- Gehörsverletzung: "Rügen offensichtlich unbegründet"
- Willkür: "wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten"
- Unschuldsvermutung: "Eine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) ist nicht ersichtlich."
- Begründungepflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): "Die Erwägungen des Kantonsgerichts, insbesondere dessen Rückgriff auf die gerichtsnotorische Tatsache der 'Kundenabwanderung', sind nachvollziehbar und genügen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV."
- Mittäterschaft: "Die Vorinstanz nimmt zu Recht Mittäterschaft an. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht keine neuen stichhaltigen Argumente vor."
- Strafzumessung: "Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewürdigt."
- Landesverweisung: "Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich."
- unentgeltliche Rechtspflege: "Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos erschienen."
Donnerstag, November 10, 2005
Kurzen Prozess ...
... machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde eines wegen Drogendelikten zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers. Seine Rügen behandelte das Bundesgericht im heute online gestellten BGE 6P.83/2005 vom 20.10.2005 wie folgt:
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