Donnerstag, November 10, 2005

Kurzen Prozess ...

... machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer staatsrechtlichen Beschwerde eines wegen Drogendelikten zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung verurteilten Beschwerdeführers. Seine Rügen behandelte das Bundesgericht im heute online gestellten BGE 6P.83/2005 vom 20.10.2005 wie folgt:

  • Gehörsverletzung: "Rügen offensichtlich unbegründet"

  • Willkür: "wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten"

  • Unschuldsvermutung: "Eine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) ist nicht ersichtlich."

  • Begründungepflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): "Die Erwägungen des Kantonsgerichts, insbesondere dessen Rückgriff auf die gerichtsnotorische Tatsache der 'Kundenabwanderung', sind nachvollziehbar und genügen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV."

  • Mittäterschaft: "Die Vorinstanz nimmt zu Recht Mittäterschaft an. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor Bundesgericht keine neuen stichhaltigen Argumente vor."

  • Strafzumessung: "Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewürdigt."

  • Landesverweisung: "Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich."

  • unentgeltliche Rechtspflege: "Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos erschienen."

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