliesst, die vom Gesetzgeber verabschiedete Revision vor ihrem Inkrafttreten zu revidieren.
Dass die beschlossene Revision eine gesetzgeberische Fehlleistung ist, dürfte weitgehend unbestritten sein. Aufhorchen lassen müsste hier aber, dass die Strafverfolgungsbehörden, die offenbar den Anstoss zur Revision der Revision gegeben haben, über die Macht verfügen, Entscheidungen des Gesetzgebers umzustossen.
Dass die beschlossene Revision eine gesetzgeberische Fehlleistung ist, dürfte weitgehend unbestritten sein. Aufhorchen lassen müsste hier aber, dass die Strafverfolgungsbehörden, die offenbar den Anstoss zur Revision der Revision gegeben haben, über die Macht verfügen, Entscheidungen des Gesetzgebers umzustossen.
Hausdurchsuchung durch Swissmedic
Das Bundesstrafgericht weigert sich erneut, auf eine Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung eintzutreten. (BK_B 111/04 vom 05.01.2005). Aus der (wenig überzeugenden, aber alt bekannten) Begründung:
'Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchung. Diese Zwangsmassnahme ist längst durchgeführt und abgeschlossen. Soweit die
Beschwerdeführerin die „Aufhebung des Durchsuchungsbefehls“ verlangt, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive – Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 075/04 vom 8. November 2004). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung ohne aktuelles praktisches Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 d) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse' (E. 1.3).
'Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchung. Diese Zwangsmassnahme ist längst durchgeführt und abgeschlossen. Soweit die
Beschwerdeführerin die „Aufhebung des Durchsuchungsbefehls“ verlangt, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Motive – Doktrin - Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 075/04 vom 8. November 2004). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung ohne aktuelles praktisches Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 d) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse' (E. 1.3).
Mittwoch, März 02, 2005
Todesstrafe verfassungswidrig
Der U.S. Supreme Court erkennt auf Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe für jugendliche Täter. Den Entscheid finden Sie bei FindLaw.
Dienstag, März 01, 2005
Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme eines Mobilfelefons verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) hat das Bundesverfassungsgericht erneut eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsmassnahmen gutgeheissen. Die Wohnungsdurchsuchung erfolgte ohne richterliche Anordnung und bezüglich der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme des Mobiltelefons hätte aufgrund der Schwere des Eingriffs eine nachträgliche Kontrolle stattfinden müssen.
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