Samstag, November 19, 2005

Überwachung der Internettelefonie

"10 vor 10" hat gestern darüber berichtet, dass die Schweiz keine Mittel zur Überwachung der Internettelefonie (s. dazu meinen früheren Beitrag zu den Entwicklungen in den USA) habe, obwohl der Bund eben ein Überwachungszentrum für CHF 30 Mio. eingerichtet habe. Dies stelle ein "massives Problem" für die Strafverfolgung dar. Mindestens so problematisch ist aber doch, dass der Staat davon auszugehen scheint, es gebe nur potentielle Verbrecher, und jede Überwachungslücke als massives Problem qualifiziert. Darüber verliert "10 vor 10" leider kein Wort.

Im Beitrag gesteht ein Staatsanwalt offen zu, dass die Überwachung von VoIP nicht möglich sei, während die zuständige Stelle des Bundes (DBA) im Interesse der Strafverfolgung eine Stellungnahme verweigert (wie clever!). Der Beitrag von "10 vor 10" ist online.

Freitag, November 18, 2005

Verbrechensplanung aus dem Gefängnis

Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Motion "Schluss mit Verbrechensplanung von Gefängnisinsassen" von NR Ulrich Schlüer. Schlüer und seine 24 mitunterzeichnenden Kollegen forderten die Aufhebung des angeblich vom Bundesgericht verfügten "Abhörverbots für Telefongespräche von Gefängnisinsassen".

Die Gefängnisinsassen (und das Bundesgericht) werden von den Motionären wohl unterschätzt. Letztere zu unterschätzen dürfte dagegen nicht ganz einfach sein.

Donnerstag, November 17, 2005

Oil for food

Gemäss Tagesanzeiger Online droht eine Welle von Strafverfahren gegen rund 40 Unternehmen in der Schweiz (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). Die Akten sind nun offenbar bei der Bundesanwaltschaft, die aber noch keine Verfahren eröffnet hat.

Die potentiell betroffenen Unternehmen, die ja aus dem veröffentlichten Bericht bekannt sind, werden es den Behörden danken, dass Ihnen so viel Zeit eingeräumt wird, sich auf allfällige Verfahren vorzubereiten. Meine Prognose daher: Der Zug ist für die Strafverfolger längst abgefahren, was sie selbstverständlich nicht daran hindern wird, lastwagenweise Beweismittel sicherzustellen, bevor die Verfahren dann wieder eingestellt werden.

Vorbefasste Oberrichter

Das Bundesgericht hat die Richter der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts auf Beschwerde hin als befangen erklärt. Diese hatten den Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 5,000.00 verurteilt. Das Urteil wurde vom Kassationsgericht bestätigt, dann aber vom Bundesgericht wegen Verletzung des Konfrontationsrechts aufgehoben (BGE 1P.676/2004 vom 22.03.2005). Im Rahmen der Neubeurteilung wollten dieselben Richter der I. Strafkammer den Fall erneut selbst beurteilen, was sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen wollte und gemäss BGE 1P.591/2005 vom 02.11.2005 nun auch nicht gefallen lassen muss. Aus der Urteilsbegründung (E. 3.2):
"Angesichts dieser Haltung bestehen begründete Zweifel daran, dass die gleichen Richter in der Lage wären, das Ergebnis der ergänzenden Zeugenbefragung unvoreingenommen in die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Tatsache, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen als nicht von vornherein irrelevant bezeichnet hat, wird kaum etwas an der im obergerichtlichen Urteil zum Ausdruck kommenden Gewissheit der Richter zu ändern vermögen, dass die von der Zeugin bereits gemachten Angaben für eine Verurteilung des Beschwerdeführers genügten. Dass sich die Richter selbst für unbefangen erklären, kann im Übrigen nicht ausschlaggebend sein. Die Garantie des unvoreingenommenen und unbefangenen Richters wird schon verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein von Befangenheit besteht. Dieser Anschein kann aber hier nicht von der Hand gewiesen werden."

Mittwoch, November 16, 2005

Game over

Der Interessenverband der Musikbranche Ifpi Schweiz droht wieder einmal mit Klagen und Strafprozessen gegen private Raubkopierer (s. dazu meinen früheren Beitrag.). Was legal ist und was nicht definiert Ifpi gleich selbst und behauptet mit abenteuerlichen Zahlen (s. NZZ Online) einen enormen Schaden, den die "Musikpiraten" angeblich anrichten sollen. Die Aktion mit der dümmlichen Bezeichnung "Game over" soll sich zunächst gegen erwachsene, berufstätige Musikdiebe richten, "zu denen sich das illegale Herunterladen von Files von den minderjährigen Jugendlichen mehr und mehr verschoben haben soll."

Selbstversuch

Ein bei gelb blinkender Ampel geblitzter Autofahrer aus der Ostschweiz traute seinen Augen nicht und kontrollierte quasi im Selbstversuch gleich mehrfach, was denn da los sei.

Ergebnis: innert 97 Sekunden vier mal von der selben Radaranlage erfasst, und zwar nicht wegen Missachtung des Signals, sondern wegen übersetzter Geschwindigkeit (59, 63, 77 und 67 km/h). Die Gurte trug er übrigens auch nicht (s. Tagesanzeiger).

Dienstag, November 15, 2005

Unverhältnismässig streng und nicht nachvollziehbar

Der Kassationshof des Bundesgerichts hebt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wegen bundesrechtswidriger Strafzumessung auf (BGE 6S.367/2004 vom 26.10.2005):
Insgesamt würdigt die Vorinstanz einzelne zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend. Die Strafe erweist sich in ihrer Höhe als unverhältnismässig streng und ist nicht nachvollziehbar (E. 4.6).
Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen die angeordnete Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Montag, November 14, 2005

Polen und der Europäische Haftbefehl

EU Law Blog berichtet über einen Entscheid des Polnischen Verfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl. Die Änderungen der Strafprozessordnung, welche den Rahmenbeschluss umsetzen sollten, wurden teilweise als verfassungswidrig qualifiziert (vgl. dazu meinen Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts).

Unbegründet, aber doch nicht ganz unbegründet

Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 6P.104/2005 vom 27.10.2005) einen teilweise falsch begründeten Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau als im Ergebnis richtig geschützt, indessen darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen:
"Vorliegend ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten, weil die teilweise unrichtige Begründung des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer Anlass gab, Beschwerde zu führen."
Auf seinen Anwaltskosten bleibt er freilich sitzen.

Freitag, November 11, 2005

Telekommunikationsüberwachung

Statewatch äussert sich im aktuellen News online zu den Entwicklungen bei der Überwachung der Telekommunikation. Erwähnt seien hier die aktuellen Vorlagen der EU (vgl. The surveillance of telecommunications in the EU).

Von besonderem Interesse sind die aktuellen Statistiken aus Grossbritannien, wekhe die jährlichen Zahlen seit 1937 zeigen: Telephone tapping and mail-opening figures 1937-2004. Zum Vergleich die Zahlen aus den USA von CDT. Statewatch beklagt sich, dass im Jahr 2003 in Grossbritannien mehr Überwachungen bewiligt wurden als in den USA. Auf die Zahlen in der Schweiz habe ich kürzlich hingewiesen. Hier nun eine Gegenüberstellung der für das Jahr 2003 bewilligten Telefonüberwachungen:
  • USA: 1,442
  • GB: 4,827
  • CH: 2,928 (ohne die 3,815 rückwirkenden Überwachungsmassnahmen)
In der Schweiz beklagt man sich wie berichtet nicht über die stetig steigenden Überwachungsmassnahmen, sondern bestenfalls über die Kosten. Ich finde keine Worte mehr dazu.

Donnerstag, November 10, 2005

Kurzen Prozess ...

... machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde eines wegen Drogendelikten zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers. Seine Rügen behandelte das Bundesgericht im heute online gestellten BGE 6P.83/2005 vom 20.10.2005 wie folgt:

  • Gehörsverletzung: "Rügen offensichtlich unbegründet"

  • Willkür: "wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten"

  • Unschuldsvermutung: "Eine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) ist nicht ersichtlich."

  • Begründungepflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): "Die Erwägungen des Kantonsgerichts, insbesondere dessen Rückgriff auf die gerichtsnotorische Tatsache der 'Kundenabwanderung', sind nachvollziehbar und genügen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV."

  • Mittäterschaft: "Die Vorinstanz nimmt zu Recht Mittäterschaft an. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht keine neuen stichhaltigen Argumente vor."

  • Strafzumessung: "Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewürdigt."

  • Landesverweisung: "Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich."

  • unentgeltliche Rechtspflege: "Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos erschienen."

Mittwoch, November 09, 2005

PlameGate light

Gemäss Tagesanzeiger Online sind heute zwei Journalisten der Berner Zeitung wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) verurteilt worden, die das Stimmverhalten im Berner Regierungsrat veröffentlicht hatten. Die beiden blieben jedoch straffrei. Absatz 3 der genannten Strafnorm sieht dies vor:
Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.
Ihre Quelle hatten die Journalisten übrigens nicht preisgegeben.

28 Tage ohne Anklageerhebung

Eine Anti-Terrorismus-Vorlage der britischen Regierung hatte vorgesehen, Verdächtige bis zu 90 Tage (bisher 14 Tage) festhalten zu können, ohne Anklage zu erheben. Das ging dem Parlament zu weit und wies die Vorlage zurück. In einer zweiten Abstimmung wurde der Kompromiss beschlossen: 28 Tage (s. Tagesanzeiger Online und NZZ Online).

Gesetzgebungsmaschinerie auf Hochtouren

Gemäss heutiger Pressemitteilung wird das Opferhilfegesetz (OHG) total revidiert. Entwurf und Botschaft sind online.

Einiges tut sich auch im Bereich häusliche Gewalt (vgl. dazu die Themenseite des BJ mit aktuellen und weniger aktuellen Beiträgen).

Dienstag, November 08, 2005

Verfassungsmässigkeit der Kaida-Verfahren

SCOTUSblog und NZZ Online berichten über den Entscheid des U.S. Supreme Court, eine Verfassungsbeschwerde von Salim Ahmed Hamdan zur Entscheidung anzunehmen. Hamdan, angeklagter Häftling in Guantanamo (s. dazu die Website der Military Commissions mit der Anklageschrift gegen Hamdan et. al.), bringt folgende Fragen zur Entscheidung (Quelle: SCOTUSblog):
1. Whether the military commission established by the President to try petitioner and others similarly situated for alleged war crimes in the 'war on terror' is duly authorized under Congress's Authorization for the Use of Military Force (AUMF), Pub. L. No. 107-40, 115 Stat. 224; the Uniform Code of Military Justice (UCMJ); or the inherent powers of the President?
2. Whether petitioner and others similarly situated can obtain judicial enforcement from an Article III court of rights protected under the 1949 Geneva Convention in an action for a writ of habeas corpurs challenging the legality of their detention by the Executive branch?

Das Urteil der Vorinstanz (United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit), an dem der neu gewählte Chief Justice Roberts mitgewirkt hatte, ist online.

Keine (weitere) Überdehnung des Pornographie-Tatbestands

Terra Incognita berichtet über einen gestern online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu Art. 197 Ziff. 3 StGB (BGE 6S.315/2005 vom 12.10.2005). Das Bundesgericht blockte die eher absurd anmutenden Bestrebungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt ab, den Pornographie-Tatbestand zu subjektivieren.

Sonntag, November 06, 2005

Telefonüberwachung in der Schweiz

NZZ am Sonntag berichtet über den Unmut der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektor-innen und direktoren KKJPD (die nennt sich tatsächlich so) über die rasant steigenden Kosten der Telefonüberwachung. Jährlich fallen in der Schweiz ca. CHF 15 Mio. an Gebühren an, was gemäss der allzeit um den Rechtsstaat besorgten Vizepräsidentin der KKJPD Karin Keller-Sutter (FDP, SG) "rechtsstaatlich problematisch" sei. Es gehe auch "um das Prinzip, dass Private der Justiz Beweismittel kostenlos zur Verfügung stellen müssen. "

Interessant sind übrigens auch die Zahlen, die im Bericht genannt werden. Zwischen dem Jahr 2000 (4,000) und dem Jahr 2004 (8,000) habe sich die Zahl der Überwachungen verdoppelt (hierzu werden keine rechtsstaatlichen Bedenken angemeldet). Andere Zahlen präsentiert dagegen der Dienst für besondere Aufgaben DBA, dessen Statistik freilich wenig aussagekräftig ist (s. auch meinen früheren Beitrag).

"quasi rechtshilfeweise"

Aus einer Verfügung der Staatsanwaltschaft:

"Über die Eröffnung einer Untersuchung kann nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unter dem Regime der geänderten Strafprozessordnung erst nach Eingang der vollständigen Akten (Anzeige mit allen Ermittlungsergebnissen und Beilagen) von der Polizei entschieden werden. Die bisher erfolgten Massnahmen (Telefonkontrollen und Hausdurchsuchung) erfolgten quasi rechtshilfeweise in der Ermittlungstätigkeit der Polizei gegen Unbekannt."


s. dazu meinen Kommentar in den Zitaten.

Freitag, November 04, 2005

Profifussballer diskriminiert?

Die Stadtpolizei Zürich hat einen bekannten Profifussballer unmittelbar vor dem Stadion angehalten, in Handschellen gelegt, abgeführt, einer Leibesvisitation unterzogen (dazu ist es offenbar aus Sicherheitsgründen unumgänglich, sich nackt ausziehen zu müssen) und befragt. Der Fussballer soll eine Verkehrsregel übertreten und sich unkooperativ verhalten haben. Darüber berichtet 10 vor 10 (s. auch die Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich und die Berichterstattung im Tagesanzeiger).

Gemeinsamer Nenner solcher Fälle aus eigener Erfahrung: Die Betroffenen sind Schwarze. Daraus können verschiedene Schlüsse gezogen werden, am ehesten sicher denjenigen, dass die eigene Erfahrung nicht repräsentativ ist.

Dienstag, November 01, 2005

Aufsicht über die Bundsanwaltschaft

Das schriftliche Vernehmalssungsverfahren zur Neuregeleung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (einheitliche Aufsicht) ist abgeschlossen. Laut Solothurner Tagblatt (Artikel online nicht verfügbar) stösst die Vorlage auf erheblichen Widerstand. Die Schweizerische Richtervereinigung, mehrere Kantone, SP und CVP lehnen sie ab. Hauptargument ist offenbar die als gefährdet erachtete Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft (s. dazu meinen früheren Beitrag).